TE Bvwg Beschluss 2023/12/7 W227 2256601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs3
AVG §13a
B-VG Art133 Abs4
UG §79 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


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W227 2256601-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 17. März 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 17. März 2022:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 20. Juli 2020 bis zum 1. Oktober 2021 als ordentlicher Studierender für das „PhD Program Management“ an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen.

2. Mit Schreiben vom 9. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die „Aufhebung und Neubewertung“ seiner beurteilten Prüfungen zu den Lehrveranstaltungen „SE Quantitative Forschungsmethoden II“ (436910, 2020W) und „SE Qualitative Forschungsmethoden II“ (436902, 2020W).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus:

Er habe die Prüfungen der beiden angeführten Lehrveranstaltungen ungerechtfertigt nicht bestanden. In den beiden Lehrveranstaltungen sei die Bewertung aufgrund von Gruppenarbeiten erfolgt, wobei seine Gruppenmitglieder „mit sehr gutem Erfolg bestanden“ hätten. Er hingegen hätte die beiden Lehrveranstaltungen nicht bestanden. Die Lehrveranstaltungsleiter hätten sich bei den Bewertungen seiner Leistungen von „sachfremden Erwägungen leiten“ lassen und gegen „klare Bewertungsprinzipien verstoßen“. Zudem hätten sie gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Verbot der Altersdiskriminierung und die Berufsfreiheit verstoßen.

3. Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass gemäß Universitätsgesetz (UG) die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung keinem Rechtsmittel unterliege und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt worden sei. Die allfällige Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung wegen eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung sei mit der alleinigen Rechtsfolge verbunden, dass dadurch ein zusätzlicher Antritt ermöglicht werde. Eine positive Beurteilung der (aufgehobenen) Prüfung sei nicht möglich.

4. Mit Schreiben vom 4. August 2021 widersprach der Beschwerdeführer auch dem „Bewertungsergebnis“ der Lehrveranstaltung „SE Qualitative Forschungsmethoden I“ (433901, 2021S) sowie allen „Bewertungen“ seit Beginn seines PhD-Studiums und führte dazu sinngemäß die gleichen Gründe wie in seinem Schreiben vom 9. April 2021 an.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur der Bewertung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungen „SE Quantitative Forschungsmethoden II“ (436910, 2020W), „SE Methodologie“ (433904, 2020W) sowie „SE Dissertationsseminar“ (433903, 2021S) des Doktorratsstudiums Management gemäß § 79 Abs. 1 UG als verspätet zurück (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag auf Korrektur der Bewertung der positiv beurteilten Lehrveranstaltung „SE Fachbezogenes Forschungsseminar“ (433902, 2020W) des Doktorratsstudiums Management gemäß § 79 Abs. 1 UG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.) und wies seinen Antrag auf Korrektur der Bewertung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungen „SE Professionelle Entwicklung: Academic Writing“ (433907, 2021S) und „SE Qualitative Forschungsmethoden I“ (433901, 2021S) des Doktorratsstudiums Management gemäß § 79 Abs. 1 UG ab (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur der Bewertung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungen „SE Quantitative Forschungsmethoden II“ (436910, 2020W), „SE Methodologie“ (433904, 2020W) sowie „SE Dissertationsseminar“ (433903, 2021S) des Doktorratsstudiums Management gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch eins.), wies seinen Antrag auf Korrektur der Bewertung der positiv beurteilten Lehrveranstaltung „SE Fachbezogenes Forschungsseminar“ (433902, 2020W) des Doktorratsstudiums Management gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies seinen Antrag auf Korrektur der Bewertung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungen „SE Professionelle Entwicklung: Academic Writing“ (433907, 2021S) und „SE Qualitative Forschungsmethoden I“ (433901, 2021S) des Doktorratsstudiums Management gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG ab (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Der Beschwerdeführer habe die zweiwöchige Einbringungsfrist zur Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei den unter Spruchpunkt I. angeführten Prüfungen versäumt. Weiters sei aus § 79 Abs. 1 erster Satz UG klar ersichtlich, dass ein Rechtsmittel gegen eine positive Beurteilung der unter Spruchpunkt II. angeführten Prüfung nicht zulässig sei. Zu den in Spruchpunkt III. angeführten Prüfungen hätten im Ermittlungsverfahren keine erheblichen Mängel in der Durchführung der beanstandeten Prüfungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe die zweiwöchige Einbringungsfrist zur Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei den unter Spruchpunkt römisch eins. angeführten Prüfungen versäumt. Weiters sei aus Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG klar ersichtlich, dass ein Rechtsmittel gegen eine positive Beurteilung der unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Prüfung nicht zulässig sei. Zu den in Spruchpunkt römisch drei. angeführten Prüfungen hätten im Ermittlungsverfahren keine erheblichen Mängel in der Durchführung der beanstandeten Prüfungen festgestellt werden können.

6. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des hier bekämpften Bescheides und die Bewertung seiner Lehrveranstaltungsprüfungen auf „positive Leistungsbeurteilungen zu korrigieren“. Die konkrete Note sei durch eine unabhängige Begutachtung festzustellen. In den Fällen von Gruppenarbeiten beantrage er, dass die gleiche positive Note der anderen Gruppenmitglieder auch ihm zuzusprechen sei.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:

Seine Einwände gegen die jeweiligen Leistungsbeurteilungen seien stets unmittelbar nach Bekanntgabe der Leistungsbewertungen gegenüber dem zuständigen Dekan und gegenüber den Dozenten erfolgt. Nach mehrmaligen Rücksprachen und gegenseitigen Aussprachen sei ihm schlussendlich mitgeteilt worden, dass seine Einwände verspätet seien. Seine Leistungsbeurteilungen seien „immer willkürlich“ und in „altersdiskriminierender Weise“ erfolgt. Bei Gruppenarbeiten könne seine Leistung nicht negativ beurteilt werden, wenn alle anderen Gruppenmitglieder eine sehr gute Bewertung erhalten hätten. Die negativen und willkürlichen Bewertungen seien nur deswegen erfolgt, um ihn zur Beendigung seines PhD-Studiums zu bewegen.

Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:

„Es wird beantragt, den Bescheid vom 17.03.2022 aufzuheben und die Bewertung mit positiver Leistungsbeurteilung in allen Lehrveranstaltungsprüfungen zu korrigieren und neu zu bewerten. Die konkrete Note ist durch unabhängige Begutachtung festzustellen. In den Fällen bei Gruppenarbeiten beantrage ich die positive Bestehensnote der anderen Gruppenmitglieder auch mir zuzusprechen. […] Es wird Neubescheidung in jeder Leistungsbeurteilung beantragt.“

Der Beschwerdeführer ist nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. § 79 UG lautet auszugsweise:1.1. Paragraph 79, UG lautet auszugsweise:

„Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79, (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) […].“

§ 9 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 9, VwGVG lautet auszugsweise:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.         die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2.         die Bezeichnung der belangten Behörde,
3.         die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4.         das Begehren und
5.         die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:, 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,, 4. das Begehren und, 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) […]“

Die §§ 13 und 13a AVG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 13 und 13 a AVG lauten auszugsweise:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) […]

Rechtsbelehrung

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“Paragraph 13 a, Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“

1.2. Ein verfehltes Vorbringen oder Begehren ist einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich. Vielmehr ist über ein solches Vorbringen unmittelbar (durch Zurück- oder Abweisung) abzusprechen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 6 [Stand 15.02.2017, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).1.2. Ein verfehltes Vorbringen oder Begehren ist einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich. Vielmehr ist über ein solches Vorbringen unmittelbar (durch Zurück- oder Abweisung) abzusprechen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 6 [Stand 15.02.2017, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen eines begründeten Beschwerdebegehrens einer Verbesserung zugänglich. § 13 Abs. 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Beschwerdeantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Beschwerdeantrag“ ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (siehe etwa VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen eines begründeten Beschwerdebegehrens einer Verbesserung zugänglich. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Beschwerdeantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Beschwerdeantrag“ ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (siehe etwa VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).

Diesem an den Inhalt einer Beschwerde nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden (hier: beschwerdeführenden) Partei erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Diesem an den Inhalt einer Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG angelegten Maßstab genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden (hier: beschwerdeführenden) Partei erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand, auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG § 79 Rz 5 [Stand 01.12.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben vergleiche zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand, auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG Paragraph 79, Rz 5 [Stand 01.12.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH 21.02.2001, 98/12/0073; 19.04.1995, 93/12/0264; VfGH 12.03.1997, B 3474/95 = VfSlg 14.789). Dieses „Gutachtensmodell“ von Prüfungen liegt auch dem UG zugrunde (siehe VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist vergleiche VwGH 21.02.2001, 98/12/0073; 19.04.1995, 93/12/0264; VfGH 12.03.1997, B 3474/95 = VfSlg 14.789). Dieses „Gutachtensmodell“ von Prüfungen liegt auch dem UG zugrunde (siehe VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).

1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Zunächst ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die zweiwöchige Einbringungsfrist zur Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei den unter Spruchpunkt I. angeführten Prüfungen gemäß § 79 Abs. 1 UG versäumt hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen, er habe alle Einwände gegen die erhaltenen Leistungsbeurteilungen seiner Prüfungen unmittelbar nach der Verkündung der Beurteilungen gegenüber dem Dekan oder den Dozenten vorgebracht, zu entgegnen, dass gemäß § 13 Abs. 1 AVG Anbringen, die an eine Frist gebunden sind (hier: zwei Wochen), verpflichtend schriftlich einzubringen sind.Zunächst ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die zweiwöchige Einbringungsfrist zur Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei den unter Spruchpunkt römisch eins. angeführten Prüfungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG versäumt hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen, er habe alle Einwände gegen die erhaltenen Leistungsbeurteilungen seiner Prüfungen unmittelbar nach der Verkündung der Beurteilungen gegenüber dem Dekan oder den Dozenten vorgebracht, zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG Anbringen, die an eine Frist gebunden sind (hier: zwei Wochen), verpflichtend schriftlich einzubringen sind.

Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Begehren gemäß § 9 VwGVG (nur) vorgebracht, dass er positive Leistungsbeurteilungen begehre, er eine Neubewertung seiner Prüfungen beantrage, die konkrete Note durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt werden möge, er die gleiche Note wie seine Gruppenmitglieder zugesprochen haben wolle, bzw. er eine Neubescheidung seiner Leistungsbeurteilungen beantrage. Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Begehren gemäß Paragraph 9, VwGVG (nur) vorgebracht, dass er positive Leistungsbeurteilungen begehre, er eine Neubewertung seiner Prüfungen beantrage, die konkrete Note durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt werden möge, er die gleiche Note wie seine Gruppenmitglieder zugesprochen haben wolle, bzw. er eine Neubescheidung seiner Leistungsbeurteilungen beantrage.

Die belangte Behörde hat ihn jedoch bereits insoweit im Sinne des § 13a AVG manuduziert, als sie ihm schon mit E-Mail vom 7. Mai 2022 unter anderem mitteilte, dass es gemäß § 79 Abs. 1 UG kein Rechtsmittel gegen die Beurteilung einer Prüfung gebe und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt worden sei. Er könne lediglich die Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung dieser Prüfung begehren. Die allfällige Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung sei aber mit der alleinigen Rechtsfolge verbunden, dass dadurch ein zusätzlicher Antritt ermöglicht werde. Eine positive Beurteilung der (aufgehobenen) Prüfung sei nicht möglich (siehe oben Punkt I.3.).Die belangte Behörde hat ihn jedoch bereits insoweit im Sinne des Paragraph 13 a, AVG manuduziert, als sie ihm schon mit E-Mail vom 7. Mai 2022 unter anderem mitteilte, dass es gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG kein Rechtsmittel gegen die Beurteilung einer Prüfung gebe und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt worden sei. Er könne lediglich die Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung dieser Prüfung begehren. Die allfällige Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung sei aber mit der alleinigen Rechtsfolge verbunden, dass dadurch ein zusätzlicher Antritt ermöglicht werde. Eine positive Beurteilung der (aufgehobenen) Prüfung sei nicht möglich (siehe oben Punkt römisch eins.3.).

Alle Begehren und Anträge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde beziehen sich auf den Erhalt einer positiven Leistungsbeurteilung der angefochtenen Prüfungen. Solche Anträge bzw. Begehren sind jedoch gemäß § 79 Abs. 1 UG unzulässig. Eine Umdeutung auf ein rechtlich zulässiges Begehren im Sinne der Aufhebung der in Beschwerde gezogenen Prüfungen, um so einen erneuten Prüfungsantritt für diese Prüfungen für den Beschwerdeführer zu erlangen (im Falle das im Zuge der inhaltlichen Prüfungen der Beschwerde ein schwerer Mangel [Exzesskontrolle] bei der Durchführung der Prüfung gegeben gewesen wäre), ist aufgrund der Eindeutigkeit des Beschwerdebegehrens (Zuspruch einer positiven Leistungsbeurteilung) nicht möglich. Denn es ist weder die Aufgabe der belangten Behörde noch des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer eine positive Beurteilung bei den in Beschwerde gezogenen Prüfungen zuzusprechen (vgl. erneut VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Alle Begehren und Anträge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde beziehen sich auf den Erhalt einer positiven Leistungsbeurteilung der angefochtenen Prüfungen. Solche Anträge bzw. Begehren sind jedoch gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG unzulässig. Eine Umdeutung auf ein rechtlich zulässiges Begehren im Sinne der Aufhebung der in Beschwerde gezogenen Prüfungen, um so einen erneuten Prüfungsantritt für diese Prüfungen für den Beschwerdeführer zu erlangen (im Falle das im Zuge der inhaltlichen Prüfungen der Beschwerde ein schwerer Mangel [Exzesskontrolle] bei der Durchführung der Prüfung gegeben gewesen wäre), ist aufgrund der Eindeutigkeit des Beschwerdebegehrens (Zuspruch einer positiven Leistungsbeurteilung) nicht möglich. Denn es ist weder die Aufgabe der belangten Behörde noch des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer eine positive Beurteilung bei den in Beschwerde gezogenen Prüfungen zuzusprechen vergleiche erneut VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).

Ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Beschwerde des unvertretenen Beschwerdeführers ein eindeutiges jedoch unzulässiges Begehren auf den Zuspruch von positiven Leistungsbeurteilungen enthält und darauf begrenzt. Trotz der bereits durch die belangte Behörde am 7. Mai 2022 erfolgten Manuduktion stellte der Beschwerdeführer erneut ein unzulässiges Begehren, welches folglich spruchgemäß zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035). Ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Beschwerde des unvertretenen Beschwerdeführers ein eindeutiges jedoch unzulässiges Begehren auf den Zuspruch von positiven Leistungsbeurteilungen enthält und darauf begrenzt. Trotz der bereits durch die belangte Behörde am 7. Mai 2022 erfolgten Manuduktion stellte der Beschwerdeführer erneut ein unzulässiges Begehren, welches folglich spruchgemäß zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde aufgrund eines eindeutigen aber unzulässigen Beschwerdebegehrens gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde aufgrund eines eindeutigen aber unzulässigen Beschwerdebegehrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Begehren Beschwerdeantrag Beschwerdemängel Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2256601.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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