TE Bvwg Beschluss 2023/12/7 L503 2273838-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

AlVG §11
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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L503 2273838-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS Zell am See vom 03.05.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2023, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS Zell am See vom 03.05.2023 zur Versicherungsnummer römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 11, AlVG, beschlossen:

A.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen.A.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 3.5.2023 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 11 AlVG im Zeitraum vom 12.11.2022 bis zum 9.12.2022 kein Arbeitslosengeld erhält; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, das Dienstverhältnis des BF bei der Firma H. habe durch fristlose Entlassung geendet. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 3.5.2023 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß Paragraph 11, AlVG im Zeitraum vom 12.11.2022 bis zum 9.12.2022 kein Arbeitslosengeld erhält; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, das Dienstverhältnis des BF bei der Firma H. habe durch fristlose Entlassung geendet. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben vom 26.5.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 3.5.2023. Darin brachte der BF lediglich vor, die fristlose Entlassung sei nicht korrekt gewesen. Er wolle den Fall vor dem BVwG genau klären lassen.

3. Mit Bescheid vom 12.6.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF sei vom 3.11.2022 bis 11.11.2022 bei der Firma B. H. (B. Taxi) in S. als Taxifahrer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe durch fristlose Entlassung geendet. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass der BF seinen ehemaligen Dienstgeber auf das Wüsteste beschimpft und – belegt etwa durch eine WhatsApp-Nachricht – als „Arschloch“ bezeichnet habe. Darüber hinaus habe der BF einen Fahrgast gleichermaßen beschimpft. Damit habe der BF unzweifelhaft Entlassungsgründe gesetzt und habe das Dienstverhältnis aus seinem Verschulden geendet.

4. Am 14.6.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Am 20.6.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

6. Am 15.11.2023 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der der ehemalige Dienstgeber des BF, Herr. H., zeugenschaftlich befragt wurde. Im Laufe der Verhandlung gab der BF an, er wolle Verfahrenshilfe beantragen, „falls seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden sollte“; auf den Hinweis des vorsitzenden Richters, dass er entweder Verfahrenshilfe beantragen könne oder nicht, gab der BF an, er beantrage Verfahrenshilfe (Verhandlungsschrift S. 9). Auf die Frage, warum er Verfahrenshilfe benötige, gab der BF an, er sei auf das Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen und empfinde die fristlose Entlassung durch Herrn H. als ungerecht (Verhandlungsschrift S. 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

1. Zur Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab vergleiche VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).

2. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):2. Einschlägige Rechtsgrundlage (Paragraph 8 a, VwGVG):

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).3.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

3.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst zu betonen, dass hier keinerlei diffizile Rechtsfragen zu klären sind. Vielmehr geht es vor allem um schlichte Beweisfragen, nämlich darum, ob der BF einen Fahrgast sowie seinen damaligen Dienstgeber mit Schimpfwörtern wie „Arschloch“, „Wichser“ oder „Idiot“ bedacht hat, wobei diesbezüglich auch auf die Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage in der Sache verwiesen sei. Zudem hat der BF die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen – nämlich, dass dann, wenn das Dienstverhältnis aufgrund seines schuldhaften Verhaltens (nämlich der erwähnten Schimpftiraden) geendet haben sollte -, das AMS ihn zutreffend des Bezugs nach § 11 AlVG für verlustig erklärt hätte, unzweifelhaft verstanden. Um diese einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen verstehen zu können, bedarf es keiner juristischen Ausbildung und keiner anwaltlichen Vertretung. Zudem erwies sich die Rechtsverfolgung durch den BF in der Beschwerdeverhandlung als geradezu aussichtlos, hat der BF doch entsprechende Beschimpfungen dem Grunde nach selbst eingeräumt (bzw. liegt auch eine WhatsApp-Nachricht des BF vor, in der er seinen Dienstgeber eingangs als „Arschloch“ bezeichnet) und ist das Vorliegen von Entlassungsgründen geradezu evident, wobei all dies offensichtlich der Grund dafür war, dass der BF erst im Laufe der Beschwerdeverhandlung den Antrag auf Verfahrenshilfe stellte.3.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst zu betonen, dass hier keinerlei diffizile Rechtsfragen zu klären sind. Vielmehr geht es vor allem um schlichte Beweisfragen, nämlich darum, ob der BF einen Fahrgast sowie seinen damaligen Dienstgeber mit Schimpfwörtern wie „Arschloch“, „Wichser“ oder „Idiot“ bedacht hat, wobei diesbezüglich auch auf die Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage in der Sache verwiesen sei. Zudem hat der BF die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen – nämlich, dass dann, wenn das Dienstverhältnis aufgrund seines schuldhaften Verhaltens (nämlich der erwähnten Schimpftiraden) geendet haben sollte -, das AMS ihn zutreffend des Bezugs nach Paragraph 11, AlVG für verlustig erklärt hätte, unzweifelhaft verstanden. Um diese einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen verstehen zu können, bedarf es keiner juristischen Ausbildung und keiner anwaltlichen Vertretung. Zudem erwies sich die Rechtsverfolgung durch den BF in der Beschwerdeverhandlung als geradezu aussichtlos, hat der BF doch entsprechende Beschimpfungen dem Grunde nach selbst eingeräumt (bzw. liegt auch eine WhatsApp-Nachricht des BF vor, in der er seinen Dienstgeber eingangs als „Arschloch“ bezeichnet) und ist das Vorliegen von Entlassungsgründen geradezu evident, wobei all dies offensichtlich der Grund dafür war, dass der BF erst im Laufe der Beschwerdeverhandlung den Antrag auf Verfahrenshilfe stellte.

In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vor, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen ist.In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht vor, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2273838.1.01

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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