TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/14 W177 2244022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W177 2244022-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorhergehende Verfahren:römisch eins.1. Vorhergehende Verfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der Bescheid des BFA vom 15.11.2017, mit welchem die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abwies. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der Bescheid des BFA vom 15.11.2017, mit welchem die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abwies. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2018, XXXX , die Entscheidung des BFA. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2018, römisch 40 , die Entscheidung des BFA. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

I.1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.römisch eins.1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

I.1.3. Am 01.08.2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Den Folgeantrag begründete er mit denselben Fluchtgründen wie im Erstverfahren. Darüber hinaus machte er medizinische Gründe geltend.römisch eins.1.3. Am 01.08.2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Den Folgeantrag begründete er mit denselben Fluchtgründen wie im Erstverfahren. Darüber hinaus machte er medizinische Gründe geltend.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies das BFA mit Bescheid vom 01.02.2019 den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.).Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies das BFA mit Bescheid vom 01.02.2019 den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2019, XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2019, römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos ( XXXX ).Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos ( römisch 40 ).

I.1.4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach.römisch eins.1.4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach.

I.1.5. Am 18.04.2019 stellte der BF einen zweiten Folgeantrag – sohin seinen insgesamt dritten Antrag – auf internationalen Schutz.römisch eins.1.5. Am 18.04.2019 stellte der BF einen zweiten Folgeantrag – sohin seinen insgesamt dritten Antrag – auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 und Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde dem BF gemäß § 55a Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde dem BF gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

I.1.6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2019, XXXX , als unbegründet ab.römisch eins.1.6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2019, römisch 40 , als unbegründet ab.

Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos ( XXXX ).Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos ( römisch 40 ).

I.1.7. Am 07.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, dritten Folgeantrag – und insgesamt vierten Antrag – auf internationalen Schutz.römisch eins.1.7. Am 07.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, dritten Folgeantrag – und insgesamt vierten Antrag – auf internationalen Schutz.

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA am 02.09.2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA am 02.09.2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

I.1.8. Mit Beschluss vom 11.09.2019, XXXX , entschied das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren über diesen Bescheid, dass die gemäß § 12a Abs 2 AsylG erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtwidrig ist.römisch eins.1.8. Mit Beschluss vom 11.09.2019, römisch 40 , entschied das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren über diesen Bescheid, dass die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtwidrig ist.

Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos (E 3916/2019).Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos (E 3916 aus 2019,).

I.1.9. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). römisch eins.1.9. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2020, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2020, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos ( XXXX ).Der VfGH hielt eine Beschwerdeerhebung für aussichtslos ( römisch 40 ).

I.1.10. Am 16.12.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag (hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten) wurde mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Die Abschiebung wurde für zulässig erklärt und gegen den BF ein auf fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.1.10. Am 16.12.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag (hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten) wurde mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Die Abschiebung wurde für zulässig erklärt und gegen den BF ein auf fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die belangte Behörde stellte in dieser Entscheidung fest, dass der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und sich die ihn betreffende allgemeine Lage in seinem Herkunftsland Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht geändert habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2021 vorgelegt. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2021, XXXX , abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2021 vorgelegt. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2021, römisch 40 , abgewiesen.

Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.

I.1.11. Am 04.11.2021 stellte der BF einen fünften Folgeantrag – und insgesamt sechsten Antrag – auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF zusammengefasst vor, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil er sich nicht illegal in Österreich aufhalten wolle und weil er krank sei und sich in Österreich behandeln lassen wolle. Zudem gebe es in Nigeria viele verschiedene Volksgruppen. Eine dieser Volksgruppen gebe regelmäßig ihre Kühe auf seine Felder. Trotz Warnungen, hätten sie nicht damit aufgehört und damit gedroht, ihn zu töten.römisch eins.1.11. Am 04.11.2021 stellte der BF einen fünften Folgeantrag – und insgesamt sechsten Antrag – auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF zusammengefasst vor, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil er sich nicht illegal in Österreich aufhalten wolle und weil er krank sei und sich in Österreich behandeln lassen wolle. Zudem gebe es in Nigeria viele verschiedene Volksgruppen. Eine dieser Volksgruppen gebe regelmäßig ihre Kühe auf seine Felder. Trotz Warnungen, hätten sie nicht damit aufgehört und damit gedroht, ihn zu töten.

Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.01.2022, legte das BFA die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Auch dieses Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Auch dieses Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft.

I.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des BF.römisch eins.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des BF.

Mit Beschluss des BVwG vom 02.05.2022, XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 als rechtmäßig erkannt. Diese Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss des BVwG vom 02.05.2022, römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als rechtmäßig erkannt. Diese Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.

I.1.13. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.03.2021, XXXX , wurde dem BF der Besitz von Waffen und Munition verboten. Anlass dafür war ein Streit unter Mitbewohnern und die Drohung des BF mit dem Umbringen seiner Mitbewohner; diese Drohung wurde auch gegenüber anderen, fremden Menschen geäußert.römisch eins.1.13. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.03.2021, römisch 40 , wurde dem BF der Besitz von Waffen und Munition verboten. Anlass dafür war ein Streit unter Mitbewohnern und die Drohung des BF mit dem Umbringen seiner Mitbewohner; diese Drohung wurde auch gegenüber anderen, fremden Menschen geäußert.

I.1.12. Gegen den BF gibt es zahlreiche (bis zu 11) Verwaltungsstrafverfahren, welche teilweise jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden sind.römisch eins.1.12. Gegen den BF gibt es zahlreiche (bis zu 11) Verwaltungsstrafverfahren, welche teilweise jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

I.2.1. Gegenständlich ist die dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 vorgelegte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.06.2021. Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von €°400,- verhängt, weil er durch sein Verhalten – insgesamt 5 Anträge auf internationalen Schutz – eine Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Aufwand verursachte. Er habe durch sein Verhalten „in unnötiger Weise“ sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen mutwillig beansprucht. Seit seinem ersten Asylantrag habe der BF im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und wurden auch seine wiederholt vorgebrachten gesundheitlichen Gründe intensiv, auch mit Sachverständigengutachten, erhoben sowie beurteilt und als für einen internationalen Schutz als nicht ausreichend befunden.römisch eins.2.1. Gegenständlich ist die dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 vorgelegte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.06.2021. Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von €°400,- verhängt, weil er durch sein Verhalten – insgesamt 5 Anträge auf internationalen Schutz – eine Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Aufwand verursachte. Er habe durch sein Verhalten „in unnötiger Weise“ sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen mutwillig beansprucht. Seit seinem ersten Asylantrag habe der BF im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und wurden auch seine wiederholt vorgebrachten gesundheitlichen Gründe intensiv, auch mit Sachverständigengutachten, erhoben sowie beurteilt und als für einen internationalen Schutz als nicht ausreichend befunden.

Der BF habe seine zahlreichen Anträge offensichtlich nur deshalb gestellt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet temporär zu legalisieren. Der BF habe – trotz vorliegenden Treffers in der VISA-Datenbank VIS – geleugnet, jemals einen Reisepass besessen zu haben und hat er keinerlei Mitwirkung an der Erhebung des wahren Sachverhalts gezeigt. Das BFA ging deshalb davon aus, dass der BF die zahlreichen Anträge offensichtlich missbräuchlich stellte.

Unter Verweis auf die Inanspruchnahme der zeitlichen und personellen Ressourcen der Republik Österreich wurde die Schädigung durch das Verhalten des BF dargelegt. Darüber hinaus wies das BFA in der Begründung des Bescheides auch auf die offenbare Aussichtslosigkeit der zahlreichen Anträge hin. Insgesamt befand das BFA somit die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Ausmaß von €°400,- - knapp über der Hälfte der Maximalstrafe von € 726,- - als gerechtfertigt.

I.2.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF. In dieser wird dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorlägen. Der BF habe lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Erkrankungen sowie der Berücksichtigung der Corona-Pandemie. Hinsichtlich des Reisepasses entgegnet der BF – allerdings ohne Beleg –, dass die nigerianische Botschaft nicht bereit sei, einen Pass auszustellen.römisch eins.2.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF. In dieser wird dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorlägen. Der BF habe lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Erkrankungen sowie der Berücksichtigung der Corona-Pandemie. Hinsichtlich des Reisepasses entgegnet der BF – allerdings ohne Beleg –, dass die nigerianische Botschaft nicht bereit sei, einen Pass auszustellen.

Es werde daher der Antrag gestellt auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Behebung des angefochtenen Bescheides und Nichteinhebung der Mutwillensstrafe.

I.2.3. Die Entscheidung des BVwG vom 03.07.2021, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 22.06.2022, XXXX , behoben. Wie der VwGH – zusammengefasst – ausführte, sei verstärkt auf die möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und die diesbezüglichen Befürchtungen des BF als neue Sachverhaltselemente einzugehen gewesen.römisch eins.2.3. Die Entscheidung des BVwG vom 03.07.2021, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 22.06.2022, römisch 40 , behoben. Wie der VwGH – zusammengefasst – ausführte, sei verstärkt auf die möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und die diesbezüglichen Befürchtungen des BF als neue Sachverhaltselemente einzugehen gewesen.

I.2.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid erneut abgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der BF seiner Verpflichtung zur Rückkehr nicht nachgekommen sei und er dadurch keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsordnung der Republik Österreich gezeigt habe. Er sei illegal im Bundesgebiet verblieben. Selbst die weiteren zahlreichen Verfahren, ob der BF die Berechtigung zum Verbleib im Bundesgebiet aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen habe, wären negativ entschieden worden. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Entscheidungen bestätigt. Auch alle weiteren Verfahren, welche der BF, jeweils mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes anstrengt habe, wären für den BF negativ entschieden worden. Der BF habe durch sein mutwillig unnützes Verhalten Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, welche erforderlich wären, um den Rechtsstaat durchzusetzen.römisch eins.2.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid erneut abgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der BF seiner Verpflichtung zur Rückkehr nicht nachgekommen sei und er dadurch keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsordnung der Republik Österreich gezeigt habe. Er sei illegal im Bundesgebiet verblieben. Selbst die weiteren zahlreichen Verfahren, ob der BF die Berechtigung zum Verbleib im Bundesgebiet aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen habe, wären negativ entschieden worden. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Entscheidungen bestätigt. Auch alle weiteren Verfahren, welche der BF, jeweils mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes anstrengt habe, wären für den BF negativ entschieden worden. Der BF habe durch sein mutwillig unnützes Verhalten Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, welche erforderlich wären, um den Rechtsstaat durchzusetzen.

Der BF habe jedoch keinerlei Anstalten gemacht, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr habe er durch wiederholtes, jedoch erfolgloses Vorbringen weiterer Behauptungen seinen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen versucht.

Dass der BF durch sein Verhalten die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch nehme, sei offensichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe der BF keine stringenten neuen Tatsachen oder Belege vorgebracht, weshalb die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben wären.Dass der BF durch sein Verhalten die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch nehme, sei offensichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe der BF keine stringenten neuen Tatsachen oder Belege vorgebracht, weshalb die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben wären.

I.2.5. Gegen die die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid abweisende Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH. Begründend führte die Rechtsvertretung des BF im Schreiben vom 11.11.2022 aus, dass die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei.römisch eins.2.5. Gegen die die Beschwerde gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid abweisende Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH. Begründend führte die Rechtsvertretung des BF im Schreiben vom 11.11.2022 aus, dass die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei.

Wie bereits aufgezeigt, habe die Behörde in keiner Weise die Veränderung der Situation zwischen dem Antrag vom 07.08.2019 (und den davorliegenden) und jenem vom 16.12.2020 berücksichtigt. Zwischen August 2019 und Dezember 2020 sei das gesellschaftliche Leben weltweit einer grundlegenden Änderung unterzogen worden. Mit März 2020 wären die vollen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weltweit sichtbar geworden, wobei selbst hochtechnisierte Staaten an die Kapazitätsgrenzen des Gesundheitssystems gekommen wären.

Seitens der Behörde wären in keiner Weise die vom Revisionswerber geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und behandlungsbedürftigen Erkrankungen erhoben worden. Es wäre aber unabdingbar, zu ermitteln, in welcher Art und Weise Behandlung erforderlich sei und ob diese in Nigeria zur Hochzeit der Covid-19-Pandemie möglich und durchführbar wären.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Rechtsprechung zu § 35 AVG dargelegt worden, ohne konkret auf die vom VwGH als ergänzungsbedürftig gesehenen Umstände einzugehen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gesundheitsversorgung in Nigeria wären mit Stillschweigen übergangen worden. Auf die vom VwGH aufgeworfenen Fragen wäre im angefochtenen Erkenntnis nicht eingegangen worden, sodass dieses daher mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Rechtsprechung zu Paragraph 35, AVG dargelegt worden, ohne konkret auf die vom VwGH als ergänzungsbedürftig gesehenen Umstände einzugehen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gesundheitsversorgung in Nigeria wären mit Stillschweigen übergangen worden. Auf die vom VwGH aufgeworfenen Fragen wäre im angefochtenen Erkenntnis nicht eingegangen worden, sodass dieses daher mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

I.2.6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2023, Ra XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2022, XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Asylangelegenheit durch das BFA, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins.2.6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2023, Ra römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2022, römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Asylangelegenheit durch das BFA, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden seien; eine Ausnahme bilde der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so bestehe die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführe und die Feststellungen treffe, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. VwGH 21.5.2021, Ra 2020/19/0180, mwN).Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Verwaltungsgerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden seien; eine Ausnahme bilde der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so bestehe die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführe und die Feststellungen treffe, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen vergleiche VwGH 21.5.2021, Ra 2020/19/0180, mwN).

Für die vorliegende Rechtssache sei im Erkenntnis vom 22.06.2022, XXXX , bereits ausgesprochen, dass das BVwG im ersten Rechtsgang rechtswidrig ohne Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung von deren Durchführung abgesehen habe. Dass sich die damit im Zusammenhang stehende Sach- bzw. Rechtslage in Bezug auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geändert hätte, sodass diesbezüglich keine Bindungswirkung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bestünde (vgl. dazu erneut Ra 2020/19/0180), ergebe sich anhand der Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht. Die unter anderem ins Treffen geführte Begründung zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Sachverhalt sei unstrittig und eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, keine solche Ausnahme vermocht darzutun, sich von der ihm auferlegten Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfernen und sei nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich. Dass die vom Revisionswerber „aufgeworfenen Fragen“ in mehreren Verhandlungen, auch „seit Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde“ erörtert worden seien, lasse sich mit den vorgelegten Verfahrensakten nicht in Einklang bringen.Für die vorliegende Rechtssache sei im Erkenntnis vom 22.06.2022, römisch 40 , bereits ausgesprochen, dass das BVwG im ersten Rechtsgang rechtswidrig ohne Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung von deren Durchführung abgesehen habe. Dass sich die damit im Zusammenhang stehende Sach- bzw. Rechtslage in Bezug auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geändert hätte, sodass diesbezüglich keine Bindungswirkung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestünde vergleiche dazu erneut Ra 2020/19/0180), ergebe sich anhand der Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht. Die unter anderem ins Treffen geführte Begründung zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Sachverhalt sei unstrittig und eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, keine solche Ausnahme vermocht darzutun, sich von der ihm auferlegten Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfernen und sei nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich. Dass die vom Revisionswerber „aufgeworfenen Fragen“ in mehreren Verhandlungen, auch „seit Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde“ erörtert worden seien, lasse sich mit den vorgelegten Verfahrensakten nicht in Einklang bringen.

Aus dem bisher Gesagten ergebe sich, dass das BVwG der gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bestehenden Pflicht, in der vorliegenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der im Vorerkenntnis XXXX geäußerten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, nicht nachgekommen sei (vgl. zu dieser Pflicht etwa VwGH 2.7.2021, Ra 2019/13/0088; 13.7.2021, Ra 2021/01/0061; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252; jeweils mwN). Daher sei das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen.Aus dem bisher Gesagten ergebe sich, dass das BVwG der gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestehenden Pflicht, in der vorliegenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der im Vorerkenntnis römisch 40 geäußerten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, nicht nachgekommen sei vergleiche zu dieser Pflicht etwa VwGH 2.7.2021, Ra 2019/13/0088; 13.7.2021, Ra 2021/01/0061; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252; jeweils mwN). Daher sei das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen.

I.2.7. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.2.7. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

1. Feststellungen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren.

Der BF hat bisher in zahlreichen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen seinen Anträgen keinen Anspruch auf internationalen Schutz erhalten und hat auch der VfGH, soferne angerufen, diese Entscheidungen nicht als rechtswidrig angesehen. Diese Anträge erfolgten teilweise nach der Entscheidung des BFA vom 02.06.2021 hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe.

Gegen den BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen.Gegen den BF wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen.

Gegen der BF sind zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, wobei einige bereits rechtskräftig (nach Beschäftigung des Landesverwaltungsgerichtes) abgeschlossen wurden.

Der BF war in allen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten (bzw. hatte die gesetzliche Rechtsberatung in Anspruch genommen).

Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,- gemäß § 35 AVG verhängt. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorliegen würde, denn der BF habe lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Erkrankungen sowie der Berücksichtigung der Covid-Pandemie.Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorliegen würde, denn der BF habe lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Erkrankungen sowie der Berücksichtigung der Covid-Pandemie.

Die Entscheidung des BVwG vom 03.07.2021, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 22.06.2022, XXXX , behoben. Das Bundesverwaltungsgericht erließ am 26.07.2022, XXXX eine abermals abweisende Ersatzentscheidung. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2023, Ra XXXX wurde auch dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Die Entscheidung des BVwG vom 03.07.2021, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 22.06.2022, römisch 40 , behoben. Das Bundesverwaltungsgericht erließ am 26.07.2022, römisch 40 eine abermals abweisende Ersatzentscheidung. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2023, Ra römisch 40 wurde auch dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und durch die bisherigen Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Verschleppung nicht vorliegen könne, weil der BF von seinem Recht auf die Antragstellung von internationalem Schutz Gebrauch gemacht hat und keine Verschleppungsabsicht vorliegen würden, zumal seine gesundheitlichen Probleme mit den Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht ausreichend entgegengetreten werden könnte, zumal die COVID-19-Situation die Lage verschlechtert hätte, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Ermittlungen zu diesen Punkten geführt wurden sind. Somit war das Verfahren nicht (mehr) entscheidungsreif und es keine offensichtliche Verschleppungsabsicht gegeben, zumal Ermittlungen bezüglich medizinische Versorgungslage in Nigeria im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht eingeholt wurde und dieses Rechercheergebnisses für den gegenständlichen Fall unabdingbar gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

„Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.

3.3.3. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).3.3.3. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.

Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen, ist aus diesem Verfahrensverlauf für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, im Zuge dieser Antragstellung nicht zu erkennen.

Dass der BF – nach mehrmaligem Stellen unbegründeter Asylanträge, die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind und einem beharrlichen Mussachten der aufrechten Rückkehrentscheidung, das einen längeren, illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nach sich zog, nochmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann ihm nicht von vornherein vorgeworfen werden, zumal in diesem Antrag auch auf die gesundheitlichen Probleme des BF und die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die medizinische Versorgungslage in Nigeria hingewiesen wurde.

Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).

Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren – noch nicht - zu erkennen.

Dass eine Person, welche nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts sich und dem Stellen zahlreicher Asylanträge, mit der Stellung eines weiteren Antrages an die Behörden wendet, könnte an sich betrachtet schon einen Akt des Mutwillens darstellen, zumal die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung gegeben sein könnte. Allerdings erscheint nicht von vornherein mutwillig zu sein, wenn in dem gegenständlichen Antrag auch auf gesundheitliche Gründe und deren Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria hingewiesen wurden, insbesondere deswegen, weil sich zu gegebener Zeit die weltweite umspannende COVID-19-Pandemie die Gesundheitssysteme aller Länder dieser Welt über Gebühr belastet hat und demnach sehr wohl ein Sachverhalt vorgebracht wurde, der ermittlungsbedürftig war, sodass nicht von Mutwilligkeit des BF beim Stellen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden hat können. Das BVwG verkennt auch nicht die durchaus zahlreichen Auffälligkeiten des BF, der eine Vielzahl von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz gestellt hat und er auch eine Vielzahl an Verurteilungen nach dem Verwaltungsstrafrecht aufweist. Dies ist jedoch in gegenständlichem Fall unbeachtlich, zumal ein ermittlungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt und daher nicht von einer Mutwilligkeit des BF beim Stellen dieses Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden konnte. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2022, Ra XXXX .Dass eine Person, welche nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts sich und dem Stellen zahlreicher Asylanträge, mit der Stellung eines weiteren Antrages an die Behörden wendet, könnte an sich betrachtet schon einen Akt des Mutwillens darstellen, zumal die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung gegeben sein könnte. Allerdings erscheint nicht von vornherein mutwillig zu sein, wenn in dem gegenständlichen Antrag auch auf gesundheitliche Gründe und deren Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria hingewiesen wurden, insbesondere deswegen, weil sich zu gegebener Zeit die weltweite umspannende COVID-19-Pandemie die Gesundheitssysteme aller Länder dieser Welt über Gebühr belastet hat und demnach sehr wohl ein Sachverhalt vorgebracht wurde, der ermittlungsbedürftig war, sodass nicht von Mutwilligkeit des BF beim Stellen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden hat können. Das BVwG verkennt auch nicht die durchaus zahlreichen Auffälligkeiten des BF, der eine Vielzahl von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz gestellt hat und er auch eine Vielzahl an Verurteilungen nach dem Verwaltungsstrafrecht aufweist. Dies ist jedoch in gegenständlichem Fall unbeachtlich, zumal ein ermittlungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt und daher nicht von einer Mutwilligkeit des BF beim Stellen dieses Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen werden konnte. Diese Rechtsansicht zum gegenständlichen Fall vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2022, Ra römisch 40 .

Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.

Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung bzw. auf die Frage, weshalb das BFA einen Satz von € 400,- anwendete, näher einzugehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Es war dem Vorbringen des BF sowie den Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH zu folgen, dass der BF keineswegs grund- und aussichtlos diesen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Es war dem Vorbringen des BF sowie den Verfahren vor dem BVwG und dem VwGH zu folgen, dass der BF keineswegs grund- und aussichtlos diesen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Ermittlungsmangel ersatzlose Behebung Folgeantrag gesundheitliche Gründe Herstellung des Rechtszustandes Mutwillensstrafe Pandemie Rechtsanschauung des VwGH Rechtsmissbrauch Strafbemessung Strafhöhe Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2244022.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten