Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W286 2256885-1/15E
W286 2256886-1/14E
W286 2256884-1/14E
W286 2256883-1/13E
W286 2256883-1/13E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 17.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , und 4) XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022, Zlen. 1) 1286047109/211441099, 2) 1286047708/211441085, 3) 1286042701/211441102 und 4) 1286042908/211441137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , und 4) römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022, Zlen. 1) 1286047109/211441099, 2) 1286047708/211441085, 3) 1286042701/211441102 und 4) 1286042908/211441137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX und 2) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie 3) XXXX und 4) XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch 40 und 2) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie 3) römisch 40 und 4) römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2256883.1.00Im RIS seit
09.02.2024Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024