Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
BFA-VG §22aSpruch
, ,
G306 2278394-2/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ; StA.: Irak, vertreten durch XXXX und XXXX sowie die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die laufende Anhaltung in Schubhaft im Rahmen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX , seit XXXX .2023, somit dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die Anhaltung des genannten Fremden in Haft, nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2023: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ; StA.: Irak, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 sowie die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die laufende Anhaltung in Schubhaft im Rahmen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , seit römisch 40 .2023, somit dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die Anhaltung des genannten Fremden in Haft, nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2023:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandsersatzverordnung hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2278394.2.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024