Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
AsylG 2005 §62Spruch
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L515 2278926-1/14E
Verkürzte Ausfertigung des am 15.11.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 30.08.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Ver-waltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben.A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Ver-waltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben.
Es wird festgestellt, dass XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien gem.§ 62 Asylgesetz (AsylG 2005) iVm der Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO, BGBl. II 92/2022 idgF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt.Es wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien gem.Paragraph 62, Asylgesetz (AsylG 2005) in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, idgF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt.
Spruchpunkt II des Bescheides vom 30.08.2023 Zl. XXXX wird behoben.Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 30.08.2023 Zl. römisch 40 wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht gekürzte Ausfertigung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2278926.1.00Im RIS seit
09.02.2024Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024