TE Bvwg Beschluss 2023/12/14 W238 2281255-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W238 2281255-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den am 12.11.2023 eingebrachten Antrag von XXXX geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.10.2023, Zahl XXXX , betreffend die Haftung des Antragstellers als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXXX GmbH nach § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den am 12.11.2023 eingebrachten Antrag von römisch 40 geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.10.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Haftung des Antragstellers als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG beschlossen:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Antragsteller war ab 28.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH mit Sitz in Wien, mit dem Geschäftszweig IT-Dienstleistungen. Über das Vermögen dieser GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.05.2023 der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.1. Der nunmehrige Antragsteller war ab 28.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH mit Sitz in Wien, mit dem Geschäftszweig IT-Dienstleistungen. Über das Vermögen dieser GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.05.2023 der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 20.10.2023 wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller als (ehemaliger) Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, Jänner 2023, März 2023 und April 2023 iHv € 45.666,52 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 20.10.2023 4,63 % p.a. aus € 44.440,70, schuldet. Begründend führte die Behörde aus, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Über das Vermögen der Firma sei am 24.05.2023 die Insolvenz eröffnet worden. Der Masseverwalter habe am 11.07.2023 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 04.09.2023 Gelegenheit gegeben worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei (§ 45 Abs. 3 AVG). Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Haftung auszusprechen gewesen sei. Die ÖGK schloss diesem Bescheid einen Rückstandsausweis an, in dem der von der GmbH geschuldete Betrag aufgeschlüsselt wurde.2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 20.10.2023 wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller als (ehemaliger) Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, Jänner 2023, März 2023 und April 2023 iHv € 45.666,52 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 20.10.2023 4,63 % p.a. aus € 44.440,70, schuldet. Begründend führte die Behörde aus, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Über das Vermögen der Firma sei am 24.05.2023 die Insolvenz eröffnet worden. Der Masseverwalter habe am 11.07.2023 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 04.09.2023 Gelegenheit gegeben worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei (Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Haftung auszusprechen gewesen sei. Die ÖGK schloss diesem Bescheid einen Rückstandsausweis an, in dem der von der GmbH geschuldete Betrag aufgeschlüsselt wurde.

3. Der Einschreiter stellte am 12.11.2023, bei der ÖGK eingelangt am 13.11.2023, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Vertretung bei der Verhandlung im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Reisekosten sowie der Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Antragsteller legte ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis und weitere Unterlagen vor.

4. Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, dem Antragsteller zugestellt am 27.11.2023, wurde der Verfahrenshilfewerber aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens näher bezeichnete Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Weiters wurde er aufgefordert, zu erläutern, weshalb er anführte, keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau zu haben, sowie anzugeben und ggfs. auch zu bescheinigen, ob und welches monatliche Einkommen seine Ehefrau bezieht. Es wurde abschließend mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.

6. Mit Eingabe vom 06.12.2023 legte der Antragsteller ein Unterlagenkonvolut betreffend seine wirtschaftliche Situation vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller war ab 28.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH mit Sitz in Wien, mit dem Geschäftszweig IT-DienstleistungenDer Antragsteller war ab 28.02.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH mit Sitz in Wien, mit dem Geschäftszweig IT-Dienstleistungen

Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wird, hat die mit Bescheid der ÖGK ausgesprochene Haftung des Antragstellers als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zum Gegenstand.Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wird, hat die mit Bescheid der ÖGK ausgesprochene Haftung des Antragstellers als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zum Gegenstand.

Der Antragsteller hat hinreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnte auf Basis der vorgelegten Einkommens- und Vermögensnachweise nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Datenauszügen.

Die Feststellung, dass der Antragsteller hinreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten aufweist, ergibt sich aus seiner jahrelangen Erfahrung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH.

Betreffend die wirtschaftliche Situation des Antragstellers ist Folgendes festzuhalten:

In dem vom Antragsteller ausgefüllten Vermögensbekenntnis gab dieser an, dass er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebe. Er bewohne ein Haus, und habe für dessen Benützung monatlich € 2.500,00 zu zahlen. Er sei als Einzelunternehmer selbstständig erwerbstätig und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,00. Im Jahr 2023 seien aufgrund der Insolvenz lediglich € 18.000,00 Umsatz gemacht worden; daraus ergebe sich das (im Vergleich zum Einkommensteuerbescheid 2021) angepasste Nettoeinkommen. Im Oktober habe er einmalig Arbeitslosengeld iHv € 860,00 bezogen. Er sei (Hälfte-)Eigentümer einer Liegenschaft (Haus) mit näher bezeichneten (anteiligen) Einheitswerten. Er habe eine Rentenversicherung mit einer Versicherungssumme von € 37.224,07 und Bargeld iHv € 2.000,00. Er verfüge über keine Sparbücher und Wertpapiere sowie über keinen Bausparvertrag. Seine Konten würden einen Stand von € -51,01 und € 1.488,15 aufweisen. Weiteres habe er (abgesehen von geringen Genossenschaftsanteilen aus einem Haus) keine sonstigen Vermögensgegenstände. Er entrichte betreffend zwei laufende Kredite (aushaftend € 317.000,00 und € 25.000,00) monatlich Kreditraten zu € 1.256,01 und € 130,00. Er habe keine Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau, jedoch Unterhaltspflichten gegenüber seinen zwei Kindern iHv ca. € 3.500,00 (Finanzierung des Haushalts).

Seitens der belangten Behörde wurden als angeschlossene Belege eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder, eine Information zum Einheitswert, die Bestätigung eines laufenden Kredits sowie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021, in dem das Einkommen des Antragstellers mit € 49.682,99 und die Einkommensteuer mit € 10.128,00 ausgewiesen sind, vorgelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragsteller aufgefordert, weitere Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen, insbesondere eine aktuelle Bescheinigung über die vom Antragsteller (monatlich) entrichteten Kreditraten betreffend sämtliche auf ihn laufenden Kredite, eine Aufschlüsselung und aktuelle Belege über monatlich anfallende Wohn- und Haushaltskosten (zB Betriebskosten, Strom- und Heizkosten, allfällige Versicherungen) und den vom Antragsteller davon entrichteten Anteil, aktuelle Einkommensteuerbescheide (aus den Jahren 2022 und – falls vorhanden – 2023), einen Beleg über den Bezug von Arbeitslosengeld (zB Leistungsmitteilung), aktuelle Auszüge von den auf den Antragsteller lautenden Konten, aktuelle Belege über seine Rentenversicherung und aktuelle Grundbuchsauszüge betreffend die angeführte Liegenschaft. Weiters wurde der Antragsteller aufgefordert, zu erläutern, weshalb er anführte, keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau zu haben, sowie anzugeben und ggfs. auch zu bescheinigen, ob und welches monatliche Einkommen seine Ehefrau bezieht.

Der Beschwerdeführer legte sodann fristgerecht folgende Unterlagen vor:

Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes 2023 (Festsetzung der Einkommensteuer für 2023 und die Folgejahre mit € 11.039,00), eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 02.10.2023 betreffend die Ehefrau des Antragstellers (Anspruch auf Arbeitslosengeld von 29.09.2023 bis 27.06.2024 iHv € 24,67 täglich), eine Anmeldung der Ehefrau des Antragstellers betreffend eine geringfügige Beschäftigung, eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 02.10.2023 betreffend den Antragsteller (Anspruch auf Arbeitslosengeld von 01.10.2023 bis 29.03.2024 iHv € 47,47 täglich), eine Mitteilung des AMS über die Einstellung des Leistungsbezuges des Antragstellers per 19.10.2023, eine Rechnung über Rauchfangkehrgebühren iHv € 80,71, einen Kontoauszug 2022 für ein Darlehenskonto (Stand 31.12.2021, Kreditrate € 1.256,01), eine Saldobestätigung eines Kredits vom 10.11.2023 (€ 317.105,57), Bestätigungen über die Entrichtung von monatlichen Kreditraten iHv € 1.256,01 und € 192,88, eine T-Mobile Rechnung iHv € 64,94, eine A1-Rechnung iHv € 80,75, eine Rechnung für Wasserbezugsgebühr, Kanalbenützungsgebühr, Wasserbereitstellungsgebühr und Kindergarten Elternbeitrag iHv € 392,96, eine Teilzahlungsvorschreibung Strom iHv € 233,00, eine Rechnung für Brennholz iHv € 700,01, zwei Kontoauszüge mit Stand per 30.11.2023 (€ -92,93 und € 0,00), Grundbuchsauszüge, eine Aufstellung monatlicher Fixkosten iHv € 2.416,53, eine Bestätigung betreffend Rentenversicherung, einen Abgabenbescheid eines Gemeindeverbandes iHv € 472,50, eine Abbuchung GIS Gebühren iHv € 56,50, eine Abbuchung Haushaltsversicherung iHv € 110,34, eine Abbuchung Versicherung iHv € 65,81, eine Abbuchung Klimaticket iHv € 100,40.

Weiters legte der Antragsteller ein Schreiben vor, in dem er ausführte, dass die meisten Unterlagen der ÖGK bereits vorgelegt worden seien, jedoch bei der Weiterleitung verloren gegangen sein dürften. Die Kreditraten würden vom Gemeinschaftskonto monatlich eingezogen; da seine Frau über kein wesentliches eigenes Einkommen verfüge, werde die Kreditbelastung von ihm getragen. Der Einkommensteuerbescheid 2021 liege bereits vor. Die Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 seien über Finanzonline noch nicht abrufbar; ersatzweise werde der Vorauszahlungsbescheid vorgelegt. Er erklärte, dass er zwar Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Gattin habe, diese aber nicht in Geld bestehen würden. Der Haushalt werde gemeinsam geführt; weiters stehe aktuell nur sehr wenig Geld zur Verfügung. Vor dieser Situation habe er den mit Abstand überwiegenden Teil der Haushaltsfinanzierung getragen. Seine Frau sei seit kurzem geringfügig beschäftigt und habe davor Arbeitslosengeld bezogen. Da sich seine Frau hautsächlich um Haushalt und Kindererziehung kümmere und nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung mit einem monatlichen Gehalt von ca. € 500,00 beziehe, werde der Großteil der Finanzierung der Lebenserhaltungskosten, Kreditraten, Versicherungen etc. von ihm getragen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dazu Folgendes ausgeführt:

Zwar wurden seitens des Antragstellers umfangreiche Unterlagen zum Beweis dafür vorgelegt, dass er relativ hohe Lebenshaltungskosten sowie Kreditbelastungen zu tragen hat. Welches monatliche Haushaltseinkommen dem Antragsteller (und seiner Frau) derzeit tatsächlich zur Verfügung steht, ist aus diesen Unterlagen jedoch nicht vollständig ableitbar. Die Ehefrau des Antragstellers bezieht ein Gehalt iHv ca. € 500,00 monatlich aus einer geringfügigen Beschäftigung. Zusätzlich bezieht sie – wie sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 erstellten Versicherungsdatenauszug ergibt – seit 29.09.2023 bis dato Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz iHv € 24,67 (laut Leistungsmitteilung), das sind ca. € 740,00 monatlich. Dies ergibt zusammen mit ihrem Gehalt ca. € 1.240,00 monatlich. Was das (durchschnittliche) monatliche Einkommen des Antragstellers anlangt, gab dieser an, dass er als Einzelunternehmer ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,00 beziehe. Vorgelegt wurden jedoch lediglich ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021, in dem das Einkommen mit € 49.682,99 und die Einkommensteuer mit € 10.128,00 ausgewiesen sind, und ein Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes 2023 (Festsetzung der Einkommensteuer für 2023 und die Folgejahre mit € 11.039,00). Erläuternd führte der Antragsteller dazu aus, dass im Jahr 2023 aufgrund der Insolvenz lediglich € 18.000,00 Umsatz gemacht worden seien, wodurch sich das (im Vergleich zum Einkommensteuerbescheid 2021) angepasste Nettoeinkommen ergebe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch, zumal aktuelle Einkommensteuerbescheide noch nicht vorliegen dürften, auf Basis dieser Angaben nicht möglich, die Einkommenssituation des Antragstellers abschließend zu beurteilen. Insbesondere wurde die Behauptung des Antragstellers, wonach er ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,00 beziehe, von ihm nicht – etwa durch Vorlage von anderen geeigneten Einkommensnachweisen – bescheinigt. Hinzu kommt, dass unter Zugrundelegung der vom Antragsteller vorgebrachten monatlichen Fixkosten iHv € 2.416,53 (ohne weitere Kosten wie zB Telefonie, Lebensversicherung, Schule etc.) bei einem gesamten Haushaltseinkommen von maximal monatlich € 2.240,00 (abgesehen von den laufenden Krediten) bereits von einer eingetretenen Schuldenlast auszugehen wäre, die sich jedoch in den vorgelegten Unterlagen nicht widerspiegelt.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf Basis der vorgelegten Einkommens- und Vermögensnachweise nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:

3.2. § 8a VwGVG lautet wie folgt: 3.2. Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

3.3. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:3.3. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG auseinander:

Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.

Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.

3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend die Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend die Haftung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war.Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Verfahrenshilfewerber zur Abfassung einer Beschwerde oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich nicht gegeben. Im Beschwerdeverfahren würde es dem Antragsteller insbesondere obliegen, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber der ÖGK unmöglich war.

In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizugeben. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung erfolgt durch das Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.

Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, mit Behörden und Gerichten in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. Der Antragsteller führt einen akademischen Titel und hatte etwa vier Jahre lang die Funktion des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers der Beitragsschuldnerin inne. Es kann vorausgesetzt werden, dass der Antragsteller in der Lage ist, sich über die hier relevanten Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge einen Überblick zu verschaffen, Auskunft zu geben und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen.

Die Bedeutung der Sache für den Verfahrenshilfewerber (Haftung für Beiträge zuzüglich Verzugszinsen) ist angesichts des im Bescheid angeführten Betrages freilich nicht als gering anzusehen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.

Hinzu kommt, dass Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen ist, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen:Hinzu kommt, dass Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen ist, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen:

Wie festgestellt, blieben die vorgelegten Belege – trotz entsprechenden Auftrags durch das Gericht – teilweise mangelhaft bzw. entbehrten hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Umstandes des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens einer hinreichenden Aussagekraft. Anhand der Angaben des Verfahrenshilfewerbers im Vermögensbekenntnis und in den beigeschlossenen Unterlagen war es dem Gericht letztlich nicht möglich, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Gänze zu ermitteln.

Das Vermögensbekenntnis dient dem Zweck festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts Verfahrenskosten bestreiten kann. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Diesem Erfordernis dient der in der Einleitung zum Vermögensbekenntnis angebrachte Hinweis auf das Erfordernis zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses sowie ein allfälliger Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu etwa VwGH 23.04.2013, 2012/02/0254). Das Vermögensbekenntnis dient dem Zweck festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts Verfahrenskosten bestreiten kann. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Diesem Erfordernis dient der in der Einleitung zum Vermögensbekenntnis angebrachte Hinweis auf das Erfordernis zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses sowie ein allfälliger Mängelbehebungsauftrag vergleiche dazu etwa VwGH 23.04.2013, 2012/02/0254).

Der Antragsteller vermochte mit seinen – teilweise unbescheinigt gebliebenen – Angaben nicht darzutun, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

3.5. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Schlagworte

EMRK Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2281255.2.00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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