Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AVG §53a Abs2Spruch
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W112 2248310-3/38Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 24.11.2022 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 24.11.2022, Zl. W112 2248310-3/27Z:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 vom 24.11.2022 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 24.11.2022, Zl. W112 2248310-3/27Z:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 467,00 (inkl. 20% USt) nachträglich bestimmt.A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 467,00 (inkl. 20% USt) nachträglich bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 08.11.2022, Zl. W112 2248310-3/24Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 24.11.2022 an, zu der Herr XXXX als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 08.11.2022, Zl. W112 2248310-3/24Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 24.11.2022 an, zu der Herr römisch 40 als Dolmetscher geladen wurde.
2. Am 24.11.2022 fand von 14:00 Uhr bis 18:45 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der Herr XXXX anstatt des geladenen Dolmetschers teilnahm, in der er mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher bestellt wurde und als Dolmetscher fungierte. 2. Am 24.11.2022 fand von 14:00 Uhr bis 18:45 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der Herr römisch 40 anstatt des geladenen Dolmetschers teilnahm, in der er mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher bestellt wurde und als Dolmetscher fungierte.
3. Mit Schriftsatz vom 24.11.2022, der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 Abs 1 GebAG
2 begonnene Stunden à € 22,70 € 45,40Entschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, GebAG, 2 begonnene Stunden à € 22,70 € 45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG Reisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
(iVm §§ 6, 7 und 12 GebAG)in Verbindung mit Paragraphen 6, 7 und 12 GebAG)
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(hin und zurück) / Eisenbahn höchste Klasse
inkl. Platzkarte € 4,60
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG: inkl. Platzkarte € 4,60, Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG:
Teilnahme an Verhandlungen oder Vernehmungen
a) für die erste halbe Stunde € 40,00 € 40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 37,50 € 37,50
c) für jede weitere 8 halbe Stunde(n) à € 31,25 € 250,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG: Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG:
Rückübersetzung von Schriftstücken in der
Verhandlung/Vernehmung
Gebühr für die Rückübersetzung des im Rahmen
derselben Vernehmung oder gerichtlichen
Verhandlung angefertigten gesamten
Schriftstücks € 12,00 € 12,00
Zwischensumme € 389,50
20% Umsatzsteuer € 77,90
Gesamtsumme
(kaufmännisch gerundet auf volle Euro
gem. § 39 Abs 2 GebAG) € 467,00gem. Paragraph 39, Absatz 2, GebAG) € 467,00
4. Am 19.1.2023 wurden die Gebühren durch das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.
5. Mit Parteiengehör vom 16.01.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote des nichtamtlichen Dolmetschers eingeräumt.
6. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Zu A) Bestimmung der Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers
1. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. 1. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2248310.3.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024