Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W173 2278065-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , geb. am XXXX , über die Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023, Zl XXXX in Verbindung mit dem Bescheid vom 02.06.2023, Zl XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , geb. am römisch 40 , über die Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023, Zl römisch 40 in Verbindung mit dem Bescheid vom 02.06.2023, Zl römisch 40 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde iVm dem Vorlageantrag gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 02.06.2023 iVm der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023 eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 02.06.2023 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30.06.1994, Zl 213 895/85-1994, wurden Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer, BF) bis zum 01.04.1994 Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 13.10.1974 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01.04.1994 liegen, nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30.06.1994, Zl 213 895/85-1994, wurden Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer, BF) bis zum 01.04.1994 Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 13.10.1974 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01.04.1994 liegen, nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 26.11.2011, Zl 3831.131056/116-ahs/2010, wurde festgestellt, dass dem BF auf Grund seines Antrages vom 12.11.2010 nachfolgende Zeiten zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 104 Abs. 1 PG 1965 angerechnet würden: 2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 26.11.2011, Zl 3831.131056/116-ahs/2010, wurde festgestellt, dass dem BF auf Grund seines Antrages vom 12.11.2010 nachfolgende Zeiten zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 104, Absatz eins, PG 1965 angerechnet würden:
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeit
Anrechnung gemäß § 53 Abs.2Anrechnung gemäß Paragraph 53, Absatz 2
Ausmaß der Anrechnung
von
bis
Jahr
Monat
Tag
1
AHS Schulbesuch
13.10.1974
02.07.1974
lit.h Litera h
-
08
20
2.
Universität Wien
01.10.1976
30.09.1981
lit. i Litera i
05
-
-
Zusammen
05
08
20
Für diese zusätzliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sei gemäß § 104 Abs. 1 und § 56 PG 1965 idgF ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 20.095,47 zu leisten. Dieser sei mit dem beiliegenden Erlagschein in fünf Raten bis längstens 31.12.2016 einzuzahlen. Für diese zusätzliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sei gemäß Paragraph 104, Absatz eins und Paragraph 56, PG 1965 idgF ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 20.095,47 zu leisten. Dieser sei mit dem beiliegenden Erlagschein in fünf Raten bis längstens 31.12.2016 einzuzahlen.
3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 02.06.2023 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX , vom 01.08.2019 an eine Gesamtpension nach PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.627,07 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 2.941,80, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 90,89, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 117,25 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 477,13.3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 02.06.2023 wurde festgestellt, dass Herrn römisch 40 , vom 01.08.2019 an eine Gesamtpension nach PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.627,07 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 2.941,80, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 90,89, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 117,25 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 477,13.
Der BF befinde sich ab dem 01.08.2019 gemäß § 15c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 würden vorliegen. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung des Bescheides. Der BF befinde sich ab dem 01.08.2019 gemäß Paragraph 15 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 würden vorliegen. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung des Bescheides.
4. Gegen den Bescheid vom 02.06.2023 erhob der BF mit Schreiben vom 22.06.2023 Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass für die APG-Pension im angefochtenen Bescheid zum Pensionsstichtag von 502 Versicherungsmonaten mit einer Pensionskonto-Gesamtgutschrift von € 45.102,37 ausgegangen worden sei. Darin habe mit Ende des Jahres 2018 die aufgewertete Gesamtgutschrift € 44.341,63 betragen. Nach einem richtig ermittelten Abschlag von 11,475% sei die APG-Pension mit € 2.851,92 beziffert worden. Daraus habe auf Grund der Parallelrechnung eine APG-Pension von € 477,13 brutto resultiert. Es habe jedoch in der ihm übermittelten Pensionskontomitteilung per 01.01.2019 die Gesamtgutschrift € 46.302,32 mit anrechenbaren 524 Versicherungsmonaten betragen. Es wäre daher gerechtfertigt, dass die in der Pensionskontomitteilung enthaltene Gesamtgutschrift uU betragsmäßig unter der in der ePK-Beitragsgrundlage des Bescheides liegen könnte. In der übermittelten Pensionskontomitteilung werde jedoch per Ende 2018 von einer aufgewerteten Gesamtgutschrift von € 46.302,32 ausgegangen. Hingegen werde die im angefochtenen Bescheid per Ende 2018 in der angeführte ePK-Beitragsgrundlage aufgewertete Gesamtgutschrift lediglich mit einem Betrag von € 44.341,63 geführt und per Ende Juli 2019 von einer darunterliegenden Gesamtgutschrift von € 45.102,37 ausgegangen. Es sei daher die ePK-Beitragsgrundlage hinsichtlich der Gesamtgutschrift per Ende 2018 von 44.341,63 auf 46.302,32 abzuändern und zu dieser Gesamtgutschrift eine Teilgutschrift von 2019 im Ausmaß von € 769,74 hinzuzuaddieren. Per Ende Juli 2019 resultiere daraus eine Gesamtgutschrift von € 47.063,06. Es sei auch die zum Stichtag 01.08.2019 sich ergebende Pensionskonto-Gesamtgutschrift von € 45.102,37 auf € 47.063,06 abzuändern. Daraus ergebe sich eine Pension nach dem APG (unter Berücksichtigung der Teilung durch 14 und des Abschlages für die Korridorpension) von € 2.975,90 für einen Pensionsantritt 27 Monate vor dem Regelpensionsalter. Es wäre daher die anteilige Pension nach dem APG von € 477,13 auf € 497,87 brutto zu ändern.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023, Zl XXXX wurde die Beschwerde des BF vom 22.06.2023 gegen den Bescheid vom 02.06.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 100 Abs. 1 PG 1965 zur Bemessung der Pension nach dem APG für Beamte ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet worden sei. Gemäß § 100 Abs. 4 PG 1965 seien die Abschnitte 3 und 4 APG für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagen für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 PG 1965 geleistet worden sei, oder zu leisten gewesen sei, der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspreche. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.11.2011. Darin würden dem BF folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet: 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023, Zl römisch 40 wurde die Beschwerde des BF vom 22.06.2023 gegen den Bescheid vom 02.06.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 100, Absatz eins, PG 1965 zur Bemessung der Pension nach dem APG für Beamte ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet worden sei. Gemäß Paragraph 100, Absatz 4, PG 1965 seien die Abschnitte 3 und 4 APG für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagen für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, PG 1965 geleistet worden sei, oder zu leisten gewesen sei, der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspreche. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.11.2011. Darin würden dem BF folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:
Art
Zeitraum
AHS Schulbesuch
13.10.1974 bis 02.07.1975
Studium Universität Wien
01.10.1976 bis 30.09.1981
Dafür habe der BF für die zusätzliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 104 Abs. 1 und § 56 PG 1965 in der am 31.12.2010 geltenden Fassung einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 20.095,70 zu leisten. Diese Zeit werde bei der Bemessung seiner Gesamtpension berücksichtigt. In der Pensionskontomitteilung vom 12.06.2019 seien außerdem folgende Zeiten enthalten gewesen. Dafür habe der BF für die zusätzliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 104, Absatz eins und Paragraph 56, PG 1965 in der am 31.12.2010 geltenden Fassung einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 20.095,70 zu leisten. Diese Zeit werde bei der Bemessung seiner Gesamtpension berücksichtigt. In der Pensionskontomitteilung vom 12.06.2019 seien außerdem folgende Zeiten enthalten gewesen.
Art
Zeitraum
Hochschule
01.10.1981 bis 31.12.1981
Hochschule
01.01.1982 bis 31.07.1982
Hochschule
01.10.1982 bis 31.12.1982
Hochschule
01.01.1983 bis 30.11.1983
Die Bildungsdirektion für Wien habe mit E-Mail von 18.06.2019 jedoch mitgeteilt, dass für die zusätzlich im Pensionskonto aufscheinenden Zeiten kein Nachkaufsbescheid ergangen sei. Die Zeiten seien daher im Pensionskonto zu löschen gewesen. In der Pensionskontomitteilung vom 12.06.2019 seien die zusätzlich enthaltenen Zeiten nicht angerechnet worden, da kein Pensionsbeitrag gemäß § 56 PG 1965 entrichtet worden sei. Damit hätten diese Zeiten nicht als Beitragsgrundlage gemäß § 100 abs. 4 leg.cit. berücksichtigt werden können. Die Bildungsdirektion für Wien habe mit E-Mail von 18.06.2019 jedoch mitgeteilt, dass für die zusätzlich im Pensionskonto aufscheinenden Zeiten kein Nachkaufsbescheid ergangen sei. Die Zeiten seien daher im Pensionskonto zu löschen gewesen. In der Pensionskontomitteilung vom 12.06.2019 seien die zusätzlich enthaltenen Zeiten nicht angerechnet worden, da kein Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 56, PG 1965 entrichtet worden sei. Damit hätten diese Zeiten nicht als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 100, abs. 4 leg.cit. berücksichtigt werden können.
6. Mit Schreiben vom 03.09.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag. Er sei vor der Pensionsbemessung nicht über die Richtigstellung der Kontogutschrift und der Versicherungszeiten informiert worden. Im Schreiben vom 18.06.2019 sei davon nichts erwähnt. Der diesbezügliche E-mailverkehr würde ihm nicht vorliegen, sodass er um Zusendung einer Kopie ersuche. Die Zahl von 524 Versicherungsmonaten sei als Irreführung zu werten, da damit falsche Vorstellungen über die Ruhegenusshöhe erweckt würden.
7. Am 11.09.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumt für 11.12.2023 eine mündliche Verhandlung an.
8. Mit Schreiben vom 30.11.2023 zog der BF seine Beschwerde iVm dem Vorlageantrag zurück In der Folge wurde die für 11.12.2023 anberaumte Verhandlung abberaumt. 8. Mit Schreiben vom 30.11.2023 zog der BF seine Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag zurück In der Folge wurde die für 11.12.2023 anberaumte Verhandlung abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinen Verständnis am Ende jedes Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Dies gilt auch für den Fall der Beschwerdevorentscheidung bei einer Zurückziehung der Beschwerde und des Vorlageantrages. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinen Verständnis am Ende jedes Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Dies gilt auch für den Fall der Beschwerdevorentscheidung bei einer Zurückziehung der Beschwerde und des Vorlageantrages.
2.1. Zu Spruchpunkt A)
Da der BF mit Schreiben vom 30.11.2023 seine Beschwerde iVm dem Vorlagenantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023 betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche zurückgezogen hat, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass dieser klaglos gestellt wurde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da der BF mit Schreiben vom 30.11.2023 seine Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlagenantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023 betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche zurückgezogen hat, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass dieser klaglos gestellt wurde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist daher gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2278065.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024