TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/7 W250 2281655-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W250 2281656-1/11E
W250 2281655-1/11E
W250 2281654-1/11E
W250 2281652-1/11E
W250 2281651-1/11E
W250 2281653-1/11E
W250 2281656-1/11E, W250 2281655-1/11E, W250 2281654-1/11E, W250 2281652-1/11E, W250 2281651-1/11E, W250 2281653-1/11E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 6.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahmen am 23.10.2023, 10:15 Uhr, und die darauffolgende Anhaltung bis 24.10.2023, 15:45 Uhr, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 6.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahmen am 23.10.2023, 10:15 Uhr, und die darauffolgende Anhaltung bis 24.10.2023, 15:45 Uhr, zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen am 23.10.2023, 10:15 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 24.10.2023, 15:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen am 23.10.2023, 10:15 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 24.10.2023, 15:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 4 605,60 (€ 767,60 pro Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 4 605,60 (€ 767,60 pro Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre fünf minderjährigen Kinder, alle laut ihren Angaben syrische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise am 08.05.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer reiste am 19.06.2023 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Konsultationsverfahren auf Grund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 – Dublin-III-VO teilte die bulgarische Dublin-Behörde mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt werde. Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wurde am 15.02.2021 subsidiärer Schutz in Bulgarien gewährt.1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre fünf minderjährigen Kinder, alle laut ihren Angaben syrische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise am 08.05.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer reiste am 19.06.2023 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Konsultationsverfahren auf Grund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26.06.2013 – Dublin-III-VO teilte die bulgarische Dublin-Behörde mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt werde. Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wurde am 15.02.2021 subsidiärer Schutz in Bulgarien gewährt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.07.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 abgewiesen.

2. Am 19.10.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der diesbezüglich am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab sie insbesondere an, dass ihr Ehemann in Österreich die Familie verlassen habe. Sie habe kleine Kinder und könne mit ihnen nicht nach Bulgarien zurückkehren. Sie habe Verwandte in Österreich, von denen sie unterstützt werden könne und sie wolle aus diesem Grund erneut um Asyl ansuchen.

3. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 19.10.2023 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie bisher nicht freiwillig nach Bulgarien zurückgekehrt sei, da sie sich dort nicht auskenne. Sie sei mit ihrem Ehemann zwei Nächte in Bulgarien gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt. Sie habe für Bulgarien ein Visum gehabt. Sie habe sich mit ihrem Mann zerstritten, wisse nicht, wo sich dieser aufhalte und stehe jetzt mit ihren Kinder alleine da. Dass ihrem Ehemann in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei wisse sie, aus diesem Grund habe sich auch mit ihm gestritten. Sie habe ihm gesagt, dass sie nach Bulgarien zurückkehren müssen. Ihren Ehemann habe sie vor ca. 10 Tagen zuletzt gesehen. Sie sei bisher nicht von ihm geschieden worden, wolle jedoch nicht mehr als Familie mit ihm geführt werden. Sie habe ihr Grundversorgungsquartier verlassen und an einem anderen Ort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sich nicht wolle, dass ihr Ehemann weiß, wo sie sich aufhalte. Sie könne mit ihren Kindern nicht nach Bulgarien zurückkehren, da sie dort niemanden habe. In Österreich befänden sich die Großeltern der Kinder, welche ihr im Alltag behilflich seien.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2023 wurde über die Beschwerdeführer zur Sicherung des Überstellungsverfahren das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme angeordnet.

5. Am 23.10.2023 um 10.15 Uhr wurden die Beschwerdeführer auf Grund eines vom Bundesamt am 20.10.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da die Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien für 25.10.2023 organisiert war. Nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.10.2023 der Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurden die Beschwerdeführer am 24.10.2023 um 15.45 Uhr aus der Anhaltung entlassen.5. Am 23.10.2023 um 10.15 Uhr wurden die Beschwerdeführer auf Grund eines vom Bundesamt am 20.10.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da die Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien für 25.10.2023 organisiert war. Nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.10.2023 der Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurden die Beschwerdeführer am 24.10.2023 um 15.45 Uhr aus der Anhaltung entlassen.

6. Am 21.11.2023 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahmen am 23.10.2023 sowie die darauffolgende Anhaltung. Begründend brachten sie im Wesentlich vor, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 erkannt worden sei, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien zulässig sei. Dieses Erkenntnis sei ausdrücklich damit begründet worden, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Bulgarien vertraut sei und daher die Familie in Bulgarien versorgt sei, insbesondere da der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits in Bulgarien gearbeitet habe. In der Folge habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die Familie verlassen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern auf sich alleine gestellt sei. Sie habe daher einen Asylantrag gestellt, da offensichtlich eine neue Situation vorgelegen sei. Die Behörde habe dennoch die Festnahme der Beschwerdeführer vorgenommen, obwohl das Erkenntnis vom 22.09.2023 keine Aktualität mehr habe. Schließlich habe der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 22.09.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Abschiebung gestoppt worden sei.

Festnahme und Anhaltung seien nur in den Fällen des § 39 FPG und § 40 BFA-VG zulässig. Keiner dieser Tatbestände sei im vorliegenden Fall verwirklicht. Dennoch seien die BF zur Sicherung der Abschiebung festgenommen worden. Wenn die Behörde die Auffassung vertrete, dass die Festnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig sei, so werde dazu ausgeführt, dass einerseits über Minderjährige die Schubhaft nicht verhängt werden dürfe und andererseits laut der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Abschiebung von vulnerablen Personen nach Bulgarien unzulässig sei.Festnahme und Anhaltung seien nur in den Fällen des Paragraph 39, FPG und Paragraph 40, BFA-VG zulässig. Keiner dieser Tatbestände sei im vorliegenden Fall verwirklicht. Dennoch seien die BF zur Sicherung der Abschiebung festgenommen worden. Wenn die Behörde die Auffassung vertrete, dass die Festnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig sei, so werde dazu ausgeführt, dass einerseits über Minderjährige die Schubhaft nicht verhängt werden dürfe und andererseits laut der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Abschiebung von vulnerablen Personen nach Bulgarien unzulässig sei.

Die Beschwerdeführer beantragten eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahmen am 23.10.2023 sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.

7. Das Bundesamt legte am 23.11.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde sehr wohl geprüft worden sei, ob eine Rückführung nach Bulgarien noch immer zulässig sei. Diesbezüglich werde auf einen im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 19.10.2023 verwiesen. Es habe sich um eine Familienüberstellung nach Bulgarien gehandelt, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüft und die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Grundversorgungsquartier verlassen und versucht durch einen unbegründeten weiteren Antrag auf internationalen Schutz die befürchtete Rückführung nach Bulgarien zu verhindern. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Vermutung geäußert, dass sie vermute, dass ihr Ehemann das Bundesgebiet verlassen habe. Auf Grund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sei in Bulgarien jederzeit eine Familienzusammenführung möglich. Die geänderte Situation sei durch das Bundesamt berücksichtigt worden, es sei jedoch mittels Aktenvermerks festgestellt worden, dass eine Überstellung zulässig sei und somit kein faktischer Abschiebeschutz durch den unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz bestehe. Die Voraussetzungen für die Festnahme der Beschwerdeführer sei auf Grund der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen, weshalb diese Maßnahme nicht rechtswidrig sei. Die Entlassung der Beschwerdeführer sei umgehend erfolgt, nachdem das Bundesamt über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof in Kenntnis gesetzt worden sei.

Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerden sowie die Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I.1. bis I.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 27.07.2023 betreffend wird zur Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien insbesondere ausgeführt, dass zu beachten sei, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer bereits ca. 2,5 Jahre in Bulgarien gelebt habe. Er habe dort den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten und sei es ihm seinen eigenen Angaben zu Folge möglich, in einem Hotel Unterkunft zu nehmen und seinen Lebensunterhalt durch eine Arbeitstätigkeit in Bulgarien zu erwirtschaften. Er kenne somit bereits die Gegebenheiten in Bulgarien und könne seiner Familie sicher in der ersten Zeit behilflich sein. Für die Familie biete sich daher eine wesentlich bessere Ausgangsposition als für Familien, die zuvor noch nicht in Bulgarien gewesen seien bzw. dort noch nicht auf die Art Fuß fassen hätten können wie der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer.

1.3. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Meldeadresse, er war im Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann war im Zeitpunkt der Festnahme geschädigt.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen im Wesentlichen mit der Trennung von ihrem Ehemann und ihrer dadurch geänderten Situation in Bulgarien.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin wäre am 25.10.2023 als alleinstehende Mutter mit fünf minderjährigen Kindern nach Bulgarien überstellt worden. Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen unter anderem Kinder und alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern. Ende 2020 wurde durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Vulnerabilitätseinschätzung und Bedarfsanalyse eingeführt, die von den Sozialexperten von SAREF durchzuführen ist und auf deren Basis individuelle Unterstützungspläne vorzuschlagen sind. Im Jahr 2022 fehlte eine ordnungsgemäße Vulnerabilitätseinschätzung und Identifizierung bei 33 % der Fälle und auch die Bedarfsanalyse für Antragsteller mit festgestellter Vulnerabilität erfolgte eher sporadisch. In keiner Entscheidung wurde die festgestellte Vulnerabilität in der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt. NGOs spielen weiterhin eine Schlüsselrolle bei der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Vulnerabilität bei Antragstellern und ihrer Überweisung und entsprechenden Behandlung. Alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sollten zusammen mit den in den Zentren befindlichen Familien untergebracht werden, wenn möglich in separaten Räumlichkeiten. Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt. Laut AIDA gibt es in der Praxis außer den beiden Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige keine weiteren Einrichtungen für vulnerable Antragsteller, Familien, alleinstehende Frauen oder traumatisierte Asylwerber in den Aufnahmezentren. Die Asylbehörde SAREF hingegen beauskunftet, dass es in den territorialen SAREF- Zweigstellen separate Räumlichkeiten für die Unterbringung von Vulnerablen gibt. IOM Bulgarien verweist Migranten in vulnerablen Situationen an NGOs oder lokale/staatliche Stellen, die an verschiedenen Orten in Bulgarien Notunterkünfte betreiben. Je nach Vulnerabilität können dies Unterkünfte für Obdachlose, Opfer von Menschenhandel, Opfer häuslicher Gewalt, Menschen mit geistigen Behinderungen, Menschen mit körperlichen Behinderungen und ältere Menschen sein. Migranten sollten sich legal in Bulgarien aufhalten, um Hilfe zu erhalten. Die Verfügbarkeit solcher Dienste und die erfolgreiche Weiterleitung von Migranten an sichere Unterkünfte hängt von den Kapazitäten der NGOs ab und ist daher nicht garantiert.

1.5. Die Beschwerdeführer wurden am 23.10.2023 um 10:15 Uhr auf Grund eines vom Bundesamt am 20.11.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und bis 24.10.2023, 15:45 Uhr, angehalten.1.5. Die Beschwerdeführer wurden am 23.10.2023 um 10:15 Uhr auf Grund eines vom Bundesamt am 20.11.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und bis 24.10.2023, 15:45 Uhr, angehalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes, in die vorliegenden Akte des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.07.2023 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 5, vom 29.09.2023.

2.2. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.07.2023 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

2.3. Die Feststellung zur Begründung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien betreffend ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis.

2.4. Dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Grundversorgungsinformationssystem. Dass die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im Zeitpunkt der Festnahme und der beabsichtigen Überstellung nach Bulgarien geschädigt war stellte auch das Bundesamt im Aktenvermerk über die Zulässigkeit der Abschiebung vom 19.10.2023 fest. Die Feststellungen zu dem von der Erstbeschwerdeführerin am 19.10.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beruhen auf der diesbezüglichen Erstbefragung sowie der vom Bundesamt aufgenommenen Niederschrift vom 19.10.2023.

2.5. Die Feststellungen zur Lage alleinstehender Elternteile mit minderjährigen Kindern in Bulgarin ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 5, vom 29.09.2023, auf welches bereits das Bundesamt im Aktenvermerk vom 19.10.2023 verwiesen hat.

2.6. Die Feststellzungen zu den Festnahmen und der darauffolgenden Anhaltung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung

Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.

Gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll.

Das Bundesamt erließ am 20.10.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer, da ihre Abschiebung nach Bulgarien am 25.10.2023 vorgesehen war. In einem Aktenvermerk vom 19.10.2023 hielt das Bundesamt fest, dass auf Grund des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz insbesondere kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorliege und dass sich die Lage in Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht geändert habe. Offenbar sei die Beziehung zwischen den beiden Eheleuten entsprechend geschädigt, die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und die langen Trennungen der beiden ließen eine solche Annahme zu.Das Bundesamt erließ am 20.10.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer, da ihre Abschiebung nach Bulgarien am 25.10.2023 vorgesehen war. In einem Aktenvermerk vom 19.10.2023 hielt das Bundesamt fest, dass auf Grund des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz insbesondere kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorliege und dass sich die Lage in Bulgarien im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht geändert habe. Offenbar sei die Beziehung zwischen den beiden Eheleuten entsprechend geschädigt, die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und die langen Trennungen der beiden ließen eine solche Annahme zu.

Gemäß § 14 BFA-VG haben das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten. Gemäß Paragraph 14, BFA-VG haben das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Artikel 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Abschiebungen dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG unterliegen. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Abschiebungen dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG unterliegen. Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2023, E 1044/2022-17 und E 1858/2022-11, eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Bulgarien betreffend insbesondere festgehalten, dass Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Minderjährige von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Bestimmungen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie], als schutzbedürftige Personen angesehen werden. Es sei somit erforderlich, nähere Ermittlungen anzustellen, inwiefern eine dem Art. 3 EMRK entsprechende Unterbringung einer Alleinerzieherin mit ihrem minderjährigen Kind auch im Hinblick auf ihre besonders vulnerable Stellung gegeben wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2023, E 1044/2022-17 und E 1858/2022-11, eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Bulgarien betreffend insbesondere festgehalten, dass Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Minderjährige von Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Bestimmungen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie], als schutzbedürftige Personen angesehen werden. Es sei somit erforderlich, nähere Ermittlungen anzustellen, inwiefern eine dem Artikel 3, EMRK entsprechende Unterbringung einer Alleinerzieherin mit ihrem minderjährigen Kind auch im Hinblick auf ihre besonders vulnerable Stellung gegeben wäre.

Im hier zu beurteilenden Fall lag dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem in Bulgarien subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater nach Bulgarien ausreisen. Dass die Abschiebung der Beschwerdeführer am 25.10.2023 ohne den Ehemann bzw. Vater erfolgt wäre, hielt auch das Bundesamt im Aktenvermerk vom 19.10.2023 über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer fest und ging von einer geschädigten Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann aus. Da bisher nicht geprüft wurde, ob eine dem Art. 3 EMRK entsprechende Unterbringung der im Zeitpunkt der Festnahme und im Zeitpunkt der geplanten Abschiebung alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin und ihrer fünf minderjährigen Kinder im Alter von XXXX bis XXXX Jahren in Bulgarien gegeben wäre, hätte die Abschiebung unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie der aktuellen Länderberichte zu Bulgarien nicht auf die mit den Bescheiden vom 27.07.2023 erlassenen – und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 bestätigten – Anordnungen zur Außerlandesbringung gestützt werden dürfen. Sowohl die Festnahmen als auch die darauffolgende Anhaltung der Beschwerdeführer waren daher nicht verhältnismäßig.Im hier zu beurteilenden Fall lag dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem in Bulgarien subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater nach Bulgarien ausreisen. Dass die Abschiebung der Beschwerdeführer am 25.10.2023 ohne den Ehemann bzw. Vater erfolgt wäre, hielt auch das Bundesamt im Aktenvermerk vom 19.10.2023 über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer fest und ging von einer geschädigten Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann aus. Da bisher nicht geprüft wurde, ob eine dem Artikel 3, EMRK entsprechende Unterbringung der im Zeitpunkt der Festnahme und im Zeitpunkt der geplanten Abschiebung alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin und ihrer fünf minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 bis römisch 40 Jahren in Bulgarien gegeben wäre, hätte die Abschiebung unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie der aktuellen Länderberichte zu Bulgarien nicht auf die mit den Bescheiden vom 27.07.2023 erlassenen – und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 bestätigten – Anordnungen zur Außerlandesbringung gestützt werden dürfen. Sowohl die Festnahmen als auch die darauffolgende Anhaltung der Beschwerdeführer waren daher nicht verhältnismäßig.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung der Beschwerdeführer am 25.10.2023 nicht vorlagen, waren die Festnahmen der Beschwerdeführer am 24.10.2023 um 10.15 Uhr sowie ihre darauffolgende Anhaltung bis 25.10.2023, 15.45 Uhr, rechtswidrig.

Den Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung zur Abschiebung) war daher stattzugeben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahmen als auch gegen die daran anschließenden Anhaltungen Beschwerden erhoben. Sowohl die Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahmen als auch gegen die daran anschließenden Anhaltungen Beschwerden erhoben. Sowohl die Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Die Beschwerdeführer sind auf Grund der Stattgabe der Beschwerden obsiegende Parteien, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang haben. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Außerlandesbringung Ehe familiäre Situation Festnahme Festnahmeauftrag Folgeantrag Kostenersatz Rechtswidrigkeit Überstellung vulnerable Personengruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2281655.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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