Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W291 2273292-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Beugehaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Beugehaft, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Beugehaft vom 01.06.2023, 13:45 Uhr, bis 09.06.2023, 14:00 Uhr, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Beugehaft vom 01.06.2023, 13:45 Uhr, bis 09.06.2023, 14:00 Uhr, wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.06.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen die Festnahme samt Anhaltung sowie die Anhaltung in Beugehaft eine Maßnahmenbeschwerde ein.
Das Beschwerdevorbringen wurde in ein Verfahren betreffend Festnahme samt Anhaltung (2273292-1), sowie in das gegenständliche, ein die Anhaltung in Beugehaft betreffendes Verfahren geteilt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ersuchte am 09.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) um die elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes.
3. Das BFA übermittelte am 12.06.2023 den Verwaltungsakt.
4. Mit Schreiben vom 15.06.2023 brachte das BFA eine Beschwerdevorlage ein.
5. Die Stellungnahme des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 19.06.2023 zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet.
6. Am 19.06.2023 erteilte das BVwG dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag.
7. Mit Schreiben vom 20.06.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) (Aktenteil 2, AS 279 ff).Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) (Aktenteil 2, AS 279 ff).
Mit Schreiben vom 01.08.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 07.07.2017 Beschwerde an das BVwG (Aktenteil 2, AS 355 ff).
Mit Erkenntnis vom 05.06.2019, XXXX , wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab (Aktenteil 2, AS 409 ff). Mit Erkenntnis vom 05.06.2019, römisch 40 , wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab (Aktenteil 2, AS 409 ff).
Mit Bescheid vom 22.06.2021, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.01.2021 gemäß § 56 AsylG iVm § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 20.01.2021 wurde gemäß § 4 Abs.1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.) (Aktenteil 1, AS 94 ff).Mit Bescheid vom 22.06.2021, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.01.2021 gemäß Paragraph 56, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 20.01.2021 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (Aktenteil 1, AS 94 ff).
Mit Schreiben vom 20.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 22.06.2021 Beschwerde an das BVwG (Aktenteil 1, AS 104 ff).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022, XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.06.2021 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Antrag auf Mängelheilung als unzulässig zurückzuweisen sei (Aktenteil 1, AS 112 ff). Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.06.2021 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Antrag auf Mängelheilung als unzulässig zurückzuweisen sei (Aktenteil 1, AS 112 ff).
Mit Beschluss vom 29.06.2022 hat der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022 abgelehnt (Aktenteil 1, AS 120 ff).
Mit Beschluss vom 19.07.2022 hat der VfGH die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022 dem VwGH abgetreten (Aktenteil 1, AS 125 f).
Der Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides vom 05.04.2023, XXXX , lautet, wie folgt (Aktenteil 1, AS 143 ff; zur Rechtskraft: AS 189 und Fremdenregisterauszug):Der Spruchpunkt römisch eins. des rechtskräftigen Bescheides vom 05.04.2023, römisch 40 , lautet, wie folgt (Aktenteil 1, AS 143 ff; zur Rechtskraft: AS 189 und Fremdenregisterauszug):
„I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:„I. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:
Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 14.04.2023 wahrzunehmen
Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.
Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tage verhängt wird.“
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Beigelegt wurde ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 05.04.2023 samt englischer Übersetzung und eine Verfahrensanordnung vom 05.04.2023 samt englischer Übersetzung (Aktenteil 1, AS 148 ff).
Der Mitwirkungsbescheid wurde samt dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung und der Verfahrensanordnung per RSa an den Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt und von diesem am 12.04.2023 übernommen (Aktenteil 1, AS 152).
Der Beschwerdeführer legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wegen Krankheit (Ausstellungsdatum 13.04.2023, wiederbestellt für 20.04.2023) vor (Aktenteil 1, AS 154). Der Krankmeldung war Folgendes zu entnehmen: „Grund der Arbeitsunfähigkeit: Krankheit“. Eine Bettruhe kann der Krankmeldung nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer war weder durch Krankheit oder sonstige äußere Umstände daran gehindert, den Termin am 14.04.2023 wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 14.04.2023 hinsichtlich der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX nicht wahr (Aktenteil 1, AS 155 f). Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 14.04.2023 hinsichtlich der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 nicht wahr (Aktenteil 1, AS 155 f).
Am 20.04.2023 ist ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen), ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG und ein Ersuchen um Vollziehung des Festnahmeauftrages betreffend den Beschwerdeführer ergangen (Aktenteil 1, AS 157 ff und 170 f). Am 20.04.2023 ist ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen), ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG und ein Ersuchen um Vollziehung des Festnahmeauftrages betreffend den Beschwerdeführer ergangen (Aktenteil 1, AS 157 ff und 170 f).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 31.05.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Schwerer Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Schwerer Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2023, um 14:35 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 20.04.2023 festgenommen und anschließend angehalten. Die Festnahme erfolgte nach Beendigung der Hauptverhandlung im Landesgericht XXXX , wodurch der Beschwerdeführer seinen im Strafverfahren bestellten Vertreter der Amtshandlung beiziehen konnte. Er wurde über die Gründe der Festnahme informiert und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt. Die der Amtshandlung beiwohnende Gerichtsdolmetscherin hat dem Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag übersetzt (Aktenteil 1, AS 164 ff). Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung des Erhaltens des Informationsblattes für Festgenommene (Aktenteil 1, AS 169).Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2023, um 14:35 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 20.04.2023 festgenommen und anschließend angehalten. Die Festnahme erfolgte nach Beendigung der Hauptverhandlung im Landesgericht römisch 40 , wodurch der Beschwerdeführer seinen im Strafverfahren bestellten Vertreter der Amtshandlung beiziehen konnte. Er wurde über die Gründe der Festnahme informiert und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt. Die der Amtshandlung beiwohnende Gerichtsdolmetscherin hat dem Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag übersetzt (Aktenteil 1, AS 164 ff). Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung des Erhaltens des Informationsblattes für Festgenommene (Aktenteil 1, AS 169).
Am 01.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung der Beugehaft unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen (Aktenteil 1, AS 178 ff). Die Unterschrift auf der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA hat der Beschwerdeführer verweigert (Aktenteil 1, AS 181).
Der Bescheid des BFA vom 01.06.2023, XXXX , lautet, wie folgt:Der Bescheid des BFA vom 01.06.2023, römisch 40 , lautet, wie folgt:
„I. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zahl XXXX , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt„I. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zahl römisch 40 , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt
- bei Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 14.04.2023 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen (Ladung).
Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“Gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“
Der Bescheid vom 01.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2023, 13:45 Uhr, übergeben (Aktenteil 1, AS 195). Dieser Bescheid vom 01.06.2023 wurde auch dem Rechtsvertreter übermittelt (Aktenteil 1, AS 191 f).
Am 01.06.2023, um 13:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen und in die Beugehaft überstellt (Aktenteil 1, 191 f und 196 und Anhaltedatei).
Am 07.06.2023 erging ein Ersuchen des BFA an die Landespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zum Interviewtermin der Delegation Nigeria vorzuführen (Aktenteil 1, AS 197).Am 07.06.2023 erging ein Ersuchen des BFA an die Landespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zum Interviewtermin der Delegation Nigeria vorzuführen (Aktenteil 1, AS 197).
Am 09.06.2023, von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr, fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX statt. Dem Bericht vom 09.06.2023 zufolge seien die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bereits seit einem Jahr ausgereist (Aktenteil 1, AS 207a f und Anhaltedatei). Am 09.06.2023, von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr, fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 statt. Dem Bericht vom 09.06.2023 zufolge seien die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bereits seit einem Jahr ausgereist (Aktenteil 1, AS 207a f und Anhaltedatei).
Am 09.06.2023, 14:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalles des Beugehaftgrundes aus der Beugehaft entlassen (Aktenteil 1, AS 204 und Anhaltedatei).
Der Beschwerdeführer wurde von 31.05.2023, 14:35 Uhr, bis 01.06.2023, 13:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Beschwerdeführer wurde von 01.06.2023 13:45 Uhr, bis 09.06.2023, 14:00 Uhr, in Beugehaft angehalten (OZ 1).
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist volljährig.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist seiner, seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2019, bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gesetzt, insbesondere hat er kein Reisedokument bei der nigerianischen Vertretungsbehörde beantragt.
1.2.3. Es lag im Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls ab Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 05.06.2019 nicht mehr darauf vertrauen, in Österreich verbleiben zu können (Aktenteil 2, AS 409 ff).
1.2.4. Der Beschwerdeführer war im hier relevanten Zeitraum nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 14.04.2023 nicht wahrgenommen (Aktenteil 1, AS 155 f, AS 162 ff).
1.2.5. Ohne Ersatzreisedokument ist eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten den Beschwerdeführer betreffend (2273292-1 und 2273292-2). Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das Fremdenregister, in das ADVW-Portal sowie in das GVS-Informationssystem.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das bisherige Verfahren ist auszuführen, dass sich diese aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. aus dem Gerichtsakt (2273292-1 und 2273292-2) ergeben.
Auf folgende Feststellungen wird näher eingegangen:
2.3. Zur Feststellung 1.2.1. wird ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellung hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme seiner seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2019 (Aktenteil 2, AS 409 ff) bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unzweifelhaft. Die Feststellung, dass er keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gesetzt und insbesondere kein Reisedokument bei der nigerianischen Vertretungsbehörde beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.5. Die Feststellung, zu der gegen den Beschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidung, gründet auf dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.07.2017 (Aktenteil 2, AS 279 ff) abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2019 (Aktenteil 2, AS 409 ff). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.
2.6. Die Feststellungen zum Bescheid vom 05.04.2023, XXXX , sowie zum Zustellnachweis, gründen sich auf eine Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt (Aktenteil 1, AS 143 ff und AS 152).2.6. Die Feststellungen zum Bescheid vom 05.04.2023, römisch 40 , sowie zum Zustellnachweis, gründen sich auf eine Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt (Aktenteil 1, AS 143 ff und AS 152).
2.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder durch Krankheit oder sonstige äußere Umstände, daran gehindert war, dem Auftrag im Bescheid nachzukommen, stützt sich auf folgende Überlegungen:
Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Aktenteil 1, AS 154) wird keine Verhinderung ersichtlich. Eine genauere Diagnose oder Begründung der Arbeitsunfähigkeit ist, wie bereits das BFA im Bescheid vom 01.06.2023 ausführte, nicht ersichtlich. Dass sich aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine Bettruhe ergibt, konnte dieser entnommen werden (Aktenteil 1, AS 154). Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, dass jede Krankheit eine gewisse Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung sei sowie ein Ansteckungsrisiko von Anderen auslöse. Eine Triftigkeit, den Termin nicht wahrzunehmen, ergibt sich aus diesen Angaben dennoch nicht. Das BFA führte im Bescheid vom 01.06.2023 schlüssig aus, dass aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung eine Bettlägerigkeit nicht ersichtlich sei und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine weiteren Unterlagen vorgelegt oder Angaben gemacht habe. Dem Beschwerdeführer sei es demnach durchaus zumutbar gewesen, einer Ladung zu einem Interviewtermin nachzukommen. Das Gericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer weder durch Krankheit oder sonstige äußere Umstände, daran gehindert war, dem Auftrag im Bescheid nachzukommen.
2.8. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ war und den Termin bei der Experten-Delegation Nigeria am 14.04.2023 nicht wahrgenommen hat, basiert auf den im Akt befindlichen Bericht (Aktenteil 1, AS 155 f).
2.9. Die Feststellungen zu seiner Anhaltung ergeben sich aus einem eingeholten Auszug (OZ 1).
2.10. Die Feststellung, dass ohne Ersatzreisedokument eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich ist, ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen im Bescheid vom 01.06.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Anhaltung in Beugehaft3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Beugehaft
§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:
b) Zwangsstrafen
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5, (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.06.2019 bestand. Der Beschwerdeführer ist dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Soweit in der Beschwerde ausführt wird, dass der Mitwirkungsbescheid vom 05.04.2023 lediglich seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt worden wäre, ist festzuhalten, dass dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Bescheid per RSa zugestellt wurde (Übernahme am 12.04.2023) (Aktenteil 1, AS 143 ff). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Der Bescheid vom 05.04.2023 wurde daher dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Soweit in der Beschwerde ausführt wird, dass der Mitwirkungsbescheid vom 05.04.2023 lediglich seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt worden wäre, ist festzuhalten, dass dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Bescheid per RSa zugestellt wurde (Übernahme am 12.04.2023) (Aktenteil 1, AS 143 ff). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Der Bescheid vom 05.04.2023 wurde daher dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.
Der Bescheid vom 05.04.2023 ist – mangels Erhebung eines Rechtsmittels – in Rechtskraft erwachsen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Mitwirkungsbescheid erlassen, der nunmehr auch in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer leistete dem Termin keine Folge, sondern legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Die pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der sich auch keine Bettruhe ergibt, kann nicht als hinreichende Begründung seitens des Beschwerdeführers angesehen werden, dem angeordneten Interviewtermin nicht nachzukommen. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist weder die Art der Verhinderung ersichtlich noch ist daraus die Triftigkeit, wieso der BF den Termin nicht wahrnehmen konnte, ableitbar (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).
Das Gericht teilt die Ansicht des BFA, dass es dem Beschwerdeführer mangels Bettlägerigkeit durchaus zumutbar gewesen wäre, der Ladung zu einem Interviewtermin nachzukommen. Der Beschwerdeführer ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich allgemein ausgeführt, dass jede Krankheit, die eine gewisse Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung sowie ein Ansteckungsrisiko von Anderen auslöse, ein wichtiger Grund sei, zu einem Termin nicht zu erscheinen.
Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht dargetan wurde.
Auch sonst sind keine konkreten Hinweise auf Rechtswidrigkeiten im hier maßgeblichen Zeitraum hervorgekommen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 05.04.2023 die Verpflichtung, bei Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 14.04.2023 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen, auferlegt. Unter einem wurde eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Am 01.06.2023 wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen und befand sich der Beschwerdeführer vom 01.06.2023, 13:45 Uhr, bis 09.06.2023, 14:00 Uhr, in Beugehaft. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung diente der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments, ohne ein solches eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich ist. Es sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, warum die Haft im hier maßgeblichen Zeitraum unverhältnismäßig hätte sein sollen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)
Gemäß § 10a Abs. 1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.Gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
Gemäß § 10a Abs. 2 1 Satz VVG sind auf Beschwerden gemäß § 10a Abs. 1 VVG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, 1 Satz VVG sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Mit gegenständlicher Beschwerde wurde sowohl gegen die Festnahme samt Anhaltung sowie gegen die Anhaltung in Beugehaft Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen wurde in ein Verfahren betreffend Festnahme samt Anhaltung (2273292-1) sowie in ein die Anhaltung in Beugehaft betreffendes Verfahren (2273292-2) geteilt. Mit gegenständlichen Erkenntnis wird über die Beugehaft abgesprochen.
Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).
Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Dies muss gleichermaßen für die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft gelten. Daher sind auch im konkreten Fall die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft als zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte zu beurteilen. Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Dies muss gleichermaßen für die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft gelten. Daher sind auch im konkreten Fall die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft als zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte zu beurteilen.
Festgehalten wird, dass die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt zu beurteilen ist (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung in Beugehaft war abzuweisen. Das BFA ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung in Beugehaft war abzuweisen. Das BFA ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Dem BFA als obsiegende Partei gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von EUR 57,40 sowie aus dem Schriftsatzaufwand von EUR 368,80 zusammensetzt (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage).Dem BFA als obsiegende Partei gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von EUR 57,40 sowie aus dem Schriftsatzaufwand von EUR 368,80 zusammensetzt (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage).
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.
3.4. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung Ausreiseverpflichtung Beugehaft Identitätsfeststellung Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2273292.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024