Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
BBG §40Spruch
,
W217 2281965-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.08.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.08.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, als festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung 30 % beträgt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, 41, Absatz eins und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990, idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, als festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung 30 % beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 10.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 10.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 20.07.2023, basierend auf persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, sowie durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält Dr.in XXXX Folgendes fest:1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 20.07.2023, basierend auf persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, sowie durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält Dr.in römisch 40 Folgendes fest:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung
02.01.01
20
2
Zustand nach Blutung in der rechten Schädelhälfte mit Schädigung des rechten Sehnerven
Wahl dieser Position, da Ausfall eines unteren Quadranten des Gesichtsfeldes
11.02.06
10
3
beginnender grauer Star an beiden Augen, sowie Schädigung des rechten Sehnerven im Rahmen einer Blutung mit Abfall der zentralen
Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,8
Zeile 1 Spalte2 der Tabelle
11.02.01
0
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2+3 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das angegebene Ausmaß des Gesichtsfeldausfalls am rechten Auge konnte mangels Vorliegen einer konsistenten Serie von Gesichtsfeldbefunden im Krankheitsverlauf und einer erklärenden aktuellen Messung der Sehnervenfaserschicht (RNFL OCT) nicht objektiviert werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
(…)“
1.2. Nach Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 20.07.2023 erstattete Dr. XXXX am 07.08.2023 folgendes weitere Gutachten aufgrund der Aktenlage:1.2. Nach Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 20.07.2023 erstattete Dr. römisch 40 am 07.08.2023 folgendes weitere Gutachten aufgrund der Aktenlage:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Doktor XXXX 5.7.2023 Befund Doktor römisch 40 5.7.2023
Visus: Amaurose rechts, 0,6cc
Fundus: Rechts Optikusatrophie links opticus o. B., inzipiente arteriosklerotische Veränderungen
Gesichtsfeld Rechts Ausfälle außer im oberen Quadranten links o. B.
Gesichtsfeld Rechts Ausfälle außer im oberen Quadranten links o. B. ,
Gesichtsfeld 6.7.2023 (lediglich Schwellenwerttest) 30° Ausfall komplett mit Aussparung nasaler oberer Quadrant 0FL, 0FP, 2/10 FN, links unauffällig
Gesichtsfeld 6.7.2023 (lediglich Schwellenwerttest) 30° Ausfall komplett mit Aussparung nasaler oberer Quadrant 0FL, 0FP, 2/10 FN, links unauffällig ,
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
beanstandetes Gutachten 20. 7. 2023 Leiden 1: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 20 % Leiden 2: Zustand nach Blutung in der rechten Schädelhälfte mit Schädigung des rechten Sehnerven GdB 10% Leiden 3: beginnender grauer Star an beiden Augen, sowie Schädigung des rechten Sehnerven im Rahmen einer Blutung mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,8 GdB 0%
beanstandetes Gutachten 20. 7. 2023 Leiden 1: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 20 % Leiden 2: Zustand nach Blutung in der rechten Schädelhälfte mit Schädigung des rechten Sehnerven GdB 10% Leiden 3: beginnender grauer Star an beiden Augen, sowie Schädigung des rechten Sehnerven im Rahmen einer Blutung mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,8 GdB 0% ,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung
02.01.01
20
2
Zustand nach Blutung in der rechten Schädelhälfte mit Schädigung des rechten Sehnerven
Wahl dieser Position, da Ausfall eines unteren Quadranten des Gesichtsfeldes
11.02.06
10
3
beginnender grauer Star an beiden Augen, sowie Schädigung des rechten Sehnerven im Rahmen einer Blutung mit Abfall der zentralen
Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,8
Zeile 1 Spalte 2 der Tabelle
11.02.01
0
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. ,
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2+3 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Leiden 2+3 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz ,
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das angegebene Ausmaß des Gesichtsfeldausfalls am rechten Auge konnte mangels Vorliegen einer konsistenten Serie von Gesichtsfeldbefunden im Krankheitsverlauf und einer erklärenden aktuellen Messung der Sehnervenfaserschicht (RNFL OCT) nicht objektiviert werden. Der nunmehr nochmals vorgelegte Befund Dr. XXXX vom 5.7.2023 (erstellt nach dem Datum der amtlichen Untersuchung) lag den beanstandeten Augengutachten bereits zu Grunde. eine erklärende Pathologie für den Visus Abfall (Amaurose rechts im Befund Dr. XXXX im Vergleich 0,6 zum Zeitpunkt der Untersuchung) ist ebenfalls nicht dokumentiert.
Das angegebene Ausmaß des Gesichtsfeldausfalls am rechten Auge konnte mangels Vorliegen einer konsistenten Serie von Gesichtsfeldbefunden im Krankheitsverlauf und einer erklärenden aktuellen Messung der Sehnervenfaserschicht (RNFL OCT) nicht objektiviert werden. Der nunmehr nochmals vorgelegte Befund Dr. römisch 40 vom 5.7.2023 (erstellt nach dem Datum der amtlichen Untersuchung) lag den beanstandeten Augengutachten bereits zu Grunde. eine erklärende Pathologie für den Visus Abfall (Amaurose rechts im Befund Dr. römisch 40 im Vergleich 0,6 zum Zeitpunkt der Untersuchung) ist ebenfalls nicht dokumentiert. ,
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
im Vergleich zum beanstanden Vorgutachten: keine gesundheitlichen Veränderungen;
im Vergleich zum beanstanden Vorgutachten: keine gesundheitlichen Veränderungen; ,
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
- ,
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
(…)“
2. Mit Bescheid vom 08.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da laut dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der Grad der Behinderung 20% betrage.
3. Am 20.08.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2023 und brachte vor, es könne nicht sein, dass er nichts bekomme, er sehe rechts nicht so gut wie links. Er habe dafür auch Zeugen.
4. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Gutachten ein:
4.1. Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, hält in ihrem Gutachten vom 12.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, fest:4.1. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, hält in ihrem Gutachten vom 12.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, fest:
„Anamnese:
2001 Arbeitsunfall (Sturz vom Dach) mit SHT
danach DB li Auge - Untersuchung im LK XXXX - Sehnervschädigung und GesF Ausfall festgestellt danach DB li Auge - Untersuchung im LK römisch 40 - Sehnervschädigung und GesF Ausfall festgestellt
Behandlung in der Schielamb mit Prismenbrille wegen der DB bis ca 2007
hat seither keine DB mehr
Augenvorgutachten vom 7.8.23
Dg beginn Cat bds, Schädigung des re Sehnerven im Rahmen einer Blutung mit Abfall der zentr Sehschärfe re auf 0,6 und li auf 0,8 GdB 10%
Derzeitige Beschwerden:
sieht re schlecht, hat GesF Ausfall seitlich und unten
soll ein Papillen OCT vom re Auge nachreichen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
0
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr XXXX vom 5.7.23 Dr römisch 40 vom 5.7.23
Visus re Amaurose
li corr 0,6 Visus re Amaurose , li corr 0,6
Fundi re Opticusatrophie, li Papille oB, incip Gefäßsklerose
GesF re Ausfälle außer im oberen Quadranten, li oB
LK XXXX vom 19.6.2001 LK römisch 40 vom 19.6.2001
Dg sektorielle Opticusatrophie re, geringgrad Ptose re OL, Zust n SHT, Zust n Diplopie bei part Okulomotoriusparese re
Visus re sc 1,0
GesF inkompletter altitudinaler Ausfall in der unteren Hälfte
Fundus sektorielle Opticusatrophie temp oben, Macula oB, Peripherie oB
GesF vom 5.7.23
re Ausfall der unteren Hälfte und des temp oberen Quadranten
li oB
OCT vom 20.9.23
RNFL re sup, nasal und inf vermindert
li oB RNFL re sup, nasal und inf vermindert , li oB
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Augenbefund:
Visus rechts +0,75sph +0,5cyl10° 0,5 Jg 3
links +0,25sph +0,75cyl170° 1,0 Jg 1 Visus rechts +0,75sph +0,5cyl10° 0,5 Jg 3 , links +0,25sph +0,75cyl170° 1,0 Jg 1
leichte Ptose re
Beide Augen. VBA BH bland, HH klar
Linse klar
Fundi re Papille in toto blass und temp excaviert, Macula unauffällig
li Papille und Macula oB Fundi re Papille in toto blass und temp excaviert, Macula unauffällig , li Papille und Macula oB
GesF re ho durchgeführt inkompletter Ausfall in der unteren Hälfte und Einschränkung temporal
li lt Befund oB GesF re ho durchgeführt inkompletter Ausfall in der unteren Hälfte und Einschränkung temporal , li lt Befund oB
Motilität bds unauffällig, keine DB
Gesamtmobilität – Gangbild:
Status Psychicus:
nicht beurteilt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
traumatischer Sehnervschwund rechts mit Gesichtsfeldausfall und Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,5, normales Sehvermögen links
11.02.08
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ,
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Berücksichtigung des Gesichtsfeldausfalls rechts
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Anhebung des GdB von 10% auf 30%
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
(…)“
4.2. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 31.10.2023, ebenfalls basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, fest:4.2. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 31.10.2023, ebenfalls basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, fest:
„Anamnese:
In einem Vorgutachten 07/2023 wurden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ein Zustand nach Blutung in der rechten Schädelhälfte mit Schädigung des rechten Sehnerven und ein beginnender grauer Star an beiden Augen, sowie Schädigung des rechten Sehnerven im Rahmen einer Blutung mit insgesamt 20% GdB bewertet. In einem aktenmäßigen augenfachärztlichen Gutachten 08/2023 wurde an dieser Einschätzung festgehalten. In einem Vorgutachten 07 aus 2023, wurden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ein Zustand nach Blutung in der rechten Schädelhälfte mit Schädigung des rechten Sehnerven und ein beginnender grauer Star an beiden Augen, sowie Schädigung des rechten Sehnerven im Rahmen einer Blutung mit insgesamt 20% GdB bewertet. In einem aktenmäßigen augenfachärztlichen Gutachten 08 aus 2023, wurde an dieser Einschätzung festgehalten.
Derzeitige Beschwerden:
Er war bei einer Untersuchung da fehlte das Gesichtsfeld, dann machte er es bei der Augenärztin, das sei dann einmal das Falsche gewesen und jetzt habe er den richtigen Befund mit. Das gesamte rechte Gesichtsfeld sei weg und unten sei auch alles weg. Auf der rechten Seite sehe er die Leute nicht da laufe er in sie hinein. Das rechte Schlüsselbein sei verzogen das schmerze ihn. Er habe erst gestern wieder Infusionen bekommen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine regelmäßige Mediaktion, Schmerz-Infusionen bei Bedarf
Sozialanamnese:
lebt in Lebensgemeinschaft, Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, 05.07.2023: re OPticusatrophie li opticus ob, incipiente arteriosclerotische Veränderungen Tension: ob bds Gesichtsfeld: re Ausfälle außer im oberen Quadranten links ob Diagnose: Prespyopie Opticustarohie rechts Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, 05.07.2023: re OPticusatrophie li opticus ob, incipiente arteriosclerotische Veränderungen Tension: ob bds Gesichtsfeld: re Ausfälle außer im oberen Quadranten links ob Diagnose: Prespyopie Opticustarohie rechts
mitgebracht SchulterRÖ 03.10.2023: AC Gelenksarthrose links
MRT HWS 12.09.2022: Bandscheibenprotrusion C2/3, 4/5, 5/6, 6/7
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
ausreichend
Größe: 190,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz
SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus,
Carotiden unauffällig, rechtes Schlüsselbein höher stehend
HIRNNERVEN:
Geruchsempfinden Hyposmie,
Gesichtsfeld fingerperimetrisch eingeschränkt es wird nur der obere innere Quadrant links gesehen, Pupillen rund, isocor,
Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,
Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,
Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert,
Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
OBERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken.
Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal
Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben.
KOORDINATION:
Keine Ataxie beim FNV und KHV.
Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.
Freies Sitzen möglich.
Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten
BLASE: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig,
Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,
Spontan- und Konversationssprache unauffällig,
Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym,
Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen,
die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz entsprechend der Beschwerden und röntgenologischen Veränderungen.
02.01.01
20
2
Arthrose linkes Schultergelenk
fixer Rahmensatz
02.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wegen fehlender wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten das Wirbelsäulenleiden gleichbleibend, das Schulterleiden neu aufgenommen. Das Augenleiden wurde in einem eigenen Gutachten bewertet.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad erhöht sich auf 20% GdB.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
4.3. In der Gesamtbeurteilung vom 02.11.2023, in welcher die unter 4.1. und 4.2 dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Dr.in XXXX fest:4.3. In der Gesamtbeurteilung vom 02.11.2023, in welcher die unter 4.1. und 4.2 dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Dr.in römisch 40 fest:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
traumatischer Sehnervschwund rechts mit Gesichtsfeldausfall und Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,5, normales Sehvermögen links
11.02.08
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz entsprechend der Beschwerden und röntgenologischen Veränderungen.
02.01.01
20
3
Arthrose linkes Schultergelenk fixer Rahmensatz
02.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wegen fehlender wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten das Wirbelsäulenleiden gleichbleibend, das Schulterleiden neu aufgenommen. Das Augenleiden mit 30% GdB bewertet.
Im Vergleich zum Vorgutachten das Wirbelsäulenleiden gleichbleibend, das Schulterleiden neu aufgenommen. Das Augenleiden mit 30% GdB bewertet. ,
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad bei 30% GdB.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
(…)“
5. Dem Beschwerdeführer wurden die Gutachten vom 12.10.2023, vom 16.10.2023, sowie die Gesamtbeurteilung vom 02.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.11.2023 zur Kenntnis gebracht. Hierzu führte der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 18.11.2023 aus „Ich habe wegen dem Schreiben nochmal eine Einspruch wegen dem Urteil vom 7. November 2023“. Neue Befunde wurden keine beigelegt.
6. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2023 ein. Im Verwaltungsakt findet sich eine persönliche Notiz vom 27.11.2023, „Frist für Beschwerdevorentscheidung bereits überschritten, Beschwerde an das Gericht weiterleiten; …“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2 Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid vom 08.08.2023 von der belangten Behörde abgewiesen wurde, langte bei der belangten Behörde am 09.03.2023 ein. Am 20.08.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1
traumatischer Sehnervschwund rechts mit Gesichtsfeldausfall und Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,5, normales Sehvermögen links
11.02.08
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
02.01.01
20
3
Arthrose linkes Schultergelenk
02.06.01
10
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 12.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2023, und einer Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.10.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.10.2023, welche schlüssig und nachvollziehbar sind und keine Widersprüche aufweisen. Es wird darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die beiden medizinischen Sachverständigengutachten sind in der Gesamtbeurteilung vom 02.11.2023 richtig, schlüssig und nachvollziehbar zusammengefasst.
Betreffend Gesichtsfeldausfälle lautet es in der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF:Betreffend Gesichtsfeldausfälle lautet es in der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF:
„Gesichtsfeldausfälle
11.02.04
Gesichtsfeldausfall obere Peripherie
10%
11.02.05
Gesichtsfeldausfall untere Peripherie
10-20%
Dem Ausmaß entsprechend
11.02.06
Gesichtsfeldausfall eines oberen oder eines unteren Quadranten
10%
11.02.07
Ausfall einer oberen oder einer nasalen Gesichtsfeldhälfte
10%
11.02.08
Ausfall einer unteren oder temporalen Gesichtsfeldhälfte
30%
11.02.09
Einengung des Gesichtsfeldes bei normaler Sehleistung des anderen Auges
10-30%
Schlüssig und nachvollziehbar zieht die Sachverständige Dr.in XXXX bei Leiden 1 („traumatischer Sehnervschwund rechts mit Gesichtsfeldausfall und Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,5, normales Sehvermögen links“) die Pos.Nr. 11.02.08 heran, berücksichtigt somit den Gesichtsfeldausfall rechts und bewertet nun das Augenleiden mit 30%. Schlüssig und nachvollziehbar zieht die Sachverständige Dr.in römisch 40 bei Leiden 1 („traumatischer Sehnervschwund rechts mit Gesichtsfeldausfall und Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,5, normales Sehvermögen links“) die Pos.Nr. 11.02.08 heran, berücksichtigt somit den Gesichtsfeldausfall rechts und bewertet nun das Augenleiden mit 30%.
Dies deckt sich mit der RNFL-Einzeluntersuchung OU vom 20.09.2023 „Klassifikation L Innerhalb normaler Grenzen. …… Klassifikation R Außerhalb normaler Grenzen“. Nachvollziebar hielt die Sachverständige im Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ fest: „OCT vom 20.9.23 RNFL re sup, nasal und inf vermindert, li oB“) und ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.
Diese Schlussfolgerung findet auch Bestätigung in den Aufzeichnungen der Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung
(vgl. „Augenbefund: vergleiche „Augenbefund:
Visus rechts +0,75sph +0,5cyl10° 0,5 Jg 3
links +0,25sph +0,75cyl170° 1,0 Jg 1 Visus rechts +0,75sph +0,5cyl10° 0,5 Jg 3 , links +0,25sph +0,75cyl170° 1,0 Jg 1
leichte Ptose re
Beide Augen. VBA BH bland, HH klar
Linse klar
Fundi re Papille in toto blass und temp excaviert, Macula unauffällig
li Papille und Macula oB Fundi re Papille in toto blass und temp excaviert, Macula unauffällig , li Papille und Macula oB
GesF re ho durchgeführt inkompletter Ausfall in der unteren Hälfte und Einschränkung temporal
li lt Befund oB GesF re ho durchgeführt inkompletter Ausfall in der unteren Hälfte und Einschränkung temporal , li lt Befund oB
Motilität bds unauffällig, keine DB“)
Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs vom 07.11.2023 nichts Substantielles gegen die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung vorgebracht. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
Weitere Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Auenheilkunde vom 12.10.2023 sowie einer Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.10.2023, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und die in der Gesamtbeurteilung vom 02.11.2023 richtig, schlüssig und nachvollziehbar zusammengefasst sind. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 12.10.2023 sowie einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.10.2023 zu Grunde gelegt, aus denen sich – wie in der Gesamtbeurteilung vom 02.11.2023 dargelegt - ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 12.10.2023 sowie einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.10.2023 zu Grunde gelegt, aus denen sich – wie in der Gesamtbeurteilung vom 02.11.2023 dargelegt - ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt.
In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Gegenwärtig konnte kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes jederzeit eine neuerliche Antragstellung beim Sozialministeriumservice in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2281965.1.00Im RIS seit
29.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023