Entscheidungsdatum
14.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W203 2263299-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz, vom 25.07.2022, Zl. 11804681, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz, vom 25.07.2022, Zl. 11804681, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.09.2021 die Anerkennung der an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) im Diplomstudium Rechtswissenschaften absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ (3 SSt, 3 ECTS) als gleichwertig für die im Rahmen des Bachelorstudiums Betriebswissenschaftslehre an der JKU Linz vorgesehene Lehrveranstaltungsprüfung „Gender und Diversity“ (2 SSt, 3ECTS).
2. Am 12.07.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und verwies dabei auf die verkürzte Entscheidungsfrist gemäß UG.
3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2022, Zl.11804681 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der gegenständlichen Prüfung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Inhalte der betreffenden Lehrveranstaltungen nicht gleichwertig seien. In der absolvierten Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ würden vor allem aus juristischer Sicht die Schutzfunktion der Grundrechte im Hinblick auf das Geschlecht dargelegt, während die Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ vor allem das Thema „Diversität in Organisationen“ behandle.
4. Am 22.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Der angefochtene Bescheid sei von einem unzuständigen Organ erlassen worden, da eine den formellen Voraussetzungen genügende Bestellung des Prüfungs- und Anerkennungsservices zum Anerkennungspräses nicht vorliege. Weiters werde im angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise auf die Stellungnahme einer unzuständigen Person verwiesen.
Der bekämpfte Bescheid beziehe sich in der Beurteilung der Gleichwertigkeit der beiden Lehrveranstaltungen wiederholend auf die unterschiedlichen Zielsetzungen laut Studienhandbuch. Ein solcher Verweis sei jedoch unzulässig, da für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausschließlich die Inhalte der Lehrveranstaltungen heranzuziehen seien.
Als Hauptargument führe der angefochtene Bescheid den Fokus der Lehrveranstaltung „Gender und Diversität“ auf den Unternehmens- und Wirtschaftsbereich an. Solche Begriffe seien jedoch Synonyme zum Begriff der „Arbeitswelt“ und in der absolvierten Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ würden gerade Inhalte durchgenommen, die sich auf die Diversität in der Arbeitswelt beziehen.
5. Am 15.11.2022 teilte der zuständige Senat in Studienangelegenheiten der JKU Linz der belangten Behörde mit, im vorliegenden Fall kein Gutachten abzugeben.
6. Hiergerichtlich einlangend am 28.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Im Zuge der Beschwerdeborlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Unterfertigung des Bescheides in ihrem Namen auf Grundlage einer erteilten Approbationsbefugnis erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Betriebswirtschaftslehre auf Basis des Studienplans 2021 an der JKU Linz.
Die Beschwerdeführerin absolvierte am 15.01.2020 im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der JKU Linz die kombinierte Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ im Umfang von 3 SSt bzw. 3 ECTS-Punkten.
Die Inhalte der an der JKU Linz im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften absolvierten kombinierten Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ einerseits und der als Intensivierungskurs bezeichneten Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ im Rahmen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaftslehre an der JKU Linz andererseits sind nicht gleichwertig.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.09.2021 die Anerkennung der Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ an der JKU Linz.
Der angefochtene Bescheid wurde „Für den Vizerektor für Lehre und Studierende“ von der dazu befugten Leitung des Prüfungs- und Anerkennungsservice unterfertigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Inhalt der Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“, welche im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der JKU Linz absolviert wurde, mit dem Inhalt der anzuerkennenden Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ im Rahmen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaftslehre keine Gleichwertigkeit aufweist, ergibt sich aus dem Vergleich der beiden hier maßgeblichen Studienbücher für das Diplomstudium Rechtswissenschaften einerseits und für das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre andererseits sowie der einschlägigen Curricula.
Die Feststellung, dass die Leitung des Prüfungs- und Anerkennungsservice durch den Vizerektor für Lehre und Studierende befugt war, in seinen Namen den bekämpften Bescheid zu erlassen, ergibt sich aus der der Beschwerdevorlage samt dem dazugehörigen Akt.
Die Einholung einer Stellungnahme respektive eines Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht konnte verfahrensgegenständlich unterbleiben, da sich aus dem Vergleich der jeweiligen Studienbücher unter Heranziehung der Curricula für das Diplomstudium Rechtswissenschaften und das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass in den jeweiligen Lehrveranstaltungen unterschiedliche Lehrinhalte vermittelt werden.
So wird im Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre die Vermittlung von betriebswirtschaftlichen Qualifikationen gewährleistet, welche unter anderem sozial-interaktive Kompetenzen beinhalten. Letztere werden durch spezielle Lehrveranstaltungen im Bereich Ethik, Gender und Diversity abgehalten. Beim Diplomstudium Rechtswissenschaften ist bei der Ausbildung der Vermittlung der rechtswissenschaftlichen Methoden sowie der Grundstrukturen des Rechts vorrangige Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang sollen unter anderem Fähigkeiten und Kenntnisse wie das Erkennen geschlechtssensibler Rechtsbereiche sowie der Anwendungsfelder von Antidiskriminierungsrecht und Gender Mainstreaming vermittelt werden (siehe die jeweiligen Qualifikationsmerkmale in den §§ 1 der Studienpläne zum Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre der JKU Linz und zum Diplomstudium Rechtswissenschaften der JKU Linz). So wird im Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre die Vermittlung von betriebswirtschaftlichen Qualifikationen gewährleistet, welche unter anderem sozial-interaktive Kompetenzen beinhalten. Letztere werden durch spezielle Lehrveranstaltungen im Bereich Ethik, Gender und Diversity abgehalten. Beim Diplomstudium Rechtswissenschaften ist bei der Ausbildung der Vermittlung der rechtswissenschaftlichen Methoden sowie der Grundstrukturen des Rechts vorrangige Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang sollen unter anderem Fähigkeiten und Kenntnisse wie das Erkennen geschlechtssensibler Rechtsbereiche sowie der Anwendungsfelder von Antidiskriminierungsrecht und Gender Mainstreaming vermittelt werden (siehe die jeweiligen Qualifikationsmerkmale in den Paragraphen eins, der Studienpläne zum Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre der JKU Linz und zum Diplomstudium Rechtswissenschaften der JKU Linz).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2021, lautet:3.2.1. Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, lautet:
„Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78, (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2, 3, 4, 5, 6, 8) […]
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8, 9) […]
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“
Gemäß § 143 Abs. 76 UG, idgF, sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5 UG, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.Gemäß Paragraph 143, Absatz 76, UG, idgF, sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5 UG, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
Gemäß § 1 des Satzungsteils Studienrecht der JKU Linz (ST-StR) i.V.m. § 19 Abs. 2 Z 2 UG ist der/die Vizerektor*in für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmung zuständig.Gemäß Paragraph eins, des Satzungsteils Studienrecht der JKU Linz (ST-StR) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG ist der/die Vizerektor*in für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmung zuständig.
Gemäß § 2 Abs. 2 ST-StR hat der*die Vizerektor*in für Lehre und Studierende auf Vorschlag der jeweils zuständigen Fakultätsversammlung/en für jeden Studienfachbereich eine*n Anerkennungspräses sowie nach Maßgabe der Größe des jeweiligen Studienfachbereichs auch eine Stellvertretung („Vize-Anerkennungspräses") zu ernennen. Diese werden als Fachgutachter*innen für Anerkennungen im jeweiligen Studienfachbereich sowie für die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Besetzung von Prüfungssenaten für Modul- und Fachprüfungen herangezogen und können mit weiteren ähnlichen Tätigkeiten im Studienfachbereich betraut werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ST-StR hat der*die Vizerektor*in für Lehre und Studierende auf Vorschlag der jeweils zuständigen Fakultätsversammlung/en für jeden Studienfachbereich eine*n Anerkennungspräses sowie nach Maßgabe der Größe des jeweiligen Studienfachbereichs auch eine Stellvertretung („Vize-Anerkennungspräses") zu ernennen. Diese werden als Fachgutachter*innen für Anerkennungen im jeweiligen Studienfachbereich sowie für die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Besetzung von Prüfungssenaten für Modul- und Fachprüfungen herangezogen und können mit weiteren ähnlichen Tätigkeiten im Studienfachbereich betraut werden.
Gemäß § 2 Abs. 4 ST-StR setzt die Ernennung ein Dienstverhältnis zur JKU im Sinne von § 94 Abs. 1 Z 4 UG im mindestens halben Beschäftigungsausmaß sowie ein facheinschlägiges Doktorat voraus. Die Ernennung ist unter Angabe des jeweils zugeordneten Studienfachbereichs vom*von der Vizerektor*in für Lehre und Studierende im Mitteilungsblatt kundzumachen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ST-StR setzt die Ernennung ein Dienstverhältnis zur JKU im Sinne von Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, UG im mindestens halben Beschäftigungsausmaß sowie ein facheinschlägiges Doktorat voraus. Die Ernennung ist unter Angabe des jeweils zugeordneten Studienfachbereichs vom*von der Vizerektor*in für Lehre und Studierende im Mitteilungsblatt kundzumachen.
Gemäß § 12 Abs. 1 ST-StR werden die Studierenden über die Ziele, die Inhalte und die Methoden der Studienfächer, der Studienmodule sowie der einzelnen Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der zugehörigen Prüfungen durch ein zentrales Studienhandbuch informiert. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ST-StR werden die Studierenden über die Ziele, die Inhalte und die Methoden der Studienfächer, der Studienmodule sowie der einzelnen Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der zugehörigen Prüfungen durch ein zentrales Studienhandbuch informiert.
Gemäß § 12 Abs. 2 ST-StR wird das Studienhandbuch als elektronisches Register durch den*die Vizerektor*in für Lehre und Studierende geführt und ist den Studierenden und Lehrenden kostenlos über Internet verfügbar zu machen. Jedem Studienfach und Studienmodul sowie jeder Lehrveranstaltung ist eine eindeutige Kennung zuzuordnen und im Curriculum anzugeben.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ST-StR wird das Studienhandbuch als elektronisches Register durch den*die Vizerektor*in für Lehre und Studierende geführt und ist den Studierenden und Lehrenden kostenlos über Internet verfügbar zu machen. Jedem Studienfach und Studienmodul sowie jeder Lehrveranstaltung ist eine eindeutige Kennung zuzuordnen und im Curriculum anzugeben.
Gemäß § 12 Abs. 4 ST-StR ist es zulässig, in das Studienhandbuch auch zusätzliche Informationen aufzunehmen, die für andere Aufgaben (z. B. Internationalen Studierendenaustausch, Anerkennung von Prüfungen, Akkreditierung von Studien) zweckmäßig sind; auf derartige Informationen erstreckt sich die Rechtswirkung der Kundmachung nicht. Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ST-StR ist es zulässig, in das Studienhandbuch auch zusätzliche Informationen aufzunehmen, die für andere Aufgaben (z. B. Internationalen Studierendenaustausch, Anerkennung von Prüfungen, Akkreditierung von Studien) zweckmäßig sind; auf derartige Informationen erstreckt sich die Rechtswirkung der Kundmachung nicht.
Gemäß § 13 Abs. 2 ST-StR dienen Übungen (UE) der Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise und Zusammenarbeit und/oder zur Lösung konkreter Aufgaben unter Anwendung des (in Vorlesung/Kurs/Selbststudium) erlernten Stoffes mit Methoden und Techniken der Forschung. Je nach Schwerpunkt der Aufgabenstellung können Übungen im Curriculum auch als Arbeitsgemeinschaft (AG), Intensivierungskurs (IK), Praktikum (PR) oder Proseminar (PS) bezeichnet werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ST-StR dienen Übungen (UE) der Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise und Zusammenarbeit und/oder zur Lösung konkreter Aufgaben unter Anwendung des (in Vorlesung/Kurs/Selbststudium) erlernten Stoffes mit Methoden und Techniken der Forschung. Je nach Schwerpunkt der Aufgabenstellung können Übungen im Curriculum auch als Arbeitsgemeinschaft (AG), Intensivierungskurs (IK), Praktikum (PR) oder Proseminar (PS) bezeichnet werden.
Gemäß § 13 Abs. 3 ST-StR kombinieren Kurse (KS) Elemente von Vorlesung und Übung in einer untrennbaren Weise; Kurse können im Curriculum auch als Vorlesung mit Übung (VU) oder Kombinierte Lehrveranstaltung (KV) bezeichnet werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ST-StR kombinieren Kurse (KS) Elemente von Vorlesung und Übung in einer untrennbaren Weise; Kurse können im Curriculum auch als Vorlesung mit Übung (VU) oder Kombinierte Lehrveranstaltung (KV) bezeichnet werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 ST-StR sind Lehrveranstaltungsprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch einzelne Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Kurse, Seminare) vermittelt wurden. Lehrveranstaltungsprüfungen erfolgen einerseits in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs nach Absolvierung der Lehrveranstaltung (Vorlesungsprüfung), anderseits durch laufende Beurteilung während der Lehrveranstaltung.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ST-StR sind Lehrveranstaltungsprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch einzelne Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Kurse, Seminare) vermittelt wurden. Lehrveranstaltungsprüfungen erfolgen einerseits in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs nach Absolvierung der Lehrveranstaltung (Vorlesungsprüfung), anderseits durch laufende Beurteilung während der Lehrveranstaltung.
Gemäß § 16 Abs. 1 ST-StR sind Fachprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Studienfächer werden durch Fachprüfungen abgeschlossen. Eine Lehrveranstaltungsprüfung ist zwingend dann abzuhalten, wenn das Studienfach aus genau einer Lehrveranstaltung besteht. Selbständige Fachprüfungen beinhalten einen gesonderten Prüfungsvorgang, der in schriftlicher und/oder mündlicher Art erfolgt und auch gesondert in ECTS zu bewerten ist. Vorlesungen, deren Wissen erst im Rahmen einer selbständigen Fachprüfung überprüft wird, werden auf dem Studienerfolgsnachweis nicht ausgewiesen, sondern im Rahmen der ECTS-Punkte der Fachprüfung addiert. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ST-StR sind Fachprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Studienfächer werden durch Fachprüfungen abgeschlossen. Eine Lehrveranstaltungsprüfung ist zwingend dann abzuhalten, wenn das Studienfach aus genau einer Lehrveranstaltung besteht. Selbständige Fachprüfungen beinhalten einen gesonderten Prüfungsvorgang, der in schriftlicher und/oder mündlicher Art erfolgt und auch gesondert in ECTS zu bewerten ist. Vorlesungen, deren Wissen erst im Rahmen einer selbständigen Fachprüfung überprüft wird, werden auf dem Studienerfolgsnachweis nicht ausgewiesen, sondern im Rahmen der ECTS-Punkte der Fachprüfung addiert.
Gemäß § 16 Abs. 3 ST-StR sind die Prüfungsmethode, die Art der Prüfung sowie die Prüfungsdauer dem von der Studienkommission zu beschließenden Studienhandbuch zu entnehmen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ST-StR sind die Prüfungsmethode, die Art der Prüfung sowie die Prüfungsdauer dem von der Studienkommission zu beschließenden Studienhandbuch zu entnehmen.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Studienplanes Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (Version 01.10.2021) ist die Lehrveranstaltung „IK Gender und Diversity“ als Pflichtfach zu absolvieren. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Studienplanes Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (Version 01.10.2021) ist die Lehrveranstaltung „IK Gender und Diversity“ als Pflichtfach zu absolvieren.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Studienplanes Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (Version 01.10.2021) sind die Prüfungsregelungen der Fach-/Modul- und Gesamtprüfungen sowie die Prüfungsmaßstäbe für Lehrveranstaltungsprüfungen dem Studienhandbuch der Johannes Kepler Universität Linz zu entnehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Studienplanes Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (Version 01.10.2021) sind die Prüfungsregelungen der Fach-/Modul- und Gesamtprüfungen sowie die Prüfungsmaßstäbe für Lehrveranstaltungsprüfungen dem Studienhandbuch der Johannes Kepler Universität Linz zu entnehmen.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Studienplanes Diplomstudium Rechtswissenschaften (Version 01.10.2019) ist die Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ als Pflichtfach im zweiten Studienabschnitt zu absolvieren. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Studienplanes Diplomstudium Rechtswissenschaften (Version 01.10.2019) ist die Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ als Pflichtfach im zweiten Studienabschnitt zu absolvieren.
Gemäß § 17 Abs. 2 des Studienplanes Diplomstudium Rechtswissenschaften (Version 01.10.2019) werden im zweiten Studienabschnitt die Fächer Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Strafrecht II, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Public International Law, Europarecht und Steuerrecht in Form von selbständigen Fachprüfungen (§ 16 Abs. 1 Z 3 ST-StR) geprüft.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Studienplanes Diplomstudium Rechtswissenschaften (Version 01.10.2019) werden im zweiten Studienabschnitt die Fächer Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Strafrecht römisch zwei, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Public International Law, Europarecht und Steuerrecht in Form von selbständigen Fachprüfungen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, ST-StR) geprüft.
Gemäß § 17 Abs. 4 des Studienplanes Diplomstudium Rechtswissenschaften (Version 01.10.2019) werden alle anderen Fächer einschließlich des gewählten Studienschwerpunkts – soweit sie nicht aus genau einer Lehrveranstaltung bestehen und daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 ST-StR zwingend eine Lehrveranstaltungsprüfung abzuhalten ist – in Form von kumulativen Fachprüfungen (§ 16 Abs. 1 Z 2 ST-StR) geprüft. Die Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der einzelnen Lehrveranstaltungsprüfungen sind dem Studienhandbuch zu entnehmen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, des Studienplanes Diplomstudium Rechtswissenschaften (Version 01.10.2019) werden alle anderen Fächer einschließlich des gewählten Studienschwerpunkts – soweit sie nicht aus genau einer Lehrveranstaltung bestehen und daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, ST-StR zwingend eine Lehrveranstaltungsprüfung abzuhalten ist – in Form von kumulativen Fachprüfungen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ST-StR) geprüft. Die Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der einzelnen Lehrveranstaltungsprüfungen sind dem Studienhandbuch zu entnehmen.
3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, ins Treffen führte, ist betreffend die Beurteilung der „Gleichwertigkeit“ der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf.
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht. Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Gleichwertig sind Prüfungen nur dann, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht. Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Gleichwertig sind Prüfungen nur dann, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2021 den Antrag auf Anerkennung der Prüfung der als Intensivierungskurs bezeichneten Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ bei der JKU Linz.
Es sind somit die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2021 anzuwenden. Es sind somit die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, anzuwenden.
Aus den jeweiligen Qualifikationsprofilen und Inhalten der Curricula geht klar hervor, dass das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz und das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre an der JKU Linz jeweils andere Ziele verfolgen und sich somit auch im Inhalt grundlegend unterscheiden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht dasselbe Studium vorliegt (vgl. jeweils § 1 Qualifikationsmerkmale des Studienplanes Betriebswirtschaftslehre (Version 01.10.2021) und des Studienplanes Rechtswissenschaften [Version 01.10.2019]). Aus den jeweiligen Qualifikationsprofilen und Inhalten der Curricula geht klar hervor, dass das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU Linz und das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre an der JKU Linz jeweils andere Ziele verfolgen und sich somit auch im Inhalt grundlegend unterscheiden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht dasselbe Studium vorliegt vergleiche jeweils Paragraph eins, Qualifikationsmerkmale des Studienplanes Betriebswirtschaftslehre (Version 01.10.2021) und des Studienplanes Rechtswissenschaften [Version 01.10.2019]).
Es waren daher gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt, zu beurteilen.Es waren daher gemäß Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt, zu beurteilen.
In der Lehrveranstaltung „IK Gender und Diversity“ (2 SSt, 3 ECTS), des Bachelorstudiums Betriebswirtschaftslehre werden laut Studienhandbuch der JKU Linz, folgende Lehrinhalte vermittelt:
? „Diversity Dimensionen (Gender, Race, Alter, Beeinträchtigungen)
? Gender und Diversity im Kontext (Führungspositionen, Teams, Gehälter, Diversity im digitalen Raum)
? Normen und rechtliche Grundlagen, zB Arbeits- und Menschenrechte und Anti-Diskriminierungsgesetze;“
In der Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ des Diplomstudiums Rechtswissenschaften werden laut Studienhandbuch der JKU Linz, folgende Lehrinhalte vermittelt:
„Grundrechte, insbesondere Gleichheitsgarantien und deren Bedeutung für die Gleichstellung der Geschlechter und für andere diskriminierungsgefährdete Gruppen. Antidiskriminierungsrecht inklusive Fallbearbeitung. Einführung in die theoretischen Grundlagen der Legal Gender Studies. Bearbeitung einzelner Schwerpunktthemen (Lebensidentitäten, Sexualität, Reproduktion, Gewaltschutz).“
Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den hier maßgeblichen Lehrveranstaltungen um solche handelt, die als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, ist aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
Anhand der Vergleiche der Lehrveranstaltungen ist klar erkennbar, dass sich die Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ speziell auf den rechtlichen Kontext (Rechtsmaterien: Grundrechte, Antidiskriminierungsrechte), jedoch in keiner Weise auf den betriebswirtschaftlichen Kontext fokussiert. Bei der Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ hingegen sind diese rechtlichen Aspekte nur ein Teilbereich und werden als Punkt: „Normen und rechtliche Grundlagen, zB Arbeits- und Menschenrechte und Anti-Diskriminierungsgesetze“, angeführt. Der weitere Lehrinhalt vermittelt Gender und Diversität im betriebswirtschaftlichen Kontext.
Bereits dieser Vergleich zeigt, dass eine annähernde inhaltliche Übereinstimmung der beiden Bereiche nicht vorliegt.
Aus dem in der Beschwerde getätigten Verweis auf das exemplarisch genannte, die Diversität fördernde Behinderteneinstellungsgesetz lässt sich schon deshalb nichts für das Anliegen der Beschwerdeführerin gewinnen, da – wie auch in der Beschwerde selbst ausgeführt wird - der Zugang zum Thema Diversität bei den Betriebswirten einen anderen Fokus hat als bei den Juristen. Auch wenn die Lehrziele - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - nicht als als Tatbestandselement für eine Gleichwertigkeitsprüfung tauglich sein sollten, können diese jedoch zur Beurteilung, in welchem Kontext Lehrinhalte vermittelt werden, herangezogen werden. So geht aus diesen Lehrzielen gleichermaßen hervor, dass das Verständnis von Gender und Diversität in den beiden Lehrveranstaltungen in unterschiedliche Richtungen gehen soll. In der Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ wird Gender und Diversität in einem betriebswirtschaftlichen Kontext betrachtet, in der Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ liegt der Schwerpunkt im Verständnis der Rechtsmaterien, die sich mit der Regelung von Gender und Diversität befassen.
Auch dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten synonymen Vergleich der Begriffe „Organisation“ bzw „Unternehmens- und Wirtschaftsbereich“ mit dem Begriff der „Arbeitswelt“ und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass sich die absolvierte Lehrveranstaltung mit der Regelung von Rechtsmaterien in einer solchen Arbeitswelt auseinandersetzt, kann nicht gefolgt werden, da der Aspekt Gender und Diversität im betriebswirtschaftlichen Kontext inhaltlich nicht in der absolvierten Lehrveranstaltung behandelt wurde.
Zur Gleichwertigkeit der Art und Weise der Überprüfung der Kenntniskontrolle ist auszuführen, dass es sich bei der Lehrveranstaltung „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ um eine kombinierte Lehrveranstaltung handelt, wobei eine Leistungskontrolle durch eine Lehrveranstaltungsprüfung erfolgt. Die Leistungskontrolle der als Intensivierungskurs bezeichneten Lehrveranstaltung „Gender und Diversity“ erfolgt durch Reflexionen und Präsentationen.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Prüfungs- und Anerkennungsservice keine Befugnis zur Ausfertigung des bekämpften Bescheides hatte, da hierzu ein formeller Ablauf gemäß § 2 des Satzungsteils „Studienrecht“ der JKU Linz vonnöten gewesen wäre, ist zu erwähnen, dass die Unterfertigung des bekämpften Bescheides auf einer bestehenden Approbationsbefugnis beruhte. Da die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden haben (§ 46 Abs.1 UG) ist die dafür einschlägige Norm § 18 AVG. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Prüfungs- und Anerkennungsservice keine Befugnis zur Ausfertigung des bekämpften Bescheides hatte, da hierzu ein formeller Ablauf gemäß Paragraph 2, des Satzungsteils „Studienrecht“ der JKU Linz vonnöten gewesen wäre, ist zu erwähnen, dass die Unterfertigung des bekämpften Bescheides auf einer bestehenden Approbationsbefugnis beruhte. Da die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden haben (Paragraph 46, Absatz eins, UG) ist die dafür einschlägige Norm Paragraph 18, AVG.
Aus dieser ergibt sich, dass zur behördeninternen Genehmigung einer Erledigung derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen ist, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Dieser kann untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen.
Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage iSd Art 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters (vgl Art 20 Abs 1 B-VG) umfasst ist. Auch ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann daher also sowohl im Einzelfall durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung vorgenommen werden. Der Partei muss nach der Judikatur auch nicht bekannt gemacht werden, „auf Grund welcher Umstände der die Erledigung gem § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war. Jedenfalls lässt sich die Approbationsbefugnis anhand der Fertigungsklausel allein nicht beurteilen. Schließlich ist die Frage, ob der genehmigende Organwalter approbationsbefugt ist oder nicht, keine Frage der Zuständigkeit, sondern der Zurechnung zum Staat überhaupt. Eine von einem beschränkt approbationsbefugten Organwalter genehmigte Erledigung ist dem ermächtigenden Organ nämlich unabhängig davon zuzurechnen, ob sich dieser Akt im Rahmen der Ermächtigung bewegt oder ob sie überschritten wird. Im Fall der Zuständigkeit des betreffenden (ermächtigenden) Organs ist die Erledigung daher nicht rechtswidrig. Nur wenn dem einschreitenden Organwalter (zB dem Portier) überhaupt die Befugnis fehlt, im Namen des Behördenleiters zu entscheiden, ist die von ihm genehmigte „Erledigung“ absolut nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung bloß vom Leiter einer Dienststelle (die ja nicht selbst Behördenqualität hat) der Behörde erteilt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit Verweis auf weitere Kommentare und Rechtsprechungen). Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage iSd Artikel 18, B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters vergleiche Artikel 20, Absatz eins, B-VG) umfasst ist. Auch ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann daher also sowohl im Einzelfall durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung vorgenommen werden. Der Partei muss nach der Judikatur auch nicht bekannt gemacht werden, „auf Grund welcher Umstände der die Erledigung gem Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war. Jedenfalls lässt sich die Approbationsbefugnis anhand der Fertigungsklausel allein nicht beurteilen. Schließlich ist die Frage, ob der genehmigende Organwalter approbationsbefugt ist oder nicht, keine Frage der Zuständigkeit, sondern der Zurechnung zum Staat überhaupt. Eine von einem beschränkt approbationsbefugten Organwalter genehmigte Erledigung ist dem ermächtigenden Organ nämlich unabhängig davon zuzurechnen, ob sich dieser Akt im Rahmen der Ermächtigung bewegt oder ob sie überschritten wird. Im Fall der Zuständigkeit des betreffenden (ermächtigenden) Organs ist die Erledigung daher nicht rechtswidrig. Nur wenn dem einschreitenden Organwalter (zB dem Portier) überhaupt die Befugnis fehlt, im Namen des Behördenleiters zu entscheiden, ist die von ihm genehmigte „Erledigung“ absolut nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung bloß vom Leiter einer Dienststelle (die ja nicht selbst Behördenqualität hat) der Behörde erteilt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit Verweis auf weitere Kommentare und Rechtsprechungen).
Nach § 1 Abs. 1 Satzungsteil Studienrecht (ST-StR) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 2 UG ist der Vizerektor für Lehre und Studierende das zuständige Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen. Im bekämpften Bescheid wurde der Leitung des Prüfungs- und Anerkennungsservice die Approbationsbefugnis erteilt, „Für den Vizerektor für Lehre und Studierende“ die Entscheidung zu genehmigen. Eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ liegt daher nicht vor. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Satzungsteil Studienrecht (ST-StR) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG ist der Vizerektor für Lehre und Studierende das zuständige Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen. Im bekämpften Bescheid wurde der Leitung des Prüfungs- und Anerkennungsservice die Approbationsbefugnis erteilt, „Für den Vizerektor für Lehre und Studierende“ die Entscheidung zu genehmigen. Eine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ liegt daher nicht vor.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen Approbationsbefugnis Bachelorstudium Diplomstudium Gleichwertigkeit Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsprüfung Universität wesentliche UnterschiedeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2263299.1.00Im RIS seit
31.01.2024Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024