TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/13 W220 1425784-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W220 1425784-4/46E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 811232605-14116895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 811232605-14116895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2023:

A)       

I. zu Recht:römisch eins. zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. und beschließt:römisch zwei. und beschließt:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens vom 12.09.2023 wird zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ein Sohn vor etwa fünf Monaten entführt worden sei und sie Lösegeld für seine Freilassung bezahlen hätten müssen. Aus Angst, dass ihre anderen Kinder entführt werden könnten, hätten sie das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihr Leben sowie um jenes ihrer Kinder.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 06.02.2012 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie an psychischen Beschwerden leide und Schlafstörungen habe. Im Vergleich zu früher gehe es ihr aber bereits viel besser. Als Fluchtgrund wiederholte die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Sohnes und seine anschließende Freilassung gegen Bezahlung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 11 12.326-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Aufgrund des innerstaatlichen Konflikts im Herkunftsstaat und ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2013 erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C8 425784-1/2012/3E, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden könne, wenn dieses zum Ergebnis gelangt sei, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechender Grund zur Gewährung von Asyl vorliege.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C8 425784-1/2012/3E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden könne, wenn dieses zum Ergebnis gelangt sei, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechender Grund zur Gewährung von Asyl vorliege.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) vom 08.03.2022, Zl. 811232605/1416523.

2. Gegenständliches Verfahren:

Am 19.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie in Anwesenheit ihres vormaligen Rechtsvertreters an, dass ihre Angaben in ihrem ersten Asylverfahren aufrecht bleiben würden. Damals hätte sie aufgrund ihrer Erkrankung keine Möglichkeit gehabt, alle ihre Probleme zu schildern, was sie nunmehr nachholen wolle. Ihr Bruder sei ein Mudjahed und in der islamischen Partei in Afghanistan tätig gewesen. Vor der Heirat mit ihrem Ehemann habe sie für seine Mitarbeiter arbeiten müssen und er habe sie wie eine Sklavin gehalten. Sie habe viel Schlimmes von ihrer Familie und jener ihres Ehemannes erlebt. Von ihrem Schwager sei sie geschlagen worden und sie habe eine Fußverletzung davongetragen, damit aber nicht zum Arzt gehen können. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihre Leben, da Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. Sie sei krank und brauche medizinische Behandlung, die sie in Afghanistan nicht bekomme. Dort würde sie in ein Gefängnis für psychische Kranke kommen und irgendwann würden „sie“ sie töten.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin während der „Einvernahme“ zum ersten Asylantrag unter starkem psychischen Druck gestanden und schwer angeschlagen gewesen wäre, wobei ihre schlechte Verfassung bekannt gewesen sei. Ihren persönlichen Fluchtgrund, dass sie in Afghanistan als Frau schwer unterdrückt und diskriminiert worden sei, habe sie deswegen nicht darlegen können. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei ihr schlecht gewesen und habe sie auch dieses Mal, damit sie ihre Ruhe habe, das Protokoll unterschrieben und eine neuerliche Befragung erwartet. Sie habe aber keine weitere Gelegenheit bekommen, davon zu erzählen, dass sie von ihrem Schwager und seiner Frau ständig geschlagen und in ihrer Freiheit eingeschränkt worden sei. Weiters habe sie in Afghanistan keine Schule besuchen können und nicht das Recht gehabt, ärztliche Behandlung zu erhalten; sie habe das Haus nur in Begleitung und mit einer Burka verlassen können. Auch habe sich die Lage der Frauen gegenüber der Situation im ersten Asylverfahren wesentlich verschlechtert.

Mit weiterem Schreiben vom 03.03.2014 übermittelte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen. Diese würden auch als Nachweis dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 19.02.2014 auf Grund ihrer schlechten Verfassung keine genauen Angaben zu ihrem persönlichen Fluchtgrund machen hätte können.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie psychisch krank sei. Den Folgeantrag habe sie gestellt, weil sie einen Pass wolle. Befragt zu weiteren Gründen für den Folgeantrag, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Schwager geschlagen worden sei. Sie denke, er habe sie vergewaltigen wollen, habe es aber nicht gemacht. Ihr Mann und ihre Kinder würden davon nichts wissen. Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie keine Rechte in Afghanistan habe, keine Schule besuchen und nicht zum Arzt gehen oder sich frei bewegen habe dürfen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 811232605-14116895, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das (neue) Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen sei und ihre nunmehrigen Angaben zu ihrer Lebensführung jenen im ersten Asylverfahren massiv widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe den Folgeantrag gestellt, um einen Konventionspass zu erlangen. Möglicherweise liege eine Änderung ihres Gesundheitszustandes vor, dies würde aber keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf den subsidiären Schutz herbeiführen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 811232605-14116895, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das (neue) Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen sei und ihre nunmehrigen Angaben zu ihrer Lebensführung jenen im ersten Asylverfahren massiv widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe den Folgeantrag gestellt, um einen Konventionspass zu erlangen. Möglicherweise liege eine Änderung ihres Gesundheitszustandes vor, dies würde aber keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf den subsidiären Schutz herbeiführen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine (handschriftliche) Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie von ihrem Schwager geschlagen und vergewaltigt worden sei, wobei er ihr das Bein gebrochen habe. Ihr Ehemann habe sie danach zum Arzt gebracht, aber sie habe die Wahrheit erst später bei einem Besuch der Schwägerin erzählt. Daraufhin habe ihr Ehegatte sie aus dem Haus geworfen und damit gedroht, sich umzubringen, falls sie jemandem davon erzählen würde, da er mit einer solchen Schande nicht leben könne.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, GZl. W130 1425784-2/7E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin nunmehr eine „westliche“ Wertehaltung verinnerlicht habe. In diesem Zusammenhang seien aktuelle und detaillierte Länderberichte heranzuziehen. Ferner sei die Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht nur in Bezug auf die Wertung ihres Aussageverhaltens, sondern für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick auf ihre Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit im ersten und zweiten Verfahren relevant.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, GZl. W130 1425784-2/7E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin nunmehr eine „westliche“ Wertehaltung verinnerlicht habe. In diesem Zusammenhang seien aktuelle und detaillierte Länderberichte heranzuziehen. Ferner sei die Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht nur in Bezug auf die Wertung ihres Aussageverhaltens, sondern für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick auf ihre Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit im ersten und zweiten Verfahren relevant.

Am 25.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer vormaligen Rechtsvertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2016 samt Verwaltungsakt vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016, GZl. W169 1425784-3/4E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016, GZl. W169 1425784-3/4E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Schwager einmal vergewaltigt worden sei. Ihrem Ehemann habe sie erst zwei Tage vor der Ausreise aus Afghanistan davon erzählt. Er habe seinen Bruder zur Rede gestellt und es sei handgreiflich geworden. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann sie nicht hinausgeworfen, sondern „nur“ geschlagen habe. Ihr Schwager habe sie und ihren Sohn geschlagen. Während der Vergewaltigung habe ihr Schwager sie gegen den Knöchel getreten und sie habe eine Narbe davongetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei sie damit zum Arzt gegangen und habe eine Spritze bekommen. Wegen dieser Vergewaltigung hätten sie Afghanistan verlassen. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am selben Tag der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 24.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 19.02.2014 gestellten weiteren Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz darauf gestützt hätte, dass sie eine Entführung ihrer Kinder befürchte. Erst zuletzt habe die Beschwerdeführerin allfällige Gewaltakte aus der Familie ihres Ehemannes vorgebracht. Auch bei Wahrunterstellung könne ihr Vorbringen nicht zur Gewährung des Asylstatus herangezogen werden, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als Verbrechensopfer einer Diskriminierung unterliegen würde und stehe ihr zudem die Möglichkeit offen, mit ihrem Ehemann an einem anderen Ort in Afghanistan Aufenthalt zu nehmen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als inkonsistent anzusehen gewesen sei.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 24.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 19.02.2014 gestellten weiteren Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz darauf gestützt hätte, dass sie eine Entführung ihrer Kinder befürchte. Erst zuletzt habe die Beschwerdeführerin allfällige Gewaltakte aus der Familie ihres Ehemannes vorgebracht. Auch bei Wahrunterstellung könne ihr Vorbringen nicht zur Gewährung des Asylstatus herangezogen werden, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als Verbrechensopfer einer Diskriminierung unterliegen würde und stehe ihr zudem die Möglichkeit offen, mit ihrem Ehemann an einem anderen Ort in Afghanistan Aufenthalt zu nehmen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als inkonsistent anzusehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 24.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst wiederholt und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „westlichen Orientierung“ Bezug genommen. Ausgeführt wurde, dass Frauen in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt seien und wurde in diesem Zusammenhang auf Länderberichte zu Afghanistan verwiesen. Im Anschluss daran wurde angemerkt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden hätte müssen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2021 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W227 abgenommen und am 05.07.2021 der Gerichtsabteilung W107 neu zugewiesen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W107 abgenommen und am 01.04.2022 der Gerichtsabteilung W251 neu zugewiesen.

In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.05.2022 wurde ausgeführt, dass Frauen durch die jüngsten Anordnungen der Taliban in ihren Rechten massiv eingeschränkt seien. Es wurde auf Medien- und Länderberichte zu Afghanistan verwiesen und aus diesen zitiert. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der erlebten geschlechtsspezifischen Gewalterfahrung traumatisiert und in psychiatrischer Behandlung. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihr aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem eine Ablehnung der konservativ-islamistischen Wertvorstellungen zumindest unterstellt und ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen. Es würde aufgrund der erlittenen geschlechtsspezifischen Gewalt ein Ausschluss der Öffentlichkeit und die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Dolmetscherin beantragt. Zudem wurden medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt.

Mit Stellungnahme vom 24.08.2022 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Opfer einer Vergewaltigung schuldig sei, „Zina“ begangen zu haben und würde sie seitens der Gesellschaft und der Taliban asylrelevant verfolgt. Als Überlebende von sexueller Gewalt wäre sie zudem besonders vulnerabel, erneut sexueller Gewalt zum Opfer zu fallen. Die Beschwerdeführerin leide nachweislich an psychischen Störungen mit Krankheitswert und habe ihr der Ehemann verboten, von der Vergewaltigung zu sprechen. Ihr bisheriges Aussageverhalten sei demnach äußerst nachvollziehbar und habe sie ihr Vorbringen glaubhaft gemacht. Auch habe die Beschwerdeführerin eine westlich Werteeinstellung angenommen und sei ihr daher Asyl zuzuerkennen. Weiters wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit erkennbaren psychischen und physischen Erkrankungen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Es wurde auf diverse Länderberichte zu Afghanistan sowie auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Die Beschwerdeführerin erfülle viele Risikoprofile und würden verschiedene Vulnerabilitäten vorliegen, die kumuliert die Gefahr einer asylrelevanteren Verfolgung ergeben würden.

Am 30.08.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung erschien und angab, unter gesundheitlichen, vor allem psychischen Problemen zu leiden. Dabei gab sie auch zu Protokoll, in der vorangegangenen Woche einen epileptischen Anfall erlitten zu haben. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin aufgetragen, dem Gericht in weiterer Folge aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2022, GZl. W251 1425784-4/22Z, wurde die Frist zur Vorlage medizinischer Unterlagen auf Antrag der Beschwerdeführerin bis 30.11.2022 erstreckt.

Mit Schreiben vom 27.09.2022 und 20.10.2022 wurden jeweils Dokumente betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2022 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W251 abgenommen und am 05.10.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie einzuholen.

Am 26.01.2023 erteilte die Beschwerdeführerin ihre ausdrückliche Zustimmung, dass das Bundesverwaltungsgericht XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie betrauen dürfe.Am 26.01.2023 erteilte die Beschwerdeführerin ihre ausdrückliche Zustimmung, dass das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie betrauen dürfe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023, GZl. W220 1425784-4/31Z, wurde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben. Das Gutachten langte am 24.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 12.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der Ausführungen zur aktuellen Situation von Frauen in Afghanistan getätigt wurden und auf Länderberichte zu Afghanistan Bezug genommen wurde. Die Beschwerdeführerin entspreche den Risikoprofilen von UNHCR und EUAA und würde alleine schon deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevant verfolgt. Auch wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ aus politischen und religiösen Gründen verfolgt. Aufgrund der Herrschaft der Taliban drohe der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung. In eventu werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EU 2022/0016) zur Gruppenverfolgung von Frauen auszusetzen. Zu der vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass sexuelle Gewalt und Vergewaltigung Verfolgungshandlungen darstellen würden und Betroffenen der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei.

Am 14.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen und ihren Fluchtgründen einvernommen sowie ihr Ehemann als Zeuge befragt wurden. Im Zuge dessen wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.03.2023, Version 9 sowie über die ACCORD – Anfragebeantwortung vom 11.02.2022 zu Afghanistan zur Situation psychisch Kranker, insbesondere nach Machtübernahme durch die Taliban, verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme wurde eine einwöchige Frist eingeräumt.

In der daraufhin von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme vom 18.09.2023 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin auch von physischen Symptomen begleitet würde. Unter Verweis auf die verfahrensgegenständlichen Berichte wurde weiters ausgeführt, dass psychisch erkrankte Personen in Afghanistan einer Stigmatisierung ausgesetzt seien. Verwiesen wurde zudem auf EUAA-Richtlinien von Jänner 2023 und ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem festgestellt worden sei, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien; ihre Identität steht nicht fest. Sie ist afghanische Staatsangehörige, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Die Beschwerdeführerin ist traditionell verheiratet und hat vier Söhne. Ihre Muttersprache ist Dari.

Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt Kabul, wo sie geboren und aufgewachsen ist. Vor ihrer Heirat mit ihrem Ehemann im Jahr 1994 wohnte die Beschwerdeführerin eine Zeit lang mit ihrer Familie in Pakistan, bevor sie wieder nach Kabul zurückkehrten. Die Beschwerdeführerin hat in Afghanistan keine Schule besucht, verfügt über keine Berufsausbildung und ist Analphabetin. Ihr Ehemann ist als Händler für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Die Beschwerdeführerin ist als Hausfrau tätig gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan mindestens 25 Jahre als Schneiderin gearbeitet hat.

1.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 11 12.326-BAE, wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C8 425784-1/2012/3E, abgewiesen.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) vom 08.03.2022, Zl. 811232605/1416523.

Am 19.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

In Österreich wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und drei volljährigen Söhnen gemeinsam in einer Mietwohnung. Ein weiterer volljähriger Sohn wohnt mit seiner Familie in der Nähe der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin verbringt ihren Alltag zu Hause im Familienverband und kümmert sich um den Haushalt, wobei sie von ihrem Ehemann unterstützt wird. Alleine verlässt die Beschwerdeführerin nicht die Wohnung. Wenn sie in Begleitung außer Haus geht, dann nur, um spazieren oder zum Arzt zu gehen.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Alphabetisierungskurse bzw. Deutschkurse besucht und bislang keine nennenswerten Deutschkenntnisse erworben. Sie war bislang nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin pflegt Kontakt zu einer Freundin und einer afghanischen Familie.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychoreaktiven, belastungsabhängigen psychischen Störung. Sie steht in regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung und wird mit Psychopharmaka behandelt.

Es war im Entscheidungszeitpunkt keine psychiatrische Störung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist bzw. war seit dem Jahr 2011 in der Lage, sich an Ereignisse entsprechend zu erinnern und diese auch wiederzugeben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2018, XXXX , wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zu ihrem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt; diese Erwachsenenvertretung umfasst den Wirkungsbereich der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.09.2022, XXXX , wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann erneuert; der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung wurde um die Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen, soweit die Beschwerdeführerin konkret nicht selbst einsichts- und urteilsfähig ist, erweitert.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2018, römisch 40 , wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zu ihrem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt; diese Erwachsenenvertretung umfasst den Wirkungsbereich der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.09.2022, römisch 40 , wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann erneuert; der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung wurde um die Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen, soweit die Beschwerdeführerin konkret nicht selbst einsichts- und urteilsfähig ist, erweitert.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Es wird festgestellt, dass kein Sohn der Beschwerdeführerin in Afghanistan entführt wurde. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin in Afghanistan von ihrem Schwager misshandelt und vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin wurde bzw. ist aktuell in Afghanistan nicht konkret und individuell bedroht oder verfolgt.

Der Beschwerdeführerin droht in Afghanistan derzeit nicht allein aufgrund ihres Geschlechts konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt. Sie pflegt auch keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung.

Der Beschwerdeführerin droht in Afghanistan auch aufgrund der Tatsache, dass sie in Europa gelebt hat, aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle Gewalt bzw. droht nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische oder psychische Gewalt in Afghanistan.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 21.03.2023, wiedergegeben:

„[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des Weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des Weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

[…]

Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung: 21.03.2023

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).

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Regionen Afghanistans

Letzte Änderung: 27.02.2023

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).

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Kabul-Stadt

Letzte Änderung: 27.02.2023

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 4.589.000 (CIA 29.12.2022) und ca. 4.801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o. D.; vgl. NPS o. D. a.). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o. D.a.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 4.589.000 (CIA 29.12.2022) und ca. 4.801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o. D.; vergleiche NPS o. D. a.). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o. D.a.).

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022

Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 01.07.2022; vgl. HRW 01.03.2022, REU 28.02.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.02.2022), und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 06.03.2022; vgl. TN 05.03.2022). Eine im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 09.03.2022).Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 01.07.2022; vergleiche HRW 01.03.2022, REU 28.02.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.02.2022), und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 06.03.2022; vergleiche TN 05.03.2022). Eine im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 09.03.2022).

Am 11.02.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 01.07.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.02.2022).

Am 03.04.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person, und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 01.07.2022; vgl. KP 03.04.2022).Am 03.04.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person, und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 01.07.2022; vergleiche KP 03.04.2022).

Am 29.04.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.05.2022; vgl. RFE/RL 29.04.2022).Am 29.04.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.05.2022; vergleiche RFE/RL 29.04.2022).

Am 25.05.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen, und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.05.2022; vgl. AJ 25.05.2022).Am 25.05.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen, und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.05.2022; vergleiche AJ 25.05.2022).

Am 18.06.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.09.2022; vgl. TN 18.06.2022).Am 18.06.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.09.2022; vergleiche TN 18.06.2022).

Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 02.08.2022; vgl. WZ 02.08.2022).Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 02.08.2022; vergleiche WZ 02.08.2022).

Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 08.08.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 05.08.2022; vgl. REU 05.08.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale“ planten (VOA 05.08.2022). Am 11.08.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.08.2022; vgl. VOA 11.08.2022). Und am 18.08.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.08.2022; vgl. BBC 18.08.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 08.08.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 05.08.2022; vergleiche REU 05.08.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale“ planten (VOA 05.08.2022). Am 11.08.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.08.2022; vergleiche VOA 11.08.2022). Und am 18.08.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.08.2022; vergleiche BBC 18.08.2022).

Am 05.09.2022 kam es zu einem einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 07.12.2022; vgl. KP 06.09.2022).Am 05.09.2022 kam es zu einem einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 07.12.2022; vergleiche KP 06.09.2022).

Am 11.09.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.09.2022; vgl. Toi 06.01.2023). Am 21.09.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.09.2022), und am 23.09.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.09.2022; vgl. VOA 23.09.2022).Am 11.09.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.09.2022; vergleiche Toi 06.01.2023). Am 21.09.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.09.2022), und am 23.09.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.09.2022; vergleiche VOA 23.09.2022).

Am 30.09.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 03.10.2022; vgl. Afintl 03.10.2022).Am 30.09.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 03.10.2022; vergleiche Afintl 03.10.2022).

Am 05.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 05.10.2022; vgl. AJ 05.10.2022).Am 08.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 08.10.2022; vgl. Anews 08.10.2022).Am 05.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 05.10.2022; vergleiche AJ 05.10.2022).Am 08.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 08.10.2022; vergleiche Anews 08.10.2022).

Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).

Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vergleiche AaNe 23.11.2022).

Am 02.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 05.12.2022; vgl. AP 05.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten seien dabei getötet worden. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 02.12.2022; vgl. VOA 02.12.2022).Am 02.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 05.12.2022; vergleiche AP 05.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten seien dabei getötet worden. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 02.12.2022; vergleiche VOA 02.12.2022).

Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vergleiche VOA 12.12.2022).

2023

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 01.01.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 01.01.2023; vgl. RFE/RL 01.01.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 05.01.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 05.01.2023; vgl. AJ 05.01.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 01.01.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 01.01.2023; vergleiche RFE/RL 01.01.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 05.01.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 05.01.2023; vergleiche AJ 05.01.2023).

Am 11.01.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.01.2023; vgl. BBC 12.01.2023).Am 11.01.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.01.2023; vergleiche BBC 12.01.2023).

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Zentrale Akteure

Taliban

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).

Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

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Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 21.03.2023

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).

[…]

Tadschiken

Letzte Änderung: 09.03.2023

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vergleiche AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 20.7.2022). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022).

In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vgl. UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023).In weniger als einem Jahr haben die Taliban die Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan ausgehöhlt. Kurz nachdem sie die Kontrolle über die Regierung des Landes übernommen hatten, erklärten die Taliban, sie würden sich für die Rechte von Frauen und Mädchen im Rahmen der Scharia einsetzen (AI 7.2022; vergleiche UN Women 15.8.2022, AA 20.7.2022). Dennoch haben sie die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört, Frauen und Mädchen werden wegen Verstößen gegen die diskriminierenden Vorschriften der Taliban willkürlich inhaftiert und zu einem Anstieg der Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen in Afghanistan beigetragen. Frauen, die friedlich gegen diese Beschränkungen und Maßnahmen protestiert haben, wurden belästigt, bedroht, verhaftet, sind gewaltsam verschwunden oder wurden gefoltert (AI 7.2022). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, Rukhshana 28.11.2022). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 3.1.2023).

Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).

Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022).Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 20.7.2022). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche GD 2.10.2022). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, VOA 21.1.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022).

Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den „Vormund“) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023).Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den „Vormund“) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023).

Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. DROPS/WPS 30.9.2022).Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, AA 20.7.2022, HRW 12.1.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche DROPS/WPS 30.9.2022).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022).

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Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vergleiche HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).

Im Allgemeinen scheinen die Taliban Frauen die Arbeit zu gestatten, wenn sie nach der Politik der Taliban nicht durch Männer ersetzt werden können oder wenn die Stelle nicht als "Männerarbeit" angesehen wird (AI 7.2022) und im Einklang mit ihrer Interpretation der Scharia steht (AA 20.7.2022). Dennoch dürfen viele Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan nicht mehr arbeiten. Die Taliban haben keine landesweite Politik zum Thema Frauen und Arbeit erlassen, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Anweisungen der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Bereichen wie Gesundheit und Bildung arbeiten (AI 7.2022). Auch in der Privatwirtschaft waren die Möglichkeiten der Frauen, weiter zu arbeiten, je nach Region, Branche und Arbeitsplatz unterschiedlich. Von Amnesty International befragte Frauen sagten jedoch, sie hätten beobachtet, dass in der Privatwirtschaft viele Frauen in hochrangigen Positionen entlassen worden seien (AI 7.2022).

Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vgl. WPS 26.9.2022).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vergleiche GD 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (AI 7.2022; vergleiche WPS 26.9.2022).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021).

Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. GD 26.12.2022).Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022).

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Bildung für Frauen und Mädchen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vgl. Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (HRW 27.4.2022; vergleiche Rukhshana 23.7.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.4.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab, and Daikundi geöffnet (AMU 1.1.2023).

Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vgl. AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vgl. 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022).Nachdem im Februar 2022 einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wiedereröffneten, nahmen zunächst auch einige Studentinnen wieder am Unterricht teil (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (GD 3.2.2022) und in Panjsher, blieben weiterhin geschlossen (AJ 26.2.2022). Der Unterricht an Universitäten war für Frauen in weiterer Folge durch zahlreiche Einschränkungen gekennzeichnet (BBC 21.12.2022; vergleiche AI 7.2022). So fand der Unterricht für weibliche und männliche Studenten getrennt und in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022) und Frauen mussten sich an die islamische Kleiderordnung [nach Verständnis der Taliban] halten, d.h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (GD 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, AI 7.2022). Im September 2022 konnten Tausende Frauen Aufnahmeprüfungen für die Universitäten ablegen (BBC 21.12.2022; vergleiche 8am 24.12.2022). Jedoch waren Fächer wie Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Tiermedizin und Landwirtschaft für Frauen blockiert und Journalismus stark eingeschränkt (BBC 21.12.2022).

Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u.a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vergleiche FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).

Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die 6. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren. Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der 6. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der 6. Klasse "bis auf weiteres" nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023).

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Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe

Letzte Änderung: 10.03.2023

Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder sogar jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).

Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vgl. AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 20.7.2022; vergleiche AI 7.2022, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als "Bordelle" gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 26.9.2021).

Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021, AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 20.7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).

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Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Die politische Situation hat die bereits bestehende Stigmatisierung Behinderter und fehlende Barrierefreiheit in Afghanistan verschärft, das eine der weltweit höchsten Pro-Kopf-Populationen von Menschen mit Behinderungen aufweist, was zum Teil auf die langen Konflikte zurückzuführen ist (HRW 8.9.2022). Nach jahrzehntelangem Krieg leidet die Bevölkerung Afghanistans unter psychosozialen Problemen auf persönlicher und kollektiver Ebene. Laut der Nationalen Erhebung zur psychischen Gesundheit in Afghanistan (2018) leiden 50 % der Afghanen unter psychischem Stress und 20 % haben aufgrund psychischer Probleme Schwierigkeiten mit ihrer täglichen Arbeit (Oniya S./Alekozai T. 2022). Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. ICRC 3.12.2022, HRW 17.10.2022). Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte (HRW 17.10.2022). Eine im Exil arbeitende Gründerin einer Organisation, die sich für die Rechte von beeinträchtigten Personen einsetzt, befürchtet, dass diese durch die Rückkehr der Taliban verstärkt diskriminiert werden (HRW 8.9.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 Verletzungen behandelt (UNOCHA 1.2023).Die politische Situation hat die bereits bestehende Stigmatisierung Behinderter und fehlende Barrierefreiheit in Afghanistan verschärft, das eine der weltweit höchsten Pro-Kopf-Populationen von Menschen mit Behinderungen aufweist, was zum Teil auf die langen Konflikte zurückzuführen ist (HRW 8.9.2022). Nach jahrzehntelangem Krieg leidet die Bevölkerung Afghanistans unter psychosozialen Problemen auf persönlicher und kollektiver Ebene. Laut der Nationalen Erhebung zur psychischen Gesundheit in Afghanistan (2018) leiden 50 % der Afghanen unter psychischem Stress und 20 % haben aufgrund psychischer Probleme Schwierigkeiten mit ihrer täglichen Arbeit (Oniya S./Alekozai T. 2022). Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (IOM 12.1.2023; vergleiche ICRC 3.12.2022, HRW 17.10.2022). Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte (HRW 17.10.2022). Eine im Exil arbeitende Gründerin einer Organisation, die sich für die Rechte von beeinträchtigten Personen einsetzt, befürchtet, dass diese durch die Rückkehr der Taliban verstärkt diskriminiert werden (HRW 8.9.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 Verletzungen behandelt (UNOCHA 1.2023).

Bei einer 2019 durchgeführten Studie wurden 60 Personen befragt, die mit Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen verwandt sind. Die meisten der Befragten gaben an, Hoffnungslosigkeit, Schwäche und Scham aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Familienmitglieds zu fühlen. Auch wirkt sich die Versorgung der betroffenen Person auf die ganze Familie aus. Befragte geben an, finanzielle Probleme zu haben, sich nicht mehr um andere Familienmitglieder kümmern zu können, oder die Arbeit vernachlässigen zu müssen, um sich um die erkrankte Person zu kümmern. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Pflege des kranken Familienmitglieds die ohnehin schon armen Familien noch ärmer macht (Oniya S./Alekozai T. 2022). Stigmatisierung wird auf unterschiedliche Weise erlebt. Viele Befragte gaben an, dass ihre Verwandten kein gutes Verhältnis zu ihnen haben und den Kontakt zu ihnen reduzieren. Andere berichten von Spott durch Familienangehörige, Schamgefühlen und Beschmutzung der Familienehre. Auch wird psychisch beeinträchtigen Frauen durch Familienangehörige Unmoral vorgeworfen (Oniya S./Alekozai T. 2022).

Krankenhäuser und NGOs, die sich um Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen kümmern, sind derzeit nur in geringem Umfang tätig. Obwohl psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS) verfügbar sind, ist die Qualität der Dienste eher gering. Auf regionaler Ebene gibt es Krankenhäuser für psychische Erkrankungen, und auf Provinzebene gibt es in jedem Provinzkrankenhaus spezielle Abteilungen für psychische Erkrankungen. Neben IOM bieten die folgenden NGOs MHPSS-Dienste an: Health Net TPO, International Medical Corps (IMC), Action Against Hunger (AAH), International Psychosocial Organisation (IPSO) und die Afghan Family Guidance Association (AFGA) (IOM 12.1.2023). Rahyab, eine Organisation von Menschen mit Behinderungen, die Bildung und Rehabilitation für Menschen mit Sehbehinderungen anbietet, tritt ebenso für die Rechte von Menschen mit Sehbehinderungen ein (HRW 17.10.2022; vgl. HRW 8.9.2022) und ist auf Facebook aktiv (Stand: Feber 2023) (ORRSB/FB 1.2.2023). Die WHO hat ihre Unterstützung für die psychosoziale Versorgung des Landes ausgeweitet, um den Zugang zu den von der Notlage betroffenen Menschen in Afghanistan zu verbessern. Im Dezember 2022 begann die WHO mit der Unterstützung des nationalen Krankenhauses für psychische Gesundheit in Kabul mit 100 Betten, der einzigen Einrichtung im Land, die eine tertiäre psychiatrische Versorgung anbietet. In Khost hat die WHO vier MHPSS-Teams eingesetzt, um den vom Erdbeben am 22.5.2022 betroffenen Menschen psychosoziale Beratungsdienste anzubieten (WHO 16.1.2023). Die Afghanistan Association of the Blind ist weiter aktiv und in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sensibilisierung für Menschen mit Behinderungen tätig, insbesondere für Menschen mit Sehbehinderungen. Die Leiterin der Organisation befindet sich in New York (AAB 19.1.2023). Weitere Organisationen wie die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) (AOAD/FB 1.2.2023) und die Afghan Landmines Survivors Organization (ALSO) sind auf Facebook aktiv (ALSO/FB 2.2.2023). Ein Mitarbeiter einer NGO in Afghanistan führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).Krankenhäuser und NGOs, die sich um Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen kümmern, sind derzeit nur in geringem Umfang tätig. Obwohl psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS) verfügbar sind, ist die Qualität der Dienste eher gering. Auf regionaler Ebene gibt es Krankenhäuser für psychische Erkrankungen, und auf Provinzebene gibt es in jedem Provinzkrankenhaus spezielle Abteilungen für psychische Erkrankungen. Neben IOM bieten die folgenden NGOs MHPSS-Dienste an: Health Net TPO, International Medical Corps (IMC), Action Against Hunger (AAH), International Psychosocial Organisation (IPSO) und die Afghan Family Guidance Association (AFGA) (IOM 12.1.2023). Rahyab, eine Organisation von Menschen mit Behinderungen, die Bildung und Rehabilitation für Menschen mit Sehbehinderungen anbietet, tritt ebenso für die Rechte von Menschen mit Sehbehinderungen ein (HRW 17.10.2022; vergleiche HRW 8.9.2022) und ist auf Facebook aktiv (Stand: Feber 2023) (ORRSB/FB 1.2.2023). Die WHO hat ihre Unterstützung für die psychosoziale Versorgung des Landes ausgeweitet, um den Zugang zu den von der Notlage betroffenen Menschen in Afghanistan zu verbessern. Im Dezember 2022 begann die WHO mit der Unterstützung des nationalen Krankenhauses für psychische Gesundheit in Kabul mit 100 Betten, der einzigen Einrichtung im Land, die eine tertiäre psychiatrische Versorgung anbietet. In Khost hat die WHO vier MHPSS-Teams eingesetzt, um den vom Erdbeben am 22.5.2022 betroffenen Menschen psychosoziale Beratungsdienste anzubieten (WHO 16.1.2023). Die Afghanistan Association of the Blind ist weiter aktiv und in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sensibilisierung für Menschen mit Behinderungen tätig, insbesondere für Menschen mit Sehbehinderungen. Die Leiterin der Organisation befindet sich in New York (AAB 19.1.2023). Weitere Organisationen wie die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) (AOAD/FB 1.2.2023) und die Afghan Landmines Survivors Organization (ALSO) sind auf Facebook aktiv (ALSO/FB 2.2.2023). Ein Mitarbeiter einer NGO in Afghanistan führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.03.2023

Zwei Jahrzehnte lang investierten die Vereinigten Staaten und andere Geber Hunderte von Millionen US-Dollar in die Entwicklung eines Systems der Primär- und Krankenhausversorgung für die Bevölkerung Afghanistans, die lange Zeit unter einer geringen Lebenserwartung, erschütternden Todesraten bei Geburten und einer sehr hohen Säuglings- und Kindersterblichkeit litt. Durch die Unterstützung des Gesundheitsministeriums und Partnerschaften mit internationalen und nationalen NGOs wurden gemeindebasierte Kliniken eröffnet und ein grundlegendes Paket von Gesundheitsdiensten angeboten, Tausende von praktizierenden Gesundheitshelfern geschult und die Überwachung und das Management verbessert. Die Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Müttersterblichkeitsrate wurden halbiert. Aufgrund des extrem schlechten Gesundheitszustands der Afghanen zu Beginn der Initiativen gehörten die Gesundheitsindikatoren in Afghanistan jedoch auch 2021 noch zu den schlechtesten der Welt (JHU 11.2022). Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vgl. WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vgl. NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vgl. UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023) auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegung (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff und anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023). Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vgl. HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten (z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH), während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022). Eine Analyse der unterversorgten Gebiete zeigt, dass 13,2 Millionen Menschen in 34 Provinzen in Gegenden leben, in denen die medizinische Grundversorgung nicht innerhalb einer Stunde zu Fuß erreichbar ist. Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Der Anteil der Haushalte, die angaben, keine funktionierende Gesundheitseinrichtung in der Nähe zu haben, stieg von 19 % im Jahr 2021 auf 30 % im Jahr 2022, ein Anstieg, der in erster Linie auf die fehlende Gesundheitsinfrastruktur in ländlichen Gebieten zurückzuführen ist. Dies kann eine Reihe von Faktoren widerspiegeln, darunter der Mangel an medizinischem Personal, die fehlende Finanzierung oder die mangelnde Versorgung. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023). In Afghanistan gibt es derzeit Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vgl. WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46 % gegenüber 2021. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt (WHO 16.1.2023). Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80 % seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum (NH 17.1.2023).Zwei Jahrzehnte lang investierten die Vereinigten Staaten und andere Geber Hunderte von Millionen US-Dollar in die Entwicklung eines Systems der Primär- und Krankenhausversorgung für die Bevölkerung Afghanistans, die lange Zeit unter einer geringen Lebenserwartung, erschütternden Todesraten bei Geburten und einer sehr hohen Säuglings- und Kindersterblichkeit litt. Durch die Unterstützung des Gesundheitsministeriums und Partnerschaften mit internationalen und nationalen NGOs wurden gemeindebasierte Kliniken eröffnet und ein grundlegendes Paket von Gesundheitsdiensten angeboten, Tausende von praktizierenden Gesundheitshelfern geschult und die Überwachung und das Management verbessert. Die Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Müttersterblichkeitsrate wurden halbiert. Aufgrund des extrem schlechten Gesundheitszustands der Afghanen zu Beginn der Initiativen gehörten die Gesundheitsindikatoren in Afghanistan jedoch auch 2021 noch zu den schlechtesten der Welt (JHU 11.2022). Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vergleiche WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vergleiche NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vergleiche UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023) auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegung (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff und anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023). Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vergleiche HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten (z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH), während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022). Eine Analyse der unterversorgten Gebiete zeigt, dass 13,2 Millionen Menschen in 34 Provinzen in Gegenden leben, in denen die medizinische Grundversorgung nicht innerhalb einer Stunde zu Fuß erreichbar ist. Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Der Anteil der Haushalte, die angaben, keine funktionierende Gesundheitseinrichtung in der Nähe zu haben, stieg von 19 % im Jahr 2021 auf 30 % im Jahr 2022, ein Anstieg, der in erster Linie auf die fehlende Gesundheitsinfrastruktur in ländlichen Gebieten zurückzuführen ist. Dies kann eine Reihe von Faktoren widerspiegeln, darunter der Mangel an medizinischem Personal, die fehlende Finanzierung oder die mangelnde Versorgung. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023). In Afghanistan gibt es derzeit Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vergleiche WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46 % gegenüber 2021. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt (WHO 16.1.2023). Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80 % seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum (NH 17.1.2023).

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Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen

Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung haben sich nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022), Arbeit (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022) und Bewegungsfreiheit (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung. Nach der Machtübernahme der Taliban flohen viele Ärztinnen aus Afghanistan (WP 5.11.2022). Wenn sie trotz aller Schwierigkeiten versuchten an ihren Arbeitsplätzen zu bleiben und die Patienten zu versorgen, sahen sich weibliche Gesundheitsfachkräfte fast täglich Schikanen und Gewaltandrohungen durch die Taliban ausgesetzt, wenn sie ohne Mahram oder männliche Begleitung zur Arbeit kamen. Auch von Schlägen wurde berichtet (JHU 11.2022). Die Einschränkungen im Hinblick auf Bewegungsfreiheit und Bildung dürften in den kommenden Jahren die Zahl der Frauen, die eine Ausbildung zur Ärztin machen können, einschränken und erschweren auch die Arbeitsbedingungen von bereits praktizierenden Ärztinnen (WP 5.11.2022). Nach außen hin wirbt die Taliban-Regierung stark für die Ausbildung und Beschäftigung von Frauen im Gesundheitsbereich. Die Ausbildung von Ärztinnen und Krankenschwestern ist Teil der Bemühungen der Taliban, zu beweisen, dass sie wichtige Dienstleistungen erbringen und gleichzeitig eine Gesellschaft aufbauen können, die auf Geschlechtertrennung beruht. Der stellvertretende Minister für öffentliche Gesundheit sagte in einem Interview, sein Ministerium habe „klare Anweisungen von höchster Ebene“ erhalten, um die Politik mit der strengen Auslegung der Scharia oder des islamischen Rechts durch die Taliban in Einklang zu bringen. Eine neue Richtlinie, die dem obersten Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, zur Genehmigung vorgelegt wurde, würde eine bereits in einigen Krankenhäusern geltende Regel formalisieren, wonach weibliches Gesundheitspersonal Frauen behandeln sollte, während männliches Gesundheitspersonal Männer behandeln sollte. Der stellvertretende Minister führte weiter aus, dass Patientinnen einen Arzt aufsuchen können, wenn keine qualifizierte Ärztin zur Verfügung steht (WP 5.11.2022). Demgegenüber steht die Vielzahl von Einschränkungen, denen Frauen in Afghanistan gegenüberstehen. Denn auch wenn der Erlass der Taliban 25.12.2022, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban den NGOs im Gesundheitssektor riet, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023), gibt es keine formale Zusicherung, dass sie weiterhin ungehindert arbeiten können (MSF 19.1.2023). Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNPF 24.10.2022) wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglingsund Kindersterblichkeit wahrnehmen (JHU 11.2022). Unerfüllte Gesundheitsbedürfnisse von Müttern und Kindern sowie Unterernährung verursachen weiterhin eine hohe Sterblichkeits- und Krankheitsrate. Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit von Frauen schränkt deren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere zur reproduktiver Gesundheitsversorgung, weiterhin ein (UNOCHA 1.2023). Die nationale Wirtschaftskrise sowie der Verlust von qualifiziertem Gesundheitspersonal, schlechte Arbeitsbedingungen, begrenzte Ressourcen und Unsicherheit haben Frauen und ihre Familien gezwungen, den Zugang zu notwendiger Versorgung hinauszuzögern oder sich für eine Hausgeburt zu entscheiden, weil sie nicht die Mittel haben, um den Transport oder die Versorgung in einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung zu bezahlen (JHU 11.2022). Angesichts der sich weiter verschlechternden humanitären Lage wird der Zugang von Frauen und Mädchen zur medizinischen Grundversorgung in alarmierender Weise beeinträchtigt. Die schätzungsweise 24.000 Frauen, die jeden Monat in schwer zugänglichen Gebieten des Landes entbinden, haben besondere Probleme beim Zugang zu Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen (UNPF 24.10.2022).Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung haben sich nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022), Arbeit (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022) und Bewegungsfreiheit (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung. Nach der Machtübernahme der Taliban flohen viele Ärztinnen aus Afghanistan (WP 5.11.2022). Wenn sie trotz aller Schwierigkeiten versuchten an ihren Arbeitsplätzen zu bleiben und die Patienten zu versorgen, sahen sich weibliche Gesundheitsfachkräfte fast täglich Schikanen und Gewaltandrohungen durch die Taliban ausgesetzt, wenn sie ohne Mahram oder männliche Begleitung zur Arbeit kamen. Auch von Schlägen wurde berichtet (JHU 11.2022). Die Einschränkungen im Hinblick auf Bewegungsfreiheit und Bildung dürften in den kommenden Jahren die Zahl der Frauen, die eine Ausbildung zur Ärztin machen können, einschränken und erschweren auch die Arbeitsbedingungen von bereits praktizierenden Ärztinnen (WP 5.11.2022). Nach außen hin wirbt die Taliban-Regierung stark für die Ausbildung und Beschäftigung von Frauen im Gesundheitsbereich. Die Ausbildung von Ärztinnen und Krankenschwestern ist Teil der Bemühungen der Taliban, zu beweisen, dass sie wichtige Dienstleistungen erbringen und gleichzeitig eine Gesellschaft aufbauen können, die auf Geschlechtertrennung beruht. Der stellvertretende Minister für öffentliche Gesundheit sagte in einem Interview, sein Ministerium habe „klare Anweisungen von höchster Ebene“ erhalten, um die Politik mit der strengen Auslegung der Scharia oder des islamischen Rechts durch die Taliban in Einklang zu bringen. Eine neue Richtlinie, die dem obersten Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, zur Genehmigung vorgelegt wurde, würde eine bereits in einigen Krankenhäusern geltende Regel formalisieren, wonach weibliches Gesundheitspersonal Frauen behandeln sollte, während männliches Gesundheitspersonal Männer behandeln sollte. Der stellvertretende Minister führte weiter aus, dass Patientinnen einen Arzt aufsuchen können, wenn keine qualifizierte Ärztin zur Verfügung steht (WP 5.11.2022). Demgegenüber steht die Vielzahl von Einschränkungen, denen Frauen in Afghanistan gegenüberstehen. Denn auch wenn der Erlass der Taliban 25.12.2022, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022), nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban den NGOs im Gesundheitssektor riet, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023), gibt es keine formale Zusicherung, dass sie weiterhin ungehindert arbeiten können (MSF 19.1.2023). Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNPF 24.10.2022) wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglingsund Kindersterblichkeit wahrnehmen (JHU 11.2022). Unerfüllte Gesundheitsbedürfnisse von Müttern und Kindern sowie Unterernährung verursachen weiterhin eine hohe Sterblichkeits- und Krankheitsrate. Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit von Frauen schränkt deren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere zur reproduktiver Gesundheitsversorgung, weiterhin ein (UNOCHA 1.2023). Die nationale Wirtschaftskrise sowie der Verlust von qualifiziertem Gesundheitspersonal, schlechte Arbeitsbedingungen, begrenzte Ressourcen und Unsicherheit haben Frauen und ihre Familien gezwungen, den Zugang zu notwendiger Versorgung hinauszuzögern oder sich für eine Hausgeburt zu entscheiden, weil sie nicht die Mittel haben, um den Transport oder die Versorgung in einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung zu bezahlen (JHU 11.2022). Angesichts der sich weiter verschlechternden humanitären Lage wird der Zugang von Frauen und Mädchen zur medizinischen Grundversorgung in alarmierender Weise beeinträchtigt. Die schätzungsweise 24.000 Frauen, die jeden Monat in schwer zugänglichen Gebieten des Landes entbinden, haben besondere Probleme beim Zugang zu Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen (UNPF 24.10.2022).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.03.2023

[Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind]

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

[…]“

Zur Situation psychisch Kranker in Afghanistan, insbesondere nach der Machtübernahme durch die Taliban, führte ACCORD in einer Anfragebeantwortung vom 11.02.2022, wie folgt, aus:

„Im Rahmen eines Zoom-Interviews am 2. Februar 2022 teilte Dr. Aria Wais, afghanischer Experte für psychische Gesundheit und Gründer einer afghanischen NGO für psychosoziale Gesundheit, mit, dass seines Wissens, für Menschen mit psychischen Erkrankungen kein erhöhtes Risiko bestehe, aufgrund ihrer Krankheit von den Taliban verfolgt zu werden. Die Taliban würden sich nicht wirklich um das Thema der psychischen Gesundheit kümmern, weil sie „nicht wirklich daran glauben“ würden. Sie seien nicht ausdrücklich gegen diese Form der Gesundheitsversorgung, aber sie würden sie auch nicht unterstützen. Konkret hänge das Risiko einer Verfolgung aber immer vom Hintergrund der jeweiligen Person ab. Als Beispiel nannte Dr. Aria Wais Menschen, die einen LGBTIQ-Hintergrund haben und unter psychischen Problemen leiden. Diese hätten beispielsweise durchaus berechtigten Grund, sich vor Repressionen durch die Taliban zu fürchten. Auch der Umgang der Taliban mit Menschen, die drogen- oder alkoholabhängig sind, sei anders: Diese Menschen würden sehr hart behandelt, sie würden geschlagen und inhaftiert (Dr. Wais Aria, 2. Februar 2022).

Amnesty International (AI) veröffentlichte im Dezember 2021 einen Bericht zu den während der Eroberung Afghanistans durch die Taliban verübten Verbrechen und zivilen Opfern. Darin heißt es, dass die AI zur Verfügung stehenden Unterlagen darauf hindeuten würden, dass Menschen mit Behinderungen und insbesondere manche Menschen mit psychosozialen Erkrankungen bei Angriffen der Taliban 2021 einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen seien. AI räumte allerdings ein, dass hierzu weitere Untersuchungen erforderlich seien. Als Beispiele damit in Zusammenhang stehender Vorfälle nannte AI die Hinrichtung zweier Männer mit schweren psychischen Erkrankungen beim Überfall auf das Dorf Mundarakht im Distrikt Malistan durch die Taliban (AI, Dezember 2021, S. 6). Einer der Männer habe an einer schweren Depression gelitten, sei alleine aus dem Dorf geflohen und von den Taliban durch einen Kopfschuss getötet worden. Der andere Dorfbewohner soll an einer nicht diagnostizierten psychischen Erkrankung, eventuell Schizophrenie, gelitten haben. Er sei nicht mit den anderen Dorfbewohner·innen geflohen und ebenso durch einen Kopfschuss getötet worden. Ein Augenzeuge habe angegeben, dass die Bewohner·innen die Taliban gefragt hätten, warum sie den Mann getötete hätten. Diese hätten geantwortet, dass in Konflikten alle sterben würden, egal ob sie bewaffnet seien oder nicht. AI wies zudem darauf hin, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen in bewaffneten Konflikten von Menschenrechtsverletzungen besonders bedroht seien. Sie seien oftmals weniger willens oder weniger leicht in der Lage zu fliehen und würden häufig mit sozialer Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, zur Zielscheibe zu werden (AI, Dezember 2021, S. 16).

Weitere aktuelle Informationen speziell zum Umgang der Taliban mit psychisch Erkrankten konnten nicht gefunden werden. Die folgenden Informationen konzentrieren sich auf die generelle Lage sowie die medizinische Versorgung von psychisch Erkrankten in Afghanistan seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021. Am Ende der Anfragebeantwortungen finden sich weiterführende Informationen zum Umgang der Taliban mit drogenabhängigen Personen.

Im Jänner 2022 wies UN OCHA darauf hin, dass mit dem Ende der unmittelbaren gewalttätigen Konflikte in Afghanistan im August 2021 der Mangel an Nahrung und Wasser Hauptgrund für den Bedarf humanitärer Hilfe sei. Diese Faktoren würden sich auf das physische und psychische Wohlergehen der Bevölkerung auswirken und Millionen von Menschen in eine Krise stürzen (UN OCHA, Jänner 2022, S. 36). Eine Vielzahl an Quellen aus Wissenschaft, Medien sowie dem NGO-Bereich verwiesen auf eine besonders hohe Prävalenz psychischer Erkrankungen innerhalb der afghanischen Bevölkerung (Kovess-Masfety et al., 22. Juni 2021; Saleem et al., November 2021; Latifi, 6. September 2021; Healthnet TPO, 6. Oktober 2021). Im von jahrzehntelangem Krieg, politischer Gewalt, Instabilität und Armut gezeichneten Afghanistan sei jeder Haushalt mit psychischen Problemen konfrontiert (Healthnet TPO, 6. Oktober 2021). Die Bevölkerung Afghanistans sei in erheblichem Maße traumatischen Ereignissen ausgesetzt gewesen (Kovess-Masfety et al., 22. Juni 2021; Healthnet TPO, 6. Oktober 2021), die von erlebter Gewalt, Verletzungen, Todesfällen in der Familie bis hin zu Vertreibung reichen würden (Healthnet TPO, 6. Oktober 2021). Laut einer im November 2021 veröffentlichten Studie würde mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung unter Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen leiden (Saleem et al., November 2021).

Auch Dr. Wais Aria erklärte während des bereits erwähnten Zoom-Interviews, dass die psychische Gesundheitsversorgung bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 eine der größten Herausforderungen in Afghanistan dargestellt habe. Der Bedarf an psycho-sozialer Unterstützung sei sehr hoch, derartige Dienste aber nur sehr begrenzt verfügbar gewesen. Die meisten der verfügbaren Dienste seien von humanitären Organisationen bereitgestellt und von internationalen Gebern finanziert worden. Die afghanische Regierung habe demgegenüber nur über sehr begrenzte Kapazitäten und Budgetmittel im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung verfügt. Personen mit chronischen psychischen Problemen seien in der Regel von den Behörden an von humanitären Organisationen betriebene Einrichtungen verwiesen worden. Durch die Machtübernahme der Taliban sei die Prävalenz psychischer Probleme noch weiter gestiegen. Die Menschen würden sich nicht sicher fühlen und darüber hinaus sehr unter der Wirtschaftskrise leiden. Familien seien teilweise zu negativen Bewältigungsstrategien gezwungen, um ihr Überleben sichern zu können. Dies würde wiederum die psychische Belastung der Bevölkerung enorm erhöhen. Gleichzeitig hätten die meisten großen Geberländer ihre Unterstützung eingestellt und viele Organisationen, die psychosoziale Hilfe geleistet hätten, seien nicht mehr in Afghanistan tätig. Diejenigen Dienste, die nach wie vor in Afghanistan tätig seien, könnten nur eingeschränkt agieren. Viele Menschen hätten Angst, derartige Dienste oder Kliniken aufzusuchen. Frauen sei es derzeit nicht einmal gestattet, Einrichtungen allein aufzusuchen. Außerdem fehle vielen das Geld, um die Arztkosten bezahlen zu können (Dr. Wais Aria, 2. Februar 2022).

Mit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 habe sich die Situation in Bezug auf die psychische Gesundheit der afghanischen Bevölkerung noch weiter verschärft (BBC News, 20. September 2021; Business Insider, 3. Oktober 2021; Healthnet TPO, 6. Oktober 2021). Ein Forschungsartikel, der im November 2021 im renommierten Fachjournal Nature Medicine veröffentlicht wurde, konstatierte, dass der Zusammenbruch der Regierung Ghanis und der Vormarsch der Taliban zu einer Katastrophe im Bereich der öffentlichen Gesundheit geführt habe (Jain et al., 8. November 2021). Gegenüber der afghanischen Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) habe Dr. Azizuddin Himmat, ein Spezialist für psychische Gesundheit und Vorsitzender der afghanischen Psychologenvereinigung, Ende September 2021 erklärt, dass die Zahl der Menschen mit psychischen Erkrankungen höher sei als vom afghanischen Gesundheitsministerium angegeben. Im Hinblick auf den Machtwechsel in Afghanistan und die in verschiedenen Lebensbereichen auftretenden Probleme habe Himmat darauf hingewiesen, dass diese Faktoren der Bevölkerung psychisch stark zusetzen würden und habe davor gewarnt, dass sich die Anzahl der Menschen, die eine Behandlung aufgrund psychischer Probleme benötigen verdoppeln werde, wenn diesen Faktoren nicht entgegengewirkt werde (PAN, 30. September 2021). Dr. Wais Aria habe gegenüber der US-Nachrichtenseite Business Insider darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl gesellschaftlicher Probleme, darunter die kollabierende Wirtschaft, katastrophale soziale Veränderungen und die drohende Gewalt, die ohnehin unterfinanzierte Infrastruktur für psychische Gesundheit in Afghanistan belaste (Business Insider, 3. Oktober 2021). BBC News verwies in einem Artikel auf einen Arzt im Westen Herats, der angab, dass es seit der Machtübernahme der Taliban zu einem drastischen Anstieg an psychischen Erkrankungen gekommen sei. Der von BBC News zitierte Arzt habe zudem angegeben, dass man es mit extrem hilfsbedürftigen Menschen und gleichzeitig mit äußerst begrenzten Ressourcen zu tun habe (BBC News, 20. September 2021). Das afghanische Gesundheitssystem, das bereits mit COVID-19, akuter Ernährungsunsicherheit und schwerer Dürre zu kämpfen gehabt habe, stehe nun vor neuen Herausforderungen, zumal die Offensive der Taliban mehr als eine halbe Million Menschen vertrieben habe und viele Mitarbeiter·innen des Gesundheitswesens fliehen hätten müssen (Jain et al., 8. November 2021). Auch die aktuell so dringend benötigten Psycholog·innen würden das Land verlassen (Business Insider, 3. Oktober 2021).

Aufgrund der wirtschaftlichen Instabilität des Landes mangle es zudem an Medikamenten und medizinischem Material. Medizinisches Personal habe teils seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (Jain et al., 8. November 2021; Healthnet TPO, 6. Oktober 2021). Der Wegfall der Finanzierung durch internationale Geber habe das von der internationalen Gemeinschaft abhängige Gesundheitssystem zum Zusammenbruch gebracht (Healthnet TPO, 6. Oktober 2021). Im Jänner 2022 berichtete HRW, dass der Zusammenbruch des Gesundheitswesens für viele Afghan·innen den Verlust des Großteils der physischen und psychischen Gesundheitsversorgung bedeutet habe (HRW, 13. Jänner 2022). Auch die niederländische Organisation für Entwicklungszusammenarbeit Healthnet TPO erklärte im Oktober 2021, dass die aktuelle Lage den Zugang zu psychosozialen Diensten noch weiter erschwert habe. Wenn die medizinische Grundversorgung bedroht sei, bedeute dies oft, dass die psychiatrischen Dienste als erstes gestrichen würden (Healthnet TPO, 6. Oktober 2021).

Der Bedarf für psychosoziale Unterstützung sei aktuell sehr hoch, doch die Angebote stark begrenzt, so Dr. Wais Aria. Expert·innen zufolge sei die psychische Gesundheitsversorgung Afghanistans nicht in der Lage der Vielzahl an Erkrankten zu helfen. Der ehemalige afghanische Gesundheitsminister habe zudem erklärt, dass dem Land eine Selbstmordwelle drohe. Andere Quellen hätten beschrieben, dass verzweifelte Afghan·innen teilweise versuchen würden sich mit Antidepressiva und Beruhigungsmitteln selbst zu therapieren. Laut Dr. Wais Aria würden viele Therapeut·innen und Ärzt·innen das Land verlassen, weil sie sich nicht sicher fühlen würden. Aria selbst sei Ende August aus Afghanistan in die USA geflohen, weil er befürchtet habe, durch seine Zusammenarbeit mit NGOs als Psychiater ins Visier der Taliban zu geraten (Business Insider, 3. Oktober 2021). In Bezug auf die von ihm gegründete humanitäre Organisation TABISH, die in Kabul, Jalalabad, Masar-e Scharif und Kandahar psycho-soziale Unterstützung angeboten habe, habe Aria erklärt, dass er nicht glaube, dass TABISH unter den Taliban überleben werde (Verywellmind, 14. September 2021). Dr. Judy Kuriansky, die Vertreterin der International Association of Applied Psychology bei den Vereinten Nationen, habe angegeben, dass sie Psychiater·innen bei der Flucht aus Afghanistan unterstütze, da deren Leben in Gefahr sei (Business Insider, 3. Oktober 2021). Der britische Guardian berichtet im November 2021, dass Dr. Nader Alemi, einer der prominentesten Psychiater Afghanistans, im September 2021 entführt und im November 2021 tot aufgefunden worden sei. Alemi war eine bekannte Persönlichkeit in Masar-e Scharif, wo er ein Krankenhaus betrieben habe. Er habe als der einzige Paschtu-sprechende Psychiater in Nordafghanistan gegolten, zu seinen Patient·innen hätten auch Taliban-Kämpfer gezählt (The Guardian, 19. November 2021).

Zu den vorherrschenden Mängeln in der Versorgungslage psychisch Erkrankter komme hinzu, dass manche Betroffenen sich nicht trauen würden, derartige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen stelle nach wie vor ein großes Hindernis dar. Psychische Gesundheit gelte als Tabuthema, weshalb Menschen ihre psychischen Probleme oftmals verheimlichen würden (Healthnet TPO, 6. Oktober 2021). Psychische Erkrankungen würden oft mit Schwäche oder Behinderung gleichgesetzt (Verma, 7. Dezember 2021) oder als Strafe Gottes, Besessenheit oder eine Form schwarzer Magie interpretiert. In Afghanistan würden psychisch Kranke im Allgemeinen von ihren Familien betreut. Diejenigen, die keine Familie hätten, würden entweder auf der Straße oder, wenn sie Glück hätten, in einer der wenigen Notunterkünfte („Marastoon“) landen (Latifi, 6. September 2021).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu den Personalien der Beschwerdeführerin und zu ihrer Staatsangehörigkeit beruhen auf ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023, AS 1 im Verwaltungsakt), dem unstrittigen Akteninhalt zum Vorverfahren und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente steht ihre Identität nicht fest; die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin dienen ausschließlich der Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrem Familienstand bzw. ihren Familienverhältnissen, ihrer Muttersprache, ihrem Herkunftsort, ihrer mangelnden Schul- und Berufsausbildung, der Beschäftigung ihres Ehemannes und ihrer Tätigkeit als Hausfrau gründen auf ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren (Seiten 6 und 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023; AS 1, 43 im Verwaltungsakt). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

Hingegen konnte die behauptete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin nicht festgestellt werden: In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie in Afghanistan mindestens 25 Jahre als Schneiderin gearbeitet habe (Seite 6f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023). Dem widersprechend hatte sie bis dahin lediglich angegeben, Hausfrau gewesen zu sein. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, weshalb sie diese Tätigkeit zuvor niemals erwähnt hätte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr in den letzten Einvernahmen nicht so gut gegangen und sie schlecht befragt worden sei (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023). Dieser Begründung kann angesichts der Ausführungen in dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2023, wonach die Beschwerdeführerin im vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren in der Lage war bzw. ist, bei entsprechend einfachen, an sie gerichteten Fragen konkret Erlebtes aus ihrem biographischen Gedächtnis wiederzugeben (vgl. Seite 17 des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 24.05.2023 in OZ 34 im Gerichtsakt), nicht gefolgt werden. Auch stehen die bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie Analphabetin sei und nicht rechnen könne (u.a. AS 238 im Verwaltungsakt), der Annahme entgegen, dass sie tatsächlich als Schneiderin erwerbstätig war, sodass aufgrund dieser Widersprüche eine Negativfeststellung zu treffen war.Hingegen konnte die behauptete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin nicht festgestellt werden: In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie in Afghanistan mindestens 25 Jahre als Schneiderin gearbeitet habe (Seite 6f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023). Dem widersprechend hatte sie bis dahin lediglich angegeben, Hausfrau gewesen zu sein. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, weshalb sie diese Tätigkeit zuvor niemals erwähnt hätte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr in den letzten Einvernahmen nicht so gut gegangen und sie schlecht befragt worden sei (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023). Dieser Begründung kann angesichts der Ausführungen in dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2023, wonach die Beschwerdeführerin im vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren in der Lage war bzw. ist, bei entsprechend einfachen, an sie gerichteten Fragen konkret Erlebtes aus ihrem biographischen Gedächtnis wiederzugeben vergleiche Seite 17 des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 24.05.2023 in OZ 34 im Gerichtsakt), nicht gefolgt werden. Auch stehen die bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie Analphabetin sei und nicht rechnen könne (u.a. AS 238 im Verwaltungsakt), der Annahme entgegen, dass sie tatsächlich als Schneiderin erwerbstätig war, sodass aufgrund dieser Widersprüche eine Negativfeststellung zu treffen war.

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich, zu ihrem seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz, zur Gewährung von subsidiärem Schutz und zur Erteilung bzw. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sowie zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt sowohl des vorangegangen als auch des gegenständlichen Verfahrens (AS 1ff, 13f und 17 im Verwaltungsakt), dem im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 11 12.326-BAE (AS 81 ff im Verwaltungsakt) und jenem des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 811232605/1416523 (OZ 10 im Gerichtsakt) sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zum Aufenthalt, zu den Lebensumständen, den Aktivitäten und den Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 und 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023), die mit jenen ihres als Zeugen in der mündlichen Verhandlung befragten Ehemannes weitgehend übereinstimmen (Seite 14 und 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Alphabetisierungskurse bzw. Deutschkurse in Österreich besucht hat, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und auch keine Integrationsunterlagen vorgelegt hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.05.2023 aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie (in OZ 34 im Gerichtsakt). Dieses Gutachten legte den Inhalt der Gespräche mit der Beschwerdeführerin bei der Befundung, der sonstigen Unterlagen und Untersuchungsergebnisse, auf Grund derer das Gutachten erstellt wurde, offen. Aus dem Gutachten vom 24.05.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2011 verhandlungsfähig ist (Seite 17 und 18 in OZ 34 im Gerichtsakt).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung stützen sich auf die dem Gerichtsakt einliegenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2018, XXXX , und des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.09.2022, XXXX (OZ 5 und OZ 24 im Gerichtsakt).Die Feststellungen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung stützen sich auf die dem Gerichtsakt einliegenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2018, römisch 40 , und des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.09.2022, römisch 40 (OZ 5 und OZ 24 im Gerichtsakt).

2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden) ist. Daher war auch unter Bedachtnahme, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet, nicht von einem glaubhaften Sachvortrag in diesem Zusammenhang auszugehen.

In ihrem ersten Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin ausschließlich Befürchtungen hinsichtlich der Entführung ihrer Söhne vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren gab sie anlässlich ihrer Erstbefragung am 19.02.2014 an, dass die in ihrem ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Weiters führte sie aus, dass sie mit ihrer Familie und jener ihres Ehemannes Probleme gehabt habe. Von ihrem Schwager sei sie geschlagen worden und habe sie eine Fußverletzung davongetragen, damit aber nicht zum Arzt gehen können (AS 5 im Verwaltungsakt). Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Schwager habe sie vergewaltigen wollen, habe es aber nicht gemacht (AS 75 im Verwaltungsakt). Demgegenüber brachte sie in ihrer Beschwerde vom 20.01.2015 erstmals vor, von ihrem Schwager vergewaltigt worden zu sein (AS 103) und erklärte dies auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018 (AS 234, 236, 237f im Verwaltungsakt) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2023 (Seite 8 der Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung).

Zunächst ist festzuhalten, dass über das im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin erneut vorgebrachte Fluchtvorbringen hinsichtlich der befürchteten Entführung ihrer Söhne bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. C8 425784-1/2012/3E, abgesprochen wurde, wobei ihre diesbezügliche Beschwerde mangels Vorliegens eines in der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Grundes zur Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen mit ihrem Schwager muss sich die Beschwerdeführerin eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit versucht, ihrem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.

In der Beschwerde vom 20.01.2015 und in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrem Schwager vergewaltigt worden (AS 103, 234, 236, 237f m Verwaltungsakt), was sie in keiner davor erfolgten Einvernahme vorgebracht hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits in der Erstbefragung am 19.02.2014, nach Stellung ihres Folgeantrages bzw. in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014, ein diesbezügliches Vorbringen erstattete, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, zu diesen Zeitpunkten ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2023 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11.12.2014 verhandlungsfähig gewesen ist (vgl. Seite 17 in OZ 34 im Gerichtsakt). Dass die Beschwerdeführerin die (erst in ihrer Beschwerde beschriebene) Vergewaltigung durch ihren Schwager aber nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte, ist für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Intensität eines derartigen Eingriffs nicht nachvollziehbar und ist dieser Umstand zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Die Beschwerdeführerin vermochte auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, weshalb sie so viele Jahre damit zugewartet hätte, anzugeben, dass ihr Schwager sie vergewaltigt habe, keine Rechtfertigung zu nennen, die mit ihren bisher im Verfahren erstatteten Erklärungen übereinstimmten, sondern gab sie an, dass sie Angst davor gehabt habe, dass, wenn sie nach Afghanistan zurückgeschickt würde, die Menschen dann auch dort davon erfahren und sie steinigen würden (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023).In der Beschwerde vom 20.01.2015 und in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrem Schwager vergewaltigt worden (AS 103, 234, 236, 237f m Verwaltungsakt), was sie in keiner davor erfolgten Einvernahme vorgebracht hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits in der Erstbefragung am 19.02.2014, nach Stellung ihres Folgeantrages bzw. in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014, ein diesbezügliches Vorbringen erstattete, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, zu diesen Zeitpunkten ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2023 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11.12.2014 verhandlungsfähig gewesen ist vergleiche Seite 17 in OZ 34 im Gerichtsakt). Dass die Beschwerdeführerin die (erst in ihrer Beschwerde beschriebene) Vergewaltigung durch ihren Schwager aber nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte, ist für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Intensität eines derartigen Eingriffs nicht nachvollziehbar und ist dieser Umstand zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Die Beschwerdeführerin vermochte auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, weshalb sie so viele Jahre damit zugewartet hätte, anzugeben, dass ihr Schwager sie vergewaltigt habe, keine Rechtfertigung zu nennen, die mit ihren bisher im Verfahren erstatteten Erklärungen übereinstimmten, sondern gab sie an, dass sie Angst davor gehabt habe, dass, wenn sie nach Afghanistan zurückgeschickt würde, die Menschen dann auch dort davon erfahren und sie steinigen würden (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ohnedies davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet und insofern auch die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung erfolgte, doch zeigte sich insgesamt betrachtet dennoch, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entsprach, wobei festzuhalten ist, dass die Beweiswürdigung durch das Gericht nicht durch ein psychiatrisches Gutachten ersetzt werden kann. Wie bereits erwähnt, ergab das psychiatrische Sachverständigengutachten, dass die Beschwerdeführerin in Lage war bzw. ist, Erlebtes aus ihrem biographischen Gedächtnis wahrheitsgetreu wiederzugeben, wenngleich in einfacher Art, bei entsprechend einfachen an sie gerichteten Fragen (Seite 17 des Gutachtens in OZ 34 im Gerichtsakt). Daher kann auch der wiederholten Begründung der Beschwerdeführerin im Verfahren, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht die Möglichkeit gehabt habe, alle ihre Probleme zu schildern, nicht gefolgt werden (vgl. Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 5, 7 im Verwaltungsakt).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ohnedies davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet und insofern auch die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung erfolgte, doch zeigte sich insgesamt betrachtet dennoch, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entsprach, wobei festzuhalten ist, dass die Beweiswürdigung durch das Gericht nicht durch ein psychiatrisches Gutachten ersetzt werden kann. Wie bereits erwähnt, ergab das psychiatrische Sachverständigengutachten, dass die Beschwerdeführerin in Lage war bzw. ist, Erlebtes aus ihrem biographischen Gedächtnis wahrheitsgetreu wiederzugeben, wenngleich in einfacher Art, bei entsprechend einfachen an sie gerichteten Fragen (Seite 17 des Gutachtens in OZ 34 im Gerichtsakt). Daher kann auch der wiederholten Begründung der Beschwerdeführerin im Verfahren, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht die Möglichkeit gehabt habe, alle ihre Probleme zu schildern, nicht gefolgt werden vergleiche Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 5, 7 im Verwaltungsakt).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigte sich überdies in zahlreichen Punkten widersprüchlich. Insbesondere wichen die Aussagen der Beschwerdeführerin von jenen ihres als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2023 befragten Ehemannes wesentlich voneinander ab:

Nicht nur tätigte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren widersprüchliche Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihrem Ehegatten von der Vergewaltigung durch seinen Bruder erzählt habe, sondern gab sie auch die Reaktion ihres Ehemannes unterschiedlich wieder. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihrem Ehemann anfänglich nicht von der Vergewaltigung erzählt habe. Nachdem sie es ihm aber gesagt habe, hätten sie Afghanistan verlassen; ihr Ehemann habe seinen Bruder nicht zur Rechenschaft gezogen (Seite 8f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023). Im Gegensatz dazu hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014 angegeben, dass sie ihrem Ehemann und ihren Söhnen nicht davon erzählt habe, weil sie Angst davor gehabt habe, dass ihre Familie dafür Rache nehmen würde (AS 75 im Verwaltungsakt). In der Beschwerde vom 20.01.2015 und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018 gab sie im Widerspruch dazu an, ihrem Ehemann in Afghanistan von der Vergewaltigung erzählt zu haben. Daraufhin habe ihr Ehemann seinen Bruder zur Rede gestellt und sei es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen (AS 236 und 239 im Verwaltungsakt). Damit sind aber wiederum die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018 und in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023, wonach sie aus Afghanistan ausgereist wären und er seinen Bruder nicht auf die Vergewaltigung angesprochen hätte (AS 245 im Verwaltungsakt; Seiten 18 und 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023), nicht in Einklang zu bringen und als weiteres Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.

Zudem widersprachen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der vorgebrachten Ereignisse. Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung meinte, dass sie aufgrund der Vergewaltigung Afghanistan verlassen hätten und die Entführung ihres Sohnes davor stattgefunden habe (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023), gab ihr Ehemann im Gegensatz dazu an, dass zuerst die Vergewaltigung und danach die Entführung stattgefunden habe (Seite 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023)

Des Weiteren tätigte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der erlittenen Fußverletzung unterschiedlich Aussagen. So hatte sie in der Erstbefragung vom 19.02.2014 erklärt, dass sie eine Fußverletzung davongetragen, aber nicht zum Arzt gehen habe können (AS 5 im Verwaltungsakt). Konträr dazu gab sie in ihrer (handschriftlichen) Beschwerde vom 20.01.2015 an, dass ihr Schwager ihr das Bein gebrochen und ihr Ehemann sie zum Arzt gebracht habe (AS 103 im Verwaltungsakt). Gegenteilig dazu meinte sie in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018, dass ihr Schwager sie gegen den Knöchel getreten und sie aufgrund dessen eine Narbe davongetragen habe (AS 239 im Verwaltungsakt).

Es erscheint ferner nicht plausibel, dass ihr Schwager sie dafür bestrafen habe wollen, weil er den ganzen Grund und das Haus für sich alleine haben wollte (Seite 9 der der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren angegeben hatte, dass zuletzt die Schwester ihres Ehemannes mit ihnen in dem Haus in Kabul, das ihr Ehemann geerbt hätte, gewohnt habe, wobei sie ihren Schwager in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnte (AS 45 im Verwaltungsakt des Vorverfahrens).

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Vergewaltigung ist sohin insgesamt aufgrund ihrer gesteigerten, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch im Verfahren selbst betonte – den Folgeantrag gestellt hat, um einen Konventionspass und damit eine größere Wohnung in Österreich zu erhalten (AS 73, 77 im Verwaltungsakt). Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Bescheid vom 14.01.2015, Zl. 811232605-14116895 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß eigenen Angaben gegenständlichen Folgeantrag gestellt hätte, um einen Konventionspass zu erlangen (AS 93). Auffallend war in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2023 die Frage der erkennenden Richterin nach weiteren Fluchtgründen verneinte und von sich aus erklärte, dass sie ein ruhiges Leben habe, obwohl sie keine Dokumente hier habe, und betonte, dass Dokumente für sie überhaupt nicht wichtig seien (Seite 10f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen, bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden Frauen in Afghanistan durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt; Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechtes, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Nun kommt es den Länderfeststellungen zufolge seit der Machtübernahme durch die Taliban zu weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen und wurden auch in der zweiten Herrschaft der Taliban die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten. So wird von gewalttätigen Übergriffen durch die Taliban auf Frauen erzählt, von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit berichtet und müssen sich Frauen an die islamische Kleiderordnung halten. Berichten zufolge haben die Taliban keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. So wurden die meisten weiblichen Regierungsangestellten angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind, und wurde Frauen die Arbeit in NGOs verboten. Vielen der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen. Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks. Auch der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen wurde eingeschränkt, so kann ein afghanisches Mädchen höchstens die 6. Klasse absolvieren und wurde Ende Dezember 2022 auch ein Verbot für Frauen verkündet, die Universitäten zu besuchen. Den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2023 ist weiters zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in der Ausübung ihrer Grundrechte sowie in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wurden, wozu beispielsweise die Einhaltung strenger Kleidungsvorschriften und das Auftreten in der Öffentlichkeit mit männlicher Begleitperson gehören, und Frauen in Afghanistan regelmäßig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. Bereits bisher waren den Länderfeststellungen zufolge Frauen und Mädchen extrem gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden und mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und zur Justiz konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen. Allerdings wurde die Erwerbstätigkeit für Frauen seit der Machtübernahme der Taliban nicht grundsätzlich verboten, ist auch der Schulbesuch für Mädchen nicht gänzlich untersagt und ist derzeit den Länderberichten aus Sicht der erkennenden Richterin nicht zu entnehmen, dass alle Frauen und Mädchen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.

Dabei gehört die Beschwerdeführerin auch keiner besonders exponierten Gruppe von Frauen (wie etwa Journalistinnen, Frauenrechtsaktivistinnen, Polizistinnen, ehemalige Regierungsmitarbeiterinnen) an. Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene, verheiratete Frau mit volljährigen Söhnen, die in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist. Demnach hätte sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine gegenüber anderen Frauen exponierte Stellung.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist überdies nicht hervorgekommen, dass diese eine Lebensweise pflegen würde, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden:

Aus der Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich keine Hinweise auf eine Sozialisierung – im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, mangelnden Schulbildung, mangelnden Erwerbstätigkeit, Religiosität, etc. –, die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegensteht. Dies zeigt sich eindeutig darin, dass sie nur im Verband mit ihrer Familie lebte, keine Schulbildung absolvierte, in Afghanistan nicht erwerbstätig, sondern Hausfrau und daher auf die Versorgung durch ihre Familie angewiesen war. Diese Lebensumstände lassen – mit Blick auf die Vergangenheit der Beschwerdeführerin – keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen.

Auch während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin noch keine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin – seit ihrem Aufenthalt in Österreich – auch in Zukunft ein selbstständigeres Leben führen möchte, als es ihr in Afghanistan möglich war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind jedoch – neben dem Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben – auch noch weitere Aspekte ausschlaggebend, um davon ausgehen zu können, dass Beschwerdeführerinnen ein „westliches Verhalten“ bzw. eine „westliche Lebensführung“ verinnerlichten.

Die Beschwerdeführerin hat bislang keine nennenswerten Deutschkenntnisse erworben. Die Kommunikationsfähigkeit in der Landessprache ist für einen freibestimmten Lebenswandel und eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im nunmehrigen Aufenthaltsstaat essentiell. Vor diesem Hintergrund machte sie eine selbstbestimmte und eigenverantwortungsvolle Lebensweise jedoch nicht glaubhaft. Dass sie in ihrer Umgebung gemeinsam mit ihrer Familie ihre Unterkunft verlässt, ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Beschwerdeführerin in Österreich wurde.

Auch die sonstigen Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung annahm und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. So verbringt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einen durchschnittlichen Tag in Österreich zu Hause oder macht in Begleitung einen Spaziergang. Zwar hat die Beschwerdeführerin in Österreich Kontakt mit einer befreundeten afghanischen Familie (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sodass sie sich dem Kontakt zu Mitmenschen nicht gänzlich verschließt. Dabei stellen gelegentliche Unternehmungen, wie das Besuchen eines Festes oder einer Hochzeit (Seite 5 und 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Überhaupt entstand in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich in einem sehr kleinen Umfeld bewegt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen bzw. sozialen Normen eingeschränkt ist. So gab sie, nach ihrem Alltag befragt, lediglich an, dass sie die ganze Zeit zu Hause sei. Bevor ihr Ehemann zu arbeiten begonnen habe, sei sie mit ihm spazieren und auch einkaufen gegangen (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Dass sie in dieser Umgebung gemeinsam mit ihrer Familie ihre Unterkunft verlässt, ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Beschwerdeführerin in Österreich wurde.

Wenngleich daher nicht übersehen wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin durch die teilweise Inanspruchnahme der ihr in Österreich zukommenden Freiheiten gewisse Anhaltspunkte für einen Bruch mit den afghanischen Traditionen vorliegen, so ist dennoch derzeit noch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufenthalt in Österreich darüber hinaus eine Lebensweise verinnerlicht hätte und pflegen würde, die einen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan darstellt und sie der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, aus diesem Grund mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass es einer Frau mit dem Bildungsniveau und dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin grundsätzlich schwerer fallen muss, Anschluss in der österreichischen Gesellschaft zu finden, was ihr per se nicht zum Nachteil gereichen soll. Im Falle der Beschwerdeführerin ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch kein Wille oder aktives Handeln erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben führen will.

Insgesamt ist aus den aktuellen Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich noch nicht hinlänglich abzuleiten, dass sie derzeit eine innere Wertehaltung angenommen hätte und nach außen tragen würde, die einen völligen Bruch mit den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen und Werten bedeuten würde. Die Lebensweise der Beschwerdeführerin verstößt derzeit (noch) nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und die Beschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde.

Auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte psychische Störung vermag im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität zu begründen, selbst wenn den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass Personen mit psychischen Beeinträchtigungen gesellschaftlichen Stigmatisierungen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine risikoerhöhenden Umstände vorliegen, zumal es sich bei ihrem Krankheitsbild um keine äußerlich sichtbare Beeinträchtigung handelt. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen der EUAA Country Guidance Afghanistan, wonach nicht alle Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung einem derartig hohen Risiko ausgesetzt sind, das erforderlich ist, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung annehmen zu können.

Auch wird in der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation psychisch Kranker, insbesondere nach Machtübernahme durch die Taliban, vom 11.02.2022 ausgeführt, dass für Menschen mit psychischen Erkrankungen kein erhöhtes Risiko bestehe, aufgrund ihrer Krankheit von den Taliban verfolgt zu werden. Berechtigten Grund, sich vor den Taliban zu fürchten, hätten hingegen Personen mit einem LGBTIQ-Hintergrund sowie drogen- oder alkoholabhängige Menschen. Zu den vorherrschenden Mängeln in der Versorgungslage psychisch Erkrankter komme hinzu, dass manche Betroffene sich nicht trauen würden, derartige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen stelle nach wie vor ein großes Hindernis dar. Insofern in der Stellungnahme vom 18.09.2023 unter Verweis auf die verfahrensgegenständlichen Berichte ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin drohe, im Zuge der medizinischen Behandlung ihrer psychischen Erkrankung fälschlicherweise als Drogenabhängige diagnostiziert zu werden und diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, von den Taliban verfolgt zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich Derartiges nicht aus der Anfragebeantwortung ableiten lässt. In dieser wird vielmehr ausgeführt, dass psychische Störungen häufig eng mit Drogensucht verbunden seien und unzureichende Ressourcen bestünden, um Drogenkonsumierende ausreichend zu versorgen und zu behandeln. Dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufen würde, fälschlicherweise als Drogenabhängige diagnostiziert zu werden, lässt sich somit nicht aus der Anfragebeantwortung entnehmen.

Im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Rückkehrerin aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden Verfolgungsgefahr ersichtlich.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf ihre Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), welche mit Schreiben vom 18.09.2023 wahrgenommen wurde (vgl. OZ 44 im Gerichtsakt).In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), welche mit Schreiben vom 18.09.2023 wahrgenommen wurde vergleiche OZ 44 im Gerichtsakt).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, in Afghanistan Opfer einer Vergewaltigung gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin hat weiters nicht glaubhaft aufgezeigt, dass sie in Afghanistan konkret und individuell bedroht oder verfolgt wäre. Der Schluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe ergibt sich aus einer Gesamtschau ihrer Angaben und dem von ihr in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

Bisher haben sich weiters in Bezug auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Auch unter Berücksichtigung der seit der Machtübernahme der Taliban für Frauen verfügten Beschränkungen ist zumindest derzeit den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass alle Frauen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären.

Bezogen auf Afghanistan, führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015).Bezogen auf Afghanistan, führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573 aus 2015,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss; entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss; entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479).

Die Beschwerdeführerin hat keine Lebensweise verinnerlicht, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte psychische Störung vermag, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität zu begründen. Durch die bei ihr diagnostizierte psychische Störung verfügt die Beschwerdeführerin zwar über einen nicht veränderbaren Hintergrund. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen von Personen mit psychischen Beeinträchtigungen erreichen in Afghanistan jedoch nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um eine spezifische Verfolgung dieser Personengruppe annehmen zu können.

Schließlich droht der Beschwerdeführerin in Afghanistan, wie dargelegt, derzeit auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatsache, dass sie in Europa gelebt hat, konkrete und individuelle Gewalt bzw. droht nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische oder psychische Gewalt in Afghanistan.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan und der individuellen Situation der Beschwerdeführerin sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit ihres erstatteten Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens:3.3. Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens:

3.3.1. Der - gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebliche - § 38 zweiter Satz AVG berechtigt dazu, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204).3.3.1. Der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebliche - Paragraph 38, zweiter Satz AVG berechtigt dazu, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017, C-608/22 und C-609/22) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017, C-608/22 und C-609/22) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

- die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

- einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

- der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

- der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

- sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

- ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

- keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

Eine Vorfrage kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).Eine Vorfrage kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

3.3.2. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3.2. dargelegt und auf welchen an dieser Stelle verwiesen wird, geht die erkennende Richterin nicht davon aus, dass die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen ist.

Da § 38 AVG schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, war der im Zuge der am 12.09.2023 eingebrachten Stellungnahme gestellte, darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin (OZ 42 im Gerichtsakt) zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mVa auf VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).Da Paragraph 38, AVG schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus Paragraph 38, AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, war der im Zuge der am 12.09.2023 eingebrachten Stellungnahme gestellte, darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin (OZ 42 im Gerichtsakt) zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mVa auf VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist das Bestehen einer Rechtsfrage von grundsätzlich Bedeutung zu bejahen, da sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017, C-608/22 und C-609/22), hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen und ob dafür einzig die Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreichend ist oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union wandte.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzungsantrag Diskriminierung Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung geschlechtsspezifische Verfolgung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz politische Veränderung private Verfolgung psychische Störung Revision zulässig soziale Gruppe staatliche Verfolgung Vergewaltigung westliche Orientierung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W220.1425784.4.00

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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