TE Bvwg Beschluss 2023/12/12 W203 2269779-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2023
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Entscheidungsdatum

12.12.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
UG §90
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Spruch


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W203 2269779-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über das Anbringen von XXXX vom 02.01.2023 betreffend die Nostrifizierung seines Studiums:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über das Anbringen von römisch 40 vom 02.01.2023 betreffend die Nostrifizierung seines Studiums:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.




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Text


Begründung:
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1. Verfahrensgang:

1. Am 12.09.2022 stellte die im Spruch namentlich genannte Person (im Folgenden: Antragsteller bzw. Einschreiter) den Antrag, seinen an der XXXX Universität, Sudan, erworbenen Studienabschluss „Bachelor in Medicine & Surgery“ als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien (kurz: Med Uni Wien) anzuerkennen. 1. Am 12.09.2022 stellte die im Spruch namentlich genannte Person (im Folgenden: Antragsteller bzw. Einschreiter) den Antrag, seinen an der römisch 40 Universität, Sudan, erworbenen Studienabschluss „Bachelor in Medicine & Surgery“ als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien (kurz: Med Uni Wien) anzuerkennen.

2. Der Antragsteller wurde daraufhin zu einem Stichprobentest am 20.10.2022, welcher von der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wurde, per E-Mail eingeladen. Diesen Termin bestätigte der Antragsteller am 29.09.2022 ebenfalls per E-Mail. Es wurden seitens der Medizinischen Universität Graz per E-Mail die genaue Adresse und Uhrzeit betreffend den Test mitgeteilt. Am besagten Tag ist der Einschreiter jedoch nicht an der vereinbarten Adresse erschienen, da er versehentlich von einem Stichprobentest in Wien ausging.

3. Am 04.11.2022 wurde der Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs darüber informiert, dass eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Studien aufgrund seines Nichterscheinens nur auf Basis der übermittelten Unterlagen durchgeführt werden habe können und dass sein Nichterscheinen zudem als unentschuldigte Nichtteilnahme angesehen werde. Die Überprüfung habe eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Studien ergeben, aufgrund einzelner Abweichungen müsse der Antragsteller jedoch Ergänzungsprüfungen ablegen. Um dieser Auflage zu entsprechen werde eine Frist bis 05.09.2025 festgelegt.

4. Da der Antragsteller keine inhaltliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.11.2022 abgab, wurde mit bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 12.12.2022, Zahl 27-H-1313-2022, die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Studien festgestellt und dem Nostrifizierungsantrag unter der Voraussetzung der Erfüllung näher genannter Ergänzungsprüfungen bis längstens 30.09.2025 stattgegeben.

Der Bescheid wurde am 15.12.2022 zugestellt.

5. Am 02.01.2023 langte in der Studienabteilung der MedUni Wien ein Schreiben des Einschreiters mit folgendem Inhalt ein:

„Nostrifizierung an der Medizinischen Universität Wien

Sehr geehrte Herr XXXX , Sehr geehrte Herr römisch 40 ,

guten Tag und ich hoffe, Sie sind bei voller Gesundheit und Wohlbefinden.

- Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides:

gemäß §§ 19 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 31 Universitätsgesetz 2002, BGBI. 1 Nr. 120/2002, idgF (UG), iVm 5 5 Abs. 1 des III. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt: Studienjahr 2003/2004, 9. Stück, Nr. 22, idgF (Satzung).gemäß Paragraphen 19, Absatz 2, Ziffer 2 und 90 Absatz 31, Universitätsgesetz 2002, BGBI. 1 Nr. 120 aus 2002,, idgF (UG), in Verbindung mit 5 5 Absatz eins, des römisch drei. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt: Studienjahr 2003 aus 2004,, 9. Stück, Nr. 22, idgF (Satzung).

Spruch:

Gemaß § 90 Abs. I und 3 UG IVm 55 18fT des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien wird dem Antrag vom 12.9.2022 auf Anerkennung meines an der XXXX / Sudan.Gemaß Paragraph 90, Abs. römisch eins und 3 UG römisch vier m 55 18fT des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien wird dem Antrag vom 12.9.2022 auf Anerkennung meines an der römisch 40 / Sudan.

- Die Bezeichnung der belangten Behörde:

zuständigen stellvertretenden Curriculumdirektor der Medizinischen Universität Wien (p.A.

Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien).

- Die Grunde, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren:

Ich bewerbe mich erneut für die Stichprobentest, nachdem ich am 20.10.22 einen Prüfungstermin hatte und ich diese Prüfung nicht ablegen konnte, weil ich dachte, dass die Prüfung an der Medizinischen Universität Wien ist, weil ich in ständigem Kontakt mit einem Kollege von mir war, der seine Unterlagen an der Medizinischen Universität Wien abgegeben hat Und dann hat er an der Universität Wien die Prüfung abgelegt, also dachte ich, die Prüfung wäre da und ich habe mich nicht auf den Prüfungsort konzentriert, und ich eingereicht am 20.10.22 an der Medizinischen Universität Wien im Glauben, dass die Prüfung da ist nicht in Medizinische Universität Graz.

Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “ römisch 40 “

6. Die belangte Behörde stufte das Schreiben des Einschreiters vom 02.01.2023 als Beschwerde gegen den bedingten Nostrifizierungsbescheid vom 12.12.2022 ein und erteilte dem Einschreiter iS einer zweifelsfreien Klarstellung einen Verbesserungsauftrag.

7. Das im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 12.12.2022 getätigte Anbringen wurde gemäß § 46 Abs. 2 UG dem Senat der MedUni Wien vorgelegt, welcher von der Möglichkeit, ein Gutachten zu erstellen, keinen Gebrauch machte.7. Das im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 12.12.2022 getätigte Anbringen wurde gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG dem Senat der MedUni Wien vorgelegt, welcher von der Möglichkeit, ein Gutachten zu erstellen, keinen Gebrauch machte.

8. Mit hg. am 06.04.2023 einlangendem Schreiben teilte die MedUni dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung absehe und legte die Unterlagen des Verwaltungsaktes dem Schreiben bei.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A) (Einstellung des Verfahrens):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig
eingebracht ist.
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig, eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs.2 VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu § 63 Abs. 3 AVG, dass bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ kein übertriebener Formalismus anzuwenden sei. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, dass bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ kein übertriebener Formalismus anzuwenden sei. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).

3.1.3. Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).3.1.3. Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).

3.1.4. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren, ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185).

3.1.5. Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Einaschreiter lediglich sein Fernbleiben vom Stichprobentest und bewirbt sich um einen neuen Termin zur Ablegung eines Stichprobentests. In dem Anbringen wird aber eine etwaige Rechtswidrigkeit des bezughabenden Bescheides nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Auch wenn es in der Auslegung einer Eingabe nicht formell um die Verwendung von Wörtern wie „Beschwerde“ geht, so müsste zur Einstufung des Anbringens als Beschwerde doch materiell zumindest im Ansatz etwas vorgebracht werden, das dem anfechtenden Charakter einer Beschwerde entspricht. Dies geschieht jedenfalls nicht durch die Rechtfertigung des eigenen Verhaltens und dem Versuch einer Erklärung dafür, warum es zum Fernbleiben von der Testteilnahme gekommen ist. Damit stellt das Schreiben, welches bei der Behörde eingebracht wurde, keine Beschwerde dar. Auch kam die Behörde ihrer Eruierungspflicht nach und erteilte dem Einschreiter einen entsprechenden Verbesserungsauftrag, dem der Einschreiter aber nicht nachkam.

3.1.6. Da verfahrensgegenständlich keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, zumal dieser das grundsätzliche Vorliegen einer (verbesserungsfähigen) Beschwerde voraussetzt. Es ist nicht zulässig, eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umzuwandeln.3.1.6. Da verfahrensgegenständlich keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht, zumal dieser das grundsätzliche Vorliegen einer (verbesserungsfähigen) Beschwerde voraussetzt. Es ist nicht zulässig, eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umzuwandeln.

3.1.7. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.7. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.8. Da es sich beim vorliegenden Schreiben jedoch - wie dargestellt – nicht um eine Beschwerde handelt, besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidungspflicht gemäß § 34 VwGVG. 3.1.8. Da es sich beim vorliegenden Schreiben jedoch - wie dargestellt – nicht um eine Beschwerde handelt, besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 34, VwGVG.

3.1.9. Das durch die Vorlage einer - vermeintlichen - Beschwerde anhängig gewordene Verfahren war daher einzustellen.

3.1.10. Bei diesem Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.1.11. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Punkt 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Punkt 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anbringen Beschwerdegründe Beschwerdeinhalt Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2269779.1.00

Im RIS seit

08.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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