Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L519 2201229-2/11E
L519 2201232-2/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM22.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , beide StA. Irak, beide vertreten durch Rae Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER & Dr. DELLASEGA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 29.6.2023, Zl. 1085066606-223799124 (P1) und vom 28.6.2023, Zl. 1085066410-223799132 (P2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , beide StA. Irak, beide vertreten durch Rae Dr. KAPFERER, Dr. LECHNER & Dr. DELLASEGA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 29.6.2023, Zl. 1085066606-223799124 (P1) und vom 28.6.2023, Zl. 1085066410-223799132 (P2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gem. §§ 10, 56 und 58 AsylG 2005, §§ 46 und 52 FPG 2005 sowie §§ 4 und 8 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gem. Paragraphen 10, 56 und 58 AsylG 2005, Paragraphen 46 und 52 FPG 2005 sowie Paragraphen 4 und 8 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2201232.2.00Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024