TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/6 G314 2282066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2023
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Entscheidungsdatum

06.12.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G314 2282066-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine deutsche Staatsangehörige, hat keine Anmeldebescheinigung und war in Österreich (abgesehen von den Zeiträumen, die sie in Justizanstalten angehalten wurde) nie mit Wohnsitz gemeldet. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022 wurde sie wegen verschiedener Straftaten (§§ 127, 229 Abs 1, 15 und 148a Abs 1, 83 Abs 1 und 84 Abs 2, 146, 15 und 269 Abs 1 erster Fall, 241e Abs 1 erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil bedingt nachgesehen wurde. Sie verbüßte den unbedingten Strafteil in der Zeit von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in der Justizanstalt XXXX . Das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot vom XXXX .2022 ist seit XXXX .2022 rechtskräftig und gilt noch bis 29.09.2025. Nach der Haftentlassung wurde die BF nach Deutschland abgeschoben.Die Beschwerdeführerin (BF), eine deutsche Staatsangehörige, hat keine Anmeldebescheinigung und war in Österreich (abgesehen von den Zeiträumen, die sie in Justizanstalten angehalten wurde) nie mit Wohnsitz gemeldet. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde sie wegen verschiedener Straftaten (Paragraphen 127, 229, Absatz eins, 15 und 148 a Absatz eins, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, 146, 15 und 269 Absatz eins, erster Fall, 241e Absatz eins, erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil bedingt nachgesehen wurde. Sie verbüßte den unbedingten Strafteil in der Zeit von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in der Justizanstalt römisch 40 . Das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot vom römisch 40 .2022 ist seit römisch 40 .2022 rechtskräftig und gilt noch bis 29.09.2025. Nach der Haftentlassung wurde die BF nach Deutschland abgeschoben.

In der Folge kehrte sie nach Österreich zurück, wo sie im XXXX 2023 Kleidungsstücke und zwei Geldbörsen mit Inhalt stahl, die Urkunden, die sich in den Geldbörsen befunden hatten (Führerschein, E-Cards, Kundenkarten und Tickets für öffentliche Verkehrsmittel) sowie die bei den Diebstählen erbeuteten Bankomat- und Kreditkarten unterdrückte bzw. zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von ca. EUR 230 mittels NFC-Funktion verwendete. Sie wurde wegen dieser Taten am XXXX .2023 festgenommen und ab XXXX .2023 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde sie wegen der vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 erster Fall StGB) und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a Abs 1 und 3 StGB) rechtskräftig zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die zuvor gewährte Probezeit wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der teilweise Versuch und die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit (die BF leidet an einer bipolaren Störung, war aber trotzdem in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten) als mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, zahlreiche Vorstrafen im Ausland, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit dagegen als erschwerend gewertet. Die BF verbüßt die Freiheitstrafe aktuell in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Zum frühestmöglichen Termin ( XXXX ) erfolgte keine bedingte Entlassung. In der Folge kehrte sie nach Österreich zurück, wo sie im römisch 40 2023 Kleidungsstücke und zwei Geldbörsen mit Inhalt stahl, die Urkunden, die sich in den Geldbörsen befunden hatten (Führerschein, E-Cards, Kundenkarten und Tickets für öffentliche Verkehrsmittel) sowie die bei den Diebstählen erbeuteten Bankomat- und Kreditkarten unterdrückte bzw. zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von ca. EUR 230 mittels NFC-Funktion verwendete. Sie wurde wegen dieser Taten am römisch 40 .2023 festgenommen und ab römisch 40 .2023 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde sie wegen der vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB) und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB) rechtskräftig zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die zuvor gewährte Probezeit wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der teilweise Versuch und die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit (die BF leidet an einer bipolaren Störung, war aber trotzdem in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten) als mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, zahlreiche Vorstrafen im Ausland, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit dagegen als erschwerend gewertet. Die BF verbüßt die Freiheitstrafe aktuell in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Zum frühestmöglichen Termin ( römisch 40 ) erfolgte keine bedingte Entlassung.

Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Der Bescheid enthält keine Begründung für die letzten beiden Spruchpunkte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid enthält keine Begründung für die letzten beiden Spruchpunkte.

Mit ihrer gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt die BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheids, hilfsweise seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA, die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs sowie insbesondere die ersatzlose Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde hätte sie persönlich einvernehmen müssen. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal die BF erstmals in Österreich eine Haftstrafe verbüße und hier Bekannte habe. Ihre Straftaten stünden in Zusammenhang mit ihrer schizoaffektiven Störung. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Der Vollzug des unbedingten Strafteils der teilbedingten Verurteilung aus dem Jahr 2022 geht aus dem ZMR (Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX ) und dem Strafregister hervor, sodass das Beschwerdevorbringen, die BF sei derzeit erstmals in Österreich in Haft, nicht nachvollzogen werden kann. Der Vollzug des unbedingten Strafteils der teilbedingten Verurteilung aus dem Jahr 2022 geht aus dem ZMR (Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 ) und dem Strafregister hervor, sodass das Beschwerdevorbringen, die BF sei derzeit erstmals in Österreich in Haft, nicht nachvollzogen werden kann.

Das gegen die BF 2022 erlassene Aufenthaltsverbot ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Schreiben vom XXXX .2023. Die Abschiebung der BF nach Deutschland geht ebenfalls aus dem IZR hervor.Das gegen die BF 2022 erlassene Aufenthaltsverbot ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Schreiben vom römisch 40 .2023. Die Abschiebung der BF nach Deutschland geht ebenfalls aus dem IZR hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen in Österreich vorliegen, sodass durch die Rückkehr der BF nach Deutschland keine Verletzung von Art 8 EMRK zu befürchten ist. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen in Österreich vorliegen, sodass durch die Rückkehr der BF nach Deutschland keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu befürchten ist.

Da gegen die BF (unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens) ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, das noch bis XXXX 2025 gilt, hält sie sich derzeit ohnedies nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft ist daher ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens möglich, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzung dafür ist auch angesichts der Rückkehr in das Bundesgebiet entgegen dem Aufenthaltsverbot, dem raschen einschlägigen Rückfall und der erheblichen Wiederholungsgefahr, die sich daraus ableiten lässt, erfüllt, die dazu führen, dass die unverzügliche Ausreise der BF nach der Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.Da gegen die BF (unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens) ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, das noch bis römisch 40 2025 gilt, hält sie sich derzeit ohnedies nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft ist daher ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens möglich, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzung dafür ist auch angesichts der Rückkehr in das Bundesgebiet entgegen dem Aufenthaltsverbot, dem raschen einschlägigen Rückfall und der erheblichen Wiederholungsgefahr, die sich daraus ableiten lässt, erfüllt, die dazu führen, dass die unverzügliche Ausreise der BF nach der Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2282066.1.00

Im RIS seit

06.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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