TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/6 G306 2278394-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.12.2023

Norm

BFA-VG §22a
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



, ,

G306 2278394-2/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ; StA.: Irak, vertreten durch XXXX und XXXX sowie die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die laufende Anhaltung in Schubhaft im Rahmen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX , seit XXXX .2023, somit dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die Anhaltung des genannten Fremden in Haft, nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2023: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ; StA.: Irak, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 sowie die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die laufende Anhaltung in Schubhaft im Rahmen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , seit römisch 40 .2023, somit dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die Anhaltung des genannten Fremden in Haft, nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2023:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandsersatzverordnung hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
, Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2278394.2.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten