TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/12 W176 2271002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2023
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Entscheidungsdatum

12.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §12
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §19 Abs2
GebAG §20 Abs2
GebAG §3 Abs1
GebAG §6 Abs1
GebAG §9 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch


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W176 2271002-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 02.03.2023, Zl. 2 Ps 143/21h, betreffend Zeugengebühren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 02.03.2023, Zl. 2 Ps 143/21h, betreffend Zeugengebühren:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Reisekosten des Beschwerdeführers für Teilnahme an der Verhandlung am 21.12.2022 im Verfahren des Bezirksgerichts Gänserndorf Zl. 2 Ps 143/21h mit EUR 12,30 (anstatt EUR 5,--) bestimmt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In der in einem vor dem Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Pflegschaftsverfahren am 21.12.2022 ab 10 Uhr durchgeführten Verhandlung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen. Im Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ wurde festgehalten, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 10.40 Uhr erforderlich gewesen sei. Überdies wurde dem Beschwerdeführer das Formular „Verdienstentgangsbestätigung für Arbeitsnehmerinnen/Arbeitsnehmer“ ausgefolgt.

2. In dem laut Eingangsstempel des Bezirksgerichts Gänserndorf am 04.01.2023 vom Beschwerdeführer überreichten (ausgefüllten) Formular „Verdienstentgangsbestätigung für Arbeitnehmerinnen/Arbeitsnehmer“ wird bestätigt, dass die Arbeit des Beschwerdeführers („Winterdienst“) am 21.12.2022 um 4.00 Uhr begonnen und um 13.00 Uhr geendet habe, (somit) neun Arbeitsstunden versäumt worden seien und der Beschwerdeführer aufgrund der versäumten Arbeitszeit einen Verdienstentgang gehabt habe, der weder nach dem Gesetz noch nach dem Kollektivvertrag freiwillig ersetzt werde. Dabei sind die vorgesehenen Felder für das Datum sowie für „Firmenstampiglie und Unterschrift des Arbeitgebers“ unausgefüllt, am unteren Ende des Formulars scheint jedoch handschriftlich die Bezeichnung „Fa. XXXX “ unter Beifügung einer unleserlichen Unterschrift, aber ohne Firmenstempel auf.2. In dem laut Eingangsstempel des Bezirksgerichts Gänserndorf am 04.01.2023 vom Beschwerdeführer überreichten (ausgefüllten) Formular „Verdienstentgangsbestätigung für Arbeitnehmerinnen/Arbeitsnehmer“ wird bestätigt, dass die Arbeit des Beschwerdeführers („Winterdienst“) am 21.12.2022 um 4.00 Uhr begonnen und um 13.00 Uhr geendet habe, (somit) neun Arbeitsstunden versäumt worden seien und der Beschwerdeführer aufgrund der versäumten Arbeitszeit einen Verdienstentgang gehabt habe, der weder nach dem Gesetz noch nach dem Kollektivvertrag freiwillig ersetzt werde. Dabei sind die vorgesehenen Felder für das Datum sowie für „Firmenstampiglie und Unterschrift des Arbeitgebers“ unausgefüllt, am unteren Ende des Formulars scheint jedoch handschriftlich die Bezeichnung „Fa. römisch 40 “ unter Beifügung einer unleserlichen Unterschrift, aber ohne Firmenstempel auf.

3. Mit Schreiben vom 05.01.2023 forderte der Vorsteher des Bezirksgerichts Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er mit „Verdienstentgangsbestätigung für Arbeitnehmerinnen/Arbeitsnehmer“ einen Verdienstentgang für neun Stunden geltend gemacht habe, auf, Nachweise für das tatsächlich entgangene Nettoeinkommen vorzulegen bzw. den übermittelten Schriftsatz zu ergänzen.

4. Mit einem am 18.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer vor, die Firma XXXX sei aufgrund der Komplexität der Berechnung nicht bereit, abermals ihren Steuerberater zu kontaktieren, und verweise auf die zuvor ausgestellte Bestätigung.4. Mit einem am 18.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer vor, die Firma römisch 40 sei aufgrund der Komplexität der Berechnung nicht bereit, abermals ihren Steuerberater zu kontaktieren, und verweise auf die zuvor ausgestellte Bestätigung.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer bei der Arbeiterkammer eine kollektivvertragliche Beauskunftung in Anspruch genommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass sich als Verdienstentgang wegen Versäumens der Arbeitsschicht Winterdiensteinsatz Eisregen/Schneefall am 21.12.2022 von 4.00 bis 13.00 Uhr auf Basis des Kollektivvertrag Gebäudereinigung Lohngruppe 6, bei geringfügiger Beschäftigung für fünf Wochenstunden (bei der die Auszahlung brutto für netto erfolge) einschließlich Zuschlägen für Nachtarbeit und Mehrarbeitsstunden) ein Gesamtbetrag von EUR 118,95 ergebe.

5. Mit Schreiben vom 19.01.2023 übermittelte die belangte Behörde den unter 4. dargestellten Schriftsatz per E-Mail an die E-Mailadresse XXXX und ersuchte zugleich – unter Hinweis darauf, dass einem Arbeiter Lohnfortzahlung gebühre – um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung tatsächlich einen Verdienstentgang gehabt habe .5. Mit Schreiben vom 19.01.2023 übermittelte die belangte Behörde den unter 4. dargestellten Schriftsatz per E-Mail an die E-Mailadresse römisch 40 und ersuchte zugleich – unter Hinweis darauf, dass einem Arbeiter Lohnfortzahlung gebühre – um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung tatsächlich einen Verdienstentgang gehabt habe .

6. Dazu langte keine Antwort ein.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 21.12.2022 mit Reisekosten gemäß § 6 ff. Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Reise „ XXXX bis Gänserndorf und retour (lt. Auskunft ÖBB)“ mit EUR 5,-- sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 17 f. GebAG, „a) Pauschalentschädigung (§ 18/1 Z.1)“, mit EUR 0,--, insgesamt daher mit EUR 5,--.7. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 21.12.2022 mit Reisekosten gemäß Paragraph 6, ff. Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Reise „ römisch 40 bis Gänserndorf und retour (lt. Auskunft ÖBB)“ mit EUR 5,-- sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 17, f. GebAG, „a) Pauschalentschädigung (Paragraph 18 /, eins, Ziffer eins,)“, mit EUR 0,--, insgesamt daher mit EUR 5,--.

Der Betrag von EUR 5,-- sei dem Beschwerdeführer bereits am 21.12.2022 bar ausbezahlt worden.

Das Mehrbegehren iHv EUR 118,95 werde abgewiesen, da der Beschwerdeführer zwar dem Verbesserungsauftrag nachgekommen sei, ein tatsächlicher Verdienstentgang jedoch nicht nachgewiesen habe werden können.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die Bestätigung sei unter Angabe der versäumten Stunden vom Firmeninhaber unterzeichnet worden. Nach Rechtsauskunft von „ XXXX “ sei ein Firmenstempel im Verwaltungsverfahren nicht zwingend Vorschrift, die Zuordnung der Unterschrift XXXX sei überprüfbar und plausibel. Die Bestätigung sei unter Angabe der versäumten Stunden vom Firmeninhaber unterzeichnet worden. Nach Rechtsauskunft von „ römisch 40 “ sei ein Firmenstempel im Verwaltungsverfahren nicht zwingend Vorschrift, die Zuordnung der Unterschrift römisch 40 sei überprüfbar und plausibel.

Gleichwohl gehe die belangte Behörde davon aus, dass das Begehren hinsichtlich der „selbstständigen Tätigkeit“ nicht hinreichend belegt habe werden können. Dazu wird auf eine Anmeldebestätigung der Sozialversicherung der Selbstständigen vom 22.02.2023 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Gewerbeberechtigung gemeldet habe.

Für den Fall, dass die bisher vorgelegten Bestätigungen als nicht ausreichend qualifiziert würden, werde der Antrag gestellt, ihm die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG iHv „9,3 Stunden á € 14,20 = € 142“ zuzuerkennen.Für den Fall, dass die bisher vorgelegten Bestätigungen als nicht ausreichend qualifiziert würden, werde der Antrag gestellt, ihm die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv „9,3 Stunden á € 14,20 = € 142“ zuzuerkennen.

Auch seien die Reisekosten im angefochtenen Bescheid insofern falsch bestimmt worden, als der von ihm zurückgelegte Fußweg von seinem Wohnort zum Bahnhof XXXX sowie vom Bahnhof Gänserndorf zum Bezirksgericht Gänserndorf, d.h. für die Anreise „3017 Meter (Gleis 1)“ und die Rückreise „3037 Meter (Gleis 2)“, insgesamt somit 6054 Meter, entgegen der Vorgaben des GebAG nicht berücksichtigt worden sei; auch würden die Kosten für eine Fahrt für die Strecke XXXX – Gänserndorf EUR 3,70 betragen.Auch seien die Reisekosten im angefochtenen Bescheid insofern falsch bestimmt worden, als der von ihm zurückgelegte Fußweg von seinem Wohnort zum Bahnhof römisch 40 sowie vom Bahnhof Gänserndorf zum Bezirksgericht Gänserndorf, d.h. für die Anreise „3017 Meter (Gleis 1)“ und die Rückreise „3037 Meter (Gleis 2)“, insgesamt somit 6054 Meter, entgegen der Vorgaben des GebAG nicht berücksichtigt worden sei; auch würden die Kosten für eine Fahrt für die Strecke römisch 40 – Gänserndorf EUR 3,70 betragen.

Schließlich habe der Beschwerdeführer noch „zusätzlich zur Einbringung und Erkundigung (was macht Revisor so lange) 2 x persönlich“ zum Bezirksgericht Gänserndorf anreisen müssen, weshalb er das Mehrgehren stelle, ihm „2 x 3 Stunden Mehraufwand á [EUR] 14,20“ sowie „4 x Fahrtkosten á [EUR] 4,6[0]“, somit den Betrag von EUR 245,60 zuzusprechen.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt:

1.2.1. Für die Anreise von der Wohnadresse des Beschwerdeführers zum Bahnhof XXXX ist ein Fußmarsch von 2,7 km zu bewältigen und für die Anreise vom Bahnhof Gänserndorf zum Bezirksgericht Gänserndorf ein Fußmarsch von 350 Metern. Für diese Strecken stehen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung.1.2.1. Für die Anreise von der Wohnadresse des Beschwerdeführers zum Bahnhof römisch 40 ist ein Fußmarsch von 2,7 km zu bewältigen und für die Anreise vom Bahnhof Gänserndorf zum Bezirksgericht Gänserndorf ein Fußmarsch von 350 Metern. Für diese Strecken stehen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung.

1.2.2. Ein Fahrschein für die Strecke zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Bahnhof Gänserndorf kostete am 21.12.2022 EUR 3,70,--.1.2.2. Ein Fahrschein für die Strecke zwischen dem Bahnhof römisch 40 und dem Bahnhof Gänserndorf kostete am 21.12.2022 EUR 3,70,--.

1.2.3. XXXX ist die E-Mail-Adresse des Unternehmens XXXX .1.2.3. römisch 40 ist die E-Mail-Adresse des Unternehmens römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der zu Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sie Beschwerde.

2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. stützen sich auf eine vom Gericht am 01.12.2023 durchgeführte Abfrage der Anwendung „Goggle Maps“.

2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das in Hinblick auf das Ergebnis einer am 01.12.2023 vom Gericht durchgeführte Online-Recherche, wonach der Preis eines Einzelfahrscheins EUR 3,90,-- beträgt, plausibel erscheint.

2.2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.2.3. stützt sich auf die Angaben auf der Internetseite XXXX 2.2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.2.3. stützt sich auf die Angaben auf der Internetseite römisch 40

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GebAG umfasst gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Z GebAG umfasst gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

Gemäß § 12 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder

2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG), vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.        anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a)       beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)        beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)       die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

§ 19 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen hat.Paragraph 19, Absatz 2, GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen hat.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

3.2. Die belangte Behörde ging erkennbar in Hinblick auf den Inhalt des unter Punkt I.4. dargestellten Dokuments in Verbindung mit dem Umstand, dass ihre unter Punkt I.5. angeführte Anfrage an XXXX unbeantwortet davon aus, dass der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Verdienstentgang nicht bescheinigen konnte.3.2. Die belangte Behörde ging erkennbar in Hinblick auf den Inhalt des unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Dokuments in Verbindung mit dem Umstand, dass ihre unter Punkt römisch eins.5. angeführte Anfrage an römisch 40 unbeantwortet davon aus, dass der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Verdienstentgang nicht bescheinigen konnte.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Namen des Inhaber des genannten Unternehmens, der die genannte Unterschrift geleistet habe, mit „ XXXX “ (anstatt XXXX ) wiedergibt und überdies – entgegen seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – den Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang nun auf eine selbstständige Tätigkeit (dies überdies unter Hinweis auf eine von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ausgestellte Anmeldebestätigung, die erst vom 22.02.2023 datiert) stützt.Dieser Ansicht der belangten Behörde ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Namen des Inhaber des genannten Unternehmens, der die genannte Unterschrift geleistet habe, mit „ römisch 40 “ (anstatt römisch 40 ) wiedergibt und überdies – entgegen seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – den Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang nun auf eine selbstständige Tätigkeit (dies überdies unter Hinweis auf eine von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ausgestellte Anmeldebestätigung, die erst vom 22.02.2023 datiert) stützt.

Da es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen ist, den Grund des Anspruchs zu bescheinigen, kommt auch der von ihm in der Beschwerde eventualiter begehrte Zuspruch der Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht in Betracht.Da es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen ist, den Grund des Anspruchs zu bescheinigen, kommt auch der von ihm in der Beschwerde eventualiter begehrte Zuspruch der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nicht in Betracht.

Soweit er aber in Hinblick auf seine (zusätzliche) Reisen zum Bezirksgericht Gänserndorf zwecks „Einbringung [des Gebührenantrags] und Erkundigung (was macht Revisor so lange)“ ein Mehrgehren idHv EUR 245,60 stellt, ist festzuhalten, dass das Gesetz dafür keinen Ersatz vorsieht.

Somit war der Beschwerde nur hinsichtlich der Reisekosten (EUR 7,40 anstatt EUR 5,-- für die Bahnfahrten und 7x EUR 0,70 = EUR 4,90 für die insgesamt zu Fuß zurückzulegende Strecke von 6,1 km, insgesamt daher EUR 12,30) stattzugeben, im Übrigen jedoch abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Kilometergeld Mehrbegehren mündliche Verhandlung Nachweismangel Reisekosten Teilstattgebung Verdienstentgang Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2271002.1.00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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