TE Bvwg Beschluss 2023/12/11 L517 2280531-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

AlVG §11
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2280531-1/6E

B e s c h l u s s

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.08.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.08.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

A) Der Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom 30.08.2023 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.A) Der Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom 30.08.2023 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

16.08.2023 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet); Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 01.08.2023 – 23.08.202316.08.2023 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet); Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 01.08.2023 – 23.08.2023

30.08.2023 – Beschwerde der bP

09.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung des AMS; Abweisung der Beschwerde

30.10.2023 – Vorlageantrag der bP

31.10.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

09.10.2023 – Verspätungsvorhalt an bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 16.08.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 23.08.2023 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete durch fristlose Entlassung. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 16.08.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 23.08.2023 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 endete durch fristlose Entlassung. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

Die bP erhob dagegen am 30.09.2023 eine näher begründete Beschwerde.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.10.2023, zugestellt am 11.10.2023, wurde die Beschwerde der bP abgewiesen.

Per eAMS-Nachricht brachte die bP am 30.10.2023 einen Vorlageantrag beim AMS ein. Diesen begründete sie unter anderem wie folgt: „Hiermit möchte ich Beschwerde gegen den Brief vom 18.10.2023 bezüglich der abgewiesenen Beschwerde einreichen. […] Hiermit bitte ich Sie, mich nicht zu sperren und weiterhin mein Arbeitslosengeld (Oktober) auszubezahlen, da ich Miete, Alimente zu zahlen habe. Mit der heutigen Nachricht bezüglich dem oben erwähnten Schreiben von ihnen liege ich auch in der 2 Wöchigen Beschwerde Frist!“

Am 31.10.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

Das BVwG setzte die bP mittels Schreiben vom 09.11.2023, zugestellt am 17.11.2023, nachweislich darüber in Kenntnis, dass ihr Vorlageantrag vom 30.10.2023 verspätet erscheine. In diesem Schreiben wurde ausgeführt: „Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätete dar: Sie haben am 11.10.2023 einen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS XXXX (GZ: XXXX VSNR.: XXXX ) erhalten. Die Zustellung erfolgte laut Zustellnachweis an Ihre Mitbewohnerin. Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beträgt zwei Wochen und endete somit mit Ablauf des 25.10.2023 (siehe § 32 Abs 2 AVG).“ Der bP wurde die Möglichkeit gegeben binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.
Das BVwG setzte die bP mittels Schreiben vom 09.11.2023, zugestellt am 17.11.2023, nachweislich darüber in Kenntnis, dass ihr Vorlageantrag vom 30.10.2023 verspätet erscheine. In diesem Schreiben wurde ausgeführt: „Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätete dar: Sie haben am 11.10.2023 einen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS römisch 40 (GZ: römisch 40 VSNR.: römisch 40 ) erhalten. Die Zustellung erfolgte laut Zustellnachweis an Ihre Mitbewohnerin. Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beträgt zwei Wochen und endete somit mit Ablauf des 25.10.2023 (siehe Paragraph 32, Absatz 2, AVG).“ Der bP wurde die Möglichkeit gegeben binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.,

Die bP hat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 .

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF bestimmt hinsichtlich Fristen Folgendes:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF bestimmt hinsichtlich Fristen Folgendes:

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.         die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2.         die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:, 1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);, 2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:

Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.10.2023 am 11.10.2023 zugestellt.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – gem. § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung Mittwoch, dem 11.10.2023 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 AVG am Mittwoch, dem 25.10.2023. Der Vorlageantrag der bP wurde jedoch erst am 30.10.2023 - sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung Mittwoch, dem 11.10.2023 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz 2, AVG am Mittwoch, dem 25.10.2023. Der Vorlageantrag der bP wurde jedoch erst am 30.10.2023 - sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

Hinweise auf eine Abwesenheit der bP von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung kamen im Verfahren nicht hervor und wurde dies von der bP auch nicht behauptet. Auch erfolgte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme der bP zum Verspätungsvorhalt vom 09.11.2023.

Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag wahrzunehmen, wenn die Behörde entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG nicht über die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit eines Vorlageantrages abgesprochen hat, sondern den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt sogleich dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, § 15, K13, VwGVG, Kommentar, § 15 Rz 14 und 15).Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag wahrzunehmen, wenn die Behörde entgegen Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG nicht über die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit eines Vorlageantrages abgesprochen hat, sondern den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt sogleich dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 15,, K13, VwGVG, Kommentar, Paragraph 15, Rz 14 und 15).

Der Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom 30.08.2023 war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2280531.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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