Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
L519 2278483-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. KAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. 1288388608-231121315, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. KAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. 1288388608-231121315, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte im Wege seiner Rechtsvertretung am 30.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte im Wege seiner Rechtsvertretung am 30.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit seiner Gattin und seinem Kind in einem Haushalt wohne. Der BF sei als Zimmermann vollzeitbeschäftigt und bestünden keine aufrechten Aufenthalts- oder Einreiseverbote.
I.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.06.2023 wurde der BF zur persönlichen Antragstellung und Vorlage noch fehlender Unterlagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Einvernahme für den 13.07.2023 geladen. römisch eins.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.06.2023 wurde der BF zur persönlichen Antragstellung und Vorlage noch fehlender Unterlagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Einvernahme für den 13.07.2023 geladen.
Dieser Aufforderung wurde vom BF erst am 02.08.2023 entsprochen.
I.3. Dem BF wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 08.02.1996, MA 61/IV - D 617/95, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Bescheid der MA35 vom 24.03.2021, MA35/III – D 163/17, wurde festgestellt, dass der BF mit Wirkung vom 30.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, weil er die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hat. römisch eins.3. Dem BF wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 08.02.1996, MA 61/IV - D 617/95, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Bescheid der MA35 vom 24.03.2021, MA35/III – D 163/17, wurde festgestellt, dass der BF mit Wirkung vom 30.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, weil er die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hat.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VGW vom 01.09.2021, VGW-152/058/6448/2021-6, als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des VfGH vom 29.11.2021, E 3859/2021-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten. Vom VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 21.03.2022 zurückgewiesen.
Der BF hat somit mit Wirkung vom 30.04.2018 gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Der BF hat somit mit Wirkung vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.
I.4. Der BF stellte am 18.07.2022 bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Die letzte Bearbeitung erfolgte am 12.04.2023, das Verfahren ist noch anhängig. römisch eins.4. Der BF stellte am 18.07.2022 bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Die letzte Bearbeitung erfolgte am 12.04.2023, das Verfahren ist noch anhängig.
I.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF seit 1983 im Bundesgebiet aufhältig und laut Aktenlage „Assoziationstürke“ sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes falle er somit unter das ARB 1/80 und sei somit im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrechtes. Des Weiteren sei auch ein NAG-Verfahren bei der MA 35 anhängig, was einen weiteren Zurückweisungsgrund darstelle.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Wie bereits im Antrag wurde abermals ausgeführt, dass der BF in einer ortsüblichen Gemeindewohnung mit seiner Ehefrau und seinem Kind aus erster Ehe lebe. Er sei bei der XXXX GmbH als Zimmermann beschäftigt und verdiene monatlich ca. EUR 2.100,-. Sein Lebensunterhalt sei somit gesichert. Es bestünden keine aufrechten Aufenthalts- oder Einreiseverbote. Beim aufenthaltsrechtlichen Status des BF käme das ARB 1/80 zum Tragen, zumal er bereits seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahre 1983 erwerbstätig gewesen sei und dies zuletzt — wie bereits erwähnt — seit März 2021 bei der vorgenannten GmbH sei. Gemäß § 81 Abs. 5 iVm § 50b Abs. 1 Z 7 Fremdengesetz sei der BF von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen, zumal er als Drittstaatsangehöriger unter Bedachtnahme auf seine Lebensumstände entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen könne (§ 10a StBG). Wie bereits im Antrag wurde abermals ausgeführt, dass der BF in einer ortsüblichen Gemeindewohnung mit seiner Ehefrau und seinem Kind aus erster Ehe lebe. Er sei bei der römisch 40 GmbH als Zimmermann beschäftigt und verdiene monatlich ca. EUR 2.100,-. Sein Lebensunterhalt sei somit gesichert. Es bestünden keine aufrechten Aufenthalts- oder Einreiseverbote. Beim aufenthaltsrechtlichen Status des BF käme das ARB 1/80 zum Tragen, zumal er bereits seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahre 1983 erwerbstätig gewesen sei und dies zuletzt — wie bereits erwähnt — seit März 2021 bei der vorgenannten GmbH sei. Gemäß Paragraph 81, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz eins, Ziffer 7, Fremdengesetz sei der BF von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen, zumal er als Drittstaatsangehöriger unter Bedachtnahme auf seine Lebensumstände entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen könne (Paragraph 10 a, StBG).
Zudem wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der belangten Behörde eine Sachentscheidung aufgetragen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Zudem wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der belangten Behörde eine Sachentscheidung aufgetragen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und befindet sich seit 1983 durchgehend in Österreich. Seit 05.05.1997 ist er dauernd in XXXX , XXXX , gemeldet.römisch zwei.1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und befindet sich seit 1983 durchgehend in Österreich. Seit 05.05.1997 ist er dauernd in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet.
Der BF ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater eines Kindes aus erster Ehe. Mit der Gattin und seinem Kind wohnt er im gemeinsamen Haushalt.
Dem BF wurde am 08.02.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Durch Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hat er die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.04.2018 verloren.
Der BF hat Rechte aus Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80 abgeleitet. Er ist im Bundesgebiet Arbeitnehmer, gehört dem regulären Arbeitsmarkt an und ist ordentlich beschäftigt. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vor, dass der BF diese Rechtsstellung verloren hätte.
Am 18.07.2022 stellte der BF bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Das Verfahren mit der Zahl 00161083-01 wurde letztmals am 12.04.2023 bearbeitet und ist noch offen. Eine Zurückziehung des Antrages auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels ist aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 27.09.2023 nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass sich der BF zusätzlich zu diesem Verfahren in einem Verfahren nach dem NAG befindet.
Am 30.05.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG. Am 30.05.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie den Inhalt der erhobenen Beschwerde, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.römisch zwei.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie den Inhalt der erhobenen Beschwerde, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
II.2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch zwei.2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, dem laufenden Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und dem abgewiesenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ergeben sich aus einem IZR- und ZMR - Auszug. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, dem laufenden Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und dem abgewiesenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus einem IZR- und ZMR - Auszug.
Die Feststellungen zur Zu- und Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 24.03.2021, dem Erkenntnis des VGW vom 01.09.2021, dem Beschluss des VfGH vom 22.10.2021 und dem Beschluss des VwGH vom 21.03.2022.
Die Feststellungen zum Familienleben ergeben sich aus dem ZMR Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.Die Feststellungen zum Familienleben ergeben sich aus dem ZMR Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG.
II.2.4. Der BF ist seit dem Jahr 2000 immer wieder mehrere Monate im Bundesgebiet legal beschäftigt gewesen. So war er in den letzten elf Jahren zusammengerechnet ca. fünfeinhalb Jahre legal erwerbstätig. Die längste durchgehende Beschäftigung seit Aberkennung bzw. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft war vom 01.03.2021 bis zum 21.12.2022 bei der Fa. XXXX . Seit 18.04.2023 bis dato ist der BF abermals bei derselben Firma legal beschäftigt. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Art. 6 des Assoziationsabkommens ARB 1/80 auf den BF anzuwenden. Es liegen keine Gründe gemäß Art. 14 ARB 1/80 vor, dass der BF diese Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung verloren hätte. römisch zwei.2.4. Der BF ist seit dem Jahr 2000 immer wieder mehrere Monate im Bundesgebiet legal beschäftigt gewesen. So war er in den letzten elf Jahren zusammengerechnet ca. fünfeinhalb Jahre legal erwerbstätig. Die längste durchgehende Beschäftigung seit Aberkennung bzw. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft war vom 01.03.2021 bis zum 21.12.2022 bei der Fa. römisch 40 . Seit 18.04.2023 bis dato ist der BF abermals bei derselben Firma legal beschäftigt. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Artikel 6, des Assoziationsabkommens ARB 1/80 auf den BF anzuwenden. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14, ARB 1/80 vor, dass der BF diese Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung verloren hätte.
II.2.5. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG kann nur erteilt werden, wenn dem BF kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Der BF kann jedoch aufgrund der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommen ARB 1/80 daraus ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten, weswegen die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG unzulässig ist. römisch zwei.2.5. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG kann nur erteilt werden, wenn dem BF kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Der BF kann jedoch aufgrund der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommen ARB 1/80 daraus ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten, weswegen die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG unzulässig ist.
Zudem ist aus dem IZR Auszug nicht ersichtlich, dass der BF seinen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zurückgezogen hätte.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
II.3.2. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylGrömisch zwei.3.2. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG
II.3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:römisch zwei.3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:
§ 55 AsylG Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Paragraph 55, AsylG Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylGParagraph 58, AsylG
(1) - (4) …
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) …
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) - (14) ...“
II.3.2.2. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen, welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften, aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche auf rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. römisch zwei.3.2.2. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen, welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften, aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche auf rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können.
Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.Die Artikel 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.
Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“
II.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). römisch zwei.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).
Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 drei Voraussetzungen: Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer; die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Als dritte Voraussetzung verlangt er eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 drei Voraussetzungen: Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer; die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Als dritte Voraussetzung verlangt er eine ordnungsgemäße Beschäftigung.
II.3.2.4. Wie sich dem österreichischen Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen lässt, war der BF seit dem Jahr 2000 immer wieder mehrere Monate im Bundesgebiet legal beschäftigt. So war er in den letzten elf Jahren zusammengerechnet ca. fünfeinhalb Jahre legal erwerbstätig. Die längste durchgehende Beschäftigung seit Aberkennung bzw. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft war vom 01.03.2021 bis zum 21.12.2022 bei der Fa. XXXX . Seit 18.04.2023 bis dato ist der BF erneut bei dieser Firma legal beschäftigt. römisch zwei.3.2.4. Wie sich dem österreichischen Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen lässt, war der BF seit dem Jahr 2000 immer wieder mehrere Monate im Bundesgebiet legal beschäftigt. So war er in den letzten elf Jahren zusammengerechnet ca. fünfeinhalb Jahre legal erwerbstätig. Die längste durchgehende Beschäftigung seit Aberkennung bzw. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft war vom 01.03.2021 bis zum 21.12.2022 bei der Fa. römisch 40 . Seit 18.04.2023 bis dato ist der BF erneut bei dieser Firma legal beschäftigt.
Der BF ist demnach im Bundesgebiet Arbeitnehmer und gehört dem regulären Arbeitsmarkt an. Ferner war und ist er ordnungsgemäß beschäftigt. Er erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach Art. 6 des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation. Es liegen keine Gründe gemäß Art. 14 ARB 1/80 vor, dass der BF diese Rechtsstellung verloren hätte.Der BF ist demnach im Bundesgebiet Arbeitnehmer und gehört dem regulären Arbeitsmarkt an. Ferner war und ist er ordnungsgemäß beschäftigt. Er erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach Artikel 6, des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14, ARB 1/80 vor, dass der BF diese Rechtsstellung verloren hätte.
II.3.2.5. Die belangte Behörde wies gemäß § 58 Abs. 9 Z. 1 und 2 AsylG den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (nach ARB 1/80) besitze und sich zudem in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.römisch zwei.3.2.5. Die belangte Behörde wies gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (nach ARB 1/80) besitze und sich zudem in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.
Dagegen wendete der BF ein, dass der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mangels Vorliegens der Voraussetzungen zurückgezogen habe und somit die erste Ziffer des § 58 Abs. 9 AsylG nicht erfüllt und ihm deswegen der Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Dazu bleibt festzuhalten, dass dem IZR - Auszug vom 27.09.2023 Derartiges nicht zu entnehmen ist. Die letzte Bearbeitung des Antrages des BF ist vielmehr mit 12.04.2023 datiert, ein Zurückziehung oder Erledigung des Antrages ist daraus aber nicht ersichtlich. Zudem ist auch die zweite Ziffer des § 58 Abs. 9 AsylG erfüllt, weil – wie auch die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerde selbst einräumt – dem BF ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zukommt. Dagegen wendete der BF ein, dass der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mangels Vorliegens der Voraussetzungen zurückgezogen habe und somit die erste Ziffer des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG nicht erfüllt und ihm deswegen der Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Dazu bleibt festzuhalten, dass dem IZR - Auszug vom 27.09.2023 Derartiges nicht zu entnehmen ist. Die letzte Bearbeitung des Antrages des BF ist vielmehr mit 12.04.2023 datiert, ein Zurückziehung oder Erledigung des Antrages ist daraus aber nicht ersichtlich. Zudem ist auch die zweite Ziffer des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG erfüllt, weil – wie auch die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerde selbst einräumt – dem BF ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, ARB 1/80 zukommt.
Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Nach den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR, XXIV. GP, S 49, wird in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, römisch 24 . GP, S 49, wird in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Der BF, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Der BF, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt.
Aus diesem Grund wurde der Antrag der BF im Ergebnis zu Recht gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Aus diesem Grund wurde der Antrag der BF im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
II.3.2.6 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus § 54 Abs 5 AsylG, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem § 58 AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstücksollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in § 52 Abs. 3 vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7).römisch zwei.3.2.6 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 54, Absatz 5, AsylG, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem Paragraph 58, AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstücksollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in Paragraph 52, Absatz 3, vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall der BF erfolgte die Zurückweisung des Antrages jedoch gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005, weswegen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall der BF erfolgte die Zurückweisung des Antrages jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 AsylG 2005, weswegen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
II.3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann zudem eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, wie dies gegenständlich der Fall ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann zudem eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, wie dies gegenständlich der Fall ist.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Assoziationsabkommen Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausschlusstatbestände unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2278483.1.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023