TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/19 90/04/0356

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

95/06 Ziviltechniker;

Norm

ZivTG §8 idF 1978/143;
ZivTG §9 Abs1 litc idF 1978/143;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. November 1990, Zl. 338.853/1-IX/1/90, betreffend Verweigerung der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. November 1990 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Ansuchen des Beschwerdeführers um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet "technische Geologie" sowohl gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 Ziviltechnikergesetz, als auch gemäß § 17 in Verbindung mit § 9 Abs. 1, 2 und 3 leg. cit. ab. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 11. September 1990 um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet "technische Geologie" angesucht. Als Studiennachweis habe er eine Urkunde der Universität Innsbruck über die Verleihung des akademischen Grades "Doktor der Philosophie" (Geologie-Paläontologie) vorgelegt. Überdies habe er seinem Ansuchen eine Abgangsbescheinigung der Montanuniversität Leoben beigelegt, derzufolge er als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie, mehrere vorgeschriebene Prüfungen abgelegt habe. Einen Nachweis über die Absolvierung des Studiums der technischen Geologie oder der Montangeologie habe er nicht erbracht. Wie dem klaren Wortlaut des § 9 Ziviltechnikergesetz (ZivTG) zu entnehmen sei, finde das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Studium als Studiennachweis keine Berücksichtigung. Gemäß § 17 ZivTG könne bei Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs in Ausnahmefällen, in denen Studien und Praxis nicht auf dem gleichen Fachgebiet zurückgelegt worden seien, auf Grund einer Stellungnahme der örtlich zuständigen Ingenieurkammer die Befugnis für jenes Fachgebiet, in welchem der Befugniswerber den Anforderungen am besten entspreche, verliehen werden, wenn die Dauer der für das angestrebte Fachgebiet nachzuweisenden Praxis mindestens 8 Jahre betrage. Vor Ablegung der Prüfung (§ 11) sei eine Praxis zurückzulegen, wie sie im § 10 vorgesehen sei. Gemäß § 10 leg. cit. müsse die praktische Betätigung unter anderem nach Abschluß der gemäß § 9 vorgeschriebenen Studien zurückgelegt worden sein. Durch den in § 17 ZivTG enthaltenen Hinweis auf § 10 leg. cit. werde besonders deutlich, daß im Rahmen des § 17 nicht irgendwelche, sondern nur solche Studien Berücksichtigung finden könnten, die in § 9 ZivTG als Studiennachweis angeführt seien. Da der Beschwerdeführer keines der im § 9 ZivTG angeführten Studien, sondern das Studium der Geologie geltend gemacht habe, habe seinem Ansuchen auch unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung des § 17 ZivTG nicht stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet "technische Geologie" verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die Terminologie des Ziviltechnikergesetzes in der Fassung der Novelle vom 21. März 1978, BGBl. 143, folge den zu diesem Zeitpunkt bereits in Geltung stehenden, durch das Allgemeine Hochschulstudiengesetz angekündigten besonderen Studiengesetzen. Die ältere Gesetzesfassung fordere noch die "erfolgreiche Ablegung der abschließenden Staats-(Diplom-)prüfung der betreffenden Studienrichtung einer technischen Hochschule" und habe eine Ziviltechnikerbefugnis auf dem Gebiet der technischen Geologie noch nicht gekannt. Nach den derzeit in Geltung stehenden besonderen Studiengesetzen stelle das Fachgebiet der "technischen Geologie" einen Studienzweig im Rahmen der Studienrichtung "Erdwissenschaften" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 32 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, dar. Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, kenne ein Fachstudium "technische Geologie" nicht. Das Studium der "Montangeologie" gemäß § 4 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen stelle ebenfalls einen Studienzweig der Studienrichtung "Erdwissenschaften" im Sinne des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, dar. Nach §§ 15 und 16 des zuletzt zitierten Gesetzes sei der Abschluß des Studiums der Erdwissenschaften mit der Verleihung der akademischen Grade "Magister der Naturwissenschaften" bzw. mit dem akademischen Grad "Doktor der Naturwissenschaften" verbunden. Die Fachrichtung "technische Geologie" könne daher heute nicht mehr zum Erwerb des "Doktors der Philosophie" führen. Der angefochtene Bescheid unterlasse es, diese Frage zu erörtern, ferner die weitere Frage, ob das vom Beschwerdeführer absolvierte Hochschulstudium ein solches "in der entsprechenden Studienrichtung (im entsprechenden Studienzweig)" im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. c ZivTG sei. Schon aus diesem Grund leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel. Da dem Beschwerdeführer von der Universität Innsbruck der akademische Grad eines Doktors der Philosophie verliehen worden sei, obwohl gemäß § 16 Abs. 2 BGBl. 326/1971 das Doktorat der Naturwissenschaften hätte verliehen werden müssen, wäre aufzuklären gewesen, welcher Studienrichtung bzw. welchem Studienzweig das vom Beschwerdeführer absolvierte Hochschulstudium entspreche. Aus der Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften (Verordnung des Bundesminsters für Wissenschaft und Forschung vom 25. März 1976, BGBl. Nr. 128/1976) ergebe sich (§ 1 Abs. 2), daß der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Erdwissenschaften im Studienjahr 1976/77 einzurichten gewesen sei. Somit sei schon auf Grund der Aktenlage naheliegend, daß der Beschwerdeführer das Hochschulstudium der Geologie noch vor Inkrafttreten der Studienordnung für die Studienrichtung "Erdwissenschaften" begonnen und somit dieses Studium gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes nach der vor Inkrafttreten des BGBl. 326/1971 geltenden Rechtslage abgeschlossen habe. Daß nach dieser Rechtslage ein Studium der "technischen Geologie" überhaupt eingerichtet gewesen sei, ergebe sich aus im Bundesgesetzblatt publizierten Rechtsvorschriften nicht. Vielmehr ergebe sich aus der Verordnung BGBl. Nr. 128/1976, daß dieses Studium erst durch diese Rechtsvorschrift an der philosophischen Fakultät der Universität Graz gemeinsam mit der technischen Universität Graz im Studienjahr 1977/78 eingerichtet worden sei.

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium sei insbesondere in Verbindung mit den an der Montanuniversität Leoben abgelegten zusätzlichen Prüfungen als Studium "in der entsprechenden Studienrichtung" gemäß § 9 Abs. 1 lit. c ZivTG anzusehen. Dies ergebe sich schon aus einem Vergleich der für die Studienzweige "Geologie" und "technische Geologie" sowie "Montangeologie" vorgeschriebenen Prüfungsfächer (Anhang zu BGBl. Nr. 326/1971) mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Geologiestudiums unter Einschluß der an der Montanuniversität Leoben zurückgelegten Prüfungen. Da ihm bereits das Doktorat der Philosophie von der Universität Innsbruck verliehen worden sei, sei der neuerliche Erwerb eines Doktorates der Philosophie oder der Naturwissenschaften ausgeschlossen. Die sich aus der Studienordnung für die Studienrichtung "Erdwissenschaften" ergebenden Unterschiede zwischen den Studienzweigen "Geologie" und "technische Geologie" hätten aber durch die vom Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben belegten Fächer und abgelegten Prüfungen in der Weise ergänzt werden können, daß die Erfordernisse des Studienabschlusses "im entsprechenden Studienzweig" gemäß § 9 Abs. 3 lit. c ZivTG erfüllt seien.

Gemäß § 7 Abs. 1 ZivTG sind zur Erlangung der Befugnis eines Ziviltechnikers erforderlich:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

die für die Ausübung der Befugnis erforderliche Zuverlässigkeit,

              c)              die entsprechende fachliche Befähigung.

Nach § 8 leg. cit. ist die nach § 7 Abs. 1 lit.c erforderliche Befähigung nachzuweisen durch

a)

die Zurücklegung der Fachstudien,

b)

die praktische Betätigung in der vorgeschriebenen Art und Dauer,

              c)              die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung.

Nach § 9 Abs. 1 lit. c ZivTG ist die Zurücklegung der Fachstudien für das Fachgebiet der technischen Geologie durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der entsprechenden Studienrichtung (im entsprechenden Studienzweig) an einer Universität nachzuweisen. Zufolge § 9 Abs. 3 lit. d leg. cit. kann die Zurücklegung der Fachstudien für das Fachgebiet technische Geologie außerdem durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung im Studienzweig Montangeologie an einer Universität nachgewiesen werden.

Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. kann die praktische Betätigung entweder im inländischen öffentlichen oder im privaten Dienst zurückgelegt werden und muß geeignet sein, die für das Fachgebiet erforderlichen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muß eine Zeit von mindestens 5 Jahren umfassen und nach Abschluß der gemäß § 9 vorgeschriebenen Studien zurückgelegt worden sein.

Die Prüfung (§ 8 lit. c) kann zufolge § 11 Abs. 1 ZivTG nach Abschluß der Studien und nach Ablauf von 3 Jahren Praxis abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 zur Hälfte erfüllt und die allgemeinen Erfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 gegeben sind und Ausschließungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 nicht vorliegen.

Gemäß § 17 leg. cit. kann der Bundesminister für Bauten und Technik (seit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) bei Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs in Ausnahmefällen, in denen Studien und Praxis nicht auf dem gleichen Fachgebiet zurückgelegt wurden, auf Grund einer Stellungnahme der örtlich zuständigen Ingenieurkammer die Befugnis für jenes Fachgebiet, in welchem der Befugniswerber den Anforderungen am besten entspricht, verleihen, wenn die Dauer der für das angestrebte Fachgebiet nachzuweisenden Praxis mindestens 8 Jahre beträgt. Vor Ablegung der Prüfung (§ 11) ist eine Praxis zurückzulegen, wie sie im § 10 vorgesehen ist.

Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, das von ihm absolvierte Hochschulstudium an der Universiät Innsbruck (Geologie-Paläontologie) sei ein solches "in der entsprechenden Studienrichtung", insbesondere da er dieses Hochschulstudium noch nach der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1971 geltenden Rechtslage abgeschlossen habe, ist in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1982, Zl. 04/3355/80, zu verweisen, in dem dargelegt wird, daß infolge Verschiedenartigkeit der Ausbildung der beiden Studienzweige Geologie und technische Geologie sowie mangels entsprechender Übergangsvorschriften in der Ziviltechnikergesetznovelle, BGBl. Nr. 143/1978, ein Bewerber, der eine Diplomprüfung für das Fachgebiet der technischen Geologie nicht aufzuweisen vermag, das Erfordernis des § 9 Abs. 1 lit. c ZivTG auch dann nicht erfüllt, wenn es zur Zeit seines Studiums eine solche Fachrichtung noch gar nicht gab.

Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermaßen auch das in § 9 Abs. 3 lit. d leg. cit. alternativ als Studiennachweis vorgesehene Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der abschließenden Diplomprüfung im Studienzweig Montangeologie an einer Universität nicht. Für den von ihm angestrebten Vergleich der für das von ihm absolvierte Studium der Geologie vorgeschriebenen Prüfungsfächer und der von ihm an der Montanuniversität Leoben abgelegten Prüfungen einerseits mit den für die Studienzweige "technische Geologie" oder "Montangeologie" vorgeschriebenen Prüfungsfächern andererseits als Grundlage für die Beurteilung seines Studiums als Studium "in der entsprechenden Studienrichtung" im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. c leg. cit. fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, es seien die Voraussetzungen für die angestrebte Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nicht gegeben, eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040356.X00

Im RIS seit

19.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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