TE Bvwg Beschluss 2023/12/18 W292 2267784-1

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Veröffentlicht am 18.12.2023
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Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art4
DSGVO Art51
DSGVO Art56
DSGVO Art60
DSGVO Art65
DSGVO Art77
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2267784-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch noyb – Europäisches Zentrum für digitale Rechte, gegen die Erledigungen der Datenschutzbehörde vom 11.01.2023 sowie vom 13.01.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch noyb – Europäisches Zentrum für digitale Rechte, gegen die Erledigungen der Datenschutzbehörde vom 11.01.2023 sowie vom 13.01.2023 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Die Beschwerdeführerin XXXX hat bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) durch ihre Vertretung am 25.05.2018 eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO gegen die XXXX (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) eingebracht. Die Datenschutzbehörde hat die Beschwerde an die irische Datenschutzbehörde (Data Protection Commission) als federführende Behörde nach Art. 56 Abs. 1 DSGVO weitergeleitet, wodurch ein Kooperationsverfahren nach Art. 60 DSGVO eingeleitet wurde. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 hat bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) durch ihre Vertretung am 25.05.2018 eine Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO gegen die römisch 40 (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) eingebracht. Die Datenschutzbehörde hat die Beschwerde an die irische Datenschutzbehörde (Data Protection Commission) als federführende Behörde nach Artikel 56, Absatz eins, DSGVO weitergeleitet, wodurch ein Kooperationsverfahren nach Artikel 60, DSGVO eingeleitet wurde.

I.2.    Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 11.01.2023 der Beschwerdeführerin gemäß Art. 60 Abs. 7 DSGVO den endgültigen Beschluss der zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (Irland) übermittelt und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss („binding decision“) im Sinne des Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO nach Maßgabe des Art. 65 Abs. 5 leg. cit. veröffentlichen werde. römisch eins.2. Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 11.01.2023 der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 60, Absatz 7, DSGVO den endgültigen Beschluss der zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (Irland) übermittelt und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss („binding decision“) im Sinne des Artikel 65, Absatz eins, Litera a, DSGVO nach Maßgabe des Artikel 65, Absatz 5, leg. cit. veröffentlichen werde.

I.3.    Die belangte Behörde hat mit Mitteilung vom 13.01.2023 den Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses („binding decision“) vom 05.12.2022 an die Beschwerdeführerin übermittelt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 7 DSGVO bereits zugestellt worden sei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei dem Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde aus ihrer Sicht um eine Teilentscheidung, da der federführenden Aufsichtsbehörde seitens des Europäischen Datenschutzausschusses aufgetragen worden sei, das Verfahren punktuell fortzusetzen. römisch eins.3. Die belangte Behörde hat mit Mitteilung vom 13.01.2023 den Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses („binding decision“) vom 05.12.2022 an die Beschwerdeführerin übermittelt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 7, DSGVO bereits zugestellt worden sei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei dem Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde aus ihrer Sicht um eine Teilentscheidung, da der federführenden Aufsichtsbehörde seitens des Europäischen Datenschutzausschusses aufgetragen worden sei, das Verfahren punktuell fortzusetzen.

I.4.    Die diesbezügliche Beschwerde ist zum aktuellen Zeitpunkt noch bei der Data Protection Commission anhängig. römisch eins.4. Die diesbezügliche Beschwerde ist zum aktuellen Zeitpunkt noch bei der Data Protection Commission anhängig.

I.5.    In ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr mit Erledigung vom 11.01.2023 von der belangten Behörde, ein englischsprachiger, endgültiger Beschluss der gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO als federführende Aufsichtsbehörde tätigen irischen Datenschutzbehörde (Data Protection Commission) übermittelt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich um einen Beschluss gemäß Art. 60 Abs. 7 DSGVO handle. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin handle es sich bei einer objektiven Betrachtung nicht um einen Beschluss nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO, sondern um einen teilweise abweisenden / ablehnenden Beschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 9 DSGVO. Die Beschwerdeführerin betrachte die beiden Erledigungen vom 11.01. und vom 13.01.2023 iVm dem DPC-Beschluss und dem EDPB-Beschluss gesamthaft als Bescheid im Sinne der §§ 58ff AVG, auch wenn den Formalerfordernissen [des AVG] nicht Genüge getan werde. römisch eins.5. In ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr mit Erledigung vom 11.01.2023 von der belangten Behörde, ein englischsprachiger, endgültiger Beschluss der gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO als federführende Aufsichtsbehörde tätigen irischen Datenschutzbehörde (Data Protection Commission) übermittelt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich um einen Beschluss gemäß Artikel 60, Absatz 7, DSGVO handle. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin handle es sich bei einer objektiven Betrachtung nicht um einen Beschluss nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO, sondern um einen teilweise abweisenden / ablehnenden Beschluss im Sinne von Artikel 60, Absatz 9, DSGVO. Die Beschwerdeführerin betrachte die beiden Erledigungen vom 11.01. und vom 13.01.2023 in Verbindung mit dem DPC-Beschluss und dem EDPB-Beschluss gesamthaft als Bescheid im Sinne der Paragraphen 58 f, f, AVG, auch wenn den Formalerfordernissen [des AVG] nicht Genüge getan werde.

I.6.    Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Aktenvorlage vom 13.03.2023 vorgelegt. römisch eins.6. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Aktenvorlage vom 13.03.2023 vorgelegt.

Die belangte Behörde führte hierzu zusammengefasst aus, ebenso wie die Data Protection Commission, von einem Fall nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO auszugehen. Fallgegenständlich sei keine Zuständigkeit des BVwG als Rechtsmittelinstanz gegeben. Die belangte Behörde führte hierzu zusammengefasst aus, ebenso wie die Data Protection Commission, von einem Fall nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO auszugehen. Fallgegenständlich sei keine Zuständigkeit des BVwG als Rechtsmittelinstanz gegeben.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 25.05.2018 eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO gegen die mitbeteiligte Partei ein. Die belangte Behörde hat die Beschwerde an die irische Datenschutzbehörde (Data Protection Commission) als federführende Behörde nach Art. 56 Abs. 1 DSGVO weitergeleitet, wodurch ein Kooperationsverfahren nach Art. 60 DSGVO eingeleitet wurde.Die Beschwerdeführerin brachte am 25.05.2018 eine Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO gegen die mitbeteiligte Partei ein. Die belangte Behörde hat die Beschwerde an die irische Datenschutzbehörde (Data Protection Commission) als federführende Behörde nach Artikel 56, Absatz eins, DSGVO weitergeleitet, wodurch ein Kooperationsverfahren nach Artikel 60, DSGVO eingeleitet wurde.

Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 11.01.2023 der Beschwerdeführerin gemäß Art. 60 Abs. 7 DSGVO den endgültigen Beschluss der zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (Irland) übermittelt und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss („binding decision“) im Sinne des Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO nach Maßgabe des Art. 65 Abs. 5 leg. cit. veröffentlichen werde. Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 11.01.2023 der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 60, Absatz 7, DSGVO den endgültigen Beschluss der zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (Irland) übermittelt und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss („binding decision“) im Sinne des Artikel 65, Absatz eins, Litera a, DSGVO nach Maßgabe des Artikel 65, Absatz 5, leg. cit. veröffentlichen werde.

Die belangte Behörde hat mit Mitteilung vom 13.01.2023 den Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses („binding decision“) vom 05.12.2022 an die Beschwerdeführerin übermittelt und darauf hingewiesen, dass der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 7 DSGVO bereits zugestellt worden sei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei dem Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde aus ihrer Sicht um eine Teilentscheidung, da der federführenden Aufsichtsbehörde seitens des Europäischen Datenschutzausschusses aufgetragen worden sei, das Verfahren punktuell fortzusetzen.Die belangte Behörde hat mit Mitteilung vom 13.01.2023 den Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses („binding decision“) vom 05.12.2022 an die Beschwerdeführerin übermittelt und darauf hingewiesen, dass der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 7, DSGVO bereits zugestellt worden sei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei dem Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde aus ihrer Sicht um eine Teilentscheidung, da der federführenden Aufsichtsbehörde seitens des Europäischen Datenschutzausschusses aufgetragen worden sei, das Verfahren punktuell fortzusetzen.

Die (Datenschutz-)Beschwerde der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der noch offenen Beschwerdepunkte zum aktuellen Zeitpunkt noch bei der Irischen Aufsichtsbehörde (DPC) anhängig.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Obwohl fallbezogen – worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird – kein Bescheid, sondern lediglich ein schlichtes Mitteilungsschreiben der Datenschutzbehörde gegeben ist, liegt nach Ansicht des erkennenden Senates aus Rechtsschutzgründen Senatszuständigkeit gemäß § 27 DSG vor. Dies insbesondere deshalb, da gegenständlich die Frage der Qualifikation der in Beschwerde gezogenen Erledigungen der Datenschutzbehörde als Bescheid von der Beschwerdeführerin behauptet wird und diese Frage damit gerade den Gegenstand der vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung bildet. Obwohl fallbezogen – worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird – kein Bescheid, sondern lediglich ein schlichtes Mitteilungsschreiben der Datenschutzbehörde gegeben ist, liegt nach Ansicht des erkennenden Senates aus Rechtsschutzgründen Senatszuständigkeit gemäß Paragraph 27, DSG vor. Dies insbesondere deshalb, da gegenständlich die Frage der Qualifikation der in Beschwerde gezogenen Erledigungen der Datenschutzbehörde als Bescheid von der Beschwerdeführerin behauptet wird und diese Frage damit gerade den Gegenstand der vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung bildet.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:

II.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

II.3.1.2. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.2. Anzuwendendes Recht

Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet:Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51, eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,

b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder

c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;

(23) „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder

a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder

b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;

(24) „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;"

Art. 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 51, DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet:

„[...]

(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen. (2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel römisch sieben zusammen.

[...]“

Art. 56 DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 56, DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:

„(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.„(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.

(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Art. 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60, befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Art. 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Art. 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60, Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60, Absatz 3 weitestgehend Rechnung.

(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.

(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.“

Art. 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet: Artikel 60, DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet:

„(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Art. zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.„(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem "Art". zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.

(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Art. 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Art. 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61, ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62, durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.

(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 für die Angelegenheit ein.(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63, für die Angelegenheit ein.

(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.

(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.

(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.

(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.

(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.

(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 zur Anwendung.(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66, zur Anwendung.

(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Art. geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem "Art". geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“

Art. 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet: Artikel 65, DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet:

„(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:

a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Art. 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60, Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;

b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,

c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Art. 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Art. 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64, Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64, nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.

(3) War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

(4) Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.

(5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.

(6) Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Art. 60 Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“(6) Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Artikel 60, Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“

II.3.1.3. Eingangs ist allgemein festzuhalten, dass das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung grundsätzlich aus drei Phasen besteht. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen (vgl. Polenz in Simitis, Hornung, Spiecker [Hg.], Datenschutzrecht (2019) Art. 65 Rz 16). In einem zweiten Schritt kann es dazu kommen, dass die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO führt und über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO) fassen kann. Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich ablehnender oder abweisender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).römisch zwei.3.1.3. Eingangs ist allgemein festzuhalten, dass das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung grundsätzlich aus drei Phasen besteht. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um eine Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simitis, Hornung, Spiecker [Hg.], Datenschutzrecht (2019) Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt kann es dazu kommen, dass die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO führt und über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO) fassen kann. Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich ablehnender oder abweisender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO).

Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden etwa über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (vgl dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 65 DSGVO).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden etwa über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich vergleiche dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 65, DSGVO).

II.3.1.4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 25.05.2018 eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO gegen die mitbeteiligte Partei eingebracht. Die belangte Behörde hat die Beschwerde in der Folge an die irische Aufsichtsbehörde (DPC) als zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO weitergeleitet, wodurch ein Kooperationsverfahren nach Art. 60 DSGVO eingeleitet wurde. römisch zwei.3.1.4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 25.05.2018 eine Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO gegen die mitbeteiligte Partei eingebracht. Die belangte Behörde hat die Beschwerde in der Folge an die irische Aufsichtsbehörde (DPC) als zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO weitergeleitet, wodurch ein Kooperationsverfahren nach Artikel 60, DSGVO eingeleitet wurde.

Die irische Aufsichtsbehörde (DPC) hat am 31.12.2022 eine finale Entscheidung zu der am 25.05.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin erlassen, welche am 11.01.2023 von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Dieser Entscheidung (dem Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde) ging ein Verfahren nach Art. 60 DSGVO voran, in welchem mehrere Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten jeweils einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen den von den betreffenden Aufsichtsbehörden (als inhaltlich mangelhaft betrachteten) Entscheidungsentwurf erhoben hatten. Die irische Aufsichtsbehörde (DPC) hat am 31.12.2022 eine finale Entscheidung zu der am 25.05.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin erlassen, welche am 11.01.2023 von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Dieser Entscheidung (dem Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde) ging ein Verfahren nach Artikel 60, DSGVO voran, in welchem mehrere Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten jeweils einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen den von den betreffenden Aufsichtsbehörden (als inhaltlich mangelhaft betrachteten) Entscheidungsentwurf erhoben hatten.

Da sich die irische Aufsichtsbehörde (DPC) jedoch den Einsprüchen der anderen Aufsichtsbehörden nicht angeschlossen hat, ist ein Kohärenzverfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 4 DSGVO iVm Art. 63ff DSGVO eingeleitet worden, welches schließlich in ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 Abs. 1 DSGVO mündete. Das Ergebnis dieses Streitbeilegungsverfahrens ist der ergangene Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses vom 05.12.2022. Da sich die irische Aufsichtsbehörde (DPC) jedoch den Einsprüchen der anderen Aufsichtsbehörden nicht angeschlossen hat, ist ein Kohärenzverfahren im Sinne von Artikel 60, Absatz 4, DSGVO in Verbindung mit Artikel 63 f, f, DSGVO eingeleitet worden, welches schließlich in ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, Absatz eins, DSGVO mündete. Das Ergebnis dieses Streitbeilegungsverfahrens ist der ergangene Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses vom 05.12.2022.

In ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr mit Erledigung vom 11.01.2023 von der belangten Behörde, ein englischsprachiger, endgültiger Beschluss der gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO als federführende Aufsichtsbehörde tätigen irischen Aufsichtsbehörde (DPC) übermittelt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dies ein Beschluss gemäß Art. 60 Abs. 7 DSGVO sei. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin handle es sich bei einer objektiven Betrachtung nicht um einen Beschluss nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO, sondern um einen teilweise abweisenden / ablehnenden Beschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 9 DSGVO. Die Beschwerdeführerin betrachte die beiden Erledigungen vom 11.01.2023 und 13.01.2023 der Datenschutzbehörde, in Verbindung mit dem Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde und dem Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses vom 05.12.2022, gesamthaft als Bescheid im Sinne der §§ 58ff AVG; dies auch, wenngleich den Formalerfordernissen der (österreichischen) Verwaltungsverfahrensvorschriften nicht Genüge getan werde. In ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr mit Erledigung vom 11.01.2023 von der belangten Behörde, ein englischsprachiger, endgültiger Beschluss der gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO als federführende Aufsichtsbehörde tätigen irischen Aufsichtsbehörde (DPC) übermittelt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dies ein Beschluss gemäß Artikel 60, Absatz 7, DSGVO sei. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin handle es sich bei einer objektiven Betrachtung nicht um einen Beschluss nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO, sondern um einen teilweise abweisenden / ablehnenden Beschluss im Sinne von Artikel 60, Absatz 9, DSGVO. Die Beschwerdeführerin betrachte die beiden Erledigungen vom 11.01.2023 und 13.01.2023 der Datenschutzbehörde, in Verbindung mit dem Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde und dem Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses vom 05.12.2022, gesamthaft als Bescheid im Sinne der Paragraphen 58 f, f, AVG; dies auch, wenngleich den Formalerfordernissen der (österreichischen) Verwaltungsverfahrensvorschriften nicht Genüge getan werde.

II.3.1.5. Hierzu ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass aus Sicht des erkennenden Senates hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Erledigung der Datenschutzbehörde nicht vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen war: römisch zwei.3.1.5. Hierzu ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass aus Sicht des erkennenden Senates hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Erledigung der Datenschutzbehörde nicht vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen war:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, zunächst auf die objektiven Merkmale an. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt zwar noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss aber hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. etwa VwGH vom 15.12.2022 Ra 2020/08/0116 sowie VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0299, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, zunächst auf die objektiven Merkmale an. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt zwar noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss aber hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche etwa VwGH vom 15.12.2022 Ra 2020/08/0116 sowie VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0299, mwN).

Die Bescheidqualität der Erledigungen der belangten Behörde vom 11.01.2023 sowie vom 13.01.2023 war schon auf Grund des Fehlens der Form- und Inhaltserfordernisse eines Bescheides zu verneinen (vgl dazu auch VwGH vom 17.02.2023, Ro 2023/08/0001). Weder wurden die Schreiben als Bescheid bezeichnet, noch sind diese in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Vielmehr handelt es sich bei den in Beschwerde gezogenen Erledigungen der Datenschutzbehörde um schlichte Mitteilungsschreiben, im Rahmen derer die belangte Behörde, wie von Art. 60 Abs. 7 letzter Satz DSGVO normiert, als diejenige Aufsichtsbehörde, bei der die (Datenschutz-)Beschwerde eingereicht worden ist, die Beschwerdeführerin über den Beschluss der zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (hier: der irischen DPC), unterrichtet hat. Die Bescheidqualität der Erledigungen der belangten Behörde vom 11.01.2023 sowie vom 13.01.2023 war schon auf Grund des Fehlens der Form- und Inhaltserfordernisse eines Bescheides zu verneinen vergleiche dazu auch VwGH vom 17.02.2023, Ro 2023/08/0001). Weder wurden die Schreiben als Bescheid bezeichnet, noch sind diese in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Vielmehr handelt es sich bei den in Beschwerde gezogenen Erledigungen der Datenschutzbehörde um schlichte Mitteilungsschreiben, im Rahmen derer die belangte Behörde, wie von Artikel 60, Absatz 7, letzter Satz DSGVO normiert, als diejenige Aufsichtsbehörde, bei der die (Datenschutz-)Beschwerde eingereicht worden ist, die Beschwerdeführerin über den Beschluss der zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (hier: der irischen DPC), unterrichtet hat.

Nehme man mit der Beschwerdeführerin hingegen an, es handle sich bei den in Beschwerde gezogenen Erledigungen der Datenschutzbehörde (in Zusammenschau mit dem darin übermittelten Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde), um einen Bescheid der Datenschutzbehörde, so hätte dies zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 27 DSG die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses der irischen Aufsichtsbehörde zu beurteilen hätte. Nehme man mit der Beschwerdeführerin hingegen an, es handle sich bei den in Beschwerde gezogenen Erledigungen der Datenschutzbehörde (in Zusammenschau mit dem darin übermittelten Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde), um einen Bescheid der Datenschutzbehörde, so hätte dies zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 27, DSG die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses der irischen Aufsichtsbehörde zu beurteilen hätte.

Aus Sicht des erkennenden Senates erscheint es dabei jedenfalls denkunmöglich, dass eine nationale Behörde, wie die Datenschutzbehörde und ihr nachgelagert das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Bescheidbeschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG berufen ist, über die hoheitliche Tätigkeit einer irischen Aufsichtsbehörde – hier der DPC – nachprüfend zu entscheiden.Aus Sicht des erkennenden Senates erscheint es dabei jedenfalls denkunmöglich, dass eine nationale Behörde, wie die Datenschutzbehörde und ihr nachgelagert das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Bescheidbeschwerdeverfahrens nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berufen ist, über die hoheitliche Tätigkeit einer irischen Aufsichtsbehörde – hier der DPC – nachprüfend zu entscheiden.

Hierzu ist auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylrecht zu verweisen, diese ist im gegebenen Zusammenhang sinngemäß auf die behördliche Tätigkeit im Bereich des Datenschutzrechts übertragbar, wonach eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Behörden im Ausland allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen stehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, wie etwa polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen (vgl. VwGH 27.3.2023, Ra 2023/18/0082, mwN, VwGH vom 06.10.2023, Ra 2023/18/0338). Eine Überprüfung von Beschlüssen einer zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (Art. 56 Abs. 1 DSGVO) im Sinne von Art. 60 Abs. 7 erster Satz DSGVO über den Umweg der Qualifikation eines schlichten Mitteilungsschreibens zur Unterrichtung betreffend eines Beschlusses einer (ausländischen) Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 7 letzter Satz DSGVO als Bescheid der Datenschutzbehörde, kommt aus Sicht des erkennenden Senates bereits aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht. Hierzu ist auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylrecht zu verweisen, diese ist im gegebenen Zusammenhang sinngemäß auf die behördliche Tätigkeit im Bereich des Datenschutzrechts übertragbar, wonach eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Behörden im Ausland allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen stehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, wie etwa polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen vergleiche VwGH 27.3.2023, Ra 2023/18/0082, mwN, VwGH vom 06.10.2023, Ra 2023/18/0338). Eine Überprüfung von Beschlüssen einer zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde (Artikel 56, Absatz eins, DSGVO) im Sinne von Artikel 60, Absatz 7, erster Satz DSGVO über den Umweg der Qualifikation eines schlichten Mitteilungsschreibens zur Unterrichtung betreffend eines Beschlusses einer (ausländischen) Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 7, letzter Satz DSGVO als Bescheid der Datenschutzbehörde, kommt aus Sicht des erkennenden Senates bereits aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht.

Weiterhin ist im vorliegenden Zusammenhang auf Art 83 Abs. 2 B-VG hinzuweisen, dieser normiert auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Mayer/?Kucsko-Stadlmayer/?Stöger Rz 1514). Der VfGH interpretiert dieses Recht – entgegen dem Wortlaut und der systematischen Einordnung in den Abschnitt „ordentliche Gerichtsbarkeit“ – extensiv und versteht unter dem „gesetzlichen Richter“ jede staatliche Behörde (VfSlg 1443, 2048); daraus folgt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit schlechthin (VfSlg 2536, 12.111); vgl dazu Muzak, B-VG6 Art 83 Rz 2). Weiterhin ist im vorliegenden Zusammenhang auf Artikel 83, Absatz 2, B-VG hinzuweisen, dieser normiert auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Mayer/?Kucsko-Stadlmayer/?Stöger Rz 1514). Der VfGH interpretiert dieses Recht – entgegen dem Wortlaut und der systematischen Einordnung in den Abschnitt „ordentliche Gerichtsbarkeit“ – extensiv und versteht unter dem „gesetzlichen Richter“ jede staatliche Behörde (VfSlg 1443, 2048); daraus folgt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit schlechthin (VfSlg 2536, 12.111); vergleiche dazu Muzak, B-VG6 Artikel 83, Rz 2).

Art 83 Abs 2 B-VG wird nach der Rsp des VfGH jedenfalls dann verletzt, wenn eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht eine Kompetenz in Anspruch nimmt, die im Gesetz keine Deckung findet (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002). Dies kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zB wenn für die Inanspruchnahme einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Befugnis jegliche materielle Grundlage fehlt (VfSlg 11.073/1986, 15.240/1998, 17.387/2004); vgl dazu Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 83 B-VG.Artikel 83, Absatz 2, B-VG wird nach der Rsp des VfGH jedenfalls dann verletzt, wenn eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht eine Kompetenz in Anspruch nimmt, die im Gesetz keine Deckung findet (zB VfSlg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001,, 16.717 aus 2002,). Dies kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zB wenn für die Inanspruchnahme einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Befugnis jegliche materielle Grundlage fehlt (VfSlg 11.073 aus 1986,, 15.240 aus 1998,, 17.387 aus 2004,); vergleiche dazu Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 83, B-VG.

Im gegebenen Zusammenhang wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO durch das Unionsrecht, näherhin von den Art. 56, 60, 63 und 65 DSGVO, geregelt. Im vorliegenden Fall hat die irische Aufsichtsbehörde als zuständige federführende Aufsichtsbehörde (Art. 56 Abs. 1 DSGVO), nach Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens im Sinne von Art. 65 DSGVO, einen Beschluss gemäß Art. 60 Abs. 7 erster Satz DSGVO erlassen. Dieser Beschluss erging nach Maßgabe eines verbindlichen Beschlusses gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), wobei die einzelnen Aufsichtsbehörden im EDSA Sitz und Stimme haben (Art. 68 Abs. 3 DSGVO) und hierdurch am Verfahren zur Erlassung eines Beschlusses nach Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO mitwirken. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde, diese war im Anlassfall nicht die zuständige federführende Aufsichtsbehörde, zur Erlassung einer verbindlichen Entscheidung, also eines das Verfahren meritorisch erledigenden Bescheides, ergibt sich aufgrund der einschlägigen Zuständigkeitsregeln der Art. 56, 60 und 65 DSGVO gerade nicht. Im gegebenen Zusammenhang wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51, DSGVO durch das Unionsrecht, näherhin von den Artikel 56, 60, 63 und 65 DSGVO, geregelt. Im vorliegenden Fall hat die irische Aufsichtsbehörde als zuständige federführende Aufsichtsbehörde (Artikel 56, Absatz eins, DSGVO), nach Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens im Sinne von Artikel 65, DSGVO, einen Beschluss gemäß Artikel 60, Absatz 7, erster Satz DSGVO erlassen. Dieser Beschluss erging nach Maßgabe eines verbindlichen Beschlusses gemäß Artikel 65, Absatz eins, Litera a, DSGVO des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), wobei die einzelnen Aufsichtsbehörden im EDSA Sitz und Stimme haben (Artikel 68, Absatz 3, DSGVO) und hierdurch am Verfahren zur Erlassung eines Beschlusses nach Artikel 65, Absatz eins, Litera a, DSGVO mitwirken. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde, diese war im Anlassfall nicht die zuständige federführende Aufsichtsbehörde, zur Erlassung einer verbindlichen Entscheidung, also eines das Verfahren meritorisch erledigenden Bescheides, ergibt sich aufgrund der einschlägigen Zuständigkeitsregeln der Artikel 56, 60 und 65 DSGVO gerade nicht.

II.3.1.6. Ergebnis: Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 die Rechtsansicht vertritt, die beiden Erledigungen der belangten Behörde vom 11.01.2023 und 13.01.2023 in Verbindung mit dem Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde (DPC) und dem Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses seien gesamthaft als Bescheid im Sinne der §§ 58ff AVG zu qualifizieren, war dem aus Sicht des erkennenden Senates im Lichte der obigen Ausführungen nicht zu folgen. Fallbezogen liegt damit kein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.römisch zwei.3.1.6. Ergebnis: Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 07.02.2023 die Rechtsansicht vertritt, die beiden Erledigungen der belangten Behörde vom 11.01.2023 und 13.01.2023 in Verbindung mit dem Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde (DPC) und dem Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses seien gesamthaft als Bescheid im Sinne der Paragraphen 58 f, f, AVG zu qualifizieren, war dem aus Sicht des erkennenden Senates im Lichte der obigen Ausführungen nicht zu folgen. Fallbezogen liegt damit kein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne von Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber war hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 07.02.2023, es werde dringend angeregt, die gegenwärtige Beschwerde mit der ebenfalls am BVwG anhängigen Beschwerde zur GZ W258 2232927-1 zu verbinden, folgendes festzuhalten:

In dem in der Gerichtsabteilung W258 anhängigen Verfahren geht es im Wesentlichen um Zuständigkeitsfragen. Konkret hat die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid vom 26.05.2020 im Wesentlichen ausgesprochen, dass noch keine Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde getroffen wurde, sondern lediglich eine vorläufige Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht werde. Die irische Aufsichtsbehörde habe sich als federführende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 Abs. 3 DSGVO dazu entschieden, sich mit der Beschwerde vom 25.05.2018 zu befassen. Die Datenschutzbehörde würde im Falle der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer anschließenden meritorischen Entscheidung ihre Zuständigkeit ungerechtfertigter Weise in Anspruch nehmen und sei, da die Voraussetzungen für eine meritorische Befassung nicht vorliegen, der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.In dem in der Gerichtsabteilung W258 anhängigen Verfahren geht es im Wesentlichen um Zuständigkeitsfragen. Konkret hat die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid vom 26.05.2020 im Wesentlichen ausgesprochen, dass noch keine Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde getroffen wurde, sondern lediglich eine vorläufige Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht werde. Die irische Aufsichtsbehörde habe sich als federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, Absatz 3, DSGVO dazu entschieden, sich mit der Beschwerde vom 25.05.2018 zu befassen. Die Datenschutzbehörde würde im Falle der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer anschließenden meritorischen Entscheidung ihre Zuständigkeit ungerechtfertigter Weise in Anspruch nehmen und sei, da die Voraussetzungen für eine meritorische Befassung nicht vorliegen, der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

Im Verfahren W258 2232927-1 hat am 15.03.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG stattgefunden. Eine Verbindung der Verfahren kommt aus Sicht des erkennenden Senates sowohl aus rechtlichen, als auch aus tatsächlichen Erwägungen nicht in Betracht.

II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung zur Bestimmung des § 27 DSG – dieser regelt die Senatszuständigkeit in den dort genannten Fällen – für jene Fälle fehlt, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Vorliegen eines Bescheides der Datenschutzbehörde im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht behauptet wird, diese Frage somit den Kern der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Rechtsfrage bildet. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 27, DSG – dieser regelt die Senatszuständigkeit in den dort genannten Fällen – für jene Fälle fehlt, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Vorliegen eines Bescheides der Datenschutzbehörde im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht behauptet wird, diese Frage somit den Kern der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Rechtsfrage bildet.

Schlagworte

Bescheidqualität Beschwerdegegenstand Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren federführende Aufsichtsbehörde grenzüberschreitende Datenverarbeitung Revision zulässig Unionsrecht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2267784.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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