Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W114 2282722-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 04.02.2022 von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19059337010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 04.02.2022 von römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19059337010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, war bereits im Antragsjahr 2020 Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX . Sie verfügte im Antragsjahr 2020 über 13,0093 beihilfefähige Zahlungsansprüche. Im Antragsjahr trieb sie 2,55 RGVE auf die Alm mit der BNr. XXXX und 8,60 RGVE auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.1. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, war bereits im Antragsjahr 2020 Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Sie verfügte im Antragsjahr 2020 über 13,0093 beihilfefähige Zahlungsansprüche. Im Antragsjahr trieb sie 2,55 RGVE auf die Alm mit der BNr. römisch 40 und 8,60 RGVE auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.
2. Am 24.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2021 und beantragte dabei für Ihren Heimbetrieb beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 6,4214 ha.
3. Die BF war auch im Antragsjahr 2021 Auftreiberin von 2,02 RGVE auf die Alm mit der BNr. XXXX (von insgesamt 26,91 RGVE auf diese Alm aufgetriebenen RGVE) sowie von 8,00 RGVE auf die Alm mit der BNr. XXXX (von insgesamt 50,80 auf diese Alm aufgetriebenen RGVE).3. Die BF war auch im Antragsjahr 2021 Auftreiberin von 2,02 RGVE auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (von insgesamt 26,91 RGVE auf diese Alm aufgetriebenen RGVE) sowie von 8,00 RGVE auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (von insgesamt 50,80 auf diese Alm aufgetriebenen RGVE).
4. Am 05.03.2021 übertrug im Wege der Bezirksbauernkammer Vöcklabruck die Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage Pacht 4,1324 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe an XXXX Der entsprechende Antrag langte bei der AMA am 24.03.2021 ein. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE4313K21 zugeordnet.4. Am 05.03.2021 übertrug im Wege der Bezirksbauernkammer Vöcklabruck die Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage Pacht 4,1324 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe an römisch 40 Der entsprechende Antrag langte bei der AMA am 24.03.2021 ein. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE4313K21 zugeordnet.
5. Im Zuge einer von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle bei der Alm mit der BNr. XXXX wurde eine an und für sich „sanktionsrelevante“ Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 1,8199 ha ermittelt.5. Im Zuge einer von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle bei der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde eine an und für sich „sanktionsrelevante“ Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 1,8199 ha ermittelt.
6. Hinsichtlich des Antrages zur lfd. Nr. UE4313K21 wurde von der AMA eine Flächenwanderung vom Betrieb der BF zum Betrieb von XXXX , nur im Ausmaß von 4,053085 ha (gerundet auf vier Nachkommastellen sohin: 4,0531 ha) festgestellt. Da mit dem Antrag zur lfd. Nr. UE4313K21 eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe beantragt wurde, wurden damit auch nur 4,00531 Zahlungsansprüche (an Stelle von beantragten 4,1324 Zahlungsansprüchen) im Rahmen der Übertragung übertragen. Damit wurde im daran anschließenden Direktzahlungsbescheid der AMA für das Antragsjahr 2021 dem Antrag mit der lfd. Nr. UE4313K21 auch nur in diesem „teilweise stattgegeben“ und hinsichtlich der darüberhinausgehenden Übertragung von 0,0793 Zahlungsansprüchen nicht stattgegeben.6. Hinsichtlich des Antrages zur lfd. Nr. UE4313K21 wurde von der AMA eine Flächenwanderung vom Betrieb der BF zum Betrieb von römisch 40 , nur im Ausmaß von 4,053085 ha (gerundet auf vier Nachkommastellen sohin: 4,0531 ha) festgestellt. Da mit dem Antrag zur lfd. Nr. UE4313K21 eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe beantragt wurde, wurden damit auch nur 4,00531 Zahlungsansprüche (an Stelle von beantragten 4,1324 Zahlungsansprüchen) im Rahmen der Übertragung übertragen. Damit wurde im daran anschließenden Direktzahlungsbescheid der AMA für das Antragsjahr 2021 dem Antrag mit der lfd. Nr. UE4313K21 auch nur in diesem „teilweise stattgegeben“ und hinsichtlich der darüberhinausgehenden Übertragung von 0,0793 Zahlungsansprüchen nicht stattgegeben.
7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19059337010, wurden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres MFA für das Jahr 2021, des Antrages zur lfd. Nr. UE4313K21, dem nur teilweise stattgegeben werden konnte (siehe oben), dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin damit für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 8,9562 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, und berücksichtigend, dass die BF im Jahr 2021 2,02 von 26,91 RGVE auf die Alm mit der BNr. XXXX und 8,00 RGVE von 50,80 RGVE auf die Alm mit der BNr. XXXX auftrieb, bzw. der Antrag auf Gewährung einer top-up Bonuszahlung für Junglandwirtin im maximal möglichen Umfang auch gewährt wurde und die gekoppelte Stützung für Tiere wie von der BF beantragt im maximal möglichen Umfang gewährt wurde, für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19059337010, wurden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres MFA für das Jahr 2021, des Antrages zur lfd. Nr. UE4313K21, dem nur teilweise stattgegeben werden konnte (siehe oben), dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin damit für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 8,9562 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, und berücksichtigend, dass die BF im Jahr 2021 2,02 von 26,91 RGVE auf die Alm mit der BNr. römisch 40 und 8,00 RGVE von 50,80 RGVE auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auftrieb, bzw. der Antrag auf Gewährung einer top-up Bonuszahlung für Junglandwirtin im maximal möglichen Umfang auch gewährt wurde und die gekoppelte Stützung für Tiere wie von der BF beantragt im maximal möglichen Umfang gewährt wurde, für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR römisch 40 gewährt.
Damit wurden auch alle der BF im Antragsjahr 2021 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche im vollen Umfang bedient.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.01.2022 zugestellt.
8. In ihrer gegen diese Entscheidung der AMA am 04.02.2022 elektronisch erhobenen Beschwerde führten die BF aus, dass „die auf der XXXX (BNr. XXXX ) festgestellten Flächenabweichungen und damit verbundenen Prämienkürzungen (DIZA), sind für sie als Auftreiberin nicht nachvollziehbar seien. Das Ableben des Almobmannes, erschwere die Situation zusätzlich. Gemäß § 8i Abs.1 MOG ersuche sie von den Kürzungen abzusehen, da für sie als Auftreiber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.“8. In ihrer gegen diese Entscheidung der AMA am 04.02.2022 elektronisch erhobenen Beschwerde führten die BF aus, dass „die auf der römisch 40 (BNr. römisch 40 ) festgestellten Flächenabweichungen und damit verbundenen Prämienkürzungen (DIZA), sind für sie als Auftreiberin nicht nachvollziehbar seien. Das Ableben des Almobmannes, erschwere die Situation zusätzlich. Gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG ersuche sie von den Kürzungen abzusehen, da für sie als Auftreiber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.“
Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung, wobei MOG für Marktordnungsgesetz steht.Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde eine sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung, wobei MOG für Marktordnungsgesetz steht.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.12.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
10. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA auch einen sogenannten „Report“, worin hingewiesen wird, dass sich im Rahmen einer automatischen neuerlichen Durchberechnung am 12.07.2022 ergeben habe, dass sich der in der angefochten Entscheidung gewährte Direktzahlungsbetrag für das Antragsjahr 2021 um EUR XXXX reduziert habe. In diesem „Report“ wird von der AMA auch hingewiesen, dass die AMA Bagatellgrenzen anwende, „die im vorliegenden Fall schlagend werden würden“.10. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA auch einen sogenannten „Report“, worin hingewiesen wird, dass sich im Rahmen einer automatischen neuerlichen Durchberechnung am 12.07.2022 ergeben habe, dass sich der in der angefochten Entscheidung gewährte Direktzahlungsbetrag für das Antragsjahr 2021 um EUR römisch 40 reduziert habe. In diesem „Report“ wird von der AMA auch hingewiesen, dass die AMA Bagatellgrenzen anwende, „die im vorliegenden Fall schlagend werden würden“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin verfügte zu Beginn des Antragsjahres 2021 auf der Grundlage des rechtskräftigen Bescheides der AMA vom 11.01.2021, AZ I/4-DZ/20-16461217010, über 13,0093 beihilfefähige Zahlungsansprüche.
1.2. Ausgehend von zur lfd. Nr. UE4313K21 gestelltem Antrag auf Übertragung von 4,1324 Zahlungsansprüchen insoweit stattgegeben, dass 4,0531 Zahlungsansprüche vom Betrieb der Beschwerdeführerin zum Betrieb von XXXX wanderten. Damit verblieben am Betrieb der Beschwerdeführerin für eine Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 nur mehr 8,9562 Zahlungsansprüche.1.2. Ausgehend von zur lfd. Nr. UE4313K21 gestelltem Antrag auf Übertragung von 4,1324 Zahlungsansprüchen insoweit stattgegeben, dass 4,0531 Zahlungsansprüche vom Betrieb der Beschwerdeführerin zum Betrieb von römisch 40 wanderten. Damit verblieben am Betrieb der Beschwerdeführerin für eine Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 nur mehr 8,9562 Zahlungsansprüche.
1.3. Diese 8,9562 verfügbaren Zahlungsansprüche standen im Antragsjahr 2021 eine beantragte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin mit einem Ausmaß von 6,9803 ha und eine verfügbare anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 12,9303 ha (infolge eines Auftriebes von RGVE auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX im Antragsjahr 2021 durch die Beschwerdeführerin) gegenüber.1.3. Diese 8,9562 verfügbaren Zahlungsansprüche standen im Antragsjahr 2021 eine beantragte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin mit einem Ausmaß von 6,9803 ha und eine verfügbare anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 12,9303 ha (infolge eines Auftriebes von RGVE auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 im Antragsjahr 2021 durch die Beschwerdeführerin) gegenüber.
1.4. Vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX wurde bei der Beantragung der beihilfefähigen Almfutterfläche im MFA für das Antragsjahr offensichtlich eine zu große Almfutterfläche beantragt, sodass es diesbezüglich in Folge einer Kontrolle durch die AMA zu einer Reduktion der anzuerkennenden beihilfefähigen Almfutterfläche auf dieser Alm gekommen ist. Bei der Beschwerdeführerin wirkt sich diese Reduktion der gesamten Almfutterfläche infolge der Zuweisung von anteiliger Almfutterfläche (entsprechend der auf diese Alm im Antragsjahr 2021 aufgetriebenen RGVE) ebenfalls in einer Reduktion - im Ausmaß von -1,8199 ha – aus. Das bedeutet, dass sich dadurch die potentiell zu berücksichtigende Almfutterfläche für eine Zuerkennung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 von 14,7503 ha auf 12,9303 ha reduzierte.1.4. Vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde bei der Beantragung der beihilfefähigen Almfutterfläche im MFA für das Antragsjahr offensichtlich eine zu große Almfutterfläche beantragt, sodass es diesbezüglich in Folge einer Kontrolle durch die AMA zu einer Reduktion der anzuerkennenden beihilfefähigen Almfutterfläche auf dieser Alm gekommen ist. Bei der Beschwerdeführerin wirkt sich diese Reduktion der gesamten Almfutterfläche infolge der Zuweisung von anteiliger Almfutterfläche (entsprechend der auf diese Alm im Antragsjahr 2021 aufgetriebenen RGVE) ebenfalls in einer Reduktion - im Ausmaß von -1,8199 ha – aus. Das bedeutet, dass sich dadurch die potentiell zu berücksichtigende Almfutterfläche für eine Zuerkennung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 von 14,7503 ha auf 12,9303 ha reduzierte.
1.5. Unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte anzugleichen ist, kann in der gegenständlichen Angelegenheit auch nur eine verfügbare beihilfefähige Fläche bis zu einem Ausmaß von 8,9562 ha (= das Ausmaß der verfügbaren Zahlungsansprüche) berücksichtigt werden. Da die BF für das Antragsjahr 2021 nur über 8,9562 Zahlungsansprüche verfügt und die beihilfefähige Fläche auf ihrem Heimbetrieb mit 6,9803 ha, und die anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit 12,3758 ha und damit gemeinsam mit 19,3561 ha bei weitem den Wert von 8,9562 übersteigt, spielt in der gegenständlichen Angelegenheit die anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX auch bei einer Reduktion – egal ob sanktionsrelevant oder nicht sanktionsrelevant – bei der verfahrensgegenständlichen Gewährung von Direktzahlungen an die BF für das Antragsjahr 2021 auch überhaupt keine Rolle. Die der BF zur Verfügung stehenden 8,9562 Zahlungsansprüche wurden bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 zur Gänze bedient.1.5. Unter Berücksichtigung von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,, wonach bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte anzugleichen ist, kann in der gegenständlichen Angelegenheit auch nur eine verfügbare beihilfefähige Fläche bis zu einem Ausmaß von 8,9562 ha (= das Ausmaß der verfügbaren Zahlungsansprüche) berücksichtigt werden. Da die BF für das Antragsjahr 2021 nur über 8,9562 Zahlungsansprüche verfügt und die beihilfefähige Fläche auf ihrem Heimbetrieb mit 6,9803 ha, und die anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 mit 12,3758 ha und damit gemeinsam mit 19,3561 ha bei weitem den Wert von 8,9562 übersteigt, spielt in der gegenständlichen Angelegenheit die anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 auch bei einer Reduktion – egal ob sanktionsrelevant oder nicht sanktionsrelevant – bei der verfahrensgegenständlichen Gewährung von Direktzahlungen an die BF für das Antragsjahr 2021 auch überhaupt keine Rolle. Die der BF zur Verfügung stehenden 8,9562 Zahlungsansprüche wurden bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 zur Gänze bedient.
1.6. Eine darauf zurückführende Sanktion gegen die Beschwerdeführerin wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch nicht verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung und zur Auszahlung von Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX für das Antragsjahr 2021 an die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung und zur Auszahlung von Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 für das Antragsjahr 2021 an die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Weiteren VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„TITEL V„TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[…]
Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[…]“
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
[…]“
„Artikel 32[…]“, „Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[…]“
„Artikel 19
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
[…]“
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Weiteren VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Weiteren VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:
„Artikel 38
Flächenvermessung
(1) Die tatsächliche Flächenvermessung der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde.
[…]
(3) Die zuständige Behörde kann auf Fernerkundung gemäß Artikel 40 und globale Satelliten-Navigationssysteme (Global Navigation Satellite Systems, GNSS) zurückgreifen, wenn dies möglich ist.
[…]“
„Artikel 40
Kontrollen durch Fernerkundung
Führt ein Mitgliedstaat Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss die zuständige Behörde
a) eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Beihilfe- und/ oder Zahlungsantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckungsart und gegebenenfalls die Kulturart zu ermitteln und die Fläche zu vermessen;
b) physische Vor-Ort-Kontrollen aller landwirtschaftlicher Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der Fotoauswertung oder anderer sachdienlicher von der zuständigen Behörde angeforderter Nachweise zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Flächen korrekt angemeldet wurden;
[…]“
§ 8i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF lautet:
„Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.“Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.“
§ 23 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idgF lautet:Paragraph 23, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, idgF lautet:
„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23 (4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“Paragraph 23, (4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
b) Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung („Aktivierung“) dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche; vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung („Aktivierung“) dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche; vergleiche Artikel 21, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,.
Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat ein EDV-gestützter Abgleich unter Zuhilfenahme von Luftbildern dazu geführt, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen in Frage gestellt wurde. Gemäß Art. 38 Abs. 3 der VO 809/2014 kann die AMA auf Fernerkundung gemäß Art. 40 zurückgreifen und hat dies durch die Auswertung von Luftbildern auch getan.In der gegenständlichen Angelegenheit hat ein EDV-gestützter Abgleich unter Zuhilfenahme von Luftbildern dazu geführt, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen in Frage gestellt wurde. Gemäß Artikel 38, Absatz 3, der VO 809 aus 2014, kann die AMA auf Fernerkundung gemäß Artikel 40, zurückgreifen und hat dies durch die Auswertung von Luftbildern auch getan.
Art. 40 lit. b leg.cit. verpflichtet die AMA zu einer physischen VOK, wenn es anhand der Fotoauswertung nicht möglich ist zu prüfen, ob die Flächen korrekt angemeldet wurden. Deshalb hat eine VOK auf der GW stattgefunden, deren Ergebnis in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte für das Antragsjahr 2021 vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX beantragte Almfutterfläche tatsächlich als beihilfefähig festgestellt werden konnte. Diese Flächenabweichung ist jedoch unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 gänzlich unerheblich, zumal die BF im Antragsjahr auch nur über 8,9562 Zahlungsansprüche verfügte und damit im Antragsjahr 2021 auch nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 8,9562 ha Direktzahlungen erhalten konnte. In der angefochtenen Entscheidung wurden auch für 8,9562 ha beihilfefähige Fläche Direktzahlungen gewährt. Diese Gewährung kann aus rechtlicher Sicht somit nicht beanstandet werden und erfolgte rechtskonform.Artikel 40, Litera b, leg.cit. verpflichtet die AMA zu einer physischen VOK, wenn es anhand der Fotoauswertung nicht möglich ist zu prüfen, ob die Flächen korrekt angemeldet wurden. Deshalb hat eine VOK auf der GW stattgefunden, deren Ergebnis in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte für das Antragsjahr 2021 vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 beantragte Almfutterfläche tatsächlich als beihilfefähig festgestellt werden konnte. Diese Flächenabweichung ist jedoch unter Hinweis auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, gänzlich unerheblich, zumal die BF im Antragsjahr auch nur über 8,9562 Zahlungsansprüche verfügte und damit im Antragsjahr 2021 auch nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 8,9562 ha Direktzahlungen erhalten konnte. In der angefochtenen Entscheidung wurden auch für 8,9562 ha beihilfefähige Fläche Direktzahlungen gewährt. Diese Gewährung kann aus rechtlicher Sicht somit nicht beanstandet werden und erfolgte rechtskonform.
Wenn die BF mit Ihrer Beschwerde allenfalls darzulegen versucht, dass es in der angefochtenen Entscheidung zu Prämienkürzungen bzw. zur Verhängung einer Flächensanktion gekommen sei, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es nur zu Prämienkürzungen aufgrund europarechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit Maximalbeträgen gekommen ist, die der Republik Österreich als Mitglied der Europäischen Union zugeteilt wurden, bzw. dass gegen die Beschwerdeführerin keine Flächensanktion erteilt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auf eine Erklärung gemäß § 8i MOG hinweist, geht dieser Hinweis ins Leere, da diese Erklärung ausschließlich auf eine Aufhebung einer verfügten Flächensanktion abzielt, die in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA nicht verfügt wurde. Wenn eine Flächensanktion wegen einer Flächendifferenz verfügt worden wäre, würde die vorgelegte § 8i MOG-Erklärung sanktionsbefreiend wirken. Da jedoch in der angefochtenen Entscheidung keine Sanktion verfügt wurde, führt die von der BF vorgelegte Erklärung und die darauf aufbauende Argumentation der BF nicht dazu, dass sich die der BF zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 erhöhen.Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auf eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG hinweist, geht dieser Hinweis ins Leere, da diese Erklärung ausschließlich auf eine Aufhebung einer verfügten Flächensanktion abzielt, die in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA nicht verfügt wurde. Wenn eine Flächensanktion wegen einer Flächendifferenz verfügt worden wäre, würde die vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung sanktionsbefreiend wirken. Da jedoch in der angefochtenen Entscheidung keine Sanktion verfügt wurde, führt die von der BF vorgelegte Erklärung und die darauf aufbauende Argumentation der BF nicht dazu, dass sich die der BF zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 erhöhen.
Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform erlassen wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting). Überdies wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting). Überdies wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zur Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, und EuGH 07.06.2018, Rs C-554/16, EP Agrarhandel GmbH). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche zur Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, und EuGH 07.06.2018, Rs C-554/16, EP Agrarhandel GmbH).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Direktzahlung Flächenabweichung Flächenweitergabe gekoppelte Stützung Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Pacht Prämiengewährung Übertragung ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2282722.1.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024