Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
, ,
W276 2280032-1/9E
W276 2280029-1/9E
W276 2280026-1/9E
W276 2280028-1/9E
W276 2280031-1/9EW276 2280032-1/9E, W276 2280029-1/9E, W276 2280026-1/9E, W276 2280028-1/9E, W276 2280031-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3) XXXX , geb. XXXX (BF3), 4) XXXX , geb. XXXX (BF4) und 5) XXXX , geb. XXXX (BF5), gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle StA. Syrien, sämtliche BF vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), für diese anwesend Mag.a Schirin IRANSHAHR, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, jeweils vom XXXX , 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , (5) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), 3) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), 4) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4) und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle StA. Syrien, sämtliche BF vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), für diese anwesend Mag.a Schirin IRANSHAHR, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, jeweils vom römisch 40 , 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , (5) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3) XXXX , geb. XXXX (BF3), 4) XXXX , geb. XXXX (BF4) und 5) XXXX , geb. XXXX (BF5), gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten und der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), 3) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), 4) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4) und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2280031.1.00Im RIS seit
12.02.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024