Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AlVG §20Spruch
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W238 2274506-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 05.05.2023, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, XXXX , betreffend Feststellung des gebührenden Arbeitslosengeldes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 05.05.2023, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, römisch 40 , betreffend Feststellung des gebührenden Arbeitslosengeldes beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 05.05.2023 wurde gemäß §§ 20 und 21 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 05.02.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 18,19 gebührt. 1. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 05.05.2023 wurde gemäß Paragraphen 20 und 21 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 05.02.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 18,19 gebührt.
2. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde eine Zustellung des Bescheides mittels RSb-Sendung vorgenommen. Aus der vorliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der Bescheid am 09.05.2023 von einem Mitbewohner bzw. einer Mitbewohnerin übernommen wurde.
3. Am 12.06.2023 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein.
4. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 19.06.2023 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 12.06.2023 gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die Behörde begründend aus, dass der angefochtene Bescheid vom 05.05.2023 dem Beschwerdeführer mittels RSb-Sendung nachweislich am 09.05.2023 zugestellt worden sei. Die vierwöchige – mit Zustellung des Bescheides beginnende – Beschwerdefrist habe am 06.06.2023 geendet. Die Beschwerde sei trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung erst am 12.06.2023 persönlich beim AMS abgegeben worden. Sohin sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen. 4. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 19.06.2023 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 12.06.2023 gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die Behörde begründend aus, dass der angefochtene Bescheid vom 05.05.2023 dem Beschwerdeführer mittels RSb-Sendung nachweislich am 09.05.2023 zugestellt worden sei. Die vierwöchige – mit Zustellung des Bescheides beginnende – Beschwerdefrist habe am 06.06.2023 geendet. Die Beschwerde sei trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung erst am 12.06.2023 persönlich beim AMS abgegeben worden. Sohin sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 26.06.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 03.07.2023 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 06.07.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass die am 12.06.2023 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
8. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbeantwortet.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 05.02.2023 Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 18,19 täglich gebührt.
Der mittels RSb-Sendung übermittelte Bescheid wurde am 09.05.2023 von einem Mitbewohner bzw. einer Mitbewohnerin übernommen und damit rechtswirksam zugestellt.
Die Beschwerde wurde am 12.06.2023 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am 06.06.2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheides beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheides beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).
Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass der Bescheid am 09.05.2023 von einem Mitbewohner bzw. einer Mitbewohnerin übernommen wurde.
In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Bescheid am 16.05.2023 zugestellt worden sei. Diese – trotz Vorhalts der Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht unsubstantiiert gebliebene – Behauptung steht jedoch im Widerspruch zur Beurkundung des Zustellvorganges am Rückschein.
Der Zeitpunkt der persönlichen Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem auf der Beschwerde angebrachten Eingangsstempel der Behörde. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt eingebracht worden wäre.
Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 05.05.2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 05.05.2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG).
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 16 Abs. 5 ZustG).Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 16, Absatz eins, ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (Paragraph 16, Absatz 2, ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG).
3.3. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans auf dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein erfolgte gegenständlich am 09.05.2023 eine Ersatzzustellung an einen Mitbewohner bzw. eine Mitbewohnerin des Beschwerdeführers.
Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkrete Zustellmängel behauptete und auch auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht reagierte. Er hielt in der Beschwerde zwar fest, dass der Bescheid am 16.05.2023 zugestellt worden sei. Diese Behauptung ist jedoch mit der Beurkundung des Zustellvorganges am Rückschein nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere auch nicht vor, dass eine Ersatzzustellung nicht vorgenommen hätte werden dürfen oder dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können.
Im Ergebnis wurde seitens des Beschwerdeführers sohin kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides zweifeln ließe.
3.4. Ausgehend von einer Zustellung des Bescheides durch Aushändigung an einen Ersatzempfänger am 09.05.2023 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 06.06.2023. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 12.06.2023 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.
Schlagworte
Ersatzempfänger Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2274506.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024