Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AsylG 2005 §56Spruch
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L529 2194761-3/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.08.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
I.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.06.2020, G309 2194761-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2020, als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für nicht zulässig erklärt.römisch eins.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.06.2020, G309 2194761-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2020, als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für nicht zulässig erklärt.
I.3.1. Am 12.12.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG.römisch eins.3.1. Am 12.12.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG.
I.3.2. Am 03.02.2021 wurde der BF vor dem BFA zu seiner Ausreiseverpflichtung, zur Klärung des Sachverhalts und seiner persönlichen Verhältnisse niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er mittels „Verbesserungsauftrag“ angehalten, einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu stellen. römisch eins.3.2. Am 03.02.2021 wurde der BF vor dem BFA zu seiner Ausreiseverpflichtung, zur Klärung des Sachverhalts und seiner persönlichen Verhältnisse niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er mittels „Verbesserungsauftrag“ angehalten, einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu stellen.
I.3.3. Am 16.02.2021 stellte er beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.römisch eins.3.3. Am 16.02.2021 stellte er beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
I.3.4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. XXXX , gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.römisch eins.3.4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
I.4. Am 21.09.2021 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG. römisch eins.4. Am 21.09.2021 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG.
Er begründete diesen Antrag mit seinem Aufenthalt in Österreich seit 04.11.2015, mit seiner von 30.07.2020 bis 01.12.2020 andauernden Beschäftigung und seiner Ausbildung in Österreich (Deutschprüfung auf dem Niveau B1, Lehrabschlussprüfung gem. Berufsausbildungsgesetz). Unter einem brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.
I.5. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 21.09.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 21.09.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
I.6. Gegen den ihm am 22.02.2022 zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines Vertreters vom 07.03.2022 binnen offener Frist Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den ihm am 22.02.2022 zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines Vertreters vom 07.03.2022 binnen offener Frist Beschwerde.
I.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, Zl. L502 2194761-2/3E, wurde der Bescheid des BFA vom 16.02.2022 ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA inhaltlich nicht mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln hinsichtlich einer (maßgeblichen) Änderung der beruflichen Integration des BF und der daraus resultierenden Perspektive seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auseinandergesetzt habe. römisch eins.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2022, Zl. L502 2194761-2/3E, wurde der Bescheid des BFA vom 16.02.2022 ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA inhaltlich nicht mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln hinsichtlich einer (maßgeblichen) Änderung der beruflichen Integration des BF und der daraus resultierenden Perspektive seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auseinandergesetzt habe.
I.8.1. Das BFA ersuchte das Magistrat XXXX um Beauskunftung, ob der Antrag des BF auf Gewerbeanmeldung genehmigt oder abgelehnt worden sei. römisch eins.8.1. Das BFA ersuchte das Magistrat römisch 40 um Beauskunftung, ob der Antrag des BF auf Gewerbeanmeldung genehmigt oder abgelehnt worden sei.
I.8.2. Das Magistrat XXXX teilte dem BFA mit, dass die Ausübung des am 30.07.2020 vom BF online angemeldeten Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit Bescheid vom 25.01.2021, Zl. XXXX , gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 14 GewO untersagt worden sei. römisch eins.8.2. Das Magistrat römisch 40 teilte dem BFA mit, dass die Ausübung des am 30.07.2020 vom BF online angemeldeten Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit Bescheid vom 25.01.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 14, GewO untersagt worden sei.
I.9. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Beantwortung der gestellten Fragen, insbesondere zu maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben des BF, ersucht.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Beantwortung der gestellten Fragen, insbesondere zu maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben des BF, ersucht.
I.10. Mit E-Mail vom 07.10.2022 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BFA mit, dass der BF ein Gewerbe für Hausbetreuung habe, strafrechtlich unbescholten und integriert ist. Dem E-Mail war ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere zum Nachweis der Erwerbstätigkeit des BF und zu seinen Deutschkenntnissen sowie eine Strafregisterbescheinigung, angeschlossen. römisch eins.10. Mit E-Mail vom 07.10.2022 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BFA mit, dass der BF ein Gewerbe für Hausbetreuung habe, strafrechtlich unbescholten und integriert ist. Dem E-Mail war ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere zum Nachweis der Erwerbstätigkeit des BF und zu seinen Deutschkenntnissen sowie eine Strafregisterbescheinigung, angeschlossen.
I.11. Mit E-Mail vom 20.10.2022 gab die bisherige Rechtsvertretung dem BFA die Aufkündigung des Vollmachts- und Vertretungsverhältnisses bekannt.römisch eins.11. Mit E-Mail vom 20.10.2022 gab die bisherige Rechtsvertretung dem BFA die Aufkündigung des Vollmachts- und Vertretungsverhältnisses bekannt.
I.12. Mit E-Mail vom 11.11.2022 übermittelte der BF dem BFA eine Teilnahmebestätigung an der Kursmaßnahme „Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung“römisch eins.12. Mit E-Mail vom 11.11.2022 übermittelte der BF dem BFA eine Teilnahmebestätigung an der Kursmaßnahme „Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung“
I.13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.02.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.02.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.
Die Abweisung des Antrags des BF begründete das BFA dahingehend, dass die Prüfung des Grades der Integration gem. § 56 Abs. 3 nicht zu Gunsten des BF ausfalle und er darüber hinaus die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nicht erfülle. Die Abweisung des Antrags des BF begründete das BFA dahingehend, dass die Prüfung des Grades der Integration gem. Paragraph 56, Absatz 3, nicht zu Gunsten des BF ausfalle und er darüber hinaus die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG nicht erfülle.
I.14. Das BFA forderte den BF am 03.02.2023 auf, ein aktuell gültiges irakisches Reisedokument vorzulegen, da der irakische Reisepass des BF, ausgestellt am 16.10.2014, mit 14.10.2022 abgelaufen sei.römisch eins.14. Das BFA forderte den BF am 03.02.2023 auf, ein aktuell gültiges irakisches Reisedokument vorzulegen, da der irakische Reisepass des BF, ausgestellt am 16.10.2014, mit 14.10.2022 abgelaufen sei.
I.15. Gegen den Bescheid des BFA vom 03.02.2023 erhob der BF, nunmehr vertreten von der BBU-GmbH, innerhalb offener Frist Beschwerde. römisch eins.15. Gegen den Bescheid des BFA vom 03.02.2023 erhob der BF, nunmehr vertreten von der BBU-GmbH, innerhalb offener Frist Beschwerde.
Darin monierte der BF mangelhafte Ermittlungen zu seinem Privatleben und verwies darauf, dass er nach Erhalt des Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, wodurch Krankenversicherungsschutz gegeben und eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ausgeschlossen wäre.
I.16. Der Verwaltungsakt langte am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.16. Der Verwaltungsakt langte am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.
I.17.1. Mit Schreiben vom 22.05.2023 wurde der BF aufgrund seiner Angaben vor dem BFA, er könne aufgrund der vorherrschenden Kriegssituation im Herkunftsstaat nicht dorthin zurückkehren (AS 876/878) über die mögliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz manuduziert.römisch eins.17.1. Mit Schreiben vom 22.05.2023 wurde der BF aufgrund seiner Angaben vor dem BFA, er könne aufgrund der vorherrschenden Kriegssituation im Herkunftsstaat nicht dorthin zurückkehren (AS 876/878) über die mögliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz manuduziert.
I.17.2. Mit Stellungnahme vom 05.06.2023 nahm der BF die Manuduktion zur Kenntnis. römisch eins.17.2. Mit Stellungnahme vom 05.06.2023 nahm der BF die Manuduktion zur Kenntnis.
I.18.1. Das BVwG forderte den BF am 22.06.2023 auf, Namen und ladungsfähige Adresse seiner Freundin bekanntzugeben. römisch eins.18.1. Das BVwG forderte den BF am 22.06.2023 auf, Namen und ladungsfähige Adresse seiner Freundin bekanntzugeben.
I.18.2. Der BF teilte dem BVwG mit, dass die Beziehung vor etwa zwei Jahren beendet worden und der Kontakt abgebrochen sei. römisch eins.18.2. Der BF teilte dem BVwG mit, dass die Beziehung vor etwa zwei Jahren beendet worden und der Kontakt abgebrochen sei.
I.19. Für den 22.08.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.19. Für den 22.08.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.20. Am 22.08.2023 wurde von 08.30 Uhr bis 10.35 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen.römisch eins.20. Am 22.08.2023 wurde von 08.30 Uhr bis 10.35 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen.
I.21.1. Das BVwG ersuchte das BFA um Mitteilung zum Verbleib des irakischen Reisepasses (im Original) des BF und das XXXX sowie die LPD XXXX um Mitteilung, ob der BF verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist.römisch eins.21.1. Das BVwG ersuchte das BFA um Mitteilung zum Verbleib des irakischen Reisepasses (im Original) des BF und das römisch 40 sowie die LPD römisch 40 um Mitteilung, ob der BF verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
I.21.2. Die LPD XXXX teilte dem BVwG mit, dass der BF wegen § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG zu einer Geldstrafe von € 500,00 verurteilt worden sei. römisch eins.21.2. Die LPD römisch 40 teilte dem BVwG mit, dass der BF wegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG zu einer Geldstrafe von € 500,00 verurteilt worden sei.
I.21.3. Lt. Auskunft des XXXX scheint der BF im Verwaltungsstrafregister nicht auf. römisch eins.21.3. Lt. Auskunft des römisch 40 scheint der BF im Verwaltungsstrafregister nicht auf.
I.21.4. Am 07.09.2023 übermittelte das BFA die Kopie des irakischen Reisepasses des BF, das Original liege im Akt.römisch eins.21.4. Am 07.09.2023 übermittelte das BFA die Kopie des irakischen Reisepasses des BF, das Original liege im Akt.
I.22. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.22. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. römisch zwei.1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
II.1.2. Zur Person des BFrömisch zwei.1.2. Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus XXXX . Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus römisch 40 . Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Identität steht fest.
Am 04.11.20215 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 19.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.06.2020 in Rechtskraft. Am 04.11.20215 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 19.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.06.2020 in Rechtskraft.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hat Österreich seit seiner Asylantragstellung am 04.11.2015 nicht verlassen.
Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet hat der BF weder Verwandte noch nahe Angehörige. Er spricht, neben seiner Muttersprache Arabisch, Englisch und besitzt Sprachkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1.
Der BF hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und verfügt über mehrere Unterstützungsschreiben.
Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig.
Der BF meldete am 30.07.2020 das Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, an. Er übte vorübergehend verschiedene Reinigungstätigkeiten, teilweise ohne gewerbe- bzw. arbeitsrechtliche Bewilligung, aus. Dem BF wurde mit Bescheid vom 25.01.2021 die Ausübung des online angemeldeten Gewerbes untersagt.
Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag im Falle der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung.
Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Kurse (Deutschkurse, Berufsorientierungskurs, Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung), wirkte ehrenamtlich beim XXXX Roten Kreuz mit und legte die Deutschsprachprüfung auf dem Niveau B1 und die theoretische Führerscheinprüfung ab. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Kurse (Deutschkurse, Berufsorientierungskurs, Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung), wirkte ehrenamtlich beim römisch 40 Roten Kreuz mit und legte die Deutschsprachprüfung auf dem Niveau B1 und die theoretische Führerscheinprüfung ab.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des BF wegen des Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG vor; über den BF wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt.Es liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des BF wegen des Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG vor; über den BF wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2023.römisch zwei.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2023.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der hg. rk. abgeschlossenen Verfahren. Bereits das BFA stellte die Identität des BF aufgrund des vorgelegten irakischen Reisepasses fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der hg. rk. abgeschlossenen Verfahren. Bereits das BFA stellte die Identität des BF aufgrund des vorgelegten irakischen Reisepasses fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln.
Doch ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren seinen - zwischenzeitig abgelaufenen - irakischen Reisepass im Original dem BFA vorlegte. Dazu befragt gab der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung an, dieser habe sich bei einem Freund in Griechenland befunden und sei ihm 2020 geschickt worden (Verhandlungsschrift [VHS] S 8), obwohl er im hg. Asylverfahren noch behauptet hat, den Reisepass auf der Flucht zwischen Griechenland und der Türkei verloren zu haben (vgl BVwG-Erkenntnis vom 19.06.2020) und er bereits im Asylverfahren mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut gemacht wurde. Doch ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren seinen - zwischenzeitig abgelaufenen - irakischen Reisepass im Original dem BFA vorlegte. Dazu befragt gab der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung an, dieser habe sich bei einem Freund in Griechenland befunden und sei ihm 2020 geschickt worden (Verhandlungsschrift [VHS] S 8), obwohl er im hg. Asylverfahren noch behauptet hat, den Reisepass auf der Flucht zwischen Griechenland und der Türkei verloren zu haben vergleiche BVwG-Erkenntnis vom 19.06.2020) und er bereits im Asylverfahren mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut gemacht wurde.
Die Feststellungen zum Ausgang des Asylverfahrens beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz. Dass sich der BF seitdem in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Da der BF nach seiner (illegalen) Einreise in Österreich am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war sein Aufenthalt in Österreich bis zur abweisenden Entscheidung des BVwG am 19.06.2020, rechtskräftig mit 23.06.2020, rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der (gegenständlichen) Antragstellung am 21.09.2021 war der BF somit (mehr als) fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wovon mindestens die Hälfe, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig waren.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Einreise im November 2015 bis zum Tage der vorliegenden Entscheidung trotz negativer Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz und aufrechter Rückkehrentscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Er zeigt sich auch nach wie vor nicht ausreisewillig (AS 368, VHS, S 12).
Die Feststellungen, dass der BF ledig, gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner Angaben in der hg. Beschwerdeverhandlung zu treffen. Die von ihm im Laufe des Verfahrens ins Treffen geführte Beziehung ist zwischenzeitig - den Angaben des BF zufolge seit 2 oder 3 Jahren (OZ 6, Verhandlungsschrift [VHS] S 5) - beendet. Doch ist in diesem Zusammenhang dennoch anzumerken, dass der BF noch in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2021 die aufrechte Beziehung mit einer österreichischen Freundin behauptete (AS 367), jedoch in der hg. Beschwerdeverhandlung das Beziehungsende „vor drei Jahren“ einordnete (VHS, S 5).
Die Feststellungen zur vorübergehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, seinem Vorbringen im Verfahren sowie einem vom Gericht eingeholten Auszug aus der GVS und dem AJ-Web. Dass dem BF die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde war auf Grund der Beauskunftung des XXXX vom 06.09.2022 festzustellen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF sein Gewerbe am 30.07.2020 - somit nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen Asylantrag und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - anmeldete (AS 641ff) und ihm die Ausübung dieses Gewerbes bereits mit Bescheid vom 25.01.2021 gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 14 GewO untersagt wurde. Die Feststellungen zur vorübergehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, seinem Vorbringen im Verfahren sowie einem vom Gericht eingeholten Auszug aus der GVS und dem AJ-Web. Dass dem BF die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde war auf Grund der Beauskunftung des römisch 40 vom 06.09.2022 festzustellen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF sein Gewerbe am 30.07.2020 - somit nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen Asylantrag und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - anmeldete (AS 641ff) und ihm die Ausübung dieses Gewerbes bereits mit Bescheid vom 25.01.2021 gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 14, GewO untersagt wurde.
Der BF legte in der hg. Beschwerdeverhandlung einen aktuellen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit in der Gastronomie vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass bereits in der hg. Entscheidung vom 19.06.2020, die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden war, eine Einstellungszusage vorgelegt hat und diese auch in der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde.
Darüber hinaus hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen); umso weniger kann daher eine Einstellungszusage für einen nicht in Österreich Aufenthaltsberechtigten von essentieller Bedeutung sein.
In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf zu verweisen, dass dem BF in Kenntnis der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung klar sein hätte müssen, dass er - mangels rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich - kein Gewerbe anmelden dürfe. Zudem wies der BF auch ein Einkommen für Zeiträume nach der Untersagung der Gewerbeausübung nach, sodass von einer illegalen Erwerbstätigkeit des BF auszugehen ist (AS 653).
Soweit im hg. Erkenntnis vom 01.06.2022 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der beruflichen Situation des BF darin gesehen wurde, dass der BF ein Gewerbe angemeldet und dieses auch ausübt hat, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Situation zwischenzeitig insofern zu Ungunsten des BF verändert hat, als ihm die Gewerbeausübung untersagt wurde und der BF zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht - zumindest nicht legal - erwerbstätig ist und auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen ist. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ist daher nicht gegeben.
Auch in Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen zur Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent als auch zur Anmeldung für einen entsprechenden Kurs zur Vorbereitung auf diese Lehrabschlussprüfung hat sich in diesem Zusammenhang eine positive Perspektive für den BF nicht ergeben, zumal er die Lehrabschlussprüfung - entgegen seiner Angabe im gegenständlichen Antrag (AS 635) und aus welchen Gründen auch immer - nicht abgelegt hat.
Eine maßgebliche Änderung bzw. Verbesserung der beruflichen Integration kann daher zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zur hg. Entscheidung vom 19.06.2020 nicht erkannt werden. Auch ist festzuhalten, dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt - trotz ausreichender Tagesfreizeit - nicht mehr karitativ tätig ist und es beschränkte sich sein diesbezügliches Engagement im Laufe von mittlerweilen acht Jahren - den Angaben des BF zufolge - auf fünf Einsätze (VHS, S 6).
Ebensowenig haben sich die Deutschkenntnisse seit der Entscheidung des BVwG vom 19.06.2020 verbessert, zumal der BF nach wie vor „nur“ über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt und die angekündigte Prüfung für das Niveau B2 bislang nicht absolviert hat, wenngleich der erkennende Richter in der hg. mündlichen Verhandlung sich einen Eindruck von den Deutschkenntnissen des BF verschaffen konnte und dass diese für eine Verständigung im Alltag als ausreichend anzusehen sind.
Dass sich der BF in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und über Unterstützungsschreiben verfügt, wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020 festgestellt und durch Vorlage von Unterstützungsschreiben im gegenständlichen Verfahren bekräftigt. Von einem Privatleben des BF in Österreich ist schon in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich auszugehen.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, seine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus seinen Angaben in der hg. Beschwerdeverhandlung (VHS, S 11) und der diesbezüglichen Beauskunftung der LPD XXXX vom 05.09.2023. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, seine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus seinen Angaben in der hg. Beschwerdeverhandlung (VHS, S 11) und der diesbezüglichen Beauskunftung der LPD römisch 40 vom 05.09.2023.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Zu A)
II.3.2. Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Abweisung der Beschwerde
II.3.2.1. gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.1. gesetzliche Grundlagen
§ 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
§ 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet:
"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. […]"
II.3.2.2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.römisch zwei.3.2.2. Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2023 EUR 1.110,26. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, wobei einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 304,45 für das Jahr 2021) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes führt.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2023 EUR 1.110,26. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, wobei einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 304,45 für das Jahr 2021) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes führt.
Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass es Zweck des § 56 AsylG 2005 ist, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades, Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Aus der Formulierung des § 56 AsylG ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass es Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades, Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Aus der Formulierung des Paragraph 56, AsylG ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
II.3.2.3. Zum gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.2.3. Zum gegenständlichen Fall:
Der BF befindet sich seit dem 04.11.2015 in Österreich. Er war somit jedenfalls zum Zeitpunkt der (gegenständlichen) Antragsstellung am 21.09.2021 fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Diese Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020 bestätigt. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BVwG am 23.06.2020 war der Beschwerdeführer rechtmäßig und seit diesem Datum unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Er war somit die Hälfte seines Aufenthalts rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF befindet sich seit dem 04.11.2015 in Österreich. Er war somit jedenfalls zum Zeitpunkt der (gegenständlichen) Antragsstellung am 21.09.2021 fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Diese Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020 bestätigt. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BVwG am 23.06.2020 war der Beschwerdeführer rechtmäßig und seit diesem Datum unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Er war somit die Hälfte seines Aufenthalts rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
§ 60 Abs 2 AsylG 2005 normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Darüber hinaus darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Darüber hinaus darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Der BF legte mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels einen Mietvertrag für eine 32,50 m2 große Wohnung, bestehend aus Zimmer, Küche, Dusche und WC, vor, weshalb von einem Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft für einen ledigen Mann auszugehen ist.
Doch verfügt der BF nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und es ist - mangels Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF (vgl. Punkt II.2.2.) nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, zumal er auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist, sein aktueller Unterhalt auch nicht durch Ersparnisse nachhaltig gesichert wäre und es liegt auch keine Patenschaftserklärung vor, die seine aktuell fehlenden Einkünfte substituieren könnte. Da der BF die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 AsyG nicht erfüllt, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.Doch verfügt der BF nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und es ist - mangels Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.) nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, zumal er auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist, sein aktueller Unterhalt auch nicht durch Ersparnisse nachhaltig gesichert wäre und es liegt auch keine Patenschaftserklärung vor, die seine aktuell fehlenden Einkünfte substituieren könnte. Da der BF die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, AsyG nicht erfüllt, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF über einen Arbeitsvorvertrag verfügt und dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. […] Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. […] Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF über einen Arbeitsvorvertrag verfügt und dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. […] Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. […] Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Doch auch wenn der Arbeitsvorvertrag ein ausreichendes Einkommen in Aussicht stellt, um von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgehen zu können, so lag bzw. liegt schon in Anbetracht des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zum hg. Entscheidungszeitpunkt eine legale Erwerbstätigkeit des BF vor, und es konnte auch während seines legalen Aufenthalts keine legale Erwerbstätigkeit des BF festgestellt werden. Das bislang erwirtschaftete Einkommen des BF in Österreich war entweder nicht legal und/oder nicht ausreichend, um von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ausgehen bzw. eine solche prognostizieren zu können.
Einer Antragsbewilligung steht somit schon das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG entgegen. Demzufolge käme es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration des BF nicht mehr an (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109). Im vorliegenden Fall wird vollständigkeitshalber aber auch festzgehalten, dass auch keine außergewöhnliche Integration oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Asyl vorliegen.Einer Antragsbewilligung steht somit schon das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG entgegen. Demzufolge käme es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration des BF nicht mehr an vergleiche VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109). Im vorliegenden Fall wird vollständigkeitshalber aber auch festzgehalten, dass auch keine außergewöhnliche Integration oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Asyl vorliegen.
Zwar verfügt der BF über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, doch wurde dies bereits im hg. Erkenntnis vom 19.06.2020 und der darin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung berücksichtigt.
Die zwischenzeitige Erwerbstätigkeit des BF wurde wieder beendet und der BF ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der BF sein Gewerbe zu einem Zeitpunkt anmeldete, als er in Österreich nicht mehr aufenthaltsberechtigt war, sodass er zur Ausübung des Gewerbes gar nicht berechtigt war und ihm diese in der Folge mit Bescheid vom 25.01.2021 auch untersagt wurde. Auch hat er einen Teil seiner Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt ausgeübt, nachdem ihm bereits die Ausübung des Gewerbes bescheidmäßig untersagt worden ist. Eine legale Erwerbstätigkeit des BF mit einem ausreichenden Einkommen, sodass von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könnte, war während seines nunmehr achtjährigen Aufenthalts in Österreich nicht feststellbar.
Dem BF ist zwar zuzubilligen, dass er um Integration bemüht ist und versucht hat, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, doch kann im gegenständlichen Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich nur durch die Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren konnte und - nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrags - sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war bzw. ist. Der BF ist - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, zumal er trotz Ausreiseverpflichtung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat und nach wie vor nicht ausreisewillig ist. Auch meldete er trotz Kenntnis seines illegalen Aufenthaltes die Ausübung eines Gewerbes an und übte dieses selbst nach bescheidmäßiger Ablehnung noch weiterhin aus. Weiters ist dem BF anzulasten, dass dieser erst im gegenständlichen Verfahren bereit war, seinen irakischen Reisepass vorzulegen (vgl. Punkt II.2.2.). Wahrheitswidrige Identitätsangaben - oder wie hier zum Verbleib des Reisepasses - mit dem Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069 mHa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Dem BF ist zwar zuzubilligen, dass er um Integration bemüht ist und versucht hat, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, doch kann im gegenständlichen Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich nur durch die Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren konnte und - nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrags - sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war bzw. ist. Der BF ist - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, zumal er trotz Ausreiseverpflichtung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat und nach wie vor nicht ausreisewillig ist. Auch meldete er trotz Kenntnis seines illegalen Aufenthaltes die Ausübung eines Gewerbes an und übte dieses selbst nach bescheidmäßiger Ablehnung noch weiterhin aus. Weiters ist dem BF anzulasten, dass dieser erst im gegenständlichen Verfahren bereit war, seinen irakischen Reisepass vorzulegen vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Wahrheitswidrige Identitätsangaben - oder wie hier zum Verbleib des Reisepasses - mit dem Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069 mHa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Es ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich - neben der Nichterfüllung der Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG - auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG ist der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Einen besonderen Integrationsgrad weist der BF in Anbetracht der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, der nicht verbesserten Integration seit der letzten Prüfung des Privat- und Familienlebens und der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich, seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit, der verspäteten Vorlage seines Reisepasses und der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich - neben der Nichterfüllung der Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG - auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG ist der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Einen besonderen Integrationsgrad weist der BF in Anbetracht der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, der nicht verbesserten Integration seit der letzten Prüfung des Privat- und Familienlebens und der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich, seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit, der verspäteten Vorlage seines Reisepasses und der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte das Gericht daher wie zuvor das BFA zur Ansicht, dass im Fall des BF keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen, um ihm eine Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Deutschkenntnisse gewerbliche Tätigkeit illegaler Aufenthalt Integration Krankenversicherung Untersagung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2194761.3.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024