Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 2167110-2/10E, I406 2167110-2/10E
BESCHLUSS, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, betreffend die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, abgeschlossenen Asylverfahrens den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, betreffend die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, abgeschlossenen Asylverfahrens den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2014, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei. Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, W105 2016125-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Wiederaufnahmewerber verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 13.07.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 21.07.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt diesen Antrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage. Mit Bescheid vom 21.07.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt diesen Antrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, ab.
3. Mit Schreiben vom 22.05.2023 beantragte der Wiederaufnahmewerber sodann die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, abgeschlossenen Asylverfahrens und legte dem Antrag ein Sachverständigengutachten bei.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber während des gesamten Asylverfahrens auf einen Erwachsenenvertreter angewiesen gewesen wäre. Laut dem (beigelegten) Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 26.04.2022 leide der Wiederaufnahmewerber an einer psychischen Krankheit bzw. Wahnstörung.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber während des gesamten Asylverfahrens auf einen Erwachsenenvertreter angewiesen gewesen wäre. Laut dem (beigelegten) Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 26.04.2022 leide der Wiederaufnahmewerber an einer psychischen Krankheit bzw. Wahnstörung.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2023 wurde dem Wiederaufnahmewerber vorgehalten, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme offenkundig verspätet eingebracht worden ist, und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt eingeräumt.
Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Wiederaufnahmewerbers:
Der Wiederaufnahmewerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.12.2014 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des es vom 20.11.2015, W105 2016125-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Der Wiederaufnahmewerber verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 13.07.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2017 wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, ab.
Mit Schreiben vom 22.05.2023 beantragte der Wiederaufnahmewerber sodann die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, abgeschlossenen Asylverfahrens und legte dem Antrag ein Sachverständigengutachten bei.
Als Grund für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird im Antrag im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass er während des gesamten Asylverfahrens auf einen Erwachsenenvertreter angewiesen gewesen wäre.
Laut dem beigelegten Gutachten leide er an einer psychischen Krankheit bzw. Wahnstörung, weshalb er Österreich aus gesundheitlichen Gründen nicht verlassen könne.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, und dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 22.05.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
3.1.1. Rechtslage
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet auszugsweise:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Der Wiederaufnahmewerber stellte mit Schreiben vom 22.05.2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021, GZ: I406 2167110-1/26E, abgeschlossenen Asylverfahrens.
Gemäß § 32 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Aus den Angaben im Wiederaufnahmeantrag lässt sich entnehmen, dass jedenfalls bereits im Jahr 2022 Kenntnis von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund erlangt wurde.
Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 22.05.2023 wurde somit verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Erwachsenenvertreter Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Kenntnis Rechtskraft der Entscheidung subjektive Präklusivfrist verspäteter Antrag Verspätung Verspätungsvorhalt Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2167110.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024