Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
BBG §41 Abs3Spruch
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G303 2271296-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 16.02.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 16.02.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 13.10.2022 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 13.10.2022 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 06.01.2023. Dieses Sachverständigengutachten wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 06.01.2023. Dieses Sachverständigengutachten wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 02.04.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.04.2023, fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 05.05.2023 vorgelegt.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
Am 23.08.2023 langte die Honorarnote der Sachverständigen beim BVwG ein, aus welcher hervorgeht, dass die BF zur ärztlichen Untersuchung am XXXX .2023 nicht erschienen ist. Am 23.08.2023 langte die Honorarnote der Sachverständigen beim BVwG ein, aus welcher hervorgeht, dass die BF zur ärztlichen Untersuchung am römisch 40 .2023 nicht erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF wurde mit ordnungsgemäß zugestelltem Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 11.07.2023 zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am XXXX .2023 bei Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, die als Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen wurde, geladen. Die BF wurde mit ordnungsgemäß zugestelltem Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 11.07.2023 zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am römisch 40 .2023 bei Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, die als Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen wurde, geladen.
Die BF ist zur oben angeführten Untersuchung ohne Angabe eines Grundes unentschuldigt nicht erschienen.
Die BF wurde in der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) hingewiesen. Die BF wurde in der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zudem wurde eine ärztliche Bestätigung, die eine Unzumutbarkeit der Untersuchung der BF attestieren würde, nicht vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß § 45 Abs. 4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist gemäß § 41 Abs. 3 BBG das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF - für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Daher wurde die BF in der vorliegenden Rechtssache nachweislich und rechtzeitig zu einer allgemeinmedizinischen Untersuchung seitens des erkennenden Gerichtes geladen, zu welcher die BF nicht erschienen ist.
Auch sind im Beschwerdeverfahren keine ausreichenden Gründe hervorgekommen, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Die BF ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen ihres Nichterscheinens hingewiesen worden.
Da die BF - wie oben dargelegt wurde - der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung am XXXX .2023 ohne Nachweis eines triftigen Grundes nicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG spruchgemäß einzustellen.Da die BF - wie oben dargelegt wurde - der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung am römisch 40 .2023 ohne Nachweis eines triftigen Grundes nicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG spruchgemäß einzustellen.
Auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens ist gegenständlich nicht näher einzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG einzustellen ist.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung - Verweigerung Ladungen VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2271296.1.00Im RIS seit
19.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024