TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/14 W208 2277912-1

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §19
GebAG §3 Abs1
GebAG §6
GebAG §7
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W208 2277912-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes BÜGLER, Baumgartenstraße 82, 1140 WIEN, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes SCHWECHAT, Zl XXXX , vom 20.06.2023, wegen Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes BÜGLER, Baumgartenstraße 82, 1140 WIEN, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes SCHWECHAT, Zl römisch 40 , vom 20.06.2023, wegen Zeugengebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Die Gebühren der Zeugin XXXX werden für die Teilnahme an der Verhandlung in der Rechtssache XXXX am 31.05.2023 von 09:45 bis 10:55 Uhr beim Bezirksgericht SCHWECHAT bestimmt wie folgt:„Die Gebühren der Zeugin römisch 40 werden für die Teilnahme an der Verhandlung in der Rechtssache römisch 40 am 31.05.2023 von 09:45 bis 10:55 Uhr beim Bezirksgericht SCHWECHAT bestimmt wie folgt:

Reisekosten: (§§ 6 – 12)Reisekosten: (Paragraphen 6, – 12)

XXXX – XXXX        € 3,70 römisch 40 – römisch 40 € 3,70

XXXX – XXXX         römisch 40 – römisch 40

€ 3,70

Summe                              € 7,40

Das Mehrbegehren der Zeugin hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG iHv € 350,00 wird hingegen als unbegründet abgewiesen. Das Mehrbegehren der Zeugin hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG iHv € 350,00 wird hingegen als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Mitbeteiligte XXXX (im Folgenden: Zeugin), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 in einem Verfahren zu XXXX vor dem Bezirksgericht SCHWECHAT (im Folgenden: BG) von 09:45 bis 10:55 Uhr als Zeugin einvernommen. 1. Die Mitbeteiligte römisch 40 (im Folgenden: Zeugin), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 in einem Verfahren zu römisch 40 vor dem Bezirksgericht SCHWECHAT (im Folgenden: BG) von 09:45 bis 10:55 Uhr als Zeugin einvernommen.

2. Die Zeugin übermittelte am 04.06.2023 eine unterzeichnete Bestätigung, wonach sie selbstständig erwerbstätig sei, in ihrem Betrieb mitarbeite und anlässlich der Zeugenvernehmung einen Einkommensentgang von 1 1/2 Stunden gehabt habe. Daher beantrage sie einen Einkommensentgang von € 350,00 (eine Behandlung Augenbrauen/Microblading). Dazu wurden ausgedruckte Unterlagen von ihrer Homepage ( XXXX ) mit einer Preisliste der angebotenen Dienstleistungen vorgelegt. Gleichzeitig wurden Reisekosten beantragt und die entsprechende Preisabfrage für die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln iHv € 3,70 pro Strecke übermittelt.2. Die Zeugin übermittelte am 04.06.2023 eine unterzeichnete Bestätigung, wonach sie selbstständig erwerbstätig sei, in ihrem Betrieb mitarbeite und anlässlich der Zeugenvernehmung einen Einkommensentgang von 1 1/2 Stunden gehabt habe. Daher beantrage sie einen Einkommensentgang von € 350,00 (eine Behandlung Augenbrauen/Microblading). Dazu wurden ausgedruckte Unterlagen von ihrer Homepage ( römisch 40 ) mit einer Preisliste der angebotenen Dienstleistungen vorgelegt. Gleichzeitig wurden Reisekosten beantragt und die entsprechende Preisabfrage für die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln iHv € 3,70 pro Strecke übermittelt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Vorsteherin des BG (im Folgenden belangte Behörde) vom 20.06.2023 wurden die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am 31.05.2023 zu XXXX gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 357,40 bestimmt, davon unter „Reisekosten“ Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf der Strecke XXXX – XXXX und retour iHv € 7,40 sowie unter „Entschädigung für Zeitversäumnis“ ein Einkommensentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG iHv € 350,00.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Vorsteherin des BG (im Folgenden belangte Behörde) vom 20.06.2023 wurden die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am 31.05.2023 zu römisch 40 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 357,40 bestimmt, davon unter „Reisekosten“ Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf der Strecke römisch 40 – römisch 40 und retour iHv € 7,40 sowie unter „Entschädigung für Zeitversäumnis“ ein Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG iHv € 350,00.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung in den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes §§ 6, 7 und § 18 GebAG ihre Deckung finde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung in den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes Paragraphen 6, 7 und Paragraph 18, GebAG ihre Deckung finde.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.08.2023 fristgerecht (durch seinen Rechtsvertreter) eingebrachte Beschwerde der beklagten Partei des Grundverfahrens und nunmehrigen Beschwerdeführers (BF). In dieser wird der Bescheid vollinhaltlich angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Zeugin keinerlei Gebühren zuzusprechen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keinerlei „Substrat“ für den Zuspruch der Gebühren iHv € 350,00 als Entschädigung für Zeitversäumnis und iHv € 7,40 als Reisekosten bestehe. Die Zeugin habe in der Verhandlung angegeben als Permanent Make-Up Artist tätig zu sein. Sie hätte jedoch sämtliche Termine problemlos nachholen oder vorziehen können, sofern die Zeugin an diesem Tag überhaupt einen Termin gehabt hätte, was bestritten werde. Die Einvernahme sei jedenfalls nicht kausal für einen Einkommensentgang der Zeugin gewesen. Es würden auch keine gemäß § 19 Abs 2 GebAG erforderlichen Nachweise eines derartigen Einkommensentganges oder eine Bescheinigung eines Fahrausweises für die Reisekosten vorliegen. Überdies sei der Gebührenanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, zumal keinerlei Antrag aus dem Akt ersichtlich sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keinerlei „Substrat“ für den Zuspruch der Gebühren iHv € 350,00 als Entschädigung für Zeitversäumnis und iHv € 7,40 als Reisekosten bestehe. Die Zeugin habe in der Verhandlung angegeben als Permanent Make-Up Artist tätig zu sein. Sie hätte jedoch sämtliche Termine problemlos nachholen oder vorziehen können, sofern die Zeugin an diesem Tag überhaupt einen Termin gehabt hätte, was bestritten werde. Die Einvernahme sei jedenfalls nicht kausal für einen Einkommensentgang der Zeugin gewesen. Es würden auch keine gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG erforderlichen Nachweise eines derartigen Einkommensentganges oder eine Bescheinigung eines Fahrausweises für die Reisekosten vorliegen. Überdies sei der Gebührenanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, zumal keinerlei Antrag aus dem Akt ersichtlich sei.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2023 (beim BVwG eingelangt am 05.10.2023), legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

6. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 09.10.2023 eine Beschwerdemitteilung an die klagende Partei des Grundverfahrens sowie die Zeugin und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Die Zeugin wurde damit gleichzeitig explizit aufgefordert, insbesondere zu bescheinigen warum eine Verschiebung ihrer Kundentermine trotz Ladung am 28.04.2023 nicht möglich war. Ferner wurde ihr aufgetragen die Höhe des ihr entgangenen Einkommens anzugeben und geeignete Beweismittel vorzulegen (Terminkalender, etc.) (OZ 4).

7. In der daraufhin am 02.11.2023 eingegangenen Stellungnahme der Zeugin vom 23.10.2023 führte diese Folgendes aus (OZ 5):

Sie sei mit anbei übermittelter Ladung vom 28.04.2023 zur Vernehmung als Zeugin am 31.05.2023 vor dem BG für 09:45 Uhr geladen worden, wobei das Ende der Verhandlung mit 11:30 Uhr genannt worden sei. Im Anschluss habe die zuständige Richterin sie aufgefordert ihre Einkommensentschädigung sowie Reisekosten geltend zu machen. Hinsichtlich der beantragten Reisekosten führte sie aus, dass der Betrag von € 7,40 vom Gericht nach Bekanntgabe ihrer Anreise festgelegt worden sei. Die Entfernung von ihrem Wohnort in XXXX zum BG in 2320 SCHWECHAT Schloßstraße 7, betrage 14 km. Würde man hier das gesetzliche Kilometergeld von € 0,42 je km ansetzen, käme man auf € 11,76, weshalb die zugestandenen € 7,40 mehr als gerechtfertigt seien. Zum Einkommensentgang führte sie aus, dass sie selbstständig als Pigmentistin tätig sei und dafür bei verschiedenen Studios eingemietet sei. Normalerweise vergebe sie Dienstag bis Freitag um 10:00 Uhr sowie 12:00 Uhr jeweils zweitstündige Termine. Danach sei es ihr aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich weitere Kunden anzunehmen. Da die Verhandlung von 09:45 Uhr bis 11:30 Uhr angesetzt gewesen sei, habe sie beide Termine an besagtem Tag nicht vergeben können, da auch der zweite Termin mit Anfahrt und Vorbereitungszeit deutlich zu knapp bemessen gewesen wäre. Somit habe sie einen Verdienstentgang in der Höhe von € 350,00 angegeben. Dieser Betrag ergebe sich aus der Tatsache, dass „Augenbrauen Microblading“ ihre mit Abstand am häufigsten gebuchte Anwendung (2023: 56%) sei und € 350,00 koste (vgl XXXX , in der Beilage übermittelt).Sie sei mit anbei übermittelter Ladung vom 28.04.2023 zur Vernehmung als Zeugin am 31.05.2023 vor dem BG für 09:45 Uhr geladen worden, wobei das Ende der Verhandlung mit 11:30 Uhr genannt worden sei. Im Anschluss habe die zuständige Richterin sie aufgefordert ihre Einkommensentschädigung sowie Reisekosten geltend zu machen. Hinsichtlich der beantragten Reisekosten führte sie aus, dass der Betrag von € 7,40 vom Gericht nach Bekanntgabe ihrer Anreise festgelegt worden sei. Die Entfernung von ihrem Wohnort in römisch 40 zum BG in 2320 SCHWECHAT Schloßstraße 7, betrage 14 km. Würde man hier das gesetzliche Kilometergeld von € 0,42 je km ansetzen, käme man auf € 11,76, weshalb die zugestandenen € 7,40 mehr als gerechtfertigt seien. Zum Einkommensentgang führte sie aus, dass sie selbstständig als Pigmentistin tätig sei und dafür bei verschiedenen Studios eingemietet sei. Normalerweise vergebe sie Dienstag bis Freitag um 10:00 Uhr sowie 12:00 Uhr jeweils zweitstündige Termine. Danach sei es ihr aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich weitere Kunden anzunehmen. Da die Verhandlung von 09:45 Uhr bis 11:30 Uhr angesetzt gewesen sei, habe sie beide Termine an besagtem Tag nicht vergeben können, da auch der zweite Termin mit Anfahrt und Vorbereitungszeit deutlich zu knapp bemessen gewesen wäre. Somit habe sie einen Verdienstentgang in der Höhe von € 350,00 angegeben. Dieser Betrag ergebe sich aus der Tatsache, dass „Augenbrauen Microblading“ ihre mit Abstand am häufigsten gebuchte Anwendung (2023: 56%) sei und € 350,00 koste vergleiche römisch 40 , in der Beilage übermittelt).

8. In der Folge wurde der Zeugin mit Schreiben vom 06.11.2023 mitgeteilt, dass ihre o.a. Stellungnahme vom 23.10.2023 nicht ausreichend bescheinigt, ob eine Verschiebung ihrer Kundentermine möglich war oder nicht, weshalb sie aufgefordert werde binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweismittel vorzulegen, z.B. Kalendereinträge der drei Monate vor und nach dem Verhandlungstermin (OZ 6).

9. Daraufhin brachte die Zeugin mit Schreiben vom 30.11.2023 einen weiteren Schriftsatz ein, in welchem sie darauf hinwies, dass es nicht darum gehen würde, dass es ihr nicht möglich gewesen sei Kundentermine zu verschieben, sondern dass ihr aufgrund der Verhandlung ein Arbeitstag gefehlt habe. Der Aufforderung 6 Monate ihres gesamten Kalenders zu kopieren, könne sie weder aus Datenschutzgründen ihrer Kunden gegenüber nachkommen noch wolle sie 50 Seiten mit teils sehr persönlichen Notizen aushändigen (OZ 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt:

Die Zeugin wurde mit Ladung vom 28.04.2023 zur Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu XXXX vor dem BG am 31.05.2023 für 09:45 Uhr geladen, wobei das Ende der Verhandlung mit 11:30 Uhr ausgewiesen wurde.Die Zeugin wurde mit Ladung vom 28.04.2023 zur Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu römisch 40 vor dem BG am 31.05.2023 für 09:45 Uhr geladen, wobei das Ende der Verhandlung mit 11:30 Uhr ausgewiesen wurde.

Die Zeugin war zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung als selbstständige Pigmentistin (Permanent Make-Up Artist) tätig. Ihre Anwesenheit vor dem BG war am 31.05.2023 bis 10:55 Uhr erforderlich.

Der Gebührenantrag der Zeugin wurde spätestens am 04.06.2023 mittels E-Mail und Vorlage der Erklärung für Selbstständige beim BG gestellt.

Der Reiseweg der Zeugin beträgt von ihrer Ladungsadresse in XXXX zum BG in 2320 SCHWECHAT Schloßstraße 7, 14 km, wofür sich eine Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Busverbindung) im Ausmaß von ca. 45 Minuten errechnet. Der Reiseweg der Zeugin beträgt von ihrer Ladungsadresse in römisch 40 zum BG in 2320 SCHWECHAT Schloßstraße 7, 14 km, wofür sich eine Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Busverbindung) im Ausmaß von ca. 45 Minuten errechnet.

Bei Benützung von Massebeförderungsmitteln fallen für die maßgebliche Strecke Reisekosten iHv € 3,70 pro Strecke (Einzelticket Verkehrsbund VOR) an.

Der Zeugin hat nicht ausreichend bescheinigt, dass ihr durch ihre Vernehmung im genannten Zeitraum ein konkreter Auftrag entgangen wäre und sie durch Versäumung einer konkreten selbstständigen Tätigkeit einen Vermögensnachteil tatsächlich erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass die Zeugin am 31.05.2023 zu XXXX vor dem BG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Zeugin am 31.05.2023 zu römisch 40 vor dem BG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll und ist unstrittig.

Der BF moniert in der Beschwerde, dass die Zeugin keinen rechtzeitigen Gebührenbestimmungsantrag gestellt habe. Diesem Einwand steht die Aktenlage entgegen, aus der sich der Antrag auf Bestimmung von Zeugengebühren spätestens am 04.06.2023 mittels E-Mail und Vorlage der Erklärung für Selbstständige beim BG schlüssig ergibt.

Die Feststellung über Wegzeiten und Anreise mittels öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich aus den Fahrplänen der ÖBB bzw. der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR).

Der Preis der VOR-Tickets iHv € 3,70 pro Strecke ergibt sich ebenfalls aus der Abfrage auf der Homepage des VOR (https://www.vor.at/) (OZ G 1.1,1).

Der Zeugin ist es trotz zweimaliger Aufforderung im Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 09.10.2023 und 06.11.2023, OZ 4 und 6) mangels Vorlage von tauglichen Nachweisen nicht gelungen zu bescheinigen, dass sie einen Einkommensentgang weder dem Grunde nach, noch in der von ihr genannten Höhe erlitten hat.

Die pauschale Angabe des Preises der im Durchschnitt bei ihr am meisten gebuchten Behandlung – wie in ihrer ersten Stellungnahme vom 23.10.2023 (OZ 5) vorgebracht – vermag nämlich gerade keinen entsprechenden Einkommensgang darzustellen bzw zu bescheinigen. Darin räumte sie weiters ein, dass sie für den 31.05.2023 keine Termine vergeben habe.

Ebensowenig war mit dem Schreiben der Zeugin vom 30.11.2023 (OZ 7) etwas für sie gewonnen, zumal sie darin angab, dass es für sie nicht darum gehen würde, ob es ihr nicht möglich gewesen sei Kundentermine zu verschieben, sondern dass ihr aufgrund der Verhandlung ein Arbeitstag gefehlt habe.

Der Aufforderung ihren Terminkalender zur Überprüfung ihrer Auslastung und planmäßigen Terminierung vorzulegen, kam sie ebenfalls nicht nach, wobei der diesbezüglich eingewandte Hinweis auf Datenschutz hier unerheblich ist, zumal die Termine anonymisiert/geschwärzt vorgelegt werden könnten.

Der Zeugin ist es mangels Angabe von konkreten Terminen daher nicht gelungen den Grund bzw die Höhe eines bestimmten Anspruches nachzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN).

Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das war hier der Fall. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das war hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. , Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten:

„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7, (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         anstatt der Entschädigung nach Z 1
a)         beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b)         beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c)         anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d)         die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,, b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,, c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,, d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...](2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]

In der Regierungsvorlage zu BGBl 136/1975 [zu Abs 2 (gemeint: § 18 Abs 2 GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht […].“In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, [zu Absatz 2, (gemeint: Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach Paragraph eins, Ziffer 2 ], soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Absatz 2,). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Absatz eins,). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht […].“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).

Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG iHv € 7,40 sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG in Form eines Einkommensentgangs nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG iHv € 350,00. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die Reisekosten nach Paragraphen 6, – 12 GebAG iHv € 7,40 sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG in Form eines Einkommensentgangs nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG iHv € 350,00.

3.3.1. Reisekosten

Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (das dem allgemeinen Verkehr zu gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können) oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 6 GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (das dem allgemeinen Verkehr zu gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können) oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Paragraph 6, GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.

Die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel sind nur bei Vorliegen der in § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 GebAG genannten Voraussetzungen zu ersetzen und wurden von der Zeugin hier auch nicht geltend gemacht. Die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel sind nur bei Vorliegen der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GebAG genannten Voraussetzungen zu ersetzen und wurden von der Zeugin hier auch nicht geltend gemacht.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß § 6 GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Die Zeugin hat ihre Reise an ihrem Wohnort angetreten und beendet. Der Ort der Vernehmung war das BG. Es sind daher die Reisekosten (Busverbindung) für die Strecke zwischen dem Wohnort der Zeugin in XXXX und dem BG in 2320 Schwechat Schloßstraße 7, zu ersetzen.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß Paragraph 6, GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Die Zeugin hat ihre Reise an ihrem Wohnort angetreten und beendet. Der Ort der Vernehmung war das BG. Es sind daher die Reisekosten (Busverbindung) für die Strecke zwischen dem Wohnort der Zeugin in römisch 40 und dem BG in 2320 Schwechat Schloßstraße 7, zu ersetzen.

Der Zeugin waren deshalb als Reisekosten die Kosten für ein Hin- und Rückfahrtticket der VOR iHv insgesamt € 7,40 zu ersetzen.

Mit den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen des BF hinsichtlich der Reisekosten war für diesen nichts gewonnen, zumal die belangte Behörde die Reisekosten für die Zeugin im angefochtenen Bescheid in richtiger Höhe zugesprochen hat und der Beschwerde somit hinsichtlich der Reisekosten keine Berechtigung zukommt.

3.3.2. Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist der Zeugin im vorliegenden Fall trotz zweimalger Aufforderung im Beschwerdeverfahren – mangels Vorlage einer tauglichen Bescheinigung weder über den Grund noch über die Höhe des Anspruches – gelungen. Im vorliegenden Fall ist der Zeugin daher durch ihre Vernehmung am 31.05.2023 kein konkreter Auftrag, folglich keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen.Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist der Zeugin im vorliegenden Fall trotz zweimalger Aufforderung im Beschwerdeverfahren – mangels Vorlage einer tauglichen Bescheinigung weder über den Grund noch über die Höhe des Anspruches – gelungen. Im vorliegenden Fall ist der Zeugin daher durch ihre Vernehmung am 31.05.2023 kein konkreter Auftrag, folglich keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen.

Daher ist dem BF Recht zu geben, wenn er in seiner Beschwerde bestreitet, dass die BF an dem in Rede stehenden Tag Termine gehabt habe und sie keine tauglichen Bescheinigungen darüber vorgelegt habe, dass sie einen konkreten Schaden erlitten hätte.

Die Zeugin hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen für eine Behandlung „Augenbrauen Microblading“ am 31.05.2023 iHv € 350,00 nach § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht bescheinigt. Die Zeugin hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen für eine Behandlung „Augenbrauen Microblading“ am 31.05.2023 iHv € 350,00 nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht bescheinigt.

Die belangte Behörde hätte daher der Zeugin lediglich aufgrund der angegeben Kosten für eine Behandlung „Augenbrauen Microblading“ iHv € 350,00 eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG nicht zuerkennen dürfen, zumal dies allein nicht geeignet ist, die nach Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Die belangte Behörde hätte daher der Zeugin lediglich aufgrund der angegeben Kosten für eine Behandlung „Augenbrauen Microblading“ iHv € 350,00 eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG nicht zuerkennen dürfen, zumal dies allein nicht geeignet ist, die nach Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

In der Folge ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG ebenfalls ausscheidet, zumal diese die Bescheinigung über den Grund des Anspruches erfordert, welcher in einem Vermögensnachteil liegen muss (§ 18 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 Z 2 GebAG). Ein entsprechender Vermögensnachteil wurde – wie oben ausgeführt – von der Zeugin nicht bescheinigt, zumal diese überhaupt keine Tätigkeiten anführt, die sie in der relevanten Zeit verrichtet hätte. Der Zeugin ist daher auch keine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis für 8 Stunden á € 14,20 zuzusprechen. In der Folge ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ebenfalls ausscheidet, zumal diese die Bescheinigung über den Grund des Anspruches erfordert, welcher in einem Vermögensnachteil liegen muss (Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG). Ein entsprechender Vermögensnachteil wurde – wie oben ausgeführt – von der Zeugin nicht bescheinigt, zumal diese überhaupt keine Tätigkeiten anführt, die sie in der relevanten Zeit verrichtet hätte. Der Zeugin ist daher auch keine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis für 8 Stunden á € 14,20 zuzusprechen.

Die Voraussetzungen, der Zeugin eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Voraussetzungen, der Zeugin eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis Berechtigung zu und ist der Bescheid, wie im Spruch angeführt, abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Entschädigung Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Pauschalentschädigung Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Vermögensnachteil Voraussetzungen Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2277912.1.00

Im RIS seit

08.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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