Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AVG §38Spruch
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W114 2281975-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22126846010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22126846010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellten am 29.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellten am 29.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Dabei wurde für sechs sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
2. Ausgehend von einer elektronisch vorgenommenen Meldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX wurde von der AMA festgestellt, dass sechs sonstige Rinder am 02.07.2022 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen jedoch am 21.07.2022, und damit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. 2. Ausgehend von einer elektronisch vorgenommenen Meldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde von der AMA festgestellt, dass sechs sonstige Rinder am 02.07.2022 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen jedoch am 21.07.2022, und damit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
3. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22126846010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX ; eine gekoppelte Stützung wurde dabei jedoch nicht gewährt. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt:3. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22126846010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 ; eine gekoppelte Stützung wurde dabei jedoch nicht gewährt. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt:
„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).“„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,).“
4. In der gegen diesen Bescheid elektronisch am 01.02.2023 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit dem Direktzahlungs-Bescheid 2022, zugestellt am 10.01.2023, wurde uns mitgeteilt, dass uns im Jahr 2022 keine gekoppelte Stützung für den Almauftrieb unserer Nachzucht gewährt wurde. Weiteres wird uns aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Tierbestand ein Strafbetrag von XXXX € in Rechnung gestellt. Gegen den Bescheid erheben wir innerhalb der vier wöchigen Frist (Zustellung des Bescheides 10.01.2023) und somit jedenfalls rechtzeitig Beschwerde. Mit dem Direktzahlungs-Bescheid 2022, zugestellt am 10.01.2023, wurde uns mitgeteilt, dass uns im Jahr 2022 keine gekoppelte Stützung für den Almauftrieb unserer Nachzucht gewährt wurde. Weiteres wird uns aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Tierbestand ein Strafbetrag von römisch 40 € in Rechnung gestellt. Gegen den Bescheid erheben wir innerhalb der vier wöchigen Frist (Zustellung des Bescheides 10.01.2023) und somit jedenfalls rechtzeitig Beschwerde.
Almauftrieb 2022
Im Jahr 2022 haben wir insgesamt 6 Rinder auf zwei verschiedene Almen getrieben. Wir haben uns noch über die Rinderkennzeichnung vergewissert, dass die Tiere von den Almobmännern zeitgerecht auf die Almen gemeldet wurden. Dies war bei allen Tieren der Fall. Erst durch die Ablehnung der gekoppelten Prämie in der Direktzahlung (inkl. Sanktion) habe wir feststellen müssen, dass 6 Rinder von der ersten Alm (BNr. XXXX ) auf eine zweite Alm (BNr. XXXX ) weitergetrieben wurden, jedoch es zu einer verspäteten Meldung des Weitertriebs durch den Almobmann der Betriebsnummer XXXX kam. Dies hatte zur Folge, dass uns die gesamte gekoppelte Stützung für alle Tiere gestrichen und zusätzlich ein Strafbetrag (Sanktion) von XXXX € verhängt wurde. Der Weitertrieb erfolgte aber Zug um Zug, ohne Unterbrechung. Alle Angaben wurden korrekt getätigt, nur die Meldung erfolgte zu spät.Im Jahr 2022 haben wir insgesamt 6 Rinder auf zwei verschiedene Almen getrieben. Wir haben uns noch über die Rinderkennzeichnung vergewissert, dass die Tiere von den Almobmännern zeitgerecht auf die Almen gemeldet wurden. Dies war bei allen Tieren der Fall. Erst durch die Ablehnung der gekoppelten Prämie in der Direktzahlung (inkl. Sanktion) habe wir feststellen müssen, dass 6 Rinder von der ersten Alm (BNr. römisch 40 ) auf eine zweite Alm (BNr. römisch 40 ) weitergetrieben wurden, jedoch es zu einer verspäteten Meldung des Weitertriebs durch den Almobmann der Betriebsnummer römisch 40 kam. Dies hatte zur Folge, dass uns die gesamte gekoppelte Stützung für alle Tiere gestrichen und zusätzlich ein Strafbetrag (Sanktion) von römisch 40 € verhängt wurde. Der Weitertrieb erfolgte aber Zug um Zug, ohne Unterbrechung. Alle Angaben wurden korrekt getätigt, nur die Meldung erfolgte zu spät.
Die betroffenen Ohrmarken beim verspätet gemeldeten Weitertrieb lauten: AT 079641474, AT 079644774, AT 119475874, AT 119476974, AT 119478274, AT 634064669
Die Abweichung wurde im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt. Diese Bemängelte, dass die Meldung außerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist erfolgte. Diese verspäteten Meldungen des Almobmannes kann hier als schriftliche Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit angesehen werden. Die Meldungen durch Almobmann erfolgte ohne eine angekündigte Vorortkontrolle. Aus einem Urteil vom BVwG mit der Geschäftszahl W104 2246623-1 (Entscheidungsdatum 16.11.2021) geht hervor, dass der Almobmann/Beschwerdeführer mit der verspäteten aber korrekten Meldung stets richtige Angaben gemacht hat (wie in unserem Fall auch) und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier eine Sanktion unerlässlich wäre, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Es erwächst auch in meinem Fall kein Schaden für den Unionshaushalt. Sanktionen/Strafbeträge sind somit nicht gerechtfertigt und ich bitte Sie diese aufzuheben, wie dies auch beim Entscheid zu Geschäftszahl W104 2246623-1/2E oder auch Geschäftszahl W104 2246595-1 erfolgte.
Sonstige Beschwerdepunkte
Im Falle von Widersprüchen zum oben angegebenen Beschwerdegegenstand gelten ausschließlich die Anträge und Begründungen gemäß schriftlicher Darstellung in den Begründungsfeldern.“
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2023 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA dazu Folgendes aus:
„Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.„Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 5 beantragten sonstigen Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, im Verhältnis von 5 beantragten sonstigen Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Sachverhalt:
Es wurde für 6 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
Davon wurden alle 6 sonstige Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 02.07.2022 und wurde am 21.07.2022 gemeldet. Die Meldung erfolgte somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.Davon wurden alle 6 sonstige Rinder auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 02.07.2022 und wurde am 21.07.2022 gemeldet. Die Meldung erfolgte somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte.
Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragten unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen, bzw. spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieben sie im Antragsjahr 2022 sechs sonstige Rinder auf eine Alm auf.
Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für sechs sonstige Rinder, die am 02.07.2022 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für sechs sonstige Rinder, die am 02.07.2022 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
Die entsprechende Meldung langte erst am 21.07.2022 bei der AMA ein.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.
In einem gleichgelagerten Fall wurde zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 zur GZ W114 2245084-1/5E in einem Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die Auffassung der AMA für rechtskonform erachtet, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2281975.1.00Im RIS seit
29.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024