TE Bvwg Beschluss 2023/12/7 I406 2278724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §40
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §20
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I406 2278724-1/12E
, I406 2278724-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die (Maßnahmen-)Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, Gerberstraße 4, 6900 Bregenz, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit von Handlungen wie der Festnahme und anschließender Anhaltung und Abnahme von Gegenständen am 02.08.2023 zum Zwecke der Abschiebung auf Veranlassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die (Maßnahmen-)Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, Gerberstraße 4, 6900 Bregenz, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit von Handlungen wie der Festnahme und anschließender Anhaltung und Abnahme von Gegenständen am 02.08.2023 zum Zwecke der Abschiebung auf Veranlassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iraks, brachte am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht XXXX die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter näher angeführter Akte und Handlungen von Organen am 02.08.2023 ab ca 06:00 Uhr. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iraks, brachte am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter näher angeführter Akte und Handlungen von Organen am 02.08.2023 ab ca 06:00 Uhr.

Begründend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass am 02.08.2023 gegen ca 06:00 Uhr fünf Polizeibeamte in seiner Unterkunft erschienen seien und ihm erklärt hätten, er werde jetzt festgenommen und in den Irak abgeschoben. Sie hätten ihm ein Dokument, welches die Abschiebungsanordnung enthielt, überreicht, ihm seine Duldungskarte, sein Mobiltelefon sowie seine Schlüssel abgenommen. Weiters hätten sie ihn mit den Handrücken innenseitig gefesselt und in den Polizeiarrest nach XXXX verbracht. Um ca 10.00 Uhr sei er mit den Polizeibeamten in Richtung XXXX gefahren und östlich von XXXX hätten die Polizisten ihn an den Armen aus dem Auto gezogen und ihn sprichwörtlich „in der Pampa stehen gelassen“. Nachdem er wieder zurück nach XXXX gelangt sei, habe er feststellen müssen, dass die Beamten eine Unordnung in seinem Zimmer verursacht hätten. Das Vorgehen der Polizei, welches der örtlichen Sicherheitsbehörde zuzurechnen sei und offensichtlich auf Veranlassung des BFA erfolgt sei, sei in vielfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen. Begründend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass am 02.08.2023 gegen ca 06:00 Uhr fünf Polizeibeamte in seiner Unterkunft erschienen seien und ihm erklärt hätten, er werde jetzt festgenommen und in den Irak abgeschoben. Sie hätten ihm ein Dokument, welches die Abschiebungsanordnung enthielt, überreicht, ihm seine Duldungskarte, sein Mobiltelefon sowie seine Schlüssel abgenommen. Weiters hätten sie ihn mit den Handrücken innenseitig gefesselt und in den Polizeiarrest nach römisch 40 verbracht. Um ca 10.00 Uhr sei er mit den Polizeibeamten in Richtung römisch 40 gefahren und östlich von römisch 40 hätten die Polizisten ihn an den Armen aus dem Auto gezogen und ihn sprichwörtlich „in der Pampa stehen gelassen“. Nachdem er wieder zurück nach römisch 40 gelangt sei, habe er feststellen müssen, dass die Beamten eine Unordnung in seinem Zimmer verursacht hätten. Das Vorgehen der Polizei, welches der örtlichen Sicherheitsbehörde zuzurechnen sei und offensichtlich auf Veranlassung des BFA erfolgt sei, sei in vielfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen.

2. Das Landesverwaltungsgericht XXXX leitete mit Beschluss vom 27.09.2023 die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.2. Das Landesverwaltungsgericht römisch 40 leitete mit Beschluss vom 27.09.2023 die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Beschwerde offenkundig verspätet eingebracht worden ist, und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt eingeräumt.

Am 21.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er bestätigte, dass der Verspätungsvorhalt, wonach die Maßnahmenbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelangt ist, richtig sei. Gleichzeitig regte er an, einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 17 VwGVG einzubringen. Diese Gesetzesbestimmung sei unsachlich, insoweit sie die sinngemäße Anwendung des § 6 Abs 1 AVG anordne.Am 21.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er bestätigte, dass der Verspätungsvorhalt, wonach die Maßnahmenbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelangt ist, richtig sei. Gleichzeitig regte er an, einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 17, VwGVG einzubringen. Diese Gesetzesbestimmung sei unsachlich, insoweit sie die sinngemäße Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG anordne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iraks, brachte am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht XXXX die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein und beantragte die kostenersatzpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter näher angeführter Akte und Handlungen von Organen am 02.08.2023.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iraks, brachte am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein und beantragte die kostenersatzpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter näher angeführter Akte und Handlungen von Organen am 02.08.2023.

Das Landesverwaltungsgericht XXXX leitete daraufhin mit Beschluss vom 27.09.2023 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 29.09.2023 langten sowohl der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts als auch die (Maßnahmen-)Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.Das Landesverwaltungsgericht römisch 40 leitete daraufhin mit Beschluss vom 27.09.2023 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 29.09.2023 langten sowohl der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts als auch die (Maßnahmen-)Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Beschluss des Landesverwaltungsgericht XXXX vom 27.09.2023 und dem Eingangsstempel, mit dem der Eingang der (Maßnahmen-)Beschwerde und des Beschlusses vom 27.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht dokumentiert wird. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Beschluss des Landesverwaltungsgericht römisch 40 vom 27.09.2023 und dem Eingangsstempel, mit dem der Eingang der (Maßnahmen-)Beschwerde und des Beschlusses vom 27.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht dokumentiert wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Maßnahmenbeschwerden sind nach den §§ 7 Abs 4 und 20 VwGVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, unmittelbar beim (zuständigen) Verwaltungsgericht einzubringen.Maßnahmenbeschwerden sind nach den Paragraphen 7, Absatz 4 und 20 VwGVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, unmittelbar beim (zuständigen) Verwaltungsgericht einzubringen.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).

Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, hat sie diese gemäß § 6 Abs 1 AVG ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, hat sie diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Im konkreten Fall wurde am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht XXXX die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde eingebracht. Im konkreten Fall wurde am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde eingebracht.

Das Landesverwaltungsgericht XXXX leitete sodann mit Beschluss vom 27.09.2023 die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Landesverwaltungsgericht römisch 40 leitete sodann mit Beschluss vom 27.09.2023 die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Am 29.09.2023 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nachdem der Beschwerdeführer am 02.08.2023 Kenntnis von den seiner Ansicht nach rechtswidrigen Handlungen der Organe erlangt hat, endete die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit Ablauf des 13.09.2023.

Die erst am 29.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht.

Zwar langte die Beschwerde bereits am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht XXXX ein, jedoch ist ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der (Rechtsmittel-)Frist bei der zuständigen Stelle einlangt. Zwar langte die Beschwerde bereits am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 ein, jedoch ist ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der (Rechtsmittel-)Frist bei der zuständigen Stelle einlangt.

Die Weiterleitung eines Schriftstücks erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie z.B eine Fristversäumnis selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen von der unzuständigen Stelle nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Außerdem wird durch die Weiterleitung der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im konkreten Fall gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich ergab sich auf der Sachverhaltsebene, dass die Maßnahmenbeschwerde verspätet eingebracht wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im konkreten Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich ergab sich auf der Sachverhaltsebene, dass die Maßnahmenbeschwerde verspätet eingebracht wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt Maßnahmenbeschwerde Rechtsmittelfrist unzuständige Behörde Verspätung Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2278724.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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