Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
BBG §40Spruch
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W166 2274809-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 1.6.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 1.6.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs 3 BBG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 1.12.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.4.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
„[…] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Hüft Totalendoprothese links, Coxarthrose rechts und Impingement rechte Schulter
02.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
X Dauerzustand […]“römisch zehn Dauerzustand […]“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.4.2023 gemäß § 45 Abs 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.4.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer übermittelte keine Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 v.H. die Voraussetzungen (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliches Gutachten vom 21.4.2023), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 5.7.2023 gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei aufgrund der Schmerzen in der Schulter und der Prothese in der Hüfte in seinem täglichen Leben schwer beeinträchtigt und könne außerdem nur schlecht schlafen. Er ersuchte weiters um eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, da er sich bei der vorangegangenen Untersuchung nur schwer habe verständigen können. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 7.7.2023 vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie und dem Bereich der Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, veranlasst.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie für den 9.11.2023 geladen. Dieser Ladung ist der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Sachverständigen unentschuldigt und ohne triftigen Grund nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigungen für das Vorliegen triftiger Gründe vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie und dem Bereich der Allgemeinmedizin notwendig. Der diesbezüglichen Ladung für die allgemeinmedizinische und orthopädische Untersuchung am 9.11.2023 ist der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen.
In der Ladung zum Untersuchungstermin vom 4.10.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin unverzüglich, jedenfalls vor dem Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben ist und das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen schriftlich zu belegen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Ladung vom 4.10.2023 am 6.10.2023 eigenhändig übernommen.
Zum Untersuchungstermin am 9.11.2023 ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Eine telefonische Kontaktaufnahme vorab durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Am 10.11.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer „auf den Termin vergessen hat und daher nicht erschienen ist“.
Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, das Vorliegen eines triftigen Grundes für den versäumten Untersuchungstermin schriftlich zu belegen.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Verfahrensgang bzw. Sachverhalt aus, der unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 41 Abs 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Die Ladung zum Untersuchungstermin am 9.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 6.10.2023 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens ausdrücklich hingewiesen; er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen hat.
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung - Verweigerung Ladungen VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W166.2274809.1.00Im RIS seit
08.01.2024Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024