Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W116 2262009-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der Revisorin am Oberlandesgericht WIEN, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Donaustadt vom 10.08.2022, Gz: Jv 1019/22s-14l, (mitbeteiligte Partei: XXXX ), betreffend Zeugengebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der Revisorin am Oberlandesgericht WIEN, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Donaustadt vom 10.08.2022, Gz: Jv 1019/22s-14l, (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), betreffend Zeugengebühren, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Zeugengebühren wie folgt bestimmt:
Reisekosten € 234,30
Aufenthaltskosten
1 Abendessen 17.05.2022 Pauschale € 8,50
1 Frühstück 18.05.2022 Pauschale € 4,00
1 Mittagessen 18.05.2022 Pauschale € 8,50
1 Übernachtung 17.05.-18.05. € 37,20
Summe: € 292,50Reisekosten € 234,30, Aufenthaltskosten , 1 Abendessen 17.05.2022 Pauschale € 8,50, 1 Frühstück 18.05.2022 Pauschale € 4,00, 1 Mittagessen 18.05.2022 Pauschale € 8,50, 1 Übernachtung 17.05.-18.05. € 37,20, Summe: € 292,50
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mitbeteiligte Partei XXXX (in Folge: Zeuge) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt von 09.15 bis 12.35 Uhr als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge beantragte Zeugengebühren in Form von EUR 199,30 + EUR 35,00 Reisekosten, EUR 8,00 2x Frühstück, EUR 17,00 2x Mittagessen, EUR 17,00 2x Abendessen sowie EUR 37,20 Auslagen für unvermeidliche Nächtigung, insgesamt sohin EUR 313,50.1. Die mitbeteiligte Partei römisch 40 (in Folge: Zeuge) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt von 09.15 bis 12.35 Uhr als Zeuge einvernommen. , Der Zeuge beantragte Zeugengebühren in Form von EUR 199,30 + EUR 35,00 Reisekosten, EUR 8,00 2x Frühstück, EUR 17,00 2x Mittagessen, EUR 17,00 2x Abendessen sowie EUR 37,20 Auslagen für unvermeidliche Nächtigung, insgesamt sohin EUR 313,50.
2. Mit Bescheid vom 10.08.2022 wurden die dem Zeugen zustehenden Gebühren wie folgt bestimmt:
Reisekosten/Aufenthaltskosten:
Flug Hamburg – Wien – Hamburg € 391,00
1 Abendessen 17.05.2022 Pauschale € 8,50
1 Frühstück 18.05.2022 Pauschale € 4,00
1 Mittagessen 18.05.2022 Pauschale € 8,50
1 Übernachtung 17.05.-18.05.
(Pauschale 12,40 x 6 Anreise/Ausland) € 74,40
3x Fahrscheine Wien € 7,20
Summe: € 493,60Reisekosten/Aufenthaltskosten: , Flug Hamburg – Wien – Hamburg € 391,00, 1 Abendessen 17.05.2022 Pauschale € 8,50, 1 Frühstück 18.05.2022 Pauschale € 4,00, 1 Mittagessen 18.05.2022 Pauschale € 8,50, 1 Übernachtung 17.05.-18.05., (Pauschale 12,40 x 6 Anreise/Ausland) € 74,40, 3x Fahrscheine Wien € 7,20, Summe: € 493,60
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Revisorin am Oberlandesgericht Wien, worin diese vorbrachte, die bestimmten Gebühren lägen deutlich über begehrten Gebühren. Die Gebühren für die Reise seien mit EUR 199,30 für die Bahnfahrt Husum – Wien Hbf – Husum und EUR 8,60 für öffentliche Verkehrsmittel (Schwechat – Wien – Schwechat) und jene für die Nächtigung mit EUR 37,50 zu bestimmen. Die Verpflegungsgebühren (Frühstück, Mittag-, und Abendessen) blieben unbestritten.
4. Die Beschwerde wurde samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 08.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Zeuge nahm am 18.05.2022 von 09.15 bis 12.35 Uhr vor dem Bezirksgericht Donaustadt als Zeuge teil. Dafür reiste er am 17.05.2022 mit dem Flugzeug von Hamburg nach Wien und am 19.05.2022 wieder retour. Der Zeuge ist in D- XXXX wohnhaft. 1.1. Der Zeuge nahm am 18.05.2022 von 09.15 bis 12.35 Uhr vor dem Bezirksgericht Donaustadt als Zeuge teil. Dafür reiste er am 17.05.2022 mit dem Flugzeug von Hamburg nach Wien und am 19.05.2022 wieder retour. Der Zeuge ist in D- römisch 40 wohnhaft.
1.2. Die Fahrt zum Flughafen Hamburg vom Wohnort des Beschwerdeführers nimmt mit dem Auto zwei Stunden und mit Bus/Zug in etwa drei Stunden in Anspruch, die erste öffentliche Anreise zum Flughafen vom Wohnort des Beschwerdeführers ist ab 6.00 Uhr möglich. Die ersten Flüge von Hamburg nach Wien gehen um 6.30 Uhr mit Ankunft um 8.00 Uhr. Vom Flughafen Wien bis zum Bezirksgericht Donaustadt dauert die Anreise etwa 45 Minuten. Vom Wohnort des Zeugen bis zum Bezirksgericht Donaustadt sind es in etwa 1.100 km und die Anreise mit Bus/Zug dauert je nach Verbindung zwischen 15 und 16 Stunden.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte Reisekosten von EUR 234,30 (EUR 199,30 + EUR 35,00) und EUR 37,20 Kosten für die Nächtigung. Seine nachgewiesenen Reisekosten lagen bei EUR 426,00 (391,00 + 35), die nachgewiesenen Nächtigungskosten lagen bei EUR 88,29.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers sowie die zum Nachweis angehängte Rechnungen des Reisebüros und des Hotels.
2.2. Die Feststellungen zu 2.2. ergeben sich aus Nachschau im Internet über die Distanzen und Dauer der Reisewege. Dass die ersten Flüge vom Flughafen Hamburg zum Flughafen Wien um 6.30 Uhr gehen, konnte ebenfalls im Internet ermittelt werden. Dafür, dass dies zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BG Donaustadt anders gewesen sein sollte, gibt es keine Anzeichen, insbesondere da auch in Hamburg zwischen 23 und 6 Uhr strenge Nachtflugbeschränkungen gelten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).
Strittig sind im gegenständlichen Fall die Reise- und Nächtigungskosten des Zeugen, die zugesprochenen Verpflegungskosten blieben unbestritten.
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Auch Flugzeuge sind Massenbeförderungsmittel im Sinne des GebAG, die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs gebührt jedoch – sofern sie höher ist als die Gebühr bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels – nur dann, wenn eine andere Beförderungsart wegen der Länge des Reisewegs unzumutbar ist oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert und dies nur durch Flug sichergestellt wäre (wobei dies eine Bestätigung des Gerichts erfordert).
Der Wohnort des Beschwerdeführers ist über 1000km vom Verhandlungsort entfernt und steht hier eine Reisezeit per Flugzeug von etwa fünf Stunden einer solchen von etwa 15 Stunden (mit mehrmaligem Umsteigen) per Bahn gegenüber. Die Anreise mit dem Bus/Zug war demnach aufgrund der Länge der Reise unzumutbar und stand dem Zeugen daher grundsätzlich die Vergütung der Benutzung des Flugzeuges zu (zur Zumutbarkeit: Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) § 19 E8-11). Diese hat er in der Höhe von EUR 391,00 nachgewiesen.
Die Behörde ist jedoch bei der Bestimmung der Gebühren an den Antrag des Zeugen gebunden und dieser hat lediglich Reisekosten in Höhe von EUR 234,30 beantragt. Eine amtswegige Bestimmung nicht beantragter Gebühren ist unzulässig (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) § 19 E7). Dem Zeugen waren daher die beantragten Reisekosten in der Höhe von EUR 234,30 zuzusprechen.
Als Aufenthaltskosten beantragte der Zeuge neben den Verpflegungskosten – die gegenständlich unbestritten sind – Übernachtungskosten in Höhe von EUR 37,20.
Gemäß § 13 Z 2 GebAG umfassen die dem Zeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z1 GebAG gebührenden Aufenthaltskosten auch die Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung am Ort der Vernehmung.
Wie festgestellt gehen die ersten Flüge von Hamburg nach Wien um 6.30 Uhr. Es wäre dem Zeugen zwar möglich gewesen mit dem ersten Flug rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen, allerdings gab es keine Möglichkeit für den Zeugen am Tag der Verhandlung öffentlich zum Flughafen Hamburg zu reisen, um den Flug um 6.30 Uhr zu erreichen. Seine Anreise am Vortag war daher notwendig und somit die Nächtigung des Beschwerdeführers unvermeidbar.
Dem Zeugen sind gemäß § 15 GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung EUR 12,40 zu vergüten. Bescheinigt dieser aber höhere Kosten, so sind diese zu ersetzen, höchsten jedoch EUR 37,20. In Abweichung davon beträgt der höchste zu ersetzende Betrag für eine unvermeidliche Nächtigung gemäß § 16 GebAG bei Zeugen aus dem Ausland EUR 74,40. Dieser Betrag wurde dem Zeugen zwar zugesprochen, jedoch ist die Behörde auch hier an den Antrag des Zeugen gebunden. Der Zeuge beantragte EUR 37,20 und bescheinigte Nächtigungskosten in jedenfalls dieser Höhe, weshalb die Gebühren für die unvermeidliche Nächtigung in der beantragten Höhe zu bestimmen waren.
Aufgrund der Überschreitung der beantragten Gebühren war der Beschwerde der Revisorin am OLG Wien stattzugeben und die Zeugengebühren spruchgemäß neu zu bestimmen.Zu A) , Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. , Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,)., Strittig sind im gegenständlichen Fall die Reise- und Nächtigungskosten des Zeugen, die zugesprochenen Verpflegungskosten blieben unbestritten., Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss., Auch Flugzeuge sind Massenbeförderungsmittel im Sinne des GebAG, die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs gebührt jedoch – sofern sie höher ist als die Gebühr bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels – nur dann, wenn eine andere Beförderungsart wegen der Länge des Reisewegs unzumutbar ist oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert und dies nur durch Flug sichergestellt wäre (wobei dies eine Bestätigung des Gerichts erfordert)., Der Wohnort des Beschwerdeführers ist über 1000km vom Verhandlungsort entfernt und steht hier eine Reisezeit per Flugzeug von etwa fünf Stunden einer solchen von etwa 15 Stunden (mit mehrmaligem Umsteigen) per Bahn gegenüber. Die Anreise mit dem Bus/Zug war demnach aufgrund der Länge der Reise unzumutbar und stand dem Zeugen daher grundsätzlich die Vergütung der Benutzung des Flugzeuges zu (zur Zumutbarkeit: Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) Paragraph 19, E8-11). Diese hat er in der Höhe von EUR 391,00 nachgewiesen. , Die Behörde ist jedoch bei der Bestimmung der Gebühren an den Antrag des Zeugen gebunden und dieser hat lediglich Reisekosten in Höhe von EUR 234,30 beantragt. Eine amtswegige Bestimmung nicht beantragter Gebühren ist unzulässig (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) Paragraph 19, E7). Dem Zeugen waren daher die beantragten Reisekosten in der Höhe von EUR 234,30 zuzusprechen., Als Aufenthaltskosten beantragte der Zeuge neben den Verpflegungskosten – die gegenständlich unbestritten sind – Übernachtungskosten in Höhe von EUR 37,20. , Gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, GebAG umfassen die dem Zeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Z1 GebAG gebührenden Aufenthaltskosten auch die Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung am Ort der Vernehmung. , Wie festgestellt gehen die ersten Flüge von Hamburg nach Wien um 6.30 Uhr. Es wäre dem Zeugen zwar möglich gewesen mit dem ersten Flug rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen, allerdings gab es keine Möglichkeit für den Zeugen am Tag der Verhandlung öffentlich zum Flughafen Hamburg zu reisen, um den Flug um 6.30 Uhr zu erreichen. Seine Anreise am Vortag war daher notwendig und somit die Nächtigung des Beschwerdeführers unvermeidbar. , Dem Zeugen sind gemäß Paragraph 15, GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung EUR 12,40 zu vergüten. Bescheinigt dieser aber höhere Kosten, so sind diese zu ersetzen, höchsten jedoch EUR 37,20. In Abweichung davon beträgt der höchste zu ersetzende Betrag für eine unvermeidliche Nächtigung gemäß Paragraph 16, GebAG bei Zeugen aus dem Ausland EUR 74,40. Dieser Betrag wurde dem Zeugen zwar zugesprochen, jedoch ist die Behörde auch hier an den Antrag des Zeugen gebunden. Der Zeuge beantragte EUR 37,20 und bescheinigte Nächtigungskosten in jedenfalls dieser Höhe, weshalb die Gebühren für die unvermeidliche Nächtigung in der beantragten Höhe zu bestimmen waren., Aufgrund der Überschreitung der beantragten Gebühren war der Beschwerde der Revisorin am OLG Wien stattzugeben und die Zeugengebühren spruchgemäß neu zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltskostenersatz Auslandswohnsitz Flugkostenersatz Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung Nächtigungskosten Reisekosten Verpflegung ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2262009.1.00Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024