TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/6 W291 2273292-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2023
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Entscheidungsdatum

06.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W291 2273292-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 31.05.2023 und Anhaltung bis zur Entlassung in die Beugehaft am 01.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 31.05.2023 und Anhaltung bis zur Entlassung in die Beugehaft am 01.06.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 31.05.2023, 14.35 Uhr, bis 01.06.2023, 00.00 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 31.05.2023, 14.35 Uhr, bis 01.06.2023, 00.00 Uhr, richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 01.06.2023, 00.00 Uhr, bis 01.06.2023, 13.45 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 01.06.2023, 00.00 Uhr, bis 01.06.2023, 13.45 Uhr, richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 07.06.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen die Festnahme samt Anhaltung sowie die Anhaltung in Beugehaft eine Maßnahmenbeschwerde ein.

Das Beschwerdevorbringen wurde in das gegenständliche Verfahren betreffend Festnahme samt Anhaltung, sowie in ein die Anhaltung in Beugehaft betreffendes Verfahren (2273292-2) geteilt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ersuchte am 09.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) um die elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes.

3. Das BFA übermittelte am 12.06.2023 den Verwaltungsakt.

4. Mit Schreiben vom 15.06.2023 brachte das BFA eine Beschwerdevorlage ein.

5. Die Stellungnahme des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 19.06.2023 zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet.

6. Am 19.06.2023 erteilte das BVwG dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag.

7. Mit Schreiben vom 20.06.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) (Aktenteil 2, AS 279 ff).Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) (Aktenteil 2, AS 279 ff).

Mit Schreiben vom 01.08.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 07.07.2017 Beschwerde an das BVwG (Aktenteil 2, AS 355 ff).

Mit Erkenntnis vom 05.06.2019, XXXX , wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab (Aktenteil 2, AS 409 ff). Mit Erkenntnis vom 05.06.2019, römisch 40 , wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab (Aktenteil 2, AS 409 ff).

Mit Bescheid vom 22.06.2021, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.01.2021 gemäß § 56 AsylG iVm § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 20.01.2021 wurde gemäß § 4 Abs.1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.) (Aktenteil 1, AS 94 ff).Mit Bescheid vom 22.06.2021, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.01.2021 gemäß Paragraph 56, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 20.01.2021 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (Aktenteil 1, AS 94 ff).

Mit Schreiben vom 20.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 22.06.2021 Beschwerde an das BVwG (Aktenteil 1, AS 104 ff).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022, XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.06.2021 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Antrag auf Mängelheilung als unzulässig zurückzuweisen sei (Aktenteil 1, AS 112 ff). Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.06.2021 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Antrag auf Mängelheilung als unzulässig zurückzuweisen sei (Aktenteil 1, AS 112 ff).

Mit Beschluss vom 29.06.2022 hat der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022 abgelehnt (Aktenteil 1, AS 120 ff).

Mit Beschluss vom 19.07.2022 hat der VfGH die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2022 dem VwGH abgetreten (Aktenteil 1, AS 125 f).

Der Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides vom 05.04.2023, XXXX , lautet, wie folgt (Aktenteil 1, AS 143 ff; zur Rechtskraft: AS 189 und Fremdenregisterauszug):Der Spruchpunkt römisch eins. des rechtskräftigen Bescheides vom 05.04.2023, römisch 40 , lautet, wie folgt (Aktenteil 1, AS 143 ff; zur Rechtskraft: AS 189 und Fremdenregisterauszug):

„I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:„I. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:

Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 14.04.2023 wahrzunehmen

Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.

Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tage verhängt wird.“

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Beigelegt wurde ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung vom 05.04.2023 samt englischer Übersetzung und eine Verfahrensanordnung vom 05.04.2023 samt englischer Übersetzung (Aktenteil 1, AS 148 ff).

Der Mitwirkungsbescheid wurde samt dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung und der Verfahrensanordnung per RSa an den Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt und von diesem am 12.04.2023 übernommen (Aktenteil 1, AS 152).

Der Beschwerdeführer legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wegen Krankheit (Ausstellungsdatum 13.04.2023, wiederbestellt für 20.04.2023) vor (Aktenteil 1, AS 154).

Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 14.04.2023 hinsichtlich der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX nicht wahr (Aktenteil 1, AS 155 f). Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 14.04.2023 hinsichtlich der Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 nicht wahr (Aktenteil 1, AS 155 f).

Am 20.04.2023 ist ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen), ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG und ein Ersuchen um Vollziehung des Festnahmeauftrages betreffend den Beschwerdeführer ergangen (Aktenteil 1, AS 157 ff und 170 f). Am 20.04.2023 ist ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen), ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG und ein Ersuchen um Vollziehung des Festnahmeauftrages betreffend den Beschwerdeführer ergangen (Aktenteil 1, AS 157 ff und 170 f).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.05.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Schwerer Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Schwerer Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2023, um 14:35 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 20.04.2023 festgenommen und anschließend angehalten. Die Festnahme erfolgte nach Beendigung der Hauptverhandlung im Landesgericht XXXX , wodurch der Beschwerdeführer seinen im Strafverfahren bestellten Vertreter der Amtshandlung beiziehen konnte. Er wurde über die Gründe der Festnahme informiert und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt. Die der Amtshandlung beiwohnende Gerichtsdolmetscherin hat dem Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag übersetzt (Aktenteil 1, AS 164 ff). Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung des Erhaltens des Informationsblattes für Festgenommene (Aktenteil 1, AS 169).Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2023, um 14:35 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 20.04.2023 festgenommen und anschließend angehalten. Die Festnahme erfolgte nach Beendigung der Hauptverhandlung im Landesgericht römisch 40 , wodurch der Beschwerdeführer seinen im Strafverfahren bestellten Vertreter der Amtshandlung beiziehen konnte. Er wurde über die Gründe der Festnahme informiert und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt. Die der Amtshandlung beiwohnende Gerichtsdolmetscherin hat dem Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag übersetzt (Aktenteil 1, AS 164 ff). Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung des Erhaltens des Informationsblattes für Festgenommene (Aktenteil 1, AS 169).

Am 01.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung der Beugehaft unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen (Aktenteil 1, AS 178 ff). Die Unterschrift auf der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA hat der Beschwerdeführer verweigert (Aktenteil 1, AS 181).

Der Bescheid des BFA vom 01.06.2023, XXXX , lautet, wie folgt:Der Bescheid des BFA vom 01.06.2023, römisch 40 , lautet, wie folgt:

„I. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zahl XXXX , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt„I. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023, Zahl römisch 40 , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt

- bei Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 14.04.2023 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen (Ladung).

Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“Gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“

Der Bescheid vom 01.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2023, 13:45 Uhr, übergeben (Aktenteil 1, AS 195). Dieser Bescheid vom 01.06.2023 wurde auch dem Rechtsvertreter übermittelt (Aktenteil 1, AS 191 f).

Am 01.06.2023, um 13:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen und in die Beugehaft überstellt (Aktenteil 1, 191 f und 196 und Anhaltedatei).

Am 07.06.2023 erging ein Ersuchen des BFA an die Landespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zum Interviewtermin der Delegation Nigeria vorzuführen (Aktenteil 1, AS 197).Am 07.06.2023 erging ein Ersuchen des BFA an die Landespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zum Interviewtermin der Delegation Nigeria vorzuführen (Aktenteil 1, AS 197).

Am 09.06.2023, von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr, fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX statt. Dem Bericht vom 09.06.2023 zufolge seien die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bereits seit einem Jahr ausgereist (Aktenteil 1, AS 207a f und Anhaltedatei). Am 09.06.2023, von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr, fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 statt. Dem Bericht vom 09.06.2023 zufolge seien die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bereits seit einem Jahr ausgereist (Aktenteil 1, AS 207a f und Anhaltedatei).

Am 09.06.2023, 14:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalles des Beugehaftgrundes aus der Beugehaft entlassen (Aktenteil 1, AS 204 und Anhaltedatei).

Der Beschwerdeführer wurde von 31.05.2023, 14:35 Uhr, bis 01.06.2023, 13:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Beschwerdeführer wurde von 01.06.2023 13:45 Uhr, bis 09.06.2023, 14:00 Uhr, in Beugehaft angehalten (OZ 1).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer ist volljährig.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist seiner, seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2019, bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gesetzt, insbesondere hat er kein Reisedokument bei der nigerianischen Vertretungsbehörde beantragt.

1.2.3. Es lag im Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls ab Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 05.06.2019 nicht mehr darauf vertrauen, in Österreich verbleiben zu können (Aktenteil 2, AS 409 ff).

1.2.4. Der Beschwerdeführer war im hier relevanten Zeitraum nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 14.04.2023 nicht wahrgenommen (Aktenteil 1, AS 155 f, AS 162 ff).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA und dem Akt des BVwG. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das Fremdenregister, in das ADVW-Portal sowie in das GVS-Informationssystem.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das bisherige Verfahren ist auszuführen, dass sich diese aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. aus dem Gerichtsakt ergeben. Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Festnahme nicht gefolgt werden.

Auf folgende Feststellungen wird näher eingegangen:

2.3. Zur Feststellung 1.2.1. wird ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellung hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme seiner seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2019 (Aktenteil 2, AS 409 ff) bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unzweifelhaft. Die Feststellung, dass er keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gesetzt und insbesondere kein Reisedokument bei der nigerianischen Vertretungsbehörde beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.5. Die Feststellung, zu der gegen den Beschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidung, gründet auf dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.07.2017 (Aktenteil 2, AS 279 ff) abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2019 (Aktenteil 2, AS 409 ff). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.

2.6. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ war und den Termin bei der Experten-Delegation Nigeria am 14.04.2023 nicht wahrgenommen hat, basiert auf den im Akt befindlichen Bericht (Aktenteil 1, AS 155 f).

2.7. Die Feststellungen zu seiner Anhaltung ergeben sich aus einem eingeholten Auszug (OZ 1).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. und II. – Festnahme und Anhaltung 3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. – Festnahme und Anhaltung

§§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und § 22a Abs. 1 BFA-VG lauten:Paragraphen 34, Absatz 3, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lauten:

§ 34 Abs. 3 BFA-VG:Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG:

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2.       wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3.       wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4.       wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

§ 40 Abs. 1 BFA-VG:Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1.       gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2.       wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3.       der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich

des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 41 Abs. 1 BFA-VG:Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG:

(1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.(1) Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.

§ 22a Abs. 1 BFA-VG:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Der vom BFA am 20.04.2023 gegen den Beschwerdeführer erlassene Festnahmeauftrag ist auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gestützt. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist. Der vom BFA am 20.04.2023 gegen den Beschwerdeführer erlassene Festnahmeauftrag ist auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG gestützt. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.06.2019 eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung, der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch – unbestritten – nicht nach. Bei seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer seinen Vertreter der Amtshandlung beigezogen und wurde er in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt. Die der Amtshandlung beiwohnende Gerichtsdolmetscherin hat dem Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag übersetzt.

Da der BF entsprechend dem ordnungsgemäß erlassenen Festnahmeauftrag des BFA festgenommen wurde und sämtliche Voraussetzungen für die Festnahme des Beschwerdeführers erfüllt wurden, war die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Anhaltung ungebührlich lange gedauert habe, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aus Sicht des Beschwerdeführers kein Grund bestanden hätte, welcher eine um 24 h verzögerte Einvernahme rechtfertigen hätte können.

Der BF wurde am 31.05.2023 um 14.35 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen und bis zur Einvernahme durch das BFA am 01.06.2023, 13:45 Uhr, angehalten. Gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG darf eine Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrag 72 Stunden nicht übersteigen. Der BF wurde am 31.05.2023 um 14.35 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und bis zur Einvernahme durch das BFA am 01.06.2023, 13:45 Uhr, angehalten. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG darf eine Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrag 72 Stunden nicht übersteigen.

(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen – jedenfalls im großstädtischen Bereich – regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204).(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen – jedenfalls im großstädtischen Bereich – regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204).

Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei vergleiche VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, hinsichtlich der unverhältnismäßig langen Dauer seiner Anhaltung auf Grund der Festnahme erscheinen – unter Einbeziehung der zitierten Judikatur – nicht unbegründet. Hinzu kommt, dass in der Stellungnahme des BFA zur gegenständlichen Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegengehalten wurde. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch geltend gemacht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2023 „schnellstmöglich“ einvernommen worden sei. Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bereits am 31.05.2023 hätte stattfinden können.

Die Anhaltung aufgrund der Festnahme ab dem 01.06.2023, 00.00 Uhr, bis 01.06.2023, 13.45 Uhr, erweist sich daher als unverhältnismäßig und war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch nicht, dass eine rechtswidrige längere Anhaltung bis zur Einvernahme rückwirkend im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die gesamte Anhaltedauer bereits ab dem Zeitpunkt der Festnahme rechtswidrig machen würde. Vielmehr kann der Beginn der rechtswidrigen Anhaltung erst in dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Einvernahme entsprechend der einschlägigen Judikatur spätestens hätte stattfinden müssen.

Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Zuge der Festnahme am 31.05.2023 war daher hinsichtlich des Anhaltezeitraumes bis 01.06.2023, 00.00 Uhr, als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  461,00 Euro
Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)

Mit gegenständlicher Beschwerde wurde sowohl gegen die Festnahme samt Anhaltung sowie gegen die Anhaltung in Beugehaft Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen wurde in das gegenständliche Verfahren betreffend Festnahme samt Anhaltung sowie in ein die Beugehaft betreffendes Verfahren (2273292-2) geteilt.

Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).

Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Dies muss gleichermaßen für die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft gelten. Daher sind auch im konkreten Fall die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft als zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte zu beurteilen. Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Dies muss gleichermaßen für die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft gelten. Daher sind auch im konkreten Fall die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Beugehaft als zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte zu beurteilen.

Festgehalten wird, dass die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt zu beurteilen ist (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde betreffend die Festnahme und der Anhaltung bis 01.06.2023, 00:00 Uhr, als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerde betreffend die Anhaltung nach diesem Zeitraum stattgegeben. Der Beschwerdeführer als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der Beschwerde als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Anträge auf Kostenersatz waren demnach abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde betreffend die Festnahme und der Anhaltung bis 01.06.2023, 00:00 Uhr, als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerde betreffend die Anhaltung nach diesem Zeitraum stattgegeben. Der Beschwerdeführer als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der Beschwerde als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Anträge auf Kostenersatz waren demnach abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgesehen unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.

3.4. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen. ,

Schlagworte

Anhaltung Ausreiseverpflichtung Beugehaft Dauer Einvernahme Festnahme Festnahmeauftrag Identitätsfeststellung Kostenersatz Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit Reisedokument Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2273292.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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