Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W203 2265872-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.10.2023 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 05.10.2022, Zl.: 27 – Z – 518 – 2022: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 05.10.2022, Zl.: 27 – Z – 518 – 2022:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.06.2022 bei der Medizinischen Universität Wien die Nostrifizierung ihres an der Staatlichen Medizinischen Setschenow-Universität Moskau erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischer Abschluss des Diplomstudiums Zahnmedizin.
2. Mit Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2022, Zl.: 27 – Z – 518 - 2022 (im Folgenden: angefochtener bescheid), wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz eines Verbesserungsauftrages keine Unterlagen über die Beschreibung der Lehrinhalte des absolvierten Studiums vorgelegt habe.
Der Bescheid wurde am 19.10.2022 zugestellt.
3. Einlangend an der Medizinischen Universität Wien am 09.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass sie ihrer Ansicht nach alle für die Beurteilung ihres Antrages erforderlichen Unterlagen und Dokumente bereits vorgelegt habe und ihr nicht klar sei, welche zusätzliche „Beschreibung der Lehrinhalte“ die Medizinische Universität Wien benötige. Von ihrer russischen Stammuniversität werde nur ein einziges etabliertes Muster des Studienplans zur Verfügung gestellt, dieses habe sie bereits vorgelegt.
4. Hg. einlangend am 20.01.2023 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Am 24.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der XXXX XXXX als Vertreterinnen der belangten Behörde sowie die Beschwerdeführerin – per Zoom aus Moskau zugeschaltet – teilnahmen. 5. Am 24.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der römisch 40 römisch 40 als Vertreterinnen der belangten Behörde sowie die Beschwerdeführerin – per Zoom aus Moskau zugeschaltet – teilnahmen.
Im Rahmen der Verhandlung präsentierten die Vertreterinnen der belangten Behörde ein als „personalisierter Studienplan“ bezeichnetes Dokument betreffend ein früheres, bereits abgeschlossenes Nostrifizierungsverfahren, welches von der Setschenow-Universität Moskau ausgestellt wurde und in dem die Lehrinhalte detailliert beschrieben werden. Auf dieses Dokument angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht gewusst habe, dass es einen „personalisierten Studienplan“ in dieser Form gebe und dass ihr erst im Laufe der mündlichen Verhandlung klargeworden sei, was die Medizinische Universität Wien benötige.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung stellten die Vertreterinnen der belangten Behörde der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie ihr in den nächsten Tagen ein anonymisiertes Muster für einen im Nostrifizierungsverfahren benötigten „personalisierten Studienplan“ zukommen lassen würden. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, damit neuerliche bei der Setschenow-Universität vorstellig zu werden, um das in ihrem Verfahren benötigte Dokument zu erlangen und in der Folge einen neuerlichen Antrag auf Nostrifizierung zu stellen, damit dieser dann inhaltlich von der belangten Behörde überprüft werden könne.
Nach der Belehrung der Beschwerdeführerin über die weitere Vorgehensweise in ihrer Nostrifizierungsangelegenheit durch die Vertreterinnen der belangten Behörde und den erkennenden Richter zog die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde zurück. Einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gab die Beschwerdeführerin nicht ab.
Am Ende der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den im Spruch wiedergegebenen Beschluss.
6. Am 03.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. römisch eins 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat - hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden - in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat - hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden - in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen ,
Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
Gemäß Abs. 2a leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:Gemäß Absatz 2 a, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Gemäß Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Gemäß Abs. 5 erster Satz leg. cit. kann - wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt - das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Gemäß Absatz 5, erster Satz leg. cit. kann - wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt - das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F., können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
2.2.Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [nunmehr: Beschwerde] zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).2.2.Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [nunmehr: Beschwerde] zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des erkennenden Richters, der Schriftführerin und der beiden Vertreterinnen der belangten Behörde mündlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
2.3. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen hat, war gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
schriftliche Ausfertigung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2265872.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023