TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/15 W244 2242473-1

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Veröffentlicht am 15.12.2023
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Entscheidungsdatum

15.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §91
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 91 heute
  2. GehG § 91 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 91 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 91 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 91 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 91 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 91 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 91 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 91 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 91 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 91 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 91 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. GehG § 91 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  14. GehG § 91 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  15. GehG § 91 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  16. GehG § 91 gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  17. GehG § 91 gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  18. GehG § 91 gültig von 01.01.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  19. GehG § 91 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  20. GehG § 91 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  21. GehG § 91 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  22. GehG § 91 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  23. GehG § 91 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  24. GehG § 91 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  25. GehG § 91 gültig von 01.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  26. GehG § 91 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  27. GehG § 91 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  28. GehG § 91 gültig von 01.01.2015 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 91 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  30. GehG § 91 gültig von 28.12.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  31. GehG § 91 gültig von 01.01.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  32. GehG § 91 gültig von 01.01.2013 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  33. GehG § 91 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  34. GehG § 91 gültig von 01.02.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  35. GehG § 91 gültig von 01.01.2012 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  36. GehG § 91 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. GehG § 91 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  38. GehG § 91 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  39. GehG § 91 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  40. GehG § 91 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  41. GehG § 91 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  42. GehG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  43. GehG § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  44. GehG § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  45. GehG § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  46. GehG § 91 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  47. GehG § 91 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  48. GehG § 91 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  49. GehG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  50. GehG § 91 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  51. GehG § 91 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  52. GehG § 91 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  53. GehG § 91 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  54. GehG § 91 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  55. GehG § 91 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. GehG § 91 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  57. GehG § 91 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  58. GehG § 91 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  59. GehG § 91 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  60. GehG § 91 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. GehG § 91 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  62. GehG § 91 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  63. GehG § 91 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 91 gültig von 01.07.1993 bis 19.07.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
  65. GehG § 91 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  66. GehG § 91 gültig von 01.02.1956 bis 30.06.1988

Spruch


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W244 2242473-1/14E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.03.2021, Zl. P803588/84-PersB/2021 (1), betreffend Zuerkennung einer Funktionszulage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.03.2021, Zl. P803588/84-PersB/2021 (1), betreffend Zuerkennung einer Funktionszulage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

"Ihrem Antrag vom 25.06.2020, präzisiert mit Schreiben vom 02.06.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, wird stattgegeben und es wird Ihnen die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 gemäß § 91 Gehaltsgesetz 1956 betreffend den Arbeitsplatz XXXX , Positionsnummer XXXX , TN XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2 mit der Arbeitsplatzfußnote 'Keine Erstverwendung sonst FGr. 1' bzw. 'Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 23. November 2020, GZ 2020-0.736.468, bei Erstverwendung FGr. 1' für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.01.2022 zuerkannt.""Ihrem Antrag vom 25.06.2020, präzisiert mit Schreiben vom 02.06.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, wird stattgegeben und es wird Ihnen die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 gemäß Paragraph 91, Gehaltsgesetz 1956 betreffend den Arbeitsplatz römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , TN römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2 mit der Arbeitsplatzfußnote 'Keine Erstverwendung sonst FGr. 1' bzw. 'Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 23. November 2020, GZ 2020-0.736.468, bei Erstverwendung FGr. 1' für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.01.2022 zuerkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zur XXXX auf den Arbeitsplatz XXXX , Positionsnummer XXXX , TN XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2 (Arbeitsplatzfußnote vom 01.01.2008 "Keine Erstverwendung sonst FGr. 1"), im Referat XXXX versetzt.2. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zur römisch 40 auf den Arbeitsplatz römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , TN römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2 (Arbeitsplatzfußnote vom 01.01.2008 "Keine Erstverwendung sonst FGr. 1"), im Referat römisch 40 versetzt.

3. Mit Schreiben vom 25.06.2020 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

"Ich ersuche um Unterstützung meines persönlichen Antrages sowie die Weiterleitung an die Dienstbehörde in folgender Angelegenheit auf dem Dienstweg: Einstufung meiner Person in die Funktionsgruppe 2 entsprechend der Bewertung des Arbeitsplatzes XXXX .""Ich ersuche um Unterstützung meines persönlichen Antrages sowie die Weiterleitung an die Dienstbehörde in folgender Angelegenheit auf dem Dienstweg: Einstufung meiner Person in die Funktionsgruppe 2 entsprechend der Bewertung des Arbeitsplatzes römisch 40 ."

Dazu führte der Beschwerdeführer begründend auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus: Der Beschwerdeführer besetze seit der Überstellung in M1 den Arbeitsplatz XXXX , Positionsnummer XXXX , TN XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2, im Referat XXXX . Da der zugewiesene Arbeitsplatz jedoch zum Zeitpunkt der Überstellung besetzt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zunächst auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX verwendet worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX , obwohl dies bereits die zweite Verwendung darstelle, ungeachtet umfangreicher Fort- und Weiterbildung und Einsatzerfahrungen gemäß der Arbeitsplatzfußnote weiterhin in Funktionsgruppe 1 eingestuft, wiewohl die grundsätzliche Bewertung des Arbeitsplatzes die Funktionsgruppe 2 vorsehe.Dazu führte der Beschwerdeführer begründend auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus: Der Beschwerdeführer besetze seit der Überstellung in M1 den Arbeitsplatz römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , TN römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2, im Referat römisch 40 . Da der zugewiesene Arbeitsplatz jedoch zum Zeitpunkt der Überstellung besetzt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zunächst auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 verwendet worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 , obwohl dies bereits die zweite Verwendung darstelle, ungeachtet umfangreicher Fort- und Weiterbildung und Einsatzerfahrungen gemäß der Arbeitsplatzfußnote weiterhin in Funktionsgruppe 1 eingestuft, wiewohl die grundsätzliche Bewertung des Arbeitsplatzes die Funktionsgruppe 2 vorsehe.

4. Mit Schreiben vom 18.02.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.

5. Mit Bescheid vom 31.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2020 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2016 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX verwendet werde. In diesem Zeitraum sei er auf keinem anderen Arbeitsplatz diensteingeteilt gewesen, weshalb seine Verwendung eine Erstverwendung auf einem M BO 1-wertigen Arbeitsplatz darstelle. Seine umfangreichen Fort- und Weiterbildungen inklusive Einsatzerfahrung, die er in seinem Erstantrag aufzähle, seien gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich Dienstzuteilungen bzw. vorübergehende Verwendungen und hätten daher außer Betracht zu bleiben. Darüber hinaus beziehe sich die Ausbildungsphase in der Verwendungsgruppe M BO 1 grundsätzlich auf die ersten vier Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses und entspräche einer Besoldung in der Grundlaufbahn. Mit der Überstellung in M1 habe für den Beschwerdeführer weder ein neues Dienstverhältnis begonnen, noch sei er in der Grundlaufbahn besoldet worden. 5. Mit Bescheid vom 31.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2020 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2016 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 verwendet werde. In diesem Zeitraum sei er auf keinem anderen Arbeitsplatz diensteingeteilt gewesen, weshalb seine Verwendung eine Erstverwendung auf einem M BO 1-wertigen Arbeitsplatz darstelle. Seine umfangreichen Fort- und Weiterbildungen inklusive Einsatzerfahrung, die er in seinem Erstantrag aufzähle, seien gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich Dienstzuteilungen bzw. vorübergehende Verwendungen und hätten daher außer Betracht zu bleiben. Darüber hinaus beziehe sich die Ausbildungsphase in der Verwendungsgruppe M BO 1 grundsätzlich auf die ersten vier Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses und entspräche einer Besoldung in der Grundlaufbahn. Mit der Überstellung in M1 habe für den Beschwerdeführer weder ein neues Dienstverhältnis begonnen, noch sei er in der Grundlaufbahn besoldet worden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist am Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Mit Schreiben vom 19.05.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien unpräjudiziell zum Verfahren mit, dass sich aus Sicht des Gerichts das Verfahren vorerst auf die Frage reduziere, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2020 auf Einstufung seiner Person in die Funktionsgruppe 2 überhaupt zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gäbe es nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet sei, erweise sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig. Ganz grundsätzlich bestehe weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Es bestehe kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe. Dies gelte ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten – höherwertigen – Arbeitsplatz. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre daher richtigerweise ein Antrag auf Bewertung des Arbeitsplatzes oder allenfalls ein Antrag auf Zuerkennung der Funktionszulage zu stellen gewesen, denn in einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handle es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Den Parteien wurde sodann Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.8. Mit Schreiben vom 19.05.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien unpräjudiziell zum Verfahren mit, dass sich aus Sicht des Gerichts das Verfahren vorerst auf die Frage reduziere, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2020 auf Einstufung seiner Person in die Funktionsgruppe 2 überhaupt zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gäbe es nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet sei, erweise sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig. Ganz grundsätzlich bestehe weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Es bestehe kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe. Dies gelte ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten – höherwertigen – Arbeitsplatz. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre daher richtigerweise ein Antrag auf Bewertung des Arbeitsplatzes oder allenfalls ein Antrag auf Zuerkennung der Funktionszulage zu stellen gewesen, denn in einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handle es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Den Parteien wurde sodann Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 01.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm darum gegangen sei, dass ihm die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 und nicht die Funktionsgruppe 1 zuzuerkennen sei. Die missverständliche Formulierung des Antrags hänge damit zusammen, dass der Beschwerdeführer kein Jurist sei; es sei aber ohnehin klar erkennbar, dass es ihm – im Ergebnis – um die Zuerkennung der Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 gehe. Auch die belangten Behörde erstattete mit Schreiben vom 09.06.2021 eine Stellungnahme.

9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W221 abgenommen und der Gerichtsabteilung W244 neu zugewiesen.

10. Am 13.10.2023 wurde in Anwesenheit der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.

11. Am 23.10.2023 bzw. am 31.10.2023 brachten die Parteien jeweils Stellungnahmen zum Verhandlungsprotokoll ein.

12. Mit Schreiben vom 13.11.2023 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.10.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zur XXXX auf den Arbeitsplatz XXXX , Positionsnummer XXXX , TN XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2 (Arbeitsplatzfußnote vom 01.01.2008 "Keine Erstverwendung sonst FGr. 1"), im Referat XXXX versetzt. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zur römisch 40 auf den Arbeitsplatz römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , TN römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2 (Arbeitsplatzfußnote vom 01.01.2008 "Keine Erstverwendung sonst FGr. 1"), im Referat römisch 40 versetzt.

Von 01.07.2016 bis 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführer jedoch auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX im Referat XXXX an der XXXX verwendet. Diese Verwendung erfolgte ohne Einbindung der Dienstbehörde aufgrund einer Weisung durch den Institutsleiter sowie in Form eines Generalstabsbriefs und wurde durch die Dienstbehörde nicht dienstrechtlich erfasst. Von 01.07.2016 bis 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführer jedoch auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 im Referat römisch 40 an der römisch 40 verwendet. Diese Verwendung erfolgte ohne Einbindung der Dienstbehörde aufgrund einer Weisung durch den Institutsleiter sowie in Form eines Generalstabsbriefs und wurde durch die Dienstbehörde nicht dienstrechtlich erfasst.

Die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX erfolgte nicht zur Vertretung eines verhinderten Arbeitsplatzinhabers oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus der Funktion ausgeschiedenen Arbeitsplatzinhabers.Die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 erfolgte nicht zur Vertretung eines verhinderten Arbeitsplatzinhabers oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus der Funktion ausgeschiedenen Arbeitsplatzinhabers.

Von Juli 2017 bis Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einem Auslandseinsatz ( XXXX ) als Planungsoffizier entsandt. Von Juli 2017 bis Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einem Auslandseinsatz ( römisch 40 ) als Planungsoffizier entsandt.

Ab 01.05.2018 wurde der Beschwerdeführer (erstmals) mit den Aufgaben des ihm zugewiesenen oben angeführten Arbeitsplatzes Positionsnummer XXXX betraut. Die Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX unterschieden sich inhaltlich stark von jenen auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX .Ab 01.05.2018 wurde der Beschwerdeführer (erstmals) mit den Aufgaben des ihm zugewiesenen oben angeführten Arbeitsplatzes Positionsnummer römisch 40 betraut. Die Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 unterschieden sich inhaltlich stark von jenen auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 .

Von 01.12.2018 bis 31.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vorübergehend mit der Leitung des Referats XXXX (Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX ) auf Grundlage einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 betraut. Von 01.12.2018 bis 31.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vorübergehend mit der Leitung des Referats römisch 40 (Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 ) auf Grundlage einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 betraut.

Mit Stichtag 01.12.2020 wurde aufgrund von Organisationsplanüberarbeitungen die Arbeitsplatzfußnote betreffend den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX auf "Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 23. November 2020, GZ 2020-0.736.468, bei Erstverwendung FGr. 1" abgeändert.Mit Stichtag 01.12.2020 wurde aufgrund von Organisationsplanüberarbeitungen die Arbeitsplatzfußnote betreffend den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 auf "Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 23. November 2020, GZ 2020-0.736.468, bei Erstverwendung FGr. 1" abgeändert.

Mit Wirkung vom 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 als Referatsleiter in die Direktion XXXX im Bundesministerium für Landesverteidigung versetzt.Mit Wirkung vom 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, BDG 1979 als Referatsleiter in die Direktion römisch 40 im Bundesministerium für Landesverteidigung versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig, soweit sie die Versetzung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX , die Entsendung zu einem Auslandseinsatz, die Dienstzuteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX und die Abänderung der Arbeitsplatzfußnote betreffen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig, soweit sie die Versetzung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 , die Entsendung zu einem Auslandseinsatz, die Dienstzuteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 und die Abänderung der Arbeitsplatzfußnote betreffen.

Soweit die Feststellungen die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX betreffen, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, anschaulich und glaubhaft. Der Behördenvertreter gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers auf dem genannten Arbeitsplatz nicht zu bestreiten, aber mangels Einbindung der Dienstbehörde in die Personalmaßnahmen an der XXXX auch nicht bestätigen zu können (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Der Behördenvertreter wie auch der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter schilderten in der mündlichen Verhandlung weitestgehend übereinstimmend ein Auseinanderklaffen von einerseits von der Dienstbehörde auf Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften angeordneten und andererseits tatsächlich durch die Generalstabsabteilung umgesetzten Personalmaßnahmen in der XXXX und verwendeten dafür den Begriff der "Parallelwelt" (vgl. v.a. Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2016 bis 01.05.2018 (abweichend von der dienstrechtlichen Erfassung) tatsächlich auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX verwendet wurde, sodass auch von der in der Beschwerde dazu beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen werden konnte. Soweit in den Stellungnahmen vom 23.10.2023 und vom 31.10.2023 zum Verhandlungsprotokoll darauf hingewiesen wurde, dass es im Verhandlungsprotokoll an zwei Stellen zu einer Vertauschung der Personen gekommen ist, so ist dem zuzustimmen; allerdings ändert dies nichts am Ergebnis. Unstrittig ist, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX ohne Einbindung der Dienstbehörde aufgrund einer Weisung durch den Institutsleiter sowie in Form eines Generalstabsbriefs erfolgte und durch die Dienstbehörde nicht dienstrechtlich erfasst wurde. Der erwähnte Generalstabsbrief liegt zudem im Akt ein (Beilage ./7 zur Beschwerde). Soweit die Feststellungen die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 betreffen, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, anschaulich und glaubhaft. Der Behördenvertreter gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers auf dem genannten Arbeitsplatz nicht zu bestreiten, aber mangels Einbindung der Dienstbehörde in die Personalmaßnahmen an der römisch 40 auch nicht bestätigen zu können vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Der Behördenvertreter wie auch der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter schilderten in der mündlichen Verhandlung weitestgehend übereinstimmend ein Auseinanderklaffen von einerseits von der Dienstbehörde auf Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften angeordneten und andererseits tatsächlich durch die Generalstabsabteilung umgesetzten Personalmaßnahmen in der römisch 40 und verwendeten dafür den Begriff der "Parallelwelt" vergleiche v.a. Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2016 bis 01.05.2018 (abweichend von der dienstrechtlichen Erfassung) tatsächlich auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 verwendet wurde, sodass auch von der in der Beschwerde dazu beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen werden konnte. Soweit in den Stellungnahmen vom 23.10.2023 und vom 31.10.2023 zum Verhandlungsprotokoll darauf hingewiesen wurde, dass es im Verhandlungsprotokoll an zwei Stellen zu einer Vertauschung der Personen gekommen ist, so ist dem zuzustimmen; allerdings ändert dies nichts am Ergebnis. Unstrittig ist, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 ohne Einbindung der Dienstbehörde aufgrund einer Weisung durch den Institutsleiter sowie in Form eines Generalstabsbriefs erfolgte und durch die Dienstbehörde nicht dienstrechtlich erfasst wurde. Der erwähnte Generalstabsbrief liegt zudem im Akt ein (Beilage ./7 zur Beschwerde).

Dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX nicht zur Vertretung eines verhinderten Arbeitsplatzinhabers oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus der Funktion ausgeschiedenen Arbeitsplatzinhabers erfolgte, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.11.2013, wonach der auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX eingeteilte Offizier ab dem Frühjahr 2016 durchgehend nicht mehr auf dem genannten Arbeitsplatz tätig war, sondern bereits auf seiner Folgeverwendung beim Kommando Streitkräftebasis verwendet wurde, was insbesondere vor dem Hintergrund des oben dargelegten eindrücklich geschilderte Auseinanderklaffens von einerseits von der Dienstbehörde auf Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften angeordneten und andererseits tatsächlich durch die Generalstabsabteilung mittels Weisungen umgesetzten Personalmaßnahmen in der XXXX sehr plausibel erscheint. Auch aus der Darstellung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2023, dass der Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX am 01.04.2018 vakant wurde und bis zum 01.07.2019 unbesetzt blieb, lässt sich für das Gericht ableiten, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des eigentlichen Arbeitsplatzinhabers und somit auch nicht zu dessen Vertretung erfolgte.Dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 nicht zur Vertretung eines verhinderten Arbeitsplatzinhabers oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus der Funktion ausgeschiedenen Arbeitsplatzinhabers erfolgte, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.11.2013, wonach der auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 eingeteilte Offizier ab dem Frühjahr 2016 durchgehend nicht mehr auf dem genannten Arbeitsplatz tätig war, sondern bereits auf seiner Folgeverwendung beim Kommando Streitkräftebasis verwendet wurde, was insbesondere vor dem Hintergrund des oben dargelegten eindrücklich geschilderte Auseinanderklaffens von einerseits von der Dienstbehörde auf Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften angeordneten und andererseits tatsächlich durch die Generalstabsabteilung mittels Weisungen umgesetzten Personalmaßnahmen in der römisch 40 sehr plausibel erscheint. Auch aus der Darstellung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2023, dass der Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 am 01.04.2018 vakant wurde und bis zum 01.07.2019 unbesetzt blieb, lässt sich für das Gericht ableiten, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des eigentlichen Arbeitsplatzinhabers und somit auch nicht zu dessen Vertretung erfolgte.

Die Feststellung, dass sich die Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX inhaltlich stark von jenen auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX unterschieden, beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung, dass sich die Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 inhaltlich stark von jenen auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 unterschieden, beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Zulässigkeit und Umfang des verfahrenseinleitenden Antrags:

3.1.1. Mit Schreiben vom 25.06.2020 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

"Ich ersuche um Unterstützung meines persönlichen Antrages sowie die Weiterleitung an die Dienstbehörde in folgender Angelegenheit auf dem Dienstweg: Einstufung meiner Person in die Funktionsgruppe 2 entsprechend der Bewertung des Arbeitsplatzes XXXX .""Ich ersuche um Unterstützung meines persönlichen Antrages sowie die Weiterleitung an die Dienstbehörde in folgender Angelegenheit auf dem Dienstweg: Einstufung meiner Person in die Funktionsgruppe 2 entsprechend der Bewertung des Arbeitsplatzes römisch 40 ."

3.1.2. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f.).3.1.2. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 f.).

3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern lediglich ein Recht darauf, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig (vgl. VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0148).3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern lediglich ein Recht darauf, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig vergleiche VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0148).

3.1.4. Interpretiert man den Antrag des Beschwerdeführers streng nach dessen Wortlaut, so lautet dieser ausschließlich auf Einstufung des Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe 2. Wie oben ausgeführt gibt es jedoch kein Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung; zulässig wäre hingegen ein Antrag auf Zuerkennung der Funktionszulage.

3.1.5. In seiner Stellungnahme vom 01.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass die missverständliche Formulierung des Antrags damit zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer kein Jurist sei, dass aber ohnehin klar erkennbar sei, dass es ihm – im Ergebnis – um die Zuerkennung der Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 gehe.

Ausgehend davon und auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin wie vom Beschwerdeführer präzisiert gedeutet und inhaltlich behandelt hat, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag hinreichend deutlich auf Zuerkennung einer Funktionszulage zielt und als solcher zulässig ist.

3.1.6. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag des Beschwerdeführers weiters dahingehend präzisiert, dass die Zuerkennung der verfahrensgegenständlichen Funktionszulage für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.01.2022 beantragt werde (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).3.1.6. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag des Beschwerdeführers weiters dahingehend präzisiert, dass die Zuerkennung der verfahrensgegenständlichen Funktionszulage für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.01.2022 beantragt werde vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem (nunmehr präzisierten) Antrag die Zuerkennung der Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.01.2022.

3.2.2. Gemäß der Arbeitsplatzfußnote vom 01.01.2008 gebührt für den hier in Rede stehenden Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX grundsätzlich die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 und nur bei "Erstverwendung" die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 1. Auch die neu erfolgte Evaluierung des Arbeitsplatzes gemäß Schreiben des BMKÖS vom 23.11.2020, GZ 2020-0.736.468, hat inhaltlich nichts daran geändert. 3.2.2. Gemäß der Arbeitsplatzfußnote vom 01.01.2008 gebührt für den hier in Rede stehenden Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 grundsätzlich die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 und nur bei "Erstverwendung" die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 1. Auch die neu erfolgte Evaluierung des Arbeitsplatzes gemäß Schreiben des BMKÖS vom 23.11.2020, GZ 2020-0.736.468, hat inhaltlich nichts daran geändert.

3.2.3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage ist folglich, ob der Beschwerdeführer im antragsgegenständlichen Zeitraum auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX in einer "Erstverwendung" iSd genannten Arbeitsplatzfußnote tätig war oder nicht.3.2.3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage ist folglich, ob der Beschwerdeführer im antragsgegenständlichen Zeitraum auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 in einer "Erstverwendung" iSd genannten Arbeitsplatzfußnote tätig war oder nicht.

3.2.4. Die belangte Behörde vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, dass die "Erstverwendung" iSd hier gegenständlichen Arbeitsplatzfußnote als eine "dauernde Verwendung" auf einem Arbeitsplatz auszulegen sei, wobei eine Verwendung nach sechs Monaten zu einer dauernden werde, wenn nicht der Ausnahmetatbestand des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 zur Anwendung komme (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls iVm der Stellungnahme vom 31.10.2023). Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX versetzt worden und die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX von 01.07.2016 bis 30.04.2018 nicht von der Dienstbehörde dienstrechtlich erfasst worden sei, geht die belangte Behörde davon aus, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX die "Erstverwendung" darstelle.3.2.4. Die belangte Behörde vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, dass die "Erstverwendung" iSd hier gegenständlichen Arbeitsplatzfußnote als eine "dauernde Verwendung" auf einem Arbeitsplatz auszulegen sei, wobei eine Verwendung nach sechs Monaten zu einer dauernden werde, wenn nicht der Ausnahmetatbestand des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 zur Anwendung komme vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls in Verbindung mit der Stellungnahme vom 31.10.2023). Da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 versetzt worden und die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 von 01.07.2016 bis 30.04.2018 nicht von der Dienstbehörde dienstrechtlich erfasst worden sei, geht die belangte Behörde davon aus, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 die "Erstverwendung" darstelle.

3.2.5. Dieser Auffassung kann das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht folgen:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst der Ansicht der belangten Behörde an, dass unter der "Erstverwendung" iSd hier gegenständlichen Arbeitsplatzfußnote eine "dauernde Verwendung" auf einem Arbeitsplatz zu verstehen ist.

Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer – rein nach den Organisationsnormen – von 01.07.2016 bis 31.01.2022 durchgehend den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX innehatte. Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer – rein nach den Organisationsnormen – von 01.07.2016 bis 31.01.2022 durchgehend den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 innehatte.

Fallbezogen greift es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu kurz, wenn sich die belangte Behörde auf die dienstrechtliche Erfassung von Verwendungen durch die Dienstbehörde zurückzieht, ohne den nach der Weisungslage geschaffenen Ist-Zustand zu berücksichtigen (vgl. in diese Richtung zu Arbeitsplatzbewertungen VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112, mwN). Das in der mündlichen Verhandlung eindrücklich geschilderte Auseinanderklaffen von einerseits von der Dienstbehörde auf Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften angeordneten und andererseits tatsächlich durch die Generalstabsabteilung mittels Weisungen umgesetzten Personalmaßnahmen in der XXXX kann insoweit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Fallbezogen greift es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu kurz, wenn sich die belangte Behörde auf die dienstrechtliche Erfassung von Verwendungen durch die Dienstbehörde zurückzieht, ohne den nach der Weisungslage geschaffenen Ist-Zustand zu berücksichtigen vergleiche in diese Richtung zu Arbeitsplatzbewertungen VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112, mwN). Das in der mündlichen Verhandlung eindrücklich geschilderte Auseinanderklaffen von einerseits von der Dienstbehörde auf Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften angeordneten und andererseits tatsächlich durch die Generalstabsabteilung mittels Weisungen umgesetzten Personalmaßnahmen in der römisch 40 kann insoweit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer von 01.07.2016 bis 30.04.2018 tatsächlich mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes Positionsnummer XXXX im Referat XXXX an der XXXX betraut, mag diese Verwendung auch von der Dienstbehörde nicht erfasst worden sein. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer von 01.07.2016 bis 30.04.2018 tatsächlich mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes Positionsnummer römisch 40 im Referat römisch 40 an der römisch 40 betraut, mag diese Verwendung auch von der Dienstbehörde nicht erfasst worden sein.

Ausgehend davon ist zu prüfen, ob die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX von 01.07.2016 bis 30.04.2018 im hier vorliegenden Kontext als "dauernde" Verwendung zu werten ist:Ausgehend davon ist zu prüfen, ob die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 von 01.07.2016 bis 30.04.2018 im hier vorliegenden Kontext als "dauernde" Verwendung zu werten ist:

In Analogie zur Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG ist davon auszugehen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt.In Analogie zur Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG und Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, GehG ist davon auszugehen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt.

Die belangte Behörde verneint das Vorliegen einer "dauernden" Betrauung mit Verweis auf § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979. Gemäß dieser Bestimmung ist im Fall der Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung nicht einer Versetzung gleichzuhalten. Die belangte Behörde verneint das Vorliegen einer "dauernden" Betrauung mit Verweis auf Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979. Gemäß dieser Bestimmung ist im Fall der Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung nicht einer Versetzung gleichzuhalten.

Im vorliegenden Fall findet diese Ausnahmebestimmung schon deshalb keine Anwendung, weil – wie oben festgestellt – die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX nicht zur Vertretung eines verhinderten Arbeitsplatzinhabers oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus der Funktion ausgeschiedenen Arbeitsplatzinhabers erfolgte.Im vorliegenden Fall findet diese Ausnahmebestimmung schon deshalb keine Anwendung, weil – wie oben festgestellt – die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 nicht zur Vertretung eines verhinderten Arbeitsplatzinhabers oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus der Funktion ausgeschiedenen Arbeitsplatzinhabers erfolgte.

Die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatzes Positionsnummer XXXX ist daher nach Ablauf von sechs Monaten, somit jedenfalls vor seiner erstmaligen Betrauung mit den Aufgaben des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes Positionsnummer XXXX am 01.05.2018 im vorliegenden Kontext in eine "dauernde" Verwendung übergegangen.Die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatzes Positionsnummer römisch 40 ist daher nach Ablauf von sechs Monaten, somit jedenfalls vor seiner erstmaligen Betrauung mit den Aufgaben des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes Positionsnummer römisch 40 am 01.05.2018 im vorliegenden Kontext in eine "dauernde" Verwendung übergegangen.

Im Ergebnis stellt daher die Verwendung des Beschwerdeführers von 01.07.2016 bis 01.05.2018 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX eine "Erstverwendung" iSd hier gegenständlichen Arbeitsplatzfußnote dar.Im Ergebnis stellt daher die Verwendung des Beschwerdeführers von 01.07.2016 bis 01.05.2018 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 eine "Erstverwendung" iSd hier gegenständlichen Arbeitsplatzfußnote dar.

Dem Beschwerdeführer gebührt folglich ab 01.05.2018 die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 betreffend den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX , da er zu diesem Zeitpunkt (erstmals) mit den Aufgaben dieses ihm nach den Organisationsnormen zugewiesenen Arbeitsplatzes betraut wurde. Da der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.02.2022 in die Direktion XXXX im BMLV versetzt wurde, gebührt ihm die hier verfahrensgegenständliche Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 wie beantragt bis zum 31.01.2022.Dem Beschwerdeführer gebührt folglich ab 01.05.2018 die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 betreffend den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 , da er zu diesem Zeitpunkt (erstmals) mit den Aufgaben dieses ihm nach den Organisationsnormen zugewiesenen Arbeitsplatzes betraut wurde. Da der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.02.2022 in die Direktion römisch 40 im BMLV versetzt wurde, gebührt ihm die hier verfahrensgegenständliche Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 wie beantragt bis zum 31.01.2022.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.2. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.2. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Arbeitsplatz Bescheidabänderung Dauerverwendung Funktionsgruppe Funktionszulage öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W244.2242473.1.00

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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