TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/7 W286 2256883-1

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Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch



, ,

W286 2256885-1/15E

W286 2256886-1/14E

W286 2256884-1/14E

W286 2256883-1/13E
W286 2256883-1/13E,

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 17.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , und 4) XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022, Zlen. 1) 1286047109/211441099, 2) 1286047708/211441085, 3) 1286042701/211441102 und 4) 1286042908/211441137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , und 4) römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022, Zlen. 1) 1286047109/211441099, 2) 1286047708/211441085, 3) 1286042701/211441102 und 4) 1286042908/211441137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX und 2) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie 3) XXXX und 4) XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch 40 und 2) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie 3) römisch 40 und 4) römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2256883.1.00

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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