TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/30 B1045/86

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

V des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr - nicht gesetzwidrig; keine Verletzung des Eigetnumsrechtes und des Gleichheitsrechtes

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kobersdorf (Burgenland) vom 15. Mai 1986 wurde dem Bf. für eine ihm gehörende Liegenschaft eine Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 6.934,70 vorgeschrieben.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates von Kobersdorf vom 3. Juni 1986 keine Folge gegeben, der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Oktober 1986 ebenfalls keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Bf. sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt erachtet und die Gesetzwidrigkeit der V des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. April bis zum 14. Mai 1986, behauptet. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Bf. sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt erachtet und die Gesetzwidrigkeit der römisch fünf des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. April bis zum 14. Mai 1986, behauptet.

2. Mit Beschluß vom 5. Oktober 1987 leitete der VfGH von Amts wegen gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung dieser V ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V135/87 = VfSlg. 11778/1988, wurde die V nicht als gesetzwidrig aufgehoben. 2. Mit Beschluß vom 5. Oktober 1987 leitete der VfGH von Amts wegen gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung dieser römisch fünf ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V135/87 = VfSlg. 11778/1988, wurde die römisch fünf nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Sämtliche Bedenken, die der Bf. gegen die Gesetzmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden

V äußert, erwiesen sich damit als unberechtigt. Die behauptete Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums begründet der Bf.römisch fünf äußert, erwiesen sich damit als unberechtigt. Die behauptete Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums begründet der Bf.

ausschließlich mit der Anwendung der von ihm als gesetzwidrig behaupteten V. Der VfGH kann auch nicht finden, daß der Bf. aus anderen Gründen in den von ihm geltend gemachten oder anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.ausschließlich mit der Anwendung der von ihm als gesetzwidrig behaupteten römisch fünf. Der VfGH kann auch nicht finden, daß der Bf. aus anderen Gründen in den von ihm geltend gemachten oder anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1045.1986

Dokumentnummer

JFT_10119370_86B01045_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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