TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/14 W177 2249247-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W177 2249247-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.11.2021, XXXX , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.11.2021, römisch 40 , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorhergehende Verfahren:römisch eins.1. Vorhergehende Verfahren:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 15.07.2012 ihren ersten Asylantrag. Dieser wurde vom Asylgerichtshof am 08.08.2013 rechtskräftig abgewiesen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 15.07.2012 ihren ersten Asylantrag. Dieser wurde vom Asylgerichtshof am 08.08.2013 rechtskräftig abgewiesen.

I.1.2. Knapp zwei Monate später beantragte die BF neuerlich internationalen Schutz. Dieser wurde vom Asylgerichtshof am 22.11.2013 in zweiter Instanz neuerlich rechtskräftig abgewiesen.römisch eins.1.2. Knapp zwei Monate später beantragte die BF neuerlich internationalen Schutz. Dieser wurde vom Asylgerichtshof am 22.11.2013 in zweiter Instanz neuerlich rechtskräftig abgewiesen.

I.1.3. Der dritte Asylantrag vom 16.04.2014 wurde mit Erledigung des BFA vom 05.11.2014 beurteilt; eine Beschwerde gegen diese Erledigung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016, XXXX , zurückgewiesen, weil die Erledigung mangels ordnungsgemäßer Fertigung durch das BFA nicht als Bescheid zu qualifizieren war.römisch eins.1.3. Der dritte Asylantrag vom 16.04.2014 wurde mit Erledigung des BFA vom 05.11.2014 beurteilt; eine Beschwerde gegen diese Erledigung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016, römisch 40 , zurückgewiesen, weil die Erledigung mangels ordnungsgemäßer Fertigung durch das BFA nicht als Bescheid zu qualifizieren war.

Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 wurde der dritte Asylantrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht getroffen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2021, XXXX , keine Folge und traf die Entscheidung, dass kein Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wird und traf darüber hinaus eine Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 wurde der dritte Asylantrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht getroffen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2021, römisch 40 , keine Folge und traf die Entscheidung, dass kein Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wird und traf darüber hinaus eine Rückkehrentscheidung.

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2021, XXXX , zurückgewiesen.Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2021, römisch 40 , zurückgewiesen.

I.1.4. Am 19.07.2021, somit nicht einmal eine Woche nach erfolgter Zustellung (13.07.2021) des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, beantragte die BF neuerlich internationalen Schutz.römisch eins.1.4. Am 19.07.2021, somit nicht einmal eine Woche nach erfolgter Zustellung (13.07.2021) des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, beantragte die BF neuerlich internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2021 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde am 16.12.2021, Zlen. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2021 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde am 16.12.2021, Zlen. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

I.2. gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. gegenständliches Verfahren:

I.2.1. Gegenständlich ist die dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2021 vorgelegte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.11.2021, XXXX . Mit diesem Bescheid wurde gegen die BF eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von €°550,- verhängt. Die BF habe „stets gleichlautende Fluchtgründe“ vorgebracht und seien „seit dem zweiten Verfahren sämtliche Anträge in erster Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ worden.römisch eins.2.1. Gegenständlich ist die dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2021 vorgelegte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.11.2021, römisch 40 . Mit diesem Bescheid wurde gegen die BF eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von €°550,- verhängt. Die BF habe „stets gleichlautende Fluchtgründe“ vorgebracht und seien „seit dem zweiten Verfahren sämtliche Anträge in erster Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ worden.

Die BF habe „in Abstand von wenigen Wochen oder Monaten“ Asylanträge gestellt, obschon die Aussichtslosigkeit des Begehrens für jedermann offensichtlich gewesen sei. Es sei sohin offenkundig, dass die Anträge mit dem Ziel gestellt wurden, die rechtmäßige Abschiebung in die russische Föderation zu verhindern. Deshalb sei davon auszugehen, dass die BF die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe. Damit sei der Tatbestand des ersten Falles des § 35 AVG verwirklicht worden. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angepasst, um die BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.Die BF habe „in Abstand von wenigen Wochen oder Monaten“ Asylanträge gestellt, obschon die Aussichtslosigkeit des Begehrens für jedermann offensichtlich gewesen sei. Es sei sohin offenkundig, dass die Anträge mit dem Ziel gestellt wurden, die rechtmäßige Abschiebung in die russische Föderation zu verhindern. Deshalb sei davon auszugehen, dass die BF die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe. Damit sei der Tatbestand des ersten Falles des Paragraph 35, AVG verwirklicht worden. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angepasst, um die BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.

I.2.2. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.12.2021 (betreffend Mutwillensstrafe) wendet sich die von der BBU GmbH vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe in Höhe von € 550,-.römisch eins.2.2. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.12.2021 (betreffend Mutwillensstrafe) wendet sich die von der BBU GmbH vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe in Höhe von € 550,-.

Nach verkürzter Darstellung des Sachverhaltes – insbesondere unter Außerachtlassung der höchstgerichtlichen Judikatur ihren eigenen Fall betreffend – vermeint die BF in der Begründung ihrer Beschwerde, dass es ihr zustünde, unabhängig von der im Rechtsmittelweg bestätigten Rechtsansicht der belangten Behörde, sich weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten und beruft sie sich auf angeblich neue Tatsachen, welche ihr zugetragen worden wären.

Darüber hinaus wird ausgeführt, dass sowohl das „Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit“ der Anträge als auch der „Mutwille offensichtlich“ für die Verhängung einer Mutwillensstrafe vorhanden sein müsse. Darüber hinaus wäre auch die „Freude an der Behelligung der Behörde“ nach der Rechtsprechung des VwGH ein Kriterium. Keines dieser Kriterien träfe jedoch im gegenständlichen Fall zu. Vielmehr habe die BF neue Ansätze für ihren Asylfolgeantrag eingebracht, welche lediglich wegen fehlender Ermittlungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung des BFA nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hätten. Deshalb habe die BF auch gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA (vom gleichen Tag, s. Parallelverfahren) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Aber selbst für den Fall der gerechtfertigten Mutwillensstrafe sei die Höhe der selbigen nicht nachvollziehbar. „Die im Bescheid getätigten Aussagen über die Bindung von Behördenressourcen und Verschleppung der Verfahren anderer Antragsteller sind Überlegungen, die für jede Antragstellung gelten und keine Begründung darstellen gerade im konkreten Fall diesen hohen Betrag zu verhängen“, so die BF. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung die Spezialprävention der Generalprävention vorginge. Eine weitere Behelligung der Behörde durch die BF sei jedoch auszuschließen.

In weiterer Folge wurde – hinsichtlich der Mutwillensstrafe – der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. Reduzierung der Mutwillensstrafe gestellt.

I.2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid abgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass die BF am 15.07.2012 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser sei mit Entscheidung des – damals zuständigen – Bundesasylamtes abgewiesen und durch den Asylgerichtshof im Jahr 2013 bestätigt worden.römisch eins.2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid abgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass die BF am 15.07.2012 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser sei mit Entscheidung des – damals zuständigen – Bundesasylamtes abgewiesen und durch den Asylgerichtshof im Jahr 2013 bestätigt worden.

Die BF hätte schon zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten das Bundesgebiet innerhalb von zwei Wochen freiwillig zu verlassen. Es musste der bereits damals durch die Rechtsberatung informierten BF klar sein, dass sie, sollte sie das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, eine Rückkehrentscheidung und eine allfällige Abschiebung drohen.

Auch die weiteren zahlreichen Verfahren, welche jeweils mit hohem Aufwand aus rechtsstaatlicher Sicht durchgeführt worden wären, wären negativ entschieden worden. Nachdem letztlich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2021 ein Verfahren abgeschlossen gewesen sei, habe die BF nur sechs Tage nach der Zustellung dieser Entscheidung wiederum einen neuen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Die BF habe durch ihr Verhalten, weil sie nämlich nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen und einen neuerlichen aussichtslosen Antrag gestellt habe, Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, obgleich diese nicht von Nöten gewesen wären. Abgesehen davon habe die BF eine Rechtsberatung gehabt, die sie über den Lauf des Verfahrens aufklären hätte müssen.

Die BF habe keinerlei Anstalten gemacht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr habe die BF durch wiederholtes, jedoch erfolgloses Vorbringen weiterer nicht substantiierter Behauptungen versucht, ihren Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Dass dieser Verbleib nicht gerechtfertigt sei, sei das Ergebnis der weiteren, oben angeführten Verfahren vor dem BFA, BVwG und VwGH gewesen.

Dass die BF durch ihr Verhalten die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch genommen habe, sei offensichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe die – von XXXX vertretene – BF keine stringenten neuen Tatsachen oder Belege vorgebracht. Dies gehe auch aus der asylrechtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021 hervor.Dass die BF durch ihr Verhalten die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch genommen habe, sei offensichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe die – von römisch 40 vertretene – BF keine stringenten neuen Tatsachen oder Belege vorgebracht. Dies gehe auch aus der asylrechtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021 hervor.

Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG wären im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben.Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG wären im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben.

I.2.4. Gegen die die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid abweisende Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH. Begründend führte die Rechtsvertretung der BF im Schreiben vom 01.02.2022 aus, dass die BF regelmäßig und aktualisiert von ihrem Verwandten Neuigkeiten erhalten würde. Sie und ihr Sohn würden nach wie vor in ihrer Heimat von der russischen Polizei gesucht werden. Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 19.07.2021 wären deshalb primär die aktualisierten Informationen des Verwandten der BF gewesen. Damit verbunden sei die akute Gefahr, bei einer Rückkehr von der russischen Regierung festgenommen und getötet zu werden. Die BF hätte sich sohin auf neue Beweismittel berufen.römisch eins.2.4. Gegen die die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid abweisende Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH. Begründend führte die Rechtsvertretung der BF im Schreiben vom 01.02.2022 aus, dass die BF regelmäßig und aktualisiert von ihrem Verwandten Neuigkeiten erhalten würde. Sie und ihr Sohn würden nach wie vor in ihrer Heimat von der russischen Polizei gesucht werden. Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 19.07.2021 wären deshalb primär die aktualisierten Informationen des Verwandten der BF gewesen. Damit verbunden sei die akute Gefahr, bei einer Rückkehr von der russischen Regierung festgenommen und getötet zu werden. Die BF hätte sich sohin auf neue Beweismittel berufen.

Diesbezüglich habe die BF im Verfahren vor dem BVwG den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres Verwandten zum Beweis dafür, dass aktuelle Informationen vorliegen, durch die klar hervorgehe, dass die BF sowie ihr Sohn in ihrer Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wären, gestellt. Trotz dieser Anregung sei dem Antrag auf diese zeugenschaftliche Einvernahme nicht stattgegeben worden.

Es würde daher jedoch an den gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG mangeln. Das bloße Einbringen von zeitlich naheliegenden, auf denselben Zweck gerichteten Anträge sei noch kein Grund, um von einer mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde ausgehen zu können. Entscheidend sei vielmehr, ob der letzte Antrag – aufgrund dessen die Mutwillensstrafe verhängt worden sei – aus Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtslos erscheinen hätte müssen (vgl. VwGH 03.02.2021, 2020/20/0042).Es würde daher jedoch an den gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG mangeln. Das bloße Einbringen von zeitlich naheliegenden, auf denselben Zweck gerichteten Anträge sei noch kein Grund, um von einer mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde ausgehen zu können. Entscheidend sei vielmehr, ob der letzte Antrag – aufgrund dessen die Mutwillensstrafe verhängt worden sei – aus Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtslos erscheinen hätte müssen vergleiche VwGH 03.02.2021, 2020/20/0042).

Aufgrund der Tatsachen, die durch den Verwandten der BF in Erfahrung gebracht worden wären, gebe es neue Beweismittel, die die zuständige Behörde zu weiteren Ermittlungen veranlassen hätten sollen. Aus Sicht der BF sei der letzteingebrachte Antrag keineswegs grund- und aussichtlos gewesen, weshalb es ihr schon allein deshalb am gesetzlich geforderten Mutwillen die Behörde in Anspruch zu nehmen sowie an der konkreten Missbrauchsabsicht in Bezug auf die zuständige Rechtschutzeinrichtung, gefehlt habe. Daher sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

I.2.5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.07.2023, XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2022 XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Asylangelegenheit durch das BFA, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.römisch eins.2.5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.07.2023, römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2022 römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Asylangelegenheit durch das BFA, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jemand mutwillig handeln würde, wenn er sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handeln würde. Darüber hinaus verlange das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar sei; sodass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar wäre. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme.Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jemand mutwillig handeln würde, wenn er sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handeln würde. Darüber hinaus verlange das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar sei; sodass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar wäre. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Beschluss vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz sei, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Beschluss vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz sei, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019; jeweils mwN).

Eine solche die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigende Konstellation sei hier anhand der Feststellungen des BVwG nicht erkennbar. Das BVwG schließe aus der wiederholten, unsubstantiierten Antragstellung auf internationalen Schutz auf das Wissen um die Unrichtigkeit des vorgeschobenen Fluchtgrundes und ein Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit der Anträge; dies auch insbesondere angesichts des Umstandes, dass die BF in entsprechenden Verfahren durch die BBU GmbH vertreten gewesen und rechtlich beraten und aufgeklärt worden sei. Nähere (konkrete) Feststellungen zu den nach Auffassung des BVwG angeblich unsubstantiierten Anträgen der BF wären dem angefochtenem Erkenntnis nicht zu entnehmen.

Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen sei entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtlos erscheinen hätte müssen. Diese Frage habe sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten lassen, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung der BF – näher untersucht werden müssen (vgl. dazu erneut VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen sei entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtlos erscheinen hätte müssen. Diese Frage habe sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten lassen, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung der BF – näher untersucht werden müssen vergleiche dazu erneut VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).

Da die im angefochten Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen würden, sei dieses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.Da die im angefochten Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen würden, sei dieses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen.

I.2.6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.2.6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der russischen Föderation und am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der russischen Föderation und am römisch 40 geboren.

Die BF hat bisher in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, entgegen ihren Anträgen, keinen Anspruch auf internationalen Schutz oder einen Aufenthaltstitel erhalten und hat der Verwaltungsgerichtshof, soferne angerufen, diese Entscheidung bestätigt. Die letzte diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erging am 15.06.2021, XXXX .Die BF hat bisher in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, entgegen ihren Anträgen, keinen Anspruch auf internationalen Schutz oder einen Aufenthaltstitel erhalten und hat der Verwaltungsgerichtshof, soferne angerufen, diese Entscheidung bestätigt. Die letzte diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erging am 15.06.2021, römisch 40 .

Die BF hat ein weiteres Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vor dem BFA angestrengt und erging am 04.11.2021 eine neuerlich negative Entscheidung des BFA. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021 über die Beschwerde der BF wurde diese als unbegründet abgewiesen.

Die BF war in den zuletzt geführten Verfahren von der BBU GmbH, vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtsanwaltlich, vertreten.

Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2021 wurde gegen die BF eine Mutwillensstrafe von €°550,- gemäß § 35 AVG verhängt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde der BF, die mit Erkenntnis des BVwG am 17.12.2021, XXXX , abgewiesen wurde.Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2021 wurde gegen die BF eine Mutwillensstrafe von €°550,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde der BF, die mit Erkenntnis des BVwG am 17.12.2021, römisch 40 , abgewiesen wurde.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.07.2023, XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2022, XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Asylangelegenheit durch das BFA, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.07.2023, römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2022, römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Asylangelegenheit durch das BFA, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Administrativaktes, insbesondere den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des BVwG sowie das dieses Erkenntnis aufhebende Erkenntnis des VwGH.

Darüber hinaus standen dem Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsakten (einschließlich des Asylgerichtshofes) zu den BVwG-Verfahren XXXX sowie die Entscheidung des VwGH vom 15.06.2021, XXXX , zur Verfügung.Darüber hinaus standen dem Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsakten (einschließlich des Asylgerichtshofes) zu den BVwG-Verfahren römisch 40 sowie die Entscheidung des VwGH vom 15.06.2021, römisch 40 , zur Verfügung.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und durch die bisherigen Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass aus Sicht der BF der letzteingebrachte Antrag keineswegs grund- und aussichtlos gewesen sei, weshalb es ihr schon allein deshalb am gesetzlich geforderten Mutwillen die Behörde in Anspruch zu nehmen sowie an der konkreten Missbrauchsabsicht in Bezug auf die zuständige Rechtschutzeinrichtung, gefehlt habe, ist auszuführen, dass aufgrund der Tatsachen, die durch den Verwandten der BF in Erfahrung gebracht worden wären, es neue Beweismittel gebe. Die zuständige Behörde hätte dies zu weiteren Ermittlungen veranlassen sollen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Ermittlungen zu diesen Punkten geführt. Auch wenn die belangte Behörde das Verfahren für entscheidungsreif hielt, ist der BF keine offensichtliche Verschleppungsabsicht zu unterstellen.

Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtlos erscheinen hätte müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung der BF – näher untersucht werden müssen. Daher war die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtlos erscheinen hätte müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung der BF – näher untersucht werden müssen. Daher war die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

„Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.

3.3.3. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).3.3.3. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.

Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.

Dass die BF – nach mehrmaligem Stellen unbegründeter Asylanträge, die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind und einem beharrlichen Mussachten der aufrechten Rückkehrentscheidung, das einen längeren, illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nach sich zog, nochmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann ihr nicht von vornherein vorgeworfen werden, zumal in diesem Antrag auch auf aktuelle Informationen aus ihrem Heimaltland verwies. Sie machte einen Zeugen namhaft, der darlegen hätte können, dass sie und ihr Sohn im Falle einer Rückkehr nach wie vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).

Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren – noch nicht - zu erkennen.

Dass eine Person, welche nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts sich und dem Stellen zahlreicher Asylanträge, mit der Stellung eines weiteren Antrages an die Behörden wendet, könnte an sich betrachtet schon einen Akt des Mutwillens darstellen, zumal die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung gegeben sein könnte. Allerdings erscheint nicht von vornherein mutwillig zu sein, wenn in dem gegenständlichen Antrag auch auf aktuelle Informationen aus dem Heimatland hingewiesen wurde. Gegenständlich ist insbesondere zu beachten, dass die BF auch einen Zeugen namhaft gemacht hat, um den Beweis antreten zu können, dass sie und ihr Sohn im Falle einer Rückkehr in ihr Heimaland einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Demnach sehr wohl ein Sachverhalt vorgebracht wurde, der ermittlungsbedürftig war, sodass nicht von Mutwilligkeit der BF beim Stellen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden hat können. Das BVwG verkennt auch nicht das die BF eine Vielzahl von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz gestellt hat. Dies ist jedoch in gegenständlichem Fall unbeachtlich, zumal ein ermittlungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt und daher nicht von einer Mutwilligkeit der BF beim Stellen dieses Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden konnte.

Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen sei entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtlos erscheinen hätte müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung der BF – näher untersucht werden müssen (vgl. dazu erneut VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297). Es fehlt daher an einer Mutwilligkeit der BF, denn es ist dem Vorbringen der BF in keiner Weise die von der Rechtsprechung geforderte Offensichtlichkeit zu entnehmen, dass die Rechtsverfolgung von vorne herein als aussichtslos anzusehen gewesen ist. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.07.2023, XXXX .Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen sei entscheidend, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtlos erscheinen hätte müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung der BF – näher untersucht werden müssen vergleiche dazu erneut VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297). Es fehlt daher an einer Mutwilligkeit der BF, denn es ist dem Vorbringen der BF in keiner Weise die von der Rechtsprechung geforderte Offensichtlichkeit zu entnehmen, dass die Rechtsverfolgung von vorne herein als aussichtslos anzusehen gewesen ist. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.07.2023, römisch 40 .

Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.

Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung bzw. auf die Frage, weshalb das BFA einen Satz von € 550,- anwendete, näher einzugehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Es war dem Vorbringen der BF sowie dem Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH zu folgen, dass die BF keineswegs grund- und aussichtlos diesen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Es war dem Vorbringen der BF sowie dem Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH zu folgen, dass die BF keineswegs grund- und aussichtlos diesen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ersatzlose Behebung Mutwillensstrafe Ordnungsstrafe Rechtsanschauung des VwGH Rechtsvertreter Revision Revisionsinteresse Spruchpunktbehebung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2249247.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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