Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W267 2276426-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Obsorgeberechtigter gem. § 209 ABGB, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 wie folgt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Obsorgeberechtigter gem. Paragraph 209, ABGB, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 wie folgt zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine der beiden Verfahrensparteien binnen zweiwöchiger Frist nach Erhalt der von der oberwähnten Verhandlung angefertigten Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine der beiden Verfahrensparteien binnen zweiwöchiger Frist nach Erhalt der von der oberwähnten Verhandlung angefertigten Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W267.2276426.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024