Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
, , ,
W242 2219155-3/24E
W242 2219154-2/22E
W242 2219159-2/18E
W242 2219156-2/18E
W242 2219155-3/24E , W242 2219154-2/22E , W242 2219159-2/18E, W242 2219156-2/18E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , des 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , W242 XXXX , W242 XXXX , W242 XXXX , W242 XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Dr.in Julia Ecker, RA in Wien 01., Opernring 7/18, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023 Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , W242 römisch 40 , W242 römisch 40 , W242 römisch 40 , W242 römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Dr.in Julia Ecker, RA in Wien 01., Opernring 7/18, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023 Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , des 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit kraft Gesetzes 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , des 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX geb. XXXX die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit kraft Gesetzes 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 geb. römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W242.2219155.3.00Im RIS seit
24.01.2024Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024