TE Bvwg Beschluss 2023/12/14 W606 2280880-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

APAG §62
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W606 2280880-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , soweit sie die „ XXXX – liquidiert“ betrifft, vom 13.10.2023 gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 und 3. römisch 40 , soweit sie die „ römisch 40 – liquidiert“ betrifft, vom 13.10.2023 gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem angefochtenen Bescheid der „ XXXX in Liqu.“ sowie drei natürlichen Personen, gestützt auf § 5 APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV, die aufgrund einer Untersuchung gemäß § 61 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG angefallenen Kosten in Höhe von EUR XXXX vor.1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem angefochtenen Bescheid der „ römisch 40 in Liqu.“ sowie drei natürlichen Personen, gestützt auf Paragraph 5, APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV, die aufgrund einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG angefallenen Kosten in Höhe von EUR römisch 40 vor.

1.2. Der Bescheid wurde spätestens am 21.09.2023 zugestellt.

1.3. Am 23.09.2023 wurde die „ XXXX in Liqu.“ aus dem Firmenbuch gelöscht.1.3. Am 23.09.2023 wurde die „ römisch 40 in Liqu.“ aus dem Firmenbuch gelöscht.

1.4. Am 13.10.2023 wurde Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Im Kopf des Beschwerdeschriftsatzes sind XXXX , XXXX und XXXX sowie die „ XXXX – liquidiert“ angeführt.1.4. Am 13.10.2023 wurde Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Im Kopf des Beschwerdeschriftsatzes sind römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie die „ römisch 40 – liquidiert“ angeführt.

Im Beschwerdeschriftsatz wird zu Beginn darauf hingewiesen, dass die „ XXXX “ infolge beendeter Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei.Im Beschwerdeschriftsatz wird zu Beginn darauf hingewiesen, dass die „ römisch 40 “ infolge beendeter Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei.

Die Beschwerde ist auf der letzten Seite von den im Beschwerdekopf genannten natürlichen Personen unterfertigt (wobei für XXXX XXXX in Vertretung eingeschritten ist), die bis zur Auflösung der „ XXXX “ Geschäftsführer und Gesellschafter selbiger waren. XXXX war bis zur Löschung der „ XXXX in Liqu.“ als Liquidator bestellt.Die Beschwerde ist auf der letzten Seite von den im Beschwerdekopf genannten natürlichen Personen unterfertigt (wobei für römisch 40 römisch 40 in Vertretung eingeschritten ist), die bis zur Auflösung der „ römisch 40 “ Geschäftsführer und Gesellschafter selbiger waren. römisch 40 war bis zur Löschung der „ römisch 40 in Liqu.“ als Liquidator bestellt.

1.5. In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages betreffend die Vertretungsbefugnis zur Erhebung der Beschwerde für die „ XXXX – liquidiert“ wurde fristgerecht mitgeteilt, dass die Gesellschaft nur „irrtümlich“ auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführt gewesen sei. Die Beschwerde sei jeweils nur im eigenen Namen der natürlichen Personen erhoben worden (diese Beschwerdeverfahren werden hg. zu anderen Geschäftszahlen geführt).1.5. In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages betreffend die Vertretungsbefugnis zur Erhebung der Beschwerde für die „ römisch 40 – liquidiert“ wurde fristgerecht mitgeteilt, dass die Gesellschaft nur „irrtümlich“ auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführt gewesen sei. Die Beschwerde sei jeweils nur im eigenen Namen der natürlichen Personen erhoben worden (diese Beschwerdeverfahren werden hg. zu anderen Geschäftszahlen geführt).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde vom 13.10.2023 und der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 21.11.2023 sowie aus dem Firmenbuch.

Zur Feststellung in Pkt. 1.2.: Laut Beschwerde ist der angefochtene Bescheid am 19.09.2023 zugestellt worden; laut Verwaltungsakt erfolgte die Übernahme am 21.09.2023. Somit ist davon auszugehen, dass der Bescheid spätestens am 21.09.2023 zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Juristische Personen werden durch ihre hiezu bestimmten Organe vertreten. Die Frage, wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Organwalter des außenvertretungsbefugten Organs haben offenzulegen, dass in Vertretung der juristischen Person gehandelt werden soll, andernfalls die Prozesshandlung der jeweiligen natürlichen Person zuzurechnen ist. Ausschlaggebend ist dabei stets der objektive Erklärungswert, also wie das Erklärte (der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage) objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Eine solche Auslegung ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen keine Zweifel offenlassen (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Lässt die Erklärung mehrere Deutungen zu, liegt es an der Behörde, zu klären, wem die Prozesshandlung zugerechnet werden soll (zB VwSlg. 11.625 A/1984).

Wird eine Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht, endet auch das Amt der Liquidatoren. Ihre organschaftliche Vertretungsmacht fällt weg, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft noch fortbestehen sollte, weil noch Aktivvermögen vorhanden ist (OGH 01.09.2010, 6 Ob 149/10w).

3.2. Da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die beschwerdeführende Gesellschaft bereits aus dem Firmenbuch gelöscht war und aus der Beschwerde nicht hervorging, auf Grundlage welcher Vertretungsbefugnis die Einschreiter handelten, bestanden für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel über Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis der – klar feststellbaren – Einschreiter.

3.3. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG).3.3. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).

Ein solcher Mängelbehebungsauftrag ist an die Einschreiter ergangen (zum Adressaten einer entsprechenden Mängelbehebung, vgl. VwGH 07.07.2009, 2007/18/0021). In der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages betreffend die Vertretungsbefugnis zur Erhebung der Beschwerde für die „ XXXX – liquidiert“ wird ausgeführt, dass diese in der Beschwerde nur „irrtümlich noch angeführt“ gewesen sei. Ein solcher Mängelbehebungsauftrag ist an die Einschreiter ergangen (zum Adressaten einer entsprechenden Mängelbehebung, vergleiche VwGH 07.07.2009, 2007/18/0021). In der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages betreffend die Vertretungsbefugnis zur Erhebung der Beschwerde für die „ römisch 40 – liquidiert“ wird ausgeführt, dass diese in der Beschwerde nur „irrtümlich noch angeführt“ gewesen sei.

Im Kopf der Beschwerde vom 13.10.2023 ist neben den drei natürlichen Personen auch die „ XXXX – liquidiert“ angeführt. In Zusammenschau mit der Beschwerdebegründung, dem angefochtenen Bescheid, der auch an die „ XXXX in Liqu.“ gerichtet ist, und dem Umstand, dass die drei natürlichen Personen bis zuletzt Gesellschafter-Geschäftsführer der „ XXXX “ waren, ergibt sich, dass mit diesem Schriftsatz auch für die Gesellschaft eine Beschwerde beabsichtigt war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass mit dem Beschwerdeschriftsatz auch eine Beschwerde für die zwischenzeitlich aus dem Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erhoben werden sollte, zumal diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch im Firmenbuch eingetragen war. Dass für die „ XXXX – liquidiert“ tatsächlich keine Beschwerde eingebracht wurde, kann somit nicht festgestellt werden.Im Kopf der Beschwerde vom 13.10.2023 ist neben den drei natürlichen Personen auch die „ römisch 40 – liquidiert“ angeführt. In Zusammenschau mit der Beschwerdebegründung, dem angefochtenen Bescheid, der auch an die „ römisch 40 in Liqu.“ gerichtet ist, und dem Umstand, dass die drei natürlichen Personen bis zuletzt Gesellschafter-Geschäftsführer der „ römisch 40 “ waren, ergibt sich, dass mit diesem Schriftsatz auch für die Gesellschaft eine Beschwerde beabsichtigt war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass mit dem Beschwerdeschriftsatz auch eine Beschwerde für die zwischenzeitlich aus dem Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erhoben werden sollte, zumal diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch im Firmenbuch eingetragen war. Dass für die „ römisch 40 – liquidiert“ tatsächlich keine Beschwerde eingebracht wurde, kann somit nicht festgestellt werden.

Eine schriftliche Vollmachtsurkunde oder ein vergleichbarer Nachweis der Vertretungsbefugnis der Einschreiter für die „ XXXX – liquidiert“ wurde nicht vorgelegt. Die Beschwerde für die „ XXXX – liquidiert“ ist somit den drei natürlichen Personen als Einschreiter zuzurechnen.Eine schriftliche Vollmachtsurkunde oder ein vergleichbarer Nachweis der Vertretungsbefugnis der Einschreiter für die „ römisch 40 – liquidiert“ wurde nicht vorgelegt. Die Beschwerde für die „ römisch 40 – liquidiert“ ist somit den drei natürlichen Personen als Einschreiter zuzurechnen.

3.4. Da auch im Namen der Gesellschaft eine Beschwerde erhoben wurde und eine Vertretungsbefugnis der drei unterfertigten natürlichen Personen für die „ XXXX – liquidiert“ nicht hervorgekommen ist, war die Beschwerde der „ XXXX – liquidiert“ spruchgemäß zurückzuweisen.3.4. Da auch im Namen der Gesellschaft eine Beschwerde erhoben wurde und eine Vertretungsbefugnis der drei unterfertigten natürlichen Personen für die „ römisch 40 – liquidiert“ nicht hervorgekommen ist, war die Beschwerde der „ römisch 40 – liquidiert“ spruchgemäß zurückzuweisen.

Klarstellend ist festzuhalten, dass die Beschwerden von XXXX , XXXX und XXXX , die diese in ihrem Namen erhoben haben, nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind.Klarstellend ist festzuhalten, dass die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die diese in ihrem Namen erhoben haben, nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Irrtum juristische Person Kostenvorschreibung Mängelbehebung natürliche Person objektiver Erklärungswert Organwalter Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Zurechenbarkeit Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W606.2280880.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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