Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
BBG §40Spruch
I414 2269775-1/14E, I414 2269775-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 9. März 2023, Zl. XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 9. März 2023, Zl. römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 von Hundert (v.H.).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte am 23. November 2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte am 23. November 2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 9. Jänner 2019 Inhaberin eines Behindertenpasses.
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt ein Amtssachverständiger beauftragt nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zu erstellen. Der Amtssachverständige stellte im Gutachten vom 24. Jänner 2023 zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule schweren Grades, an einer generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates mittleren Grades und an neurotischen Belastungsreaktionen leidet. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden – Funktionseinschränkung der Wirbelsäule - (Leiden 1) durch die Erkrankungen des Bewegungsapparates (Leiden 2) und der Belastungsreaktionen (Leiden 3) aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung sich um eine Stufe erhöht. Sohin beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Zum Vergleich des Vorgutachtens vom 29. Dezember 2020 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass sich das Wirbelsäulenleiden nicht verschlechtert hat. Die Polyarthritis zeigt zwar eine Verschlechterung, es ist allerdings keine Dauermedikation erforderlich, weshalb eine gleichbleibende Einschätzung zu erfolgen hat. Die neurotische Belastungsreaktion hat sich – wie auch im psychiatrischen Befund bestätigt – verschlechtert, weshalb es zu einer Erhöhung von damals 30 v.H. auf nunmehr 40 v.H. kommt. Die Erhöhung der neurotischen Belastungsreaktion ist allerdings nicht derart ausgeprägt, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung verändert. Daher beträgt der Gesamtgrad weiterhin 60 v.H.. Bei den Funktionsleiden handelt es sich um einen Dauerzustand.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sich nicht verändert hat, deshalb wurde der der Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht an Polyarthritis, sondern an Polyarthrose leide. Die Leiden ihrer beiden Hände seien nicht beachtet worden, ebenfalls nicht der Umstand, dass sie in naher Zukunft am Daumensattelgelenk rechts operiert werde. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei der Untersuchung bzw. Begutachtung nicht adäquat behandelt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge eine Sachverständige, Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten, die Fragen des vorsitzenden Richters zu beantworten und eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.
Die Sachverständige führte im Gutachten vom 2. Oktober 2023 zusammengefasst aus, dass das Wirbelsäulenleiden im Vergleich zum Vorgutachten höher einzuschätzen sei und zwar mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Diese Einschätzung orientiere sich an der notwendigen Schmerzmedikation mit Tramal und Dronabinol. Darüber hinaus seien zwei weitere neue Funktionseinschränkungen bei der Einschätzung zu berücksichtigen. Da das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 negativ wechselseitig beeinflusst, erhöhe sich der Grad der Behinderung um eine Stufe. Im Sinne der Einschätzungsverordnung betrage der Gesamtgrad der Behinderung sohin 70 v.H.
Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern.
Die Beschwerdeführerin führte in einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 zusammengefasst aus, dass das gerichtliche Sachverständigengutachten, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., schlüssig sei und sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet an nachfolgenden Funktionseinschränkungen:
- Wirbelsäulenleiden schweren Grades (Grad der Behinderung 60 v.H.)
- Knieleiden mittleren Grades beidseitig (Grad der Behinderung 40 v.H.)
- Neurotische Belastungsreaktionen (Grad der Behinderung 40 v.H.)
- Arthrose des Schultergelenks (Grad der Behinderung 20 v.H.)
- Carpaltunnelsyndrom beidseitig (Grad der Behinderung 20 v.H.)
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Wirbelsäulenleiden als führendes Leiden und wird wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden (Leiden 2 bis 5) um eine Stufe erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.
Bei den Leiden handelt es sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der richtigen Subsumierung unter die vorgesehene Positionsnummer nach der Einschätzungsverordnung. Die Sachverständige konnte sich auch durch persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen.
Im Vergleich zum Vorgutachten führte die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat. Dementsprechend war das führende Wirbelsäulenleiden höher einzuschätzen und zwar mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Diese Einschätzung orientiert sich an der notwendigen Schmerzmedikation mit Tramal (Tramadol gehört zur Wirkstoffgruppe der Opioidanalgetika) und Drobinol (Cannabinoid). Darüber hinaus wurden zwei neue Funktionsbeeinträchtigungen, die AC- Gelenksarthrose (Leiden 4) und das Karpaltunnelsyndroms beidseitig (Leiden 5), miteinbezogen. Da das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 negativ wechselseitig beeinflusst, erhöht sich der Grad der Behinderung um eine Stufe. Im Sinne der Einschätzungsverordnung beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Die Sachverständige konnte die abweichende Einschätzung zum Vorgutachten nachvollziehbar darlegen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gutachterin auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden.
Das Sachverständigengutachten wurden den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme aus, dass sie mit dem Gutachten einverstanden sei. Das Bundesamt ist dem Gutachten nicht entgegengetreten.
Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den eingeholten Gutachten. Die Beschwerdeführerin führte in einer Stellungnahme aus, dass sie mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einverstanden sei und gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Das Bundesamt ist dem Sachverständigen nicht entgegengetreten.
Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG lautet wie folgt:
"Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördlichen Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
"Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Nach der vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Gesamtbeurteilung von Frau Dr. B. S. M.Sc., Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 70 v.H..
Die funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule wurde von der Sachverständigen unter die Positionsnummer 02.01.03 eingestuft. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht bei dieser Positionsnummer einen Grad der Behinderung zwischen 50 v.H. und 80 v.H. vor. Die Sachverständige führt begründend für den herangezogenen Rahmensatz von 60 v.H. aus, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und eine Schmerzmedikation mit Tramal und Dronabinol notwendig ist. Diese Einordnung entspricht den Voraussetzungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung.
Der Beschwerdeführerin ist vom Bundesamt ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2269775.1.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024