Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
BBG §40Spruch
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W135 2280779-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2023, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2023 beim Sozialministeriumservice (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein, welches am 06.06.2023 erstellt wurde und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ergab. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2023 zu Kenntnis gebracht.
Am 01.08.2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 01.08.2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Am 25.09.2023 langte bei der belangten Behörde ein als „Einspruch“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 ein, in welchem er zum Ausdruck bringt, mit dem festgestellten Grad der Behinderung im Behindertenpass nicht einverstanden zu sein.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.11.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 01.08.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde am selben Tag abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 15.09.2023 geendet habe. Demnach wäre die bei der belangten Behörde am 25.09.2023 eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 14.11.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 01.08.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde am selben Tag abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 15.09.2023 geendet habe. Demnach wäre die bei der belangten Behörde am 25.09.2023 eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Seitens des Beschwerdeführers wurde zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 01.08.2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus, welcher am selben Tag an die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung angegebene Adresse versendet wurde.
Am 25.09.2023 langte eine mit 19.09.2023 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 01.08.2023 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 14.11.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher bis dato unbeantwortet blieb.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der mit 01.08.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde am selben Tag abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 15.09.2023. Ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 15.09.2023.
Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 25.09.2023 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Der Verspätungsvorhalt blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2280779.1.00Im RIS seit
29.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023