Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I403 2276151-2/7E, I403 2276151-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 03.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 3b der Mittelschule XXXX vom 29.06.2023 wurde festgestellt, dass der Schüler XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. römisch eins.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 3b der Mittelschule römisch 40 vom 29.06.2023 wurde festgestellt, dass der Schüler römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.
I. 2. Die Zustellung der Entscheidung erfolgte am 29.06.2023 mittels der SchoolFox-Applikation an XXXX , den erziehungsberechtigten Vater des Beschwerdeführers. Ein Widerspruch des Beschwerdeführers wurde durch den Vater des Beschwerdeführers am 04.07.2023 per SchoolFox eingebracht. Der Widerspruchswerber brachte im Wesentlichen vor, dass es im Vorfeld keine Information gegeben habe und die individuelle Unterstützung und die persönliche Kontaktaufnahme seitens der Mittelschule V. wiederholt „verschleppt" worden seien. Das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten sei durch Verbreitung zahlreicher Halb- und Unwahrheiten zu Lasten der leiblichen Eltern und ihrer beiden minderjährigen Kinder konterkariert worden. Einige Pädagogen der Mittelschule V. hätten zudem gegen die Aufsichtspflicht verstoßen, da sie den Beschwerdeführer vor den Übergriffen durch Mitschüler nicht beschützt hätten und dadurch seine psychische Gesundheit massiv in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der Besuch der Mittelschule V. massiv erschwert und damit der Aufstieg in die nächste Schulstufe verunmöglicht worden. Der Widerspruchswerber begehre die vollständige Aufhebung der Entscheidung der Klassenkonferenz. Dem Widersprach war ein Konvolut an Dokumenten, E-Mail-Auszügen, Zeitungsartikel, Stellungnahmen etc. beigelegt, dem eine grundlegende Kritik am Bildungssystem zu entnehmen ist.römisch eins. 2. Die Zustellung der Entscheidung erfolgte am 29.06.2023 mittels der SchoolFox-Applikation an römisch 40 , den erziehungsberechtigten Vater des Beschwerdeführers. Ein Widerspruch des Beschwerdeführers wurde durch den Vater des Beschwerdeführers am 04.07.2023 per SchoolFox eingebracht. Der Widerspruchswerber brachte im Wesentlichen vor, dass es im Vorfeld keine Information gegeben habe und die individuelle Unterstützung und die persönliche Kontaktaufnahme seitens der Mittelschule römisch fünf. wiederholt „verschleppt" worden seien. Das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten sei durch Verbreitung zahlreicher Halb- und Unwahrheiten zu Lasten der leiblichen Eltern und ihrer beiden minderjährigen Kinder konterkariert worden. Einige Pädagogen der Mittelschule römisch fünf. hätten zudem gegen die Aufsichtspflicht verstoßen, da sie den Beschwerdeführer vor den Übergriffen durch Mitschüler nicht beschützt hätten und dadurch seine psychische Gesundheit massiv in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der Besuch der Mittelschule römisch fünf. massiv erschwert und damit der Aufstieg in die nächste Schulstufe verunmöglicht worden. Der Widerspruchswerber begehre die vollständige Aufhebung der Entscheidung der Klassenkonferenz. Dem Widersprach war ein Konvolut an Dokumenten, E-Mail-Auszügen, Zeitungsartikel, Stellungnahmen etc. beigelegt, dem eine grundlegende Kritik am Bildungssystem zu entnehmen ist.
I.3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 12.07.2023, zugestellt am 14.07.2023, wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG die Einbringung per SchoolFox nicht erlaubt sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde, datiert mit 18.07.2023, eingelangt bei der Bildungsdirektion XXXX laut Eingangsstempel am 31.07.2023, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2023, Zl.: I403 2276151-1/4E stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dies wurde damit begründet, dass die Applikation SchoolFox nicht mit einer E-Mail gleichzusetzen sei und die Einbringung eines Widerspruchs auf diesem Weg daher nicht gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG ausgeschlossen sei. Zugleich wurde die ordentliche Revision zugelassen, da dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Eine Revision wurde in weiterer Folge nicht erhoben.römisch eins.3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 12.07.2023, zugestellt am 14.07.2023, wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz SchUG die Einbringung per SchoolFox nicht erlaubt sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde, datiert mit 18.07.2023, eingelangt bei der Bildungsdirektion römisch 40 laut Eingangsstempel am 31.07.2023, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2023, Zl.: I403 2276151-1/4E stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dies wurde damit begründet, dass die Applikation SchoolFox nicht mit einer E-Mail gleichzusetzen sei und die Einbringung eines Widerspruchs auf diesem Weg daher nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz SchUG ausgeschlossen sei. Zugleich wurde die ordentliche Revision zugelassen, da dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Eine Revision wurde in weiterer Folge nicht erhoben.
I.4. Die Bildungsdirektion XXXX erließ vielmehr am 03.10.2023 (zugestellt am 06.10.2023) den gegenständlich angefochtenen Bescheid, mit dem über den Widerspruch vom 04.07.2023 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 3b der Mittelschule XXXX . vom 29.06.2023, wonach der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wurde, folgender Spruch erlassen wurde:römisch eins.4. Die Bildungsdirektion römisch 40 erließ vielmehr am 03.10.2023 (zugestellt am 06.10.2023) den gegenständlich angefochtenen Bescheid, mit dem über den Widerspruch vom 04.07.2023 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 3b der Mittelschule römisch 40 . vom 29.06.2023, wonach der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wurde, folgender Spruch erlassen wurde:
„1. In den Gegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache Englisch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt und Digitale Grundbildung wird festgesetzt, dass der Schüler XXXX keine Beurteilung aufweist.„1. In den Gegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache Englisch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt und Digitale Grundbildung wird festgesetzt, dass der Schüler römisch 40 keine Beurteilung aufweist.
2. Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.“2. Der Schüler römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.“
Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nach dem 23.12.2022 die Schule nicht mehr besucht habe und laut einem von der Schule vorgelegten Auszug des Schulverwaltungsprogrammes „Edupage“ insgesamt 780 Fehlstunden aufweise. Es erscheine nachvollziehbar, dass deshalb Feststellungsprüfungen in allen Gegenständen angesetzt worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer zu diesen nicht erschienen sei, habe er nicht beurteilt werden können und sei er daher zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
I.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seines erziehungsberechtigten Vaters am 20.10.2023 Beschwerde, wobei zunächst moniert wurde, dass die Schulleitung eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Jugendhilfe erstattet habe und eine Polizeikontrolle erfolgt sei, was den Beschwerdeführer in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt habe. Während des Schulbesuchs sei die Psyche des Beschwerdeführers durch das Verhalten seiner Mitschüler massiv in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Schulleitung habe auch verschwiegen, dass die Anwesenheit im Schulverwaltungsprogramm „Edupage“ verarbeitet würde. Über dieses Programm, das beim Beschwerdeführer insgesamt 704 Fehlstunden sowie weitere 76 Fehlstunden aufgrund der Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen verzeichnet habe, seien die Eltern nicht „beauskunftet“ worden. Auch sei eine – in der Beschwerde zitierte - Anfrage per E-Mail vom Juni 2020 bzw. September 2020 bezüglich der pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Corona-Pandemie durch die belangte Behörde noch immer nicht schriftlich beantwortet worden.römisch eins.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seines erziehungsberechtigten Vaters am 20.10.2023 Beschwerde, wobei zunächst moniert wurde, dass die Schulleitung eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Jugendhilfe erstattet habe und eine Polizeikontrolle erfolgt sei, was den Beschwerdeführer in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt habe. Während des Schulbesuchs sei die Psyche des Beschwerdeführers durch das Verhalten seiner Mitschüler massiv in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Schulleitung habe auch verschwiegen, dass die Anwesenheit im Schulverwaltungsprogramm „Edupage“ verarbeitet würde. Über dieses Programm, das beim Beschwerdeführer insgesamt 704 Fehlstunden sowie weitere 76 Fehlstunden aufgrund der Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen verzeichnet habe, seien die Eltern nicht „beauskunftet“ worden. Auch sei eine – in der Beschwerde zitierte - Anfrage per E-Mail vom Juni 2020 bzw. September 2020 bezüglich der pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Corona-Pandemie durch die belangte Behörde noch immer nicht schriftlich beantwortet worden.
Zum konkreten Verfahren legte der Vater des Beschwerdeführers mit der Beschwerde eine E-Mail vom 02.06.2023 an die belangte Behörde vor, in welcher er die Frage stellt, warum 15 Feststellungsprüfungen abzulegen seien, wenn der Beschwerdeführer für die 3. Schulstufe – wie bereits im Vorjahr - ein positives Halbjahreszeugnis vorweisen könne.
Es wurde vom Vater des Beschwerdeführers in der Folge argumentiert, dass der Schulleitung ebenso wie der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass die Lern- und Entwicklungssituation seines Sohnes aufgrund der massiven psychischen Belastung (unter anderem aufgrund von Coronamaßnahmen, von Verleumdungen gegen die Eltern, von Übergriffen durch Mitschüler und Drohgebärden von Seiten der Schulleitung) beeinträchtigt gewesen sei und ihm ein positiver Abschluss der Pflichtgegenstände nicht möglich gewesen sei. Die Schulleitung habe einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Eltern über den sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet worden seien; der Beschwerdeführer hätte von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen und dem Besuch der verbindlichen Übungen befreit werden müssen. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass keine Argumente vorgebracht worden seien, rede sie die zahlreichen Missstände bei der Schulleitung klein. Zudem habe der Beschwerdeführer das erste Semester in der 3. Schulstufe zweimal erfolgreich abgeschlossen (wobei den Eltern die beiden Semesterzeugnisse bislang gesetzwidrig vorenthalten worden seien), so dass eine negative Beurteilung für das gesamte Schuljahr 2022/23 rechtswidrig erfolgt sei. Die Prüfungsergebnisse (Leistungen des 2. Semesters der 3. Schulstufe 2022/2023 über das Schulprogramm „teams“ hätten zugunsten des Beschwerdeführers angerechnet werden und die Leistungsbeurteilung nach § 18 Abs. 6 SchUG iVm § 18 Abs. 8 SchUG erfolgen müssen. Die Feststellungsprüfung hätte unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung im Sinne des § 17 Abs. 4 SchUG erfolgen müssen. Die Schulleitung habe nachzuweisen, dass sie gemäß § 19 Abs. 3 SchUG wegen der Vielzahl an Fehlzeiten Kontakt mit den Erziehungsberechtigten aufgenommen habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht ausreichend Zeit für die Feststellungsprüfungen, die zwischen 22.05.2023 und 22.06.2023 anberaumt waren, gewährt worden.Es wurde vom Vater des Beschwerdeführers in der Folge argumentiert, dass der Schulleitung ebenso wie der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass die Lern- und Entwicklungssituation seines Sohnes aufgrund der massiven psychischen Belastung (unter anderem aufgrund von Coronamaßnahmen, von Verleumdungen gegen die Eltern, von Übergriffen durch Mitschüler und Drohgebärden von Seiten der Schulleitung) beeinträchtigt gewesen sei und ihm ein positiver Abschluss der Pflichtgegenstände nicht möglich gewesen sei. Die Schulleitung habe einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Eltern über den sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet worden seien; der Beschwerdeführer hätte von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen und dem Besuch der verbindlichen Übungen befreit werden müssen. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass keine Argumente vorgebracht worden seien, rede sie die zahlreichen Missstände bei der Schulleitung klein. Zudem habe der Beschwerdeführer das erste Semester in der 3. Schulstufe zweimal erfolgreich abgeschlossen (wobei den Eltern die beiden Semesterzeugnisse bislang gesetzwidrig vorenthalten worden seien), so dass eine negative Beurteilung für das gesamte Schuljahr 2022/23 rechtswidrig erfolgt sei. Die Prüfungsergebnisse (Leistungen des 2. Semesters der 3. Schulstufe 2022 aus 2023, über das Schulprogramm „teams“ hätten zugunsten des Beschwerdeführers angerechnet werden und die Leistungsbeurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, SchUG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 8, SchUG erfolgen müssen. Die Feststellungsprüfung hätte unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, SchUG erfolgen müssen. Die Schulleitung habe nachzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 19, Absatz 3, SchUG wegen der Vielzahl an Fehlzeiten Kontakt mit den Erziehungsberechtigten aufgenommen habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht ausreichend Zeit für die Feststellungsprüfungen, die zwischen 22.05.2023 und 22.06.2023 anberaumt waren, gewährt worden.
I.6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2023 vorgelegt. römisch eins.6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2023 vorgelegt.
I.7. Die erkennende Richterin forderte die Leiterin der Mittelschule V. zur Vorlage der Stellungnahmen des Lehrkörpers zur Begründung der Unmöglichkeit einer Leistungsbeurteilung auf. Die entsprechenden Stellungnahmen wurden am 06.11.2023 im Wege des Parteiengehörs (I403 2276151-2/2Z) an den Vater des Beschwerdeführers übermittelt und er darüber hinaus aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung offenzulegen, welche Leistungen über das Schulprogramm „teams“ im zweiten Semester des Schuljahres 2022/23 erfolgt seien. Mit Eingabe per E-Mail vom 19.11.2023 übermittelte der Vater des Beschwerdeführers ein Foto der Hinterlegungsanzeige zum Schriftstück I403 2276151-2/2Z und wies darauf hin, dass er seine Abgabestelle geändert habe und ersuchte um nochmalige Zusendung des „Bescheides“ (gemeint: des Parteiengehörs). Die nochmalige Zustellung des Parteiengehörs erfolgte am 23.11.2023. Am 11.12.2023 langte eine E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er auf die Frage nach den Leistungen seines Sohnes im zweiten Semester des Schuljahres 2022/23 nicht einging, sondern sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen mit den folgenden Worten wiederholte (Fehler im Original): „unser mj. sohn hat die 3. klasse der ms XXXX zweimal besucht und das erste semster davon immer regulär abgeschlossen. ihm steht/stehen daher das/die letzte/beiden semesterzeugnis/se - das/die von der schulleitung der ms XXXX bis heute vorenthalten wird/werden - zu. die beurteilung seiner leistung war bis dahin uneingeschränkt möglich, weil er fortlaufend anwesend war und ausreichend tests mitgeschrieben hat. das semsetsrzeugnis tritt daher an die stelle des jeweiligen jahreszeugnisses. desweiteren hat die schulleitung mit dem attest von dr. XXXX vom xx.xx.2023 kenntnis über den psychischen gesundheitszustand unseres mj. sohnes gehabt. dieser umstand hätte bei der beurteilung der leistungen im 2. semesters des schuljahres 2022/2023 dementsprechend einfließen müssen. dies geht aus dem vorgelegten auszug aus dem protokoll der ms XXXX vom 29. juni 2023 betreffend beurteilung unseres mj. sohnes (anm.: wir fordern die vorlage des ganzen protokolles der ms XXXX um uneingeschränkt stellung nehmen zu können) aber nicht hervor.“
römisch eins.7. Die erkennende Richterin forderte die Leiterin der Mittelschule römisch fünf. zur Vorlage der Stellungnahmen des Lehrkörpers zur Begründung der Unmöglichkeit einer Leistungsbeurteilung auf. Die entsprechenden Stellungnahmen wurden am 06.11.2023 im Wege des Parteiengehörs (I403 2276151-2/2Z) an den Vater des Beschwerdeführers übermittelt und er darüber hinaus aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung offenzulegen, welche Leistungen über das Schulprogramm „teams“ im zweiten Semester des Schuljahres 2022/23 erfolgt seien. Mit Eingabe per E-Mail vom 19.11.2023 übermittelte der Vater des Beschwerdeführers ein Foto der Hinterlegungsanzeige zum Schriftstück I403 2276151-2/2Z und wies darauf hin, dass er seine Abgabestelle geändert habe und ersuchte um nochmalige Zusendung des „Bescheides“ (gemeint: des Parteiengehörs). Die nochmalige Zustellung des Parteiengehörs erfolgte am 23.11.2023. Am 11.12.2023 langte eine E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er auf die Frage nach den Leistungen seines Sohnes im zweiten Semester des Schuljahres 2022/23 nicht einging, sondern sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen mit den folgenden Worten wiederholte (Fehler im Original): „unser mj. sohn hat die 3. klasse der ms römisch 40 zweimal besucht und das erste semster davon immer regulär abgeschlossen. ihm steht/stehen daher das/die letzte/beiden semesterzeugnis/se - das/die von der schulleitung der ms römisch 40 bis heute vorenthalten wird/werden - zu. die beurteilung seiner leistung war bis dahin uneingeschränkt möglich, weil er fortlaufend anwesend war und ausreichend tests mitgeschrieben hat. das semsetsrzeugnis tritt daher an die stelle des jeweiligen jahreszeugnisses. desweiteren hat die schulleitung mit dem attest von dr. römisch 40 vom xx.xx.2023 kenntnis über den psychischen gesundheitszustand unseres mj. sohnes gehabt. dieser umstand hätte bei der beurteilung der leistungen im 2. semesters des schuljahres 2022 aus 2023, dementsprechend einfließen müssen. dies geht aus dem vorgelegten auszug aus dem protokoll der ms römisch 40 vom 29. juni 2023 betreffend beurteilung unseres mj. sohnes (anm.: wir fordern die vorlage des ganzen protokolles der ms römisch 40 um uneingeschränkt stellung nehmen zu können) aber nicht hervor.“,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 3b (7. Schulstufe) der Mittelschule XXXX . Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2022/23 bei 317 Unterrichtsstunden in der Schule anwesend. Er versäumte 704 Unterrichtsstunden und weist zudem 76 Fehlstunden bei Schulveranstaltungen auf. Er nahm nach dem 23.12.2022 nicht mehr am Präsenzunterricht teil und weist somit insgesamt im Schuljahr 2022/23 780 Fehlstunden auf. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 3b (7. Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2022/23 bei 317 Unterrichtsstunden in der Schule anwesend. Er versäumte 704 Unterrichtsstunden und weist zudem 76 Fehlstunden bei Schulveranstaltungen auf. Er nahm nach dem 23.12.2022 nicht mehr am Präsenzunterricht teil und weist somit insgesamt im Schuljahr 2022/23 780 Fehlstunden auf.
Am 11.05.2023 wurde der Vater des Beschwerdeführers informiert, dass der Beschwerdeführer Feststellungsprüfungen in allen Gegenständen abzulegen habe. Entsprechende Termine wurden ebenso wie der Prüfungsstoff kommuniziert. Der Beschwerdeführer erschien zu keiner der Feststellungsprüfungen. Eine Beurteilung des Beschwerdeführers war daher in allen Unterrichtsgegenständen im Schuljahr 2022/2023 nicht möglich. Der Beschwerdeführer weist im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2022/23 in sämtlichen Gegenständen „keine Beurteilung“ auf.Am 11.05.2023 wurde der Vater des Beschwerdeführers informiert, dass der Beschwerdeführer Feststellungsprüfungen in allen Gegenständen abzulegen habe. Entsprechende Termine wurden ebenso wie der Prüfungsstoff kommuniziert. Der Beschwerdeführer erschien zu keiner der Feststellungsprüfungen. Eine Beurteilung des Beschwerdeführers war daher in allen Unterrichtsgegenständen im Schuljahr 2022 aus 2023, nicht möglich. Der Beschwerdeführer weist im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2022/23 in sämtlichen Gegenständen „keine Beurteilung“ auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Den Feststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht widersprochen.
Die Feststellungen zu den Fehlstunden des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Aufstellung der Schulleitung vom 08.09.2023. Zudem wurde der Auszug aus dem Protokoll vom 29.6.2023 eingeholt; dort finden sich schlüssige, plausible und nachvollziehbare Stellungnahmen von verschiedenen, Pflichtgegenstände unterrichtenden Lehrkräften (Klassenvorstand, Mathematik, Deutsch, Physik, Digitale GB, Englisch, Bildn. Erziehung, Ernährung und Haushalt, textiles/technisches Werken, Geschichte und Geographie), laut denen eine Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers aufgrund seines durchgehenden Fernbleibens vom Unterricht ab Dezember 2022 und des Nichtantretens zu den daraufhin erforderlich gewordenen Feststellungsprüfungen nicht möglich gewesen sei. Diesen Stellungnahmen, die zum Parteiengehör übermittelt wurden, trat der Beschwerdeführer bzw. sein ihn vertretender Vater mit seiner Eingabe vom 11.12.2023 nicht (substantiiert) entgegen. Soweit ausgeführt wurde, dass „das semsetsrzeugnis (…) daher an die stelle des jeweiligen jahreszeugnisses“ treten müsse, ist für die Richterin nicht erkennbar, worauf sich der Vater des Beschwerdeführers diesbezüglich stützt.
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3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlage
§ 18 Schulunterrichtsgesetz lautet:
„(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, Schulunterrichtsgesetz lautet:, „(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(…)“
§ 20 Schulunterrichtsgesetz lautet:Paragraph 20, Schulunterrichtsgesetz lautet:
„(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.„(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (Paragraph 18 a,) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz 14, nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen., (3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Absatz 2,) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in praktischem Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis ua.) oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Absatz 4,, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(…)“
§ 25 Schulunterrichtsgesetz lautet:Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz lautet:
„(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(…)“
3.2. Zur Abweisung des Widerspruchs:
3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. 3.2.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022/23 bei 317 Unterrichtsstunden in der Schule anwesend. Er versäumte 704 Unterrichtsstunden und weist zudem 76 Fehlstunden bei Schulveranstaltungen auf. Nach dem 23.12.2023 war der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schule. Ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht kann zu Problemen bei der Leistungsbeurteilung führen (Andergassen, Schulrecht 2022/23, Rz 466). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es aufgrund der hohen Anzahl der Fehlstunden und des gänzlichen Fernbleibens vom Unterricht von Jänner bis Juli 2023 nachvollziehbar, dass eine Leistungsbeurteilung für das Schuljahr in keinem Unterrichtsgegenstand möglich war.
Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 SchUG gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer nach § 20 Abs. 2 SchUG eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Ob das Fernbleiben verschuldet oder unverschuldet war, ist bedeutungslos (Andergassen, Schulrecht 2022/23, Rz 467). Daher geht das Beschwerdevorbringen, soweit es darauf abzielt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Belastung nicht möglich gewesen sei, den Unterricht zu besuchen, ins Leere. Das Gesetz bietet im Übrigen auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, SchUG gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer nach Paragraph 20, Absatz 2, SchUG eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Ob das Fernbleiben verschuldet oder unverschuldet war, ist bedeutungslos (Andergassen, Schulrecht 2022/23, Rz 467). Daher geht das Beschwerdevorbringen, soweit es darauf abzielt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Belastung nicht möglich gewesen sei, den Unterricht zu besuchen, ins Leere. Das Gesetz bietet im Übrigen auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Ob und inwieweit ein etwaiges Fehlverhalten oder Mitverschulden der Schule bzw. der unterrichtenden Lehrer dazu beigetragen haben, dass die in § 20 Abs. 2 SchUG umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist demnach für die hier zu lösende Rechtsfrage nicht von Relevanz. Verfahrensgegenständlich erübrigt sich demnach auch ein näheres Eingehen darauf, ob die im Widerspruch und in der Beschwerde gegenüber der Schule und den Lehrkräften getätigten Vorhaltungen tatsächlich zutreffen oder nicht. Ob und inwieweit ein etwaiges Fehlverhalten oder Mitverschulden der Schule bzw. der unterrichtenden Lehrer dazu beigetragen haben, dass die in Paragraph 20, Absatz 2, SchUG umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist demnach für die hier zu lösende Rechtsfrage nicht von Relevanz. Verfahrensgegenständlich erübrigt sich demnach auch ein näheres Eingehen darauf, ob die im Widerspruch und in der Beschwerde gegenüber der Schule und den Lehrkräften getätigten Vorhaltungen tatsächlich zutreffen oder nicht.
Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 20 SchUG Anm. 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die entsprechenden Stellungnahmen des Lehrkörpers, warum eine Beurteilung des Beschwerdeführers nicht möglich war, sind zudem schlüssig und nachvollziehbar.Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 20, SchUG Anmerkung 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die entsprechenden Stellungnahmen des Lehrkörpers, warum eine Beurteilung des Beschwerdeführers nicht möglich war, sind zudem schlüssig und nachvollziehbar.
Das Vorgehen der Schule, Feststellungsprüfungen anzuberaumen, findet daher seine Deckung im Schulunterrichtsgesetz. Dass der Beschwerdeführer im Wege seines erziehungsberechtigten Vaters über die Termine der Feststellungsprüfungen informiert worden war, dass er dennoch zu keiner Prüfung erschienen ist, blieb im Verfahren unbestritten.
3.2.2. Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass die Feststellungsprüfung unter Bedachtnahme auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen hätte müssen, ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass ein solcher beim Beschwerdeführer gemäß § 8 Schulpflichtgesetz von der hierfür zuständigen Bildungsdirektion XXXX festgestellt worden wäre.3.2.2. Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass die Feststellungsprüfung unter Bedachtnahme auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen hätte müssen, ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass ein solcher beim Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Schulpflichtgesetz von der hierfür zuständigen Bildungsdirektion römisch 40 festgestellt worden wäre.
3.2.3. In der Beschwerde wurde moniert, dass die Feststellungsprüfungen nicht gestundet wurden. Gemäß der Regelung des § 20 Abs. 3 SchUG ist Voraussetzung für eine Stundung der Feststellungsprüfung zum einen, dass deren erfolgreiche Ablegung ohne Stundung nicht zu erwarten ist und zum anderen, dass diese Erwartung auf der unverschuldeten Versäumung des Unterrichts in einem hohen Ausmaß fußt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Schulleitung am 11.05.2023 über die Termine der Feststellungsprüfungen während des Zeitraumes zwischen 22.05.2023 und 22.06.2023 informiert wurde. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass von Seiten des Beschwerdeführers oder seiner Erziehungsberechtigten, denen am 11.05.2023 auch der Prüfungsstoff für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand mitgeteilt worden war, darauf hingewiesen worden wäre, dass eine erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfungen nicht zu erwarten war. Aufgrund des fehlenden Kontaktes mit dem Beschwerdeführer durch dessen Fernbleiben vom Unterricht war es der Schulleitung bzw. dem Lehrkörper nicht ohne weiteres möglich, den Wissensstand des Beschwerdeführers in den einzelnen Fächern zu beurteilen. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachtragsprüfung im Sinne des des § 20 Abs. 3 SchUG ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.3.2.3. In der Beschwerde wurde moniert, dass die Feststellungsprüfungen nicht gestundet wurden. Gemäß der Regelung des Paragraph 20, Absatz 3, SchUG ist Voraussetzung für eine Stundung der Feststellungsprüfung zum einen, dass deren erfolgreiche Ablegung ohne Stundung nicht zu erwarten ist und zum anderen, dass diese Erwartung auf der unverschuldeten Versäumung des Unterrichts in einem hohen Ausmaß fußt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Schulleitung am 11.05.2023 über die Termine der Feststellungsprüfungen während des Zeitraumes zwischen 22.05.2023 und 22.06.2023 informiert wurde. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass von Seiten des Beschwerdeführers oder seiner Erziehungsberechtigten, denen am 11.05.2023 auch der Prüfungsstoff für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand mitgeteilt worden war, darauf hingewiesen worden wäre, dass eine erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfungen nicht zu erwarten war. Aufgrund des fehlenden Kontaktes mit dem Beschwerdeführer durch dessen Fernbleiben vom Unterricht war es der Schulleitung bzw. dem Lehrkörper nicht ohne weiteres möglich, den Wissensstand des Beschwerdeführers in den einzelnen Fächern zu beurteilen. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachtragsprüfung im Sinne des des Paragraph 20, Absatz 3, SchUG ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3.2.4. Die Ausgangslage für eine Beurteilung mit „nicht beurteilt“ ist typischer Weise immer dann gegeben, wenn eine Schülerin oder ein Schüler derart viele – entschuldigte oder unentschuldigte – Fehlstunden aufweist, dass eine gesicherte Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen nicht möglich ist. Gegenständlich liegen umfangreiche Fehlstunden des Beschwerdeführers in allen Gegenständen vor und erschien er auch nicht zu den Feststellungsprüfungen. Es ist für das erkennende Gericht daher nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in keinem Unterrichtsgegenstand beurteilt werden konnte. Die Beurteilungen mit „nicht beurteilt“ erfolgten somit zu Recht. Damit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im gegenständlichen Fall weist das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung auf und wurde die Schulstufe somit nicht erfolgreich abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, als unbegründet abzuweisen ist.3.2.5. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im gegenständlichen Fall weist das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung auf und wurde die Schulstufe somit nicht erfolgreich abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, als unbegründet abzuweisen ist.
3.2.6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.2.7. Soweit der Vater des Beschwerdeführers die schriftliche Vorlage der beiden Semesterzeugnisse des Schuljahres 2021/2022 bzw. 2022/2023, die Vorlage der personenbezogenen Informationen gem. Art 13 f DSGVO und die Vorlage der höchstpersönlichen Auskünfte gem. Art 15 DSGVO bzw. die Prüfung der Frage der Konformität von School Fox mit der DSGVO begehrt, ist dies nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Dies ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH, 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 und VwGH, 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).3.2.7. Soweit der Vater des Beschwerdeführers die schriftliche Vorlage der beiden Semesterzeugnisse des Schuljahres 2021 aus 2022, bzw. 2022 aus 2023,, die Vorlage der personenbezogenen Informationen gem. Artikel 13, f DSGVO und die Vorlage der höchstpersönlichen Auskünfte gem. Artikel 15, DSGVO bzw. die Prüfung der Frage der Konformität von School Fox mit der DSGVO begehrt, ist dies nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Dies ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche VwGH, 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 und VwGH, 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).
3.2.8. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.8. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abwesenheit Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Feststellungsprüfung Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung Nichtantritt Nichtbeurteilung Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2276151.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024