Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W212 2272952-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung durch die Österreichische Botschaft Algier vom 03.01.2023, Zl. Algier-OB/KONS/0369/2022, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Algier vom 17.10.2022, Zl.: VISAUTALG221004246100:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung durch die Österreichische Botschaft Algier vom 03.01.2023, Zl. Algier-OB/KONS/0369/2022, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Algier vom 17.10.2022, Zl.: VISAUTALG221004246100:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Algeriens, stellte am 03.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Algier (im Folgenden: ÖB Algier) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 16.10.2022 bis 30.10.2022. Als Hauptzweck der Reise führte sie an, dass sie beabsichtige, im Bundesgebiet einen Termin in einer XXXX in Anspruch zu nehmen. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Algeriens, stellte am 03.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Algier (im Folgenden: ÖB Algier) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 16.10.2022 bis 30.10.2022. Als Hauptzweck der Reise führte sie an, dass sie beabsichtige, im Bundesgebiet einen Termin in einer römisch 40 in Anspruch zu nehmen.
Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
? Bestätigung eines algerischen Krankenhauses vom 27.09.2022 über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin seit September 2014 samt Einkommensnachweisen;
? Bankbestätigung vom 02.10.2022 über ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto mit einem Guthaben von EUR 8.673,90;
? Flugbuchung XXXX -Algier (Ankunft: 16.10.2022, Rückflug: 30.10.2022);? Flugbuchung römisch 40 -Algier (Ankunft: 16.10.2022, Rückflug: 30.10.2022);
? Hotelbuchungsbestätigung für den Zeitraum 16.10.2022 bis 30.10.2022;
? Bestätigung über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung;
? Bestätigung der XXXX über einen Kontrolltermin am 20.10.2022;? Bestätigung der römisch 40 über einen Kontrolltermin am 20.10.2022;
? Diverse Schreiben und Terminbestätigungen der XXXX aus dem Jahr 2021; ? Diverse Schreiben und Terminbestätigungen der römisch 40 aus dem Jahr 2021;
? Einem Schreiben vom 30.06.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres mit der Sanierung ihres Gebisses begonnen habe, wobei aufgrund ihrer gravierenden Parodontitis eine Serienextraktion im Oberkiefer erfolgt sei und sie vier XXXX erhalten habe, in Folge der „Covid Bestimmungen“ in Algerien die Folgetermine der Klinik jedoch nicht wahrnehmen habe können und neuerlich nach Österreich habe reisen müssen, um dringende Folgebehandlungen durchführen zu lassen, welche mindestens fünf Wochen andauern würden, sodass die Botschaft um eine Verlängerung des Visums der Beschwerdeführerin ersucht werde; ? Einem Schreiben vom 30.06.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres mit der Sanierung ihres Gebisses begonnen habe, wobei aufgrund ihrer gravierenden Parodontitis eine Serienextraktion im Oberkiefer erfolgt sei und sie vier römisch 40 erhalten habe, in Folge der „Covid Bestimmungen“ in Algerien die Folgetermine der Klinik jedoch nicht wahrnehmen habe können und neuerlich nach Österreich habe reisen müssen, um dringende Folgebehandlungen durchführen zu lassen, welche mindestens fünf Wochen andauern würden, sodass die Botschaft um eine Verlängerung des Visums der Beschwerdeführerin ersucht werde;
? Einem Schreiben vom 15.10.2021 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in parodontologischer Behandlung befinde und eine Nichtbehandlung einer Parodontitis allgemeinmedizinische Krankheiten zur Folge haben könne. Einige Zähne im Unterkiefer der Beschwerdeführerin seien nicht „erhaltbar“, weiters weise ein Zahn eine chronisch apikale Parodontitis, ein anderer Zahn eine Entzündung der mesialen Wurzel mit mesialem, vertikalen Knocheneinbruch sowie eine „Furkationsbeteiligung Grad 3“ auf;
? Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17. August (2021), in dem sie ihre Situation darlegt;
? Reisepasskopie der Beschwerdeführerin;
I.2. Mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 verweigerte die ÖB Algier der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. römisch eins.2. Mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 verweigerte die ÖB Algier der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
I.3. Die Beschwerdeführerin richtete in der Folge am 10.10.2022 ein – als Vorstellung gewertetes – E-Mail an die ÖB Algier. römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin richtete in der Folge am 10.10.2022 ein – als Vorstellung gewertetes – E-Mail an die ÖB Algier.
Übermittelt wurden folgende Unterlagen:
? E-Mail-Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der MA 35 vom 02.07.2021 und 03.08.2021, in dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, sich mit ihrem Anliegen an das BFA zu wenden;
? Vom BFA ausgestellter „Identitätsnachweis“ zur Vorlage bei der Meldebehörde vom 23.09.2021 sowie Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom gleichen Datum;
? Informationsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2022
über die Verpflichtung zur Ausreise sowie die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr;
? Kopie der ersten Seite des ausgefüllten Formulars zur Beantragung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK von 07.07.2021;? Kopie der ersten Seite des ausgefüllten Formulars zur Beantragung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK von 07.07.2021;
I.4. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen für den Zeitraum 05.01.2021 bis 04.07.2021 erteilt worden sei. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sei sie jedoch bis zum 13.04.2022 im Bundesgebiet verblieben. Soweit sie angegeben habe, dass es in der Zeit von 04.07.2021 bis 13.04.2022 keine Möglichkeit einer Verlängerung des Visums bzw. Neuausstellung eines weiteren Visums gegeben habe, sei dem entgegenzuhalten, dass sie im genannten Zeitraum kein einziges Mal einen Visumsantrag bei der ÖB Algier gestellt habe, ebensowenig habe sie telefonisch oder per E-Mail mit der Botschaft Kontakt aufgenommen, um ihre Situation zu erklären. Durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums habe sie bewiesen, dass sie sich nicht an die Gesetze und Vorschriften der Republik Österreich halte, weshalb ihr Antrag auf Ausstellung eines Visums abzuweisen sei. römisch eins.4. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen für den Zeitraum 05.01.2021 bis 04.07.2021 erteilt worden sei. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sei sie jedoch bis zum 13.04.2022 im Bundesgebiet verblieben. Soweit sie angegeben habe, dass es in der Zeit von 04.07.2021 bis 13.04.2022 keine Möglichkeit einer Verlängerung des Visums bzw. Neuausstellung eines weiteren Visums gegeben habe, sei dem entgegenzuhalten, dass sie im genannten Zeitraum kein einziges Mal einen Visumsantrag bei der ÖB Algier gestellt habe, ebensowenig habe sie telefonisch oder per E-Mail mit der Botschaft Kontakt aufgenommen, um ihre Situation zu erklären. Durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums habe sie bewiesen, dass sie sich nicht an die Gesetze und Vorschriften der Republik Österreich halte, weshalb ihr Antrag auf Ausstellung eines Visums abzuweisen sei.
I.5. In einem E-Mail an die ÖB Algier vom 18.10.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie für ihren Aufenthalt in Österreich im Zeitraum 04.07.2021 bis 13.04.2022 eine Aufenthaltserlaubnis für die Behandlung durch das Bundesministerium für Inneres besessen und alles versucht habe, um ihr Visum vor Ablauf seiner Gültigkeit zu verlängern. Die Beschwerdeführerin sei aus einem dringenden medizinischen Grund gereist, weil ihr aufgrund ihres chronischen komplexen und gefährlichen Zustandes die Behandlung durch einen Arzt in Algerien nicht möglich gewesen sei; die Behandlung in Österreich habe sich wegen Komplikationen bis zum „15.12.201“ (gemeint: 2021) erstreckt. Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer krankheitsbedingten Leiden ihr Bestes getan, um das Visum zu verlängern; der beste Beweis sei, dass sie bei der zuständigen Behörde die Rückkehr nach Algerien beantragt habe, nachdem ihre Operation fehlgeschlagen sei. römisch eins.5. In einem E-Mail an die ÖB Algier vom 18.10.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie für ihren Aufenthalt in Österreich im Zeitraum 04.07.2021 bis 13.04.2022 eine Aufenthaltserlaubnis für die Behandlung durch das Bundesministerium für Inneres besessen und alles versucht habe, um ihr Visum vor Ablauf seiner Gültigkeit zu verlängern. Die Beschwerdeführerin sei aus einem dringenden medizinischen Grund gereist, weil ihr aufgrund ihres chronischen komplexen und gefährlichen Zustandes die Behandlung durch einen Arzt in Algerien nicht möglich gewesen sei; die Behandlung in Österreich habe sich wegen Komplikationen bis zum „15.12.201“ (gemeint: 2021) erstreckt. Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer krankheitsbedingten Leiden ihr Bestes getan, um das Visum zu verlängern; der beste Beweis sei, dass sie bei der zuständigen Behörde die Rückkehr nach Algerien beantragt habe, nachdem ihre Operation fehlgeschlagen sei.
In einem weiteren E-Mail vom 22.10.2022 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie während ihres vorangegangenen Aufenthaltes über die Buchung eines Rückfluges am 03.07.2021 verfügt habe, der Flug jedoch angesichts der Covid-19-Pandemie storniert worden sei. Sie habe nicht die Absicht gehabt, sich illegal in Österreich aufzuhalten, sei jedoch aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes dazu gezwungen gewesen. Der Behandlungszeitraum sei seitens ihrer Ärzte bis 15.12.2021 verlängert worden, nachdem die durchgeführten Operationen fehlgeschlagen seien. All dies sei der „Fremdenpolizei in XXXX “ (gemeint wohl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) bekannt, die die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes an die BBU GmbH verwiesen habe, um in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Inneres eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der medizinischen Behandlung zu beantragen. Die „Fremdenpolizei XXXX “ habe der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Bundesministerium für Inneres aufgrund ihres chronischen, komplexen und gefährlichen Gesundheitszustandes erlaubt, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu bleiben. Am 02.11.2021 sei sie durch einen Richter des Verwaltungsgerichtes XXXX zur Bestellung eines Rechtsanwaltes „zur Durchführung des Besserungsverfahrens“ angewiesen worden, was ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei. Daher habe sie bei der zuständigen Behörde eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluss der Behandlung mit positivem Ergebnis beantragt. Sie habe alle Anweisungen des BFA bis zum 13.04.2022 befolgt. Nach Scheitern der Behandlung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmert; nach einiger Zeit habe sie dem BFA mitgeteilt, dass sie nach Algerien zurückkehren wolle. Nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin am festgesetzten Tag nach Algerien zurückgekehrt. Nach einer Weile habe sie durch wiederholte Infektionen täglich Schmerzen gehabt und habe einen Professor für Mundkrankheiten an der Universitätsklinik in XXXX gefunden, weshalb sie am 03.10.2022 den Antrag auf „Verlängerung ihres Visums“ gestellt habe.In einem weiteren E-Mail vom 22.10.2022 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie während ihres vorangegangenen Aufenthaltes über die Buchung eines Rückfluges am 03.07.2021 verfügt habe, der Flug jedoch angesichts der Covid-19-Pandemie storniert worden sei. Sie habe nicht die Absicht gehabt, sich illegal in Österreich aufzuhalten, sei jedoch aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes dazu gezwungen gewesen. Der Behandlungszeitraum sei seitens ihrer Ärzte bis 15.12.2021 verlängert worden, nachdem die durchgeführten Operationen fehlgeschlagen seien. All dies sei der „Fremdenpolizei in römisch 40 “ (gemeint wohl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) bekannt, die die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes an die BBU GmbH verwiesen habe, um in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Inneres eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der medizinischen Behandlung zu beantragen. Die „Fremdenpolizei römisch 40 “ habe der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Bundesministerium für Inneres aufgrund ihres chronischen, komplexen und gefährlichen Gesundheitszustandes erlaubt, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu bleiben. Am 02.11.2021 sei sie durch einen Richter des Verwaltungsgerichtes römisch 40 zur Bestellung eines Rechtsanwaltes „zur Durchführung des Besserungsverfahrens“ angewiesen worden, was ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei. Daher habe sie bei der zuständigen Behörde eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluss der Behandlung mit positivem Ergebnis beantragt. Sie habe alle Anweisungen des BFA bis zum 13.04.2022 befolgt. Nach Scheitern der Behandlung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmert; nach einiger Zeit habe sie dem BFA mitgeteilt, dass sie nach Algerien zurückkehren wolle. Nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin am festgesetzten Tag nach Algerien zurückgekehrt. Nach einer Weile habe sie durch wiederholte Infektionen täglich Schmerzen gehabt und habe einen Professor für Mundkrankheiten an der Universitätsklinik in römisch 40 gefunden, weshalb sie am 03.10.2022 den Antrag auf „Verlängerung ihres Visums“ gestellt habe.
I.6. In der am 15.11.2022 eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie seit 22.09.2019 aufgrund ihrer komplexen, schweren und chronischen Erkrankung, für die es in Algerien keine Lösung gebe, in der XXXX in XXXX behandelt werde. Sie sei am 19.01.2021 in XXXX operiert worden. Sie sei mit einer Genehmigung des algerischen Innenministeriums nach XXXX gereist, da die algerischen Grenzen aufgrund der Covid-19-Pandemie geschlossen gewesen seien. Am 08.02.2021 sei sie nach Algerien zurückgekehrt. In der Folge sei sie schweren Komplikationen und starken Schmerzen ausgesetzt gewesen. Sie habe dies dem Arzt in XXXX mitgeteilt, der sie gebeten habe, sofort zu kommen, was ihr zunächst nicht möglich gewesen sei. Am 01.06.2021 habe die algerische Regierung das Reisen in Ausnahmefällen erlaubt. Mit einem Dokument zur Bestätigung eines solchen Ausnahmefalles habe die Beschwerdeführerin Flugtickets gekauft; sie habe vorgehabt, am 03.07.2021, sohin vor Ablauf des Visums am 04.07.2021, nach Algerien zurückzukehren, aber leider seien die Flüge im letzten Moment gestrichen worden. Aufgrund der schwerwiegenden Komplikationen habe sie zum dritten Mal ein weiteres Ticket gekauft und sei am 26.06.2021 zu einem Arzt in XXXX gegangen. Am 28.06.2021 sei ihr vom Arzt nach der Untersuchung bestätigt worden, dass sie in Anbetracht ihres Zustandes fünf weitere Wochen in XXXX bleiben müsse, vorbehaltlich einer Verlängerung. Ihr sei am 30.06.2021 ein Dokument zur Vorlage bei der Botschaft von Algerien in XXXX ausgehändigt worden, das bestätige, dass ihr Fall ein Notfall sei. Trotz der akuten Schmerzen habe sie sich sehr bemüht, das Visum in XXXX noch vor dessen Ablauf zu verlängern. Am 26.06.2021 sei sie zur Verlängerung des Visums zur Botschaft von Algerien in XXXX gegangen, die sie auf die Polizeidienststelle verwiesen habe; in der Folge sei sie an die MA 35 und dann an die Fremdenpolizei in XXXX (gemeint wohl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) verwiesen worden. Leider sei sie nicht rechtzeitig an die richtige Stelle verwiesen worden. Die Familie der Beschwerdeführerin habe vor Ablauf des Visums mehrmals bei der ÖB Algerien angerufen, aber leider seien die Telefonleitungen der Botschaft wegen Covid-19 nicht verfügbar gewesen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in XXXX habe der Notfallbehandlung gedient und sie habe aufeinanderfolgende Arzttermine gehabt. Diesbezügliche Bestätigungen habe sie der „Fremdenpolizei XXXX “ vorgelegt. Von der „Fremdenpolizei XXXX “ sei sie an die BBU verwiesen worden, um eine „Aufenthaltserlaubnis in XXXX “ zum Zweck der Beendigung der Behandlung zu beantragen. Sie habe die Weisungen der „Fremdenpolizei“ befolgt und sie hätten in Abstimmung mit dem österreichischen Innenministerium während dieser ganzen Zeit „ihre Bitte angenommen.“ Die Behandlungsdauer habe sich von 28.06.2021 bis zum 15.12.2021 erstreckt und habe mit dem Scheitern der durchgeführten Operation geendet. Am Ende habe sich der Arzt (der alle Zähne des Oberkiefers gezogen habe) geweigert, die Verantwortung für die Beschwerdeführerin zu übernehmen und die ihr gegebenen Versprechungen zu erfüllen. Er habe ihr ein Viertel der geleisteten Zahlung angeboten, um sie loszuwerden und sie mit akuten Schmerzen alleine gelassen. Seitdem nehme sie Schmerzmittel und Antibiotika gegen häufige Infekte ein. Am 08.01.2022 sei sie von der Polizei an die Patientenanwaltschaft in XXXX verwiesen worden. Die Anwältin der Patientenanwaltschaft habe sie um eine Vollmacht und Beweismittel gebeten und ihr eine Untersuchung versprochen, die bis zu sechs Monate dauern könne. Da die Beschwerdeführerin sich in einem schlechten Zustand befunden und ihre Familie gebraucht habe, habe sie nach Rücksprache mit der Patientenanwältin bei der „Fremdenpolizei in XXXX “ einen „Antrag auf Rückreise“ gestellt. In der Folge sei sie am festgesetzten Termin (13.04.2022) nach Algerien zurückgekehrt. Infolge ihrer Rückkehr nach Algerien sei sie von der Patientenanwältin kontaktiert worden, dass sie zur Staatsanwaltschaft nach XXXX gehen müsse, weil das Verfahren gegen den Arzt andernfalls eingestellt werden würde. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr bemüht, einen auf XXXX Erkrankungen spezialisierten Professor an der Universitätsklinik in XXXX zu finden, um eine Lösung für ihr Leiden (tägliche Schmerzen und Entzündungen) zu finden; der Professor habe ihr einen Termin für den 20.10.2022 gegeben. Am 03.10.2022 habe sie bei der ÖB Algier einen Antrag „auf Verlängerung des Visums“ gestellt. Dieser Antrag sei am 10.10.2022 vorläufig abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Botschaft angerufen, die sie per E-Mail um eine Erklärung bezüglich des vorherigen Visums gebeten habe. Am 10.10.2022 und 11.10.2022 habe sie per E-Mail einige Unterlagen an die Botschaft geschickt und mehrmals Kontakt aufgenommen, um einen Termin für eine persönliche Vorsprache und die Vorlage von Beweisen zu erbitten. Leider habe sie von der Botschaft keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten. Am 17.10.2022 sei das Visum nach nur einer Woche verweigert worden. Die Beschwerdeführerin habe vor dem 03.10.2022 und nach dem 03.10.2022 E-Mails gesendet und mehrmals mit der ÖB Algier Kontakt aufgenommen um alle Klarstellungen und Nachweise zu erbringen, aber leider keine Antwort von der Botschaft erhalten. Am 30.10.2022 sei sie zur ÖB Algier gefahren, um alle Dokumente vorzulegen, die Botschaft habe ihr jedoch keine Chance gegeben und sie direkt angewiesen, beim österreichischen „Obersten Gerichtshof“ Berufung einzulegen. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in XXXX habe der dringenden Behandlung gedient und es sei nicht ihre Absicht gewesen, sich illegal in Österreich aufzuhalten, was durch ihre Rückkehr nach Algerien nach Scheitern der Behandlung belegt werde. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einer seltenen Erkrankung und sei seit 20 Jahren auf der Suche nach einem Arzt, der ihr helfen könne. römisch eins.6. In der am 15.11.2022 eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie seit 22.09.2019 aufgrund ihrer komplexen, schweren und chronischen Erkrankung, für die es in Algerien keine Lösung gebe, in der römisch 40 in römisch 40 behandelt werde. Sie sei am 19.01.2021 in römisch 40 operiert worden. Sie sei mit einer Genehmigung des algerischen Innenministeriums nach römisch 40 gereist, da die algerischen Grenzen aufgrund der Covid-19-Pandemie geschlossen gewesen seien. Am 08.02.2021 sei sie nach Algerien zurückgekehrt. In der Folge sei sie schweren Komplikationen und starken Schmerzen ausgesetzt gewesen. Sie habe dies dem Arzt in römisch 40 mitgeteilt, der sie gebeten habe, sofort zu kommen, was ihr zunächst nicht möglich gewesen sei. Am 01.06.2021 habe die algerische Regierung das Reisen in Ausnahmefällen erlaubt. Mit einem Dokument zur Bestätigung eines solchen Ausnahmefalles habe die Beschwerdeführerin Flugtickets gekauft; sie habe vorgehabt, am 03.07.2021, sohin vor Ablauf des Visums am 04.07.2021, nach Algerien zurückzukehren, aber leider seien die Flüge im letzten Moment gestrichen worden. Aufgrund der schwerwiegenden Komplikationen habe sie zum dritten Mal ein weiteres Ticket gekauft und sei am 26.06.2021 zu einem Arzt in römisch 40 gegangen. Am 28.06.2021 sei ihr vom Arzt nach der Untersuchung bestätigt worden, dass sie in Anbetracht ihres Zustandes fünf weitere Wochen in römisch 40 bleiben müsse, vorbehaltlich einer Verlängerung. Ihr sei am 30.06.2021 ein Dokument zur Vorlage bei der Botschaft von Algerien in römisch 40 ausgehändigt worden, das bestätige, dass ihr Fall ein Notfall sei. Trotz der akuten Schmerzen habe sie sich sehr bemüht, das Visum in römisch 40 noch vor dessen Ablauf zu verlängern. Am 26.06.2021 sei sie zur Verlängerung des Visums zur Botschaft von Algerien in römisch 40 gegangen, die sie auf die Polizeidienststelle verwiesen habe; in der Folge sei sie an die MA 35 und dann an die Fremdenpolizei in römisch 40 (gemeint wohl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) verwiesen worden. Leider sei sie nicht rechtzeitig an die richtige Stelle verwiesen worden. Die Familie der Beschwerdeführerin habe vor Ablauf des Visums mehrmals bei der ÖB Algerien angerufen, aber leider seien die Telefonleitungen der Botschaft wegen Covid-19 nicht verfügbar gewesen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in römisch 40 habe der Notfallbehandlung gedient und sie habe aufeinanderfolgende Arzttermine gehabt. Diesbezügliche Bestätigungen habe sie der „Fremdenpolizei römisch 40 “ vorgelegt. Von der „Fremdenpolizei römisch 40 “ sei sie an die BBU verwiesen worden, um eine „Aufenthaltserlaubnis in römisch 40 “ zum Zweck der Beendigung der Behandlung zu beantragen. Sie habe die Weisungen der „Fremdenpolizei“ befolgt und sie hätten in Abstimmung mit dem österreichischen Innenministerium während dieser ganzen Zeit „ihre Bitte angenommen.“ Die Behandlungsdauer habe sich von 28.06.2021 bis zum 15.12.2021 erstreckt und habe mit dem Scheitern der durchgeführten Operation geendet. Am Ende habe sich der Arzt (der alle Zähne des Oberkiefers gezogen habe) geweigert, die Verantwortung für die Beschwerdeführerin zu übernehmen und die ihr gegebenen Versprechungen zu erfüllen. Er habe ihr ein Viertel der geleisteten Zahlung angeboten, um sie loszuwerden und sie mit akuten Schmerzen alleine gelassen. Seitdem nehme sie Schmerzmittel und Antibiotika gegen häufige Infekte ein. Am 08.01.2022 sei sie von der Polizei an die Patientenanwaltschaft in römisch 40 verwiesen worden. Die Anwältin der Patientenanwaltschaft habe sie um eine Vollmacht und Beweismittel gebeten und ihr eine Untersuchung versprochen, die bis zu sechs Monate dauern könne. Da die Beschwerdeführerin sich in einem schlechten Zustand befunden und ihre Familie gebraucht habe, habe sie nach Rücksprache mit der Patientenanwältin bei der „Fremdenpolizei in römisch 40 “ einen „Antrag auf Rückreise“ gestellt. In der Folge sei sie am festgesetzten Termin (13.04.2022) nach Algerien zurückgekehrt. Infolge ihrer Rückkehr nach Algerien sei sie von der Patientenanwältin kontaktiert worden, dass sie zur Staatsanwaltschaft nach römisch 40 gehen müsse, weil das Verfahren gegen den Arzt andernfalls eingestellt werden würde. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr bemüht, einen auf römisch 40 Erkrankungen spezialisierten Professor an der Universitätsklinik in römisch 40 zu finden, um eine Lösung für ihr Leiden (tägliche Schmerzen und Entzündungen) zu finden; der Professor habe ihr einen Termin für den 20.10.2022 gegeben. Am 03.10.2022 habe sie bei der ÖB Algier einen Antrag „auf Verlängerung des Visums“ gestellt. Dieser Antrag sei am 10.10.2022 vorläufig abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Botschaft angerufen, die sie per E-Mail um eine Erklärung bezüglich des vorherigen Visums gebeten habe. Am 10.10.2022 und 11.10.2022 habe sie per E-Mail einige Unterlagen an die Botschaft geschickt und mehrmals Kontakt aufgenommen, um einen Termin für eine persönliche Vorsprache und die Vorlage von Beweisen zu erbitten. Leider habe sie von der Botschaft keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten. Am 17.10.2022 sei das Visum nach nur einer Woche verweigert worden. Die Beschwerdeführerin habe vor dem 03.10.2022 und nach dem 03.10.2022 E-Mails gesendet und mehrmals mit der ÖB Algier Kontakt aufgenommen um alle Klarstellungen und Nachweise zu erbringen, aber leider keine Antwort von der Botschaft erhalten. Am 30.10.2022 sei sie zur ÖB Algier gefahren, um alle Dokumente vorzulegen, die Botschaft habe ihr jedoch keine Chance gegeben und sie direkt angewiesen, beim österreichischen „Obersten Gerichtshof“ Berufung einzulegen. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in römisch 40 habe der dringenden Behandlung gedient und es sei nicht ihre Absicht gewesen, sich illegal in Österreich aufzuhalten, was durch ihre Rückkehr nach Algerien nach Scheitern der Behandlung belegt werde. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einer seltenen Erkrankung und sei seit 20 Jahren auf der Suche nach einem Arzt, der ihr helfen könne.
Der Beschwerde beigelegt wurden folgende Unterlagen:
? Flugbuchungsbestätigungen Algier- XXXX für einen Hinflug am 21.06.2021 bzw. 23.06.2021 und einen Rückflug am 03.07.2021;? Flugbuchungsbestätigungen Algier- römisch 40 für einen Hinflug am 21.06.2021 bzw. 23.06.2021 und einen Rückflug am 03.07.2021;
? Bestätigung der österreichischen Botschaft Algier über die Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C vom 09.12.2020 an die Beschwerdeführerin, da diese „wegen einer unbedingten Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung nach Österreich reisen“ müsse;
? Vollmacht und diverse Dokumente der Patientenanwaltschaft aus Jänner 2022 sowie Konvolut an Zahlungsbelegen zur zahnmedizinischen Behandlung;
? Zwei E-Mails adressiert an die ÖB Algier vom 18.10.2022 und 22.10.2022;
? E-Mail der MA 35 an die Beschwerdeführerin;
? Schreiben der Beschwerdeführerin an das BFA vom 17.08.(2021);
? Bestätigungen über mehrere Arzttermine in XXXX bis zum 15.12.2021 sowie Arztdokumente vom 30.06.2021, 06.08.2021, 24.08.2021 und 15.10.2021 der XXXX , in denen die Erkrankung und laufende Behandlung der Beschwerdeführerin bestätigt wird; ? Bestätigungen über mehrere Arzttermine in römisch 40 bis zum 15.12.2021 sowie Arztdokumente vom 30.06.2021, 06.08.2021, 24.08.2021 und 15.10.2021 der römisch 40 , in denen die Erkrankung und laufende Behandlung der Beschwerdeführerin bestätigt wird;
? Bestätigung der algerischen Botschaft in XXXX vom 02.07.2021, wonach es aufgrund der Covid-19-Pandemie „fast unmöglich“ sei, „einen Flug von überall nach Algerien zu bekommen“;? Bestätigung der algerischen Botschaft in römisch 40 vom 02.07.2021, wonach es aufgrund der Covid-19-Pandemie „fast unmöglich“ sei, „einen Flug von überall nach Algerien zu bekommen“;
? Terminbestätigung XXXX am 20.10.2022;? Terminbestätigung römisch 40 am 20.10.2022;
I.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2022 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin hervorgekommen sei, dass sie ein ihr zu einem früheren Zeitpunkt ausgestelltes Visum um knapp elf Monate überzogen habe. Grundsätzlich sei unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung eines Visums gemäß dem Visakodex im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion möglich; unter klar definieren Voraussetzungen sei auch die Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen möglich, sofern die Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf des visumfreien Aufenthaltes nicht möglich sei und ein längerfristiger Aufenthalt erfasst werden solle. Die Beschwerdeführerin habe diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen, sondern anstatt bei der Landespolizeidirektion einen Antrag auf Verlängerung ihres Visums zu stellen, am 07.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gestellt. Dieser Antrag sei vom BFA mit Bescheid vom 21.09.2021 abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.11.2021, I403 2247414-1/4E, als unbegründet abgewiesen worden. Das BVwG habe festgehalten, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Algerien, wo sie über Krankenversicherungsschutz verfüge, sichergestellt sei. Dies bestätige die Annahme der belangten Behörde, dass kein lebensbedrohlicher Zustand vorliege und eine medizinische Behandlung in Österreich nicht unbedingt erforderlich sei. Es liege auch keine ärztliche Bestätigung vor, dass die Beschwerdeführerin während ihres illegalen Aufenthaltes in Österreich nicht reisefähig gewesen wäre, sodass sie jederzeit aus Österreich bzw. dem Schengenraum ausreisen hätte können. Soweit sie vorbringe, dass eine Ausreise vor Ablauf des Visums aufgrund der Covid-19-Reisebeschränkungen nicht möglich gewesen wäre, übersehe sie, dass zu diesem Zeitpunkt die Regelungen europaweit bereits aufgehoben gewesen seien und sie zumindest in ein Nicht-Schengenland hätte ausreisen können. Anzumerken sei, dass für tatsächlich von Reisebeschränkungen betroffene Fremde eine Visumsverlängerung möglich gewesen sei. Diesbezüglich finde sich aber weder ein Vermerk im Reisepass der Beschwerdeführerin, noch gebe es einen entsprechenden Aktenvermerk im Akt des BFA. Dass ein bewusstes Verbleiben über den rechtmäßigen Aufenthalt hinaus ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen. Es bestünden sohin begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, sodass es ihr nicht gelungen sei, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. römisch eins.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2022 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin hervorgekommen sei, dass sie ein ihr zu einem früheren Zeitpunkt ausgestelltes Visum um knapp elf Monate überzogen habe. Grundsätzlich sei unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung eines Visums gemäß dem Visakodex im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion möglich; unter klar definieren Voraussetzungen sei auch die Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, FPG im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen möglich, sofern die Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf des visumfreien Aufenthaltes nicht möglich sei und ein längerfristiger Aufenthalt erfasst werden solle. Die Beschwerdeführerin habe diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen, sondern anstatt bei der Landespolizeidirektion einen Antrag auf Verlängerung ihres Visums zu stellen, am 07.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gestellt. Dieser Antrag sei vom BFA mit Bescheid vom 21.09.2021 abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.11.2021, I403 2247414-1/4E, als unbegründet abgewiesen worden. Das BVwG habe festgehalten, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Algerien, wo sie über Krankenversicherungsschutz verfüge, sichergestellt sei. Dies bestätige die Annahme der belangten Behörde, dass kein lebensbedrohlicher Zustand vorliege und eine medizinische Behandlung in Österreich nicht unbedingt erforderlich sei. Es liege auch keine ärztliche Bestätigung vor, dass die Beschwerdeführerin während ihres illegalen Aufenthaltes in Österreich nicht reisefähig gewesen wäre, sodass sie jederzeit aus Österreich bzw. dem Schengenraum ausreisen hätte können. Soweit sie vorbringe, dass eine Ausreise vor Ablauf des Visums aufgrund der Covid-19-Reisebeschränkungen nicht möglich gewesen wäre, übersehe sie, dass zu diesem Zeitpunkt die Regelungen europaweit bereits aufgehoben gewesen seien und sie zumindest in ein Nicht-Schengenland hätte ausreisen können. Anzumerken sei, dass für tatsächlich von Reisebeschränkungen betroffene Fremde eine Visumsverlängerung möglich gewesen sei. Diesbezüglich finde sich aber weder ein Vermerk im Reisepass der Beschwerdeführerin, noch gebe es einen entsprechenden Aktenvermerk im Akt des BFA. Dass ein bewusstes Verbleiben über den rechtmäßigen Aufenthalt hinaus ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen. Es bestünden sohin begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, sodass es ihr nicht gelungen sei, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
I.7. Mit Vorlageantrag vom 11.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führte in diesem Antrag neuerlich aus, dass ihre letzte Reise nach Österreich durch den Eintritt von Komplikationen nach ihrer Operation erforderlich geworden sei. Die Behandlungsdauer sei in der Folge sukzessive verlängert worden, wobei sie die Botschaft über die weiteren Behandlungstermine bis zum 15.12.2021 in Kenntnis gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei leider nicht rechtzeitig an die richtige Stelle verwiesen worden, um ihr Visum zu verlängern. Die Dauer ihres Aufenthaltes in XXXX sei auf ihre Krankheit und die Komplikationen nach der Operation zurückzuführen, was durch die vorgelegten Dokumente belegt werde. Die Botschaft habe (gemeint: in der Beschwerdevorentscheidung) nicht alle Dokumente erwähnt, die die Beschwerdeführerin am 03.10.2022 eingereicht bzw. ihrer Beschwerde vom 15.11.2022 beigefügt habe. Es sei nie ihre Absicht gewesen, sich illegal in Österreich aufzuhalten. römisch eins.7. Mit Vorlageantrag vom 11.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führte in diesem Antrag neuerlich aus, dass ihre letzte Reise nach Österreich durch den Eintritt von Komplikationen nach ihrer Operation erforderlich geworden sei. Die Behandlungsdauer sei in der Folge sukzessive verlängert worden, wobei sie die Botschaft über die weiteren Behandlungstermine bis zum 15.12.2021 in Kenntnis gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei leider nicht rechtzeitig an die richtige Stelle verwiesen worden, um ihr Visum zu verlängern. Die Dauer ihres Aufenthaltes in römisch 40 sei auf ihre Krankheit und die Komplikationen nach der Operation zurückzuführen, was durch die vorgelegten Dokumente belegt werde. Die Botschaft habe (gemeint: in der Beschwerdevorentscheidung) nicht alle Dokumente erwähnt, die die Beschwerdeführerin am 03.10.2022 eingereicht bzw. ihrer Beschwerde vom 15.11.2022 beigefügt habe. Es sei nie ihre Absicht gewesen, sich illegal in Österreich aufzuhalten.
I.8. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.8. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr vorangegangener Aufenthalt in Österreich (nach Überschreitung der Gültigkeitsdauer des Visums) in Absprache mit dem BFA bzw. dem BMI erfolgt sei, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.11.2023 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch mit, dass der Beschwerdeführerin keine solche Zusicherung gemacht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Algeriens, stellte am 03.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Algier einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 16.10.2022 bis 30.10.2022. Als Reisegrund wurde die Inanspruchnahme eines Termins in einer XXXX angegeben. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Algeriens, stellte am 03.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Algier einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 16.10.2022 bis 30.10.2022. Als Reisegrund wurde die Inanspruchnahme eines Termins in einer römisch 40 angegeben.
1.2. Der Beschwerdeführerin waren zuvor von der ÖB Algier Schengen-Visa der Kategorie C für die Gültigkeitszeiträume von 07.12.2019 bis 21.01.2020, von 29.02.2020 bis 28.05.2020 und von 05.01.2021 bis 04.07.2021 erteilt worden.
Die Beschwerdeführerin hielt sich auf Grundlage des ihr zuletzt – für die Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung in Österreich – erteilten Visums zunächst von 07.01.2021 bis 08.02.2021 im Bundesgebiet auf; am 26.06.2021 reiste sie erneut auf dem Luftweg unter Verwendung des bis zum 04.07.2021 gültigen Schengen-Visums in das Bundesgebiet ein und verblieb nach Ablauf der Gültigkeitsdauer im Bundesgebiet.
Am 07.07.2021 stellte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK".Am 07.07.2021 stellte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK".
Mit Bescheid vom 21.09.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid vom 21.09.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.11.2021, Zl. I403 2247414-1/4E, als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin verblieb, nachdem die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen war, weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 13.04.2022 kehrte sie im Rahmen der organisatorisch unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Algerien zurück.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer ausgeprägten Parodontitis und hat aufgrund dessen Anfang des Jahres 2021 in Österreich bei der XXXX mit einer Sanierung ihres Gebisses begonnen, wobei eine Serienextraktion im Oberkiefer durchgeführt wurde und sie anschließend vier XXXX ate erhielt. Bis zum 15.12.2021 wurden noch mehrere Folgebehandlungen sowie Kontrolluntersuchungen durchgeführt.Die Beschwerdeführerin leidet an einer ausgeprägten Parodontitis und hat aufgrund dessen Anfang des Jahres 2021 in Österreich bei der römisch 40 mit einer Sanierung ihres Gebisses begonnen, wobei eine Serienextraktion im Oberkiefer durchgeführt wurde und sie anschließend vier römisch 40 ate erhielt. Bis zum 15.12.2021 wurden noch mehrere Folgebehandlungen sowie Kontrolluntersuchungen durchgeführt.
Weshalb sie ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem rechtskräftigen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung nach Ablauf der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise sowie nach dem letzten Behandlungstermin im Dezember 2021 – noch knapp vier Monate – fortsetzte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde vor der Entscheidung über ihren Antrag nachweislich aufgefordert, konkret aufgezeigte und begründete Zweifel insbesondere an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, auszuräumen.
Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Algier, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Antragsbegründung und dem angegebenen Reisezweck resultieren aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie der vorgelegten Terminbestätigung der XXXX . Die Feststellungen zur Antragsbegründung und dem angegebenen Reisezweck resultieren aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie der vorgelegten Terminbestätigung der römisch 40 .
Die Feststellungen zum vorangegangenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich (zunächst) auf Grundlage eines bis zum 04.07.2021 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C zum Zweck der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus ihrer schriftlichen Antragsbegründung, einem Bestätigungsschreiben der österreichischen Botschaft Algier vom 09.12.2020, sowie aus dem in ihrem Reisepass ersichtlichen Visum, den Ein- und Ausreisestempeln sowie einem sich im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Visa-Informationssystem.
Die Feststellungen zum Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus bis zum 13.04.2022 ergeben sich ebenfalls aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und den in der vorgelegten Reisepasskopie ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln.
Die Feststellungen über den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, dessen Abweisung und den rechtskräftigen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der Einsichtnahme in das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. I403 2247414-1/4E. Die Feststellungen über den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, dessen Abweisung und den rechtskräftigen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der Einsichtnahme in das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. I403 2247414-1/4E.
Die Feststellungen zur Parodontitis-Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie ihrer aufgrund dessen während ihres früheren Aufenthaltes in Österreich in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen und Kontrollen ergeben sich aus einer Zusammenschau ihres schriftlichen Vorbringens und den in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der XXXX vom 30.06.2021, vom 06.08.2021, vom 24.08.2021, vom 01.10.2021 sowie vom 15.10.2021. Die Feststellungen zur Parodontitis-Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie ihrer aufgrund dessen während ihres früheren Aufenthaltes in Österreich in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen und Kontrollen ergeben sich aus einer Zusammenschau ihres schriftlichen Vorbringens und den in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom 30.06.2021, vom 06.08.2021, vom 24.08.2021, vom 01.10.2021 sowie vom 15.10.2021.
2.2. Aufgrund folgender Erwägungen ergaben sich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin:
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin durch die ÖB Algier bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Schengen-Visum der Kategorie C für einen Gültigkeitszeitraum bis 04.07.2021 ausgestellt. Reisezweck war auch damals die Inanspruchnahme einer zahnmedizinischen Behandlung in XXXX . Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den Schengenraum nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nicht verlassen hat, sondern ihren Aufenthalt bis zum 13.04.2022 unrechtmäßig fortsetzte. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin durch die ÖB Algier bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Schengen-Visum der Kategorie C für einen Gültigkeitszeitraum bis 04.07.2021 ausgestellt. Reisezweck war auch damals die Inanspruchnahme einer zahnmedizinischen Behandlung in römisch 40 . Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den Schengenraum nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nicht verlassen hat, sondern ihren Aufenthalt bis zum 13.04.2022 unrechtmäßig fortsetzte.
Soweit die Beschwerdeführerin dies damit rechtfertigte, dass sie zwar einen Rückflug am 03.07.2021 reserviert habe, dieser aber aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen kurzfristig storniert worden sei, zeigt sie damit jedenfalls keinen Grund auf, weshalb sie in der Folge noch knapp neuneinhalb Monate im Bundesgebiet verblieb, zumal jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie in diesem Zeitraum die Möglichkeit gehabt hätte, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin legte keine Unterlagen darüber vor, dass sie in der Folge weitere Flugbuchungen oder sonstige konkrete Bemühungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Algerien unternommen hätte. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stornierung des gebuchten Rückfluges könnten daher zwar eine kurzfristige Überschreitung der Gültigkeitsdauer des Visums, nicht aber einen illegalen Verbleib im Ausmaß mehrerer Monate erklären.
Die Beschwerdeführerin legte auch keine Unterlagen vor, die ihre Angabe, dass sie nach Ablauf des Visums mit der ÖB Algier in Kontakt getreten sei, belegen würden. Die vorgelegten Unterlagen belegen lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 02.07.2021 mit der MA 35 Kontakt aufgenommen und am 07.07.2021 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eingebracht hat, mit dem jedoch kein Aufenthaltsrecht verbunden war. Somit sind die Ausführungen der ÖB Algier, dass dort kein Antrag bzw. keine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr gewünschten Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Visums dokumentiert sei, nicht anzuzweifeln. Die Beschwerdeführerin legte auch keine Unterlagen vor, die ihre Angabe, dass sie nach Ablauf des Visums mit der ÖB Algier in Kontakt getreten sei, belegen würden. Die vorgelegten Unterlagen belegen lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 02.07.2021 mit der MA 35 Kontakt aufgenommen und am 07.07.2021 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK eingebracht hat, mit dem jedoch kein Aufenthaltsrecht verbunden war. Somit sind die Ausführungen der ÖB Algier, dass dort kein Antrag bzw. keine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr gewünschten Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Visums dokumentiert sei, nicht anzuzweifeln.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet in Absprache mit den österreichischen Behörden (BFA und BMI) erfolgt bzw. von diesen gebilligt worden sei, ist festzuhalten, dass sich in den von ihr vorgelegten Unterlagen sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister keine Anhaltspunkte auf eine solche „Erlaubnis“ finden. Vielmehr ist dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021 zu entnehmen, dass der von der Beschwerdeführerin am 07.07.2021 beim BFA gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise erlassen wurde; wäre die Beschwerdeführerin aufgrund einer anderen Grundlage zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, wäre eine solche Entscheidung nicht ergangen. Aufgrund jener rechtskräftigen Entscheidung musste der Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung zur Ausreise auch jedenfalls bewusst sein. Die Beschwerdeführerin setzte ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nichtsdestotrotz – auch nach Ablauf der festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise – bis Mitte April 2022 fort.
Dass der Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht „in Absprache“ mit dem BFA bzw. BMI erfolgt ist, wurde schließlich auch seitens des BFA nach entsprechender Rückfrage des BVwG bestätigt (vgl. den Aktenvermerk vom 22.11.2023). Dass der Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht „in Absprache“ mit dem BFA bzw. BMI erfolgt ist, wurde schließlich auch seitens des BFA nach entsprechender Rückfrage des BVwG bestätigt vergleiche den Aktenvermerk vom 22.11.2023).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2022 aufgrund des ausgebliebenen Behandlungserfolges ein Verfahren bei der Patientenanwaltschaft initiiert hat, bildet ebenfalls keine Rechtfertigung für die Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Es zeigte sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt bereit war, zur Fortsetzung einer begonnenen medizinischen Behandlung die Gültigkeitsdauer eines ihr erteilten Visums erheblich zu überschreiten, sodass jedenfalls Gründe für die Annahme bestehen, dass dies bei der erneuten Erteilung eines Visums abermals der Fall sein könnte. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin schließlich im Rahmen der organisatorisch unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurückkehrte, nichts.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres neuerlichen Visumantrages vor, dass sie einen Spezialisten in XXXX ausfindig gemacht habe und bei diesem am 20.10.2022 einen Termin für eine Erstkonsultation vereinbart habe. Folglich hat sie noch keine Angaben über die Dauer der möglicherweise benötigten Behandlung erstattet; auch angesichts dieses noch vollkommen offenen Zeitraumes der Behandlung erscheint eine rechtzeitige Wiederausreise der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres früheren Verhaltens nicht gesichert. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres neuerlichen Visumantrages vor, dass sie einen Spezialisten in römisch 40 ausfindig gemacht habe und bei diesem am 20.10.2022 einen Termin für eine Erstkonsultation vereinbart habe. Folglich hat sie noch keine Angaben über die Dauer der möglicherweise benötigten Behandlung erstattet; auch angesichts dieses noch vollkommen offenen Zeitraumes der Behandlung erscheint eine rechtzeitige Wiederausreise der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres früheren Verhaltens nicht gesichert.
An den aus den dargelegten Gründen konkret vorliegenden Zweifeln an ihrer Wiederausreiseabsicht vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären und beruflichen Verankerung im Herkunftsstaat nichts zu ändern, zumal diese sie auch in der Vergangenheit nicht von der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer abhielten.
Aus den dargestellten Erwägungen ist die Österreichische Botschaft Algier zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Zweck ihres Aufenthalts nicht glaubhaft nachgewiesen wurde und überdies begründete Zweifel an ihrer Absicht zur Wiederausreise bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. § 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 202/2022 lauten: 3.1.1. Paragraph 11 und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022, lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]
Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und diesParagraph 22 a, Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen und dies
1. aus humanitären Gründen,
2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
3. auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:
„Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[...]
Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) […]
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
Artikel 32
Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.
[...]“
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I 88/2023 lauten: 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023, lauten:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) […]
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) […]“
3.2. Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.3.2. Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).
„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Art. 32 Abs.1 lit. b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.
Aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich im Zeitraum von Juli 2021 bis April 2022 die Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Visums der Kategorie C um knapp neuneinhalb Monate überschritten hat und sie selbst nach rechtskräftiger Abweisung des – nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums gestellten – Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (der gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begründete) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch rund viereinhalb weitere Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, kann der Österreichischen Botschaft Algier im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß begründete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Zeitraum nach Beendigung der Behandlung im Dezember 2021, in dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin vorlag und die ihr eingeräumte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen war. Aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich im Zeitraum von Juli 2021 bis April 2022 die Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Visums der Kategorie C um knapp neuneinhalb Monate überschritten hat und sie selbst nach rechtskräftiger Abweisung des – nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums gestellten – Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (der gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begründete) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch rund viereinhalb weitere Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, kann der Österreichischen Botschaft Algier im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß begründete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Zeitraum nach Beendigung der Behandlung im Dezember 2021, in dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin vorlag und die ihr eingeräumte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass dem Umstand, dass einem Antragsteller schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zukommt und es im Hinblick darauf keinen Bedenken begegnete, wenn die belangte Behörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstands, dass sich der Fremde bereits nach Ablauf eines früher erteilten Visums illegal im Schengenraum aufgehalten habe, fallbezogen zur Überzeugung gelangte, dass sich der Fremde bei Erteilung des beantragten Visums unter Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften im Anschluss an dessen Gültigkeitsdauer auch in Hinkunft im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhalten würde (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; mit Hinweis auf VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137 sowie VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Antragsteller ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass dem Umstand, dass einem Antragsteller schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zukommt und es im Hinblick darauf keinen Bedenken begegnete, wenn die belangte Behörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstands, dass sich der Fremde bereits nach Ablauf eines früher erteilten Visums illegal im Schengenraum aufgehalten habe, fallbezogen zur Überzeugung gelangte, dass sich der Fremde bei Erteilung des beantragten Visums unter Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften im Anschluss an dessen Gültigkeitsdauer auch in Hinkunft im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhalten würde vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; mit Hinweis auf VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137 sowie VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Antragsteller ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist).
Hinsichtlich des vorgelegten Rückflugtickets und der Flugreservierung ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten – für eine nicht gesicherte rechtzeitige Wiederausreise sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, 2010/21/0213).Hinsichtlich des vorgelegten Rückflugtickets und der Flugreservierung ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten – für eine nicht gesicherte rechtzeitige Wiederausreise sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2011, 2010/21/0213).
Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Botschaft hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen. Es ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde.Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde.
3.3. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR 24. GP, 21) sind Beschwerde-verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde; da es darüber hinaus in Visaverfahren je-derzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008, mwN).3.3. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 21) sind Beschwerde-verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde; da es darüber hinaus in Visaverfahren je-derzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008, mwN).
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren sohin ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren sohin ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Schlagworte
begründete Zweifel Einreisetitel Glaubwürdigkeit medizinische Versorgung Nachweismangel österreichische Botschaft rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrabsicht soziale Situation wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2272952.1.00Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024