TE Bvwg Beschluss 2023/12/11 W137 2275307-1

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
DSGVO Art15
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015

Spruch


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W137 2275307-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER und Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.06.2021, GZ D124.4370 2021-0.463.004, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER und Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.06.2021, GZ D124.4370 2021-0.463.004, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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1. Feststellungen

Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 27.03.2019, ergänzt am 23.04.2019, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, da ihm keine Auskunft erteilt worden sei.Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 27.03.2019, ergänzt am 23.04.2019, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO, da ihm keine Auskunft erteilt worden sei.

Mit Bescheid vom 30.06.2021, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde vom 27.03.2019, ergänzt am 23.04.2019, wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft ab.

Am 19.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf vollumfängliche Verfahrenshilfe und bracht vor, er sei mittellos und könne die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht bestreiten.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023 wurde dem BF Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr der Bescheidbeschwerde gewährt.

Mit Eingabe, eingelangt am 12.07.2023, erhob der BF gegen den bekämpften Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies vollinhaltlich auf Beilage W des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 05.08.2021 und begehrte den Bescheid zu beheben, in eventu diesen an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder der belangten Behörde aufzutragen diesen abzuändern.

Die vollständige Beschwerdebegründung (Auslassung bereits im Original) lautete: „Hinsichtlich der Gründe darf vollinhaltlich auf Beilage W des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe […] vom 5. August 2021 zu den Ausführungen der iGst GZ, nunmehr durch datiert mit 16.6.2023 zugegangenen Beschlusses im beschriebenen Umfang gewährt, verwiesen werden.“

Mit Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 13.07.2023 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Dabei beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid und führte insbesondere aus, dass den Verwaltungsakten keine „Beilage W“ entnommen werden könne und liege keine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da mit Urteil des EuGHs klargestellt worden sei, das Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausschließlich die Formalitäten des Art. 15 Abs. 1 DSGVO regle. Mit Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 13.07.2023 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Dabei beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid und führte insbesondere aus, dass den Verwaltungsakten keine „Beilage W“ entnommen werden könne und liege keine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da mit Urteil des EuGHs klargestellt worden sei, das Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ausschließlich die Formalitäten des Artikel 15, Absatz eins, DSGVO regle.

Mit Mangelbehebungsauftrag vom 10.10.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht dem BF auf, seine Beschwerde den gesetzmäßigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechend zu verbessern und insbesondere die behauptete Rechtswidrigkeit zu begründen. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe keine „Beilage W“ enthalte.Mit Mangelbehebungsauftrag vom 10.10.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht dem BF auf, seine Beschwerde den gesetzmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechend zu verbessern und insbesondere die behauptete Rechtswidrigkeit zu begründen. Zudem wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe keine „Beilage W“ enthalte.

Dieses Schreiben wurde nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch bei der Post hinterlegt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht.

Anträge an das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise bei diesem einzubringende Rrechtsmittel/Anträge müssen ebenso wie Unterlagen betreffend eine Mängelbehebung, zu der das Bundesverwaltungsgericht auffordert, unmittelbar bei diesem eingebracht werden und unterliegen daher den Bestimmungen der oben angeführten Verordnung. Dies wurde dem Antragsteller auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):

„§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse einer Beschwerde trotz eines Mängelbehebungsauftrags des Gerichts nicht erfüllt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich festgehalten, welche Mängel zu beheben sind.

Ein Begründungsverweis oder eine Begründung, die sich ein Gericht aus anderen Verfahren suchen muss, ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Übrigen war im angesprochenen Verfahrensakt jene Beilage, auf die verwiesen wurde, gar nicht enthalten.
Ein Begründungsverweis oder eine Begründung, die sich ein Gericht aus anderen Verfahren suchen muss, ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Übrigen war im angesprochenen Verfahrensakt jene Beilage, auf die verwiesen wurde, gar nicht enthalten.,

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdegründe Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2275307.1.00

Im RIS seit

29.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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