Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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W167 2282216-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt VI. Bescheid des BFA vom XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch sechs. Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen den BF erlassen. Nach Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der Bescheid mit XXXX in Rechtskraft. 1. Der BF stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen den BF erlassen. Nach Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der Bescheid mit römisch 40 in Rechtskraft.
2. Bis zum XXXX verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel.2. Bis zum römisch 40 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel.
3. Der BF wurde mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und verbüßt aktuell eine Haftstrafe.
4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG 2005 gegen den BF (Spruchpunkt II), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist, erließ ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährten keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V) und erkannte der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG 2005 gegen den BF (Spruchpunkt römisch zwei), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist, erließ ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährten keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-Verfahrensgesetz
§ 18. (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Paragraph 18, (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen. (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008)Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen. (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008)
Bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um keine Entscheidung in der Sache, sondern um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung. Diese ist nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
BF machte in der Beschwerde ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 2, 3 bzw. 8 EMRK, geltend. BF machte in der Beschwerde ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 2, 3, bzw. 8 EMRK, geltend.
Im konkreten Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden bzw. kann im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2, 3 bzw. 8 EMRK darstellen könnte. Im konkreten Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden bzw. kann im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, 3, bzw. 8 EMRK darstellen könnte.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und daher nicht reversibel ist (vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049, und z.B. VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und daher nicht reversibel ist (vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049, und z.B. VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2282216.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024