Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2280796-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX basierend auf der Honorarnote vom 18.08.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 basierend auf der Honorarnote vom 18.08.2023 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 220,20
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 30.06.2023, GZen. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.08.2023, 13:00 Uhr, an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 30.06.2023, GZen. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.08.2023, 13:00 Uhr, an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fand am 08.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am 18.08.2023 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 08.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr.: 51/2022
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
€
3 begonnene Stunde(n) á 22,70
68,10
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
[…]
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrtkarte)
4,80
[…]
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 30,00
30,00
c) für weitere 5 halbe Stunde(n) á € 25,00
125,00
Zwischensumme
267,90
0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
267,90
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
268,00
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.11.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis lediglich eine Entschädigung von 2 Stunden in Höhe von insgesamt € 45,40 gewährt werden könne. Weiters könne hinsichtlich der beantragten Gebühr für Mühewaltung lediglich eine Gebühr von € 40,00 für eine erste halbe Stunde, € 30,00 für eine zweite halbe Stunde und € 100,00 (4*25,00) für 4 weitere halbe Stunden zuerkannt werden.
5. Das Schreiben vom 17.11.2023 wurde dem Antragsteller nachweislich am 21.11.2023 zugestellt.
6. Mit Stellungnahme vom 30.11.2023 replizierte der Antragsteller auf die Verständigung vom 17.11.2023 und führte zusammengefasst aus, dass es ihm aufgrund anhaltender Probleme mit seiner Handysignatur und seiner ID-Karte nicht zumutbar gewesen sei, die Honorarnote elektronisch einzubringen. Um die Frist für die Einbringung nicht zu versäumen, habe er die Honorarnote stattdessen in Papierform per Post eingebracht. Ohne auf die in Punkt I. 4. genannten Ausführungen einzugehen, ersuchte er um Verständnis und um Stattgabe seines gebührenrechtlichen Antrages.6. Mit Stellungnahme vom 30.11.2023 replizierte der Antragsteller auf die Verständigung vom 17.11.2023 und führte zusammengefasst aus, dass es ihm aufgrund anhaltender Probleme mit seiner Handysignatur und seiner ID-Karte nicht zumutbar gewesen sei, die Honorarnote elektronisch einzubringen. Um die Frist für die Einbringung nicht zu versäumen, habe er die Honorarnote stattdessen in Papierform per Post eingebracht. Ohne auf die in Punkt römisch eins. 4. genannten Ausführungen einzugehen, ersuchte er um Verständnis und um Stattgabe seines gebührenrechtlichen Antrages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.06.2023, GZen. XXXX , zu der für den 08.08.2023 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.06.2023, GZen. römisch 40 , zu der für den 08.08.2023 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZen. XXXX , der Niederschrift der Verhandlung vom 08.08.2023, dem Gebührenantrag vom 18.08.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.11.2023, der Stellungnahme des Antragstellers vom 30.11.2023 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZen. römisch 40 , der Niederschrift der Verhandlung vom 08.08.2023, dem Gebührenantrag vom 18.08.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.11.2023, der Stellungnahme des Antragstellers vom 30.11.2023 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu der beantragten Gebühr für die Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG, Zu der beantragten Gebühr für die Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
Gemäß § 32 Abs.1 GebAG hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 32).Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise vergleiche OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu Paragraph 32,).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72).
In seiner Honorarnote machte der Antragsteller eine Entschädigung für Zeitversäumnis von insgesamt 3 begonnenen Stunden gelten.
Der Antragsteller wurde zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 30.06.2023, GZen. XXXX , für den 08.08.2023 um 13:00 Uhr, geladen. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZen. XXXX , hat diese – gemäß den Angaben in der Ladung – auch pünktlich um 13:00 Uhr begonnen. Für die Wegstrecke von der angegebenen Wohnstätte des beigezogenen Dolmetschers XXXX zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 44 Minuten benötigt.Der Antragsteller wurde zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 30.06.2023, GZen. römisch 40 , für den 08.08.2023 um 13:00 Uhr, geladen. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZen. römisch 40 , hat diese – gemäß den Angaben in der Ladung – auch pünktlich um 13:00 Uhr begonnen. Für die Wegstrecke von der angegebenen Wohnstätte des beigezogenen Dolmetschers römisch 40 zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 44 Minuten benötigt.
Bei Zusammenrechnung aller Wegzeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 1 Stunde und 28 Minuten für die Hin- und Rückfahrt sowie Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes) ergibt sich eine Zeitspanne von 1 Stunde und 48 Minuten, welche somit 2 begonnene Stunden nicht übersteigt.
Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für 2 Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in der Höhe von jeweils € 22,70, sohin insgesamt eine Gebühr in der Höhe von € 45,40, zuerkannt werden.Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für 2 Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in der Höhe von jeweils € 22,70, sohin insgesamt eine Gebühr in der Höhe von € 45,40, zuerkannt werden.
Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00; für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00; für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00.
In seiner Honorarnote beantragte der Antragsteller eine Gebühr für Mühewaltung für insgesamt 7 begonnene halbe Stunden.
Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 08.08.2023 in dem Beschwerdeverfahren zu den GZen. XXXX ist zu entnehmen, dass die mündliche Verhandlung um 13.00 Uhr begonnen und um 15.35 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 betrug daher insgesamt 6 (begonnene) halbe Stunden.Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 08.08.2023 in dem Beschwerdeverfahren zu den GZen. römisch 40 ist zu entnehmen, dass die mündliche Verhandlung um 13.00 Uhr begonnen und um 15.35 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 betrug daher insgesamt 6 (begonnene) halbe Stunden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann daher eine Gebühr für Mühewaltung lediglich für eine erste halbe Stunde in Höhe von € 40,00, für eine zweite halbe Stunde in Höhe von € 30,00 und für 4 weitere halbe Stunden in Höhe von € 100,00 (4*25,00) zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
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Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
€
2 begonnenen Stunde (n) á 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
[…]
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrtkarte)
4,80
[…]
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 30,00
30,00
c) für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 25,00
100,00
Zwischensumme
220,20
0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
220,20
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
220,20
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 220,20 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2280796.1.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023