TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/13 W133 2281324-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W133 2281324-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Dem Antrag von XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.09.2022 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.Dem Antrag von römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.09.2022 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO 303/1996 auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 auf“ sind gegeben.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ sind gegeben.

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war zuletzt Inhaber eines bis 01.01.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.

Er stellte aufgrund des nahenden Ablaufes dieses Behindertenpasses am 29.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, holte im Zuge dessen ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.02.2023 sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12.05.2023 ein, worin die Sachverständige zusammengefasst sieben einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen feststellte und den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. beurteilte.

Mit gegenständlich, angefochtenem Bescheid vom 22.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Das ergänzende Gutachten vom 12.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 09.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Darin erhebt er Einwendungen gegen die von der Behörde getroffenen Einschätzungen seiner Funktionseinschränkungen und legte weitere medizinische Befunde vor, um sein Vorbringen zu untermauern.

In der Folge holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein. In diesem Gutachten vom 02.11.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 02.10.2023 und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1 eine Stufe über unterem Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, mit Anterolisthese von L5/S1 und mäßiggradigen Facettengelenksarthrose mit Einengung des Spinalkanals

02.01.02

40

2

Knietotalendoprothese links

Wahl dieser Position, da bei Zustand nach mehrfacher Operation

Prothesenimplantation mit unkompliziertem Verlauf

02.05.20

30

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Unterer Rahmensatz, da Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie

06.11.02

20

4

Arterielle Hypertonie, fixer Rahmensatz.

05.01.02

20

5

Degenerative Veränderungen der Schultergelenke beidseits, Wahl dieser Position, da frei beweglich

02.06.02

20

6

Diabetes mellitus Typ II eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie zufriedenstellender HbA1cDiabetes mellitus Typ römisch zwei eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie zufriedenstellender HbA1c

09.02.01

20

7

Kniegelenksabnützung rechts

unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit

02.05.18

10

8

Operation des Carpaltunnelsyndroms links

Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit vorliegt

04.05.06

10

9

Tendovaginitis des rechten Handgelenkes Scaphoidpseudarthrose dext.

fixer Rahmensatz

02.06.20

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3-9 erhöhten den Grad der Behinderung nicht weiter, da diese nur von geringer funktioneller Relevanz seien. Hyperlipidämie, Steatosis hepatis und Nierenzysten beidseits würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien. Im Vergleich zum Vorgutachten werde das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nach Vorlage eines MRT-Befundes, in dem eine mäßiggradige Facettengelenksarthrose mit Einengung des Spinalkanals dokumentiert werde, um eine Stufe erhöht. Leiden Nr. 5 und 9 seien nunmehr neu aufgenommen worden. Es komme nun zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten, der Gesamtgrad der Behinderung werde um eine Stufe erhöht. Es liege ein Dauerzustand vor.

Weiters wurden in diesem Gutachten folgende Feststellungen getroffen:

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

 

?

?

?

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H.

?

?

?

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

?

?

?

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 16.11.2023 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 02.11.2023 ein.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 22.11.2023 vor, er nehme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und ersuche um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 29.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1, mit fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen, mit Anterolisthese von L5/S1 und mäßiggradigen Facettengelenksarthrose mit Einengung des Spinalkanals;

2.       Knietotalendoprothese links, Zustand nach mehrfacher Operation, Prothesenimplantation mit unkompliziertem Verlauf;

3.       Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie;

4.       Arterielle Hypertonie;

5.       Degenerative Veränderungen der Schultergelenke beidseits, frei beweglich;

6.       Diabetes mellitus Typ II, unter medikamentöser Therapie zufriedenstellender HbA1c;6. Diabetes mellitus Typ römisch zwei, unter medikamentöser Therapie zufriedenstellender HbA1c;

7.       Kniegelenksabnützung rechts, geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit;

8.       Operation des Carpaltunnelsyndroms links, kein motorisches Defizit;

9.       Tendovaginitis des rechten Handgelenkes Scaphoidpseudarthrose dext..

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3-9 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da diese nur von geringer funktioneller Relevanz sind. Hyperlipidämie, Steatosis hepatis und Nierenzysten erreichen keinen Grad der Behinderung, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Im Vergleich zum Vorgutachten wird das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nach Vorlage eines MRT-Befundes, in dem eine mäßiggradige Facettengelenksarthrose mit Einengung des Spinalkanals dokumentiert wird, um eine Stufe erhöht. Leiden Nr. 5 und 9 sind neu aufgenommen worden. Es kommt nunmehr zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht und beträgt 50 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO 303/1996 auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 auf“ sind ebenfalls gegeben.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ sind ebenfalls gegeben.

Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen des, noch von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein vom 02.11.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zum Ausmaß der einzelnen Funktionseinschränkungen sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung und zur Einschätzung der Leiden nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung gründen sich auf das, noch seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 02.11.2023, welches der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dieses Fachgutachten berücksichtigt nachvollziehbar alle aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten medizinischen Befunde, beruht auf den Ergebnissen persönlicher Untersuchung und erweist sich insgesamt als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zu diesem Gutachten binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 16.11.2023 eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 22.11.2023 vor, er nehme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und ersuche um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses.

Das Sachverständigengutachten vom 02.11.2023 wurde somit von beiden Verfahrensparteien nicht bestritten, weshalb eine nähere Beweiswürdigung zur Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen in der vorliegenden Entscheidung unterbleiben kann.

Im Vergleich zum Vorgutachten wird das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nach Vorlage eines MRT-Befundes, in dem eine mäßiggradige Facettengelenksarthrose mit Einengung des Spinalkanals dokumentiert wird, im Gutachten vom 02.11.2023 nachvollziehbar um eine Stufe erhöht. Leiden Nr. 5 und 9 sind neu aufgenommen worden. Es kommt nunmehr zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht und beträgt 50 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO 303/1996 auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 auf“ sind nach den ebenfalls unbestritten gebliebenen Beurteilungen und EInschätzungen im Sachverständigengutachten vom 02.11.2023 ebenfalls gegeben.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ sind nach den ebenfalls unbestritten gebliebenen Beurteilungen und EInschätzungen im Sachverständigengutachten vom 02.11.2023 ebenfalls gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das, noch seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 02.11.2023 samt den darin getroffenen Einschätzungen zu Grunde, woraus auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers auf insgesamt 50 v.H. resultiert.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das, noch seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 02.11.2023 samt den darin getroffenen Einschätzungen zu Grunde, woraus auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers auf insgesamt 50 v.H. resultiert.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO 303/1996 auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 auf“ sind ebenfalls gegeben.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ und „Der Inhaber des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der VO 303 aus 1996, auf“ sind ebenfalls gegeben.

Da der Leidenszustand des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 02.11.2023 als Dauerzustand beurteilt wurde und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen. Da der Leidenszustand des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 02.11.2023 als Dauerzustand beurteilt wurde und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen.

Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer somit in der Folge einen diesem Ergebnis entsprechenden Behindertenpass auszustellen haben.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und keiner Ergänzung mehr bedurfte. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem noch von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.11.2023, welches der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein (weiterer) Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 16.11.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und keiner Ergänzung mehr bedurfte. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem noch von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.11.2023, welches der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein (weiterer) Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 16.11.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2281324.1.00

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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