Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W231 2169946-2/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023,
Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, , Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er dabei gewesen sei, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Deshalb habe er um sein Leben gefürchtet. Außerdem habe er den Iran aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Er sei öfters überfallen worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er dabei gewesen sei, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Deshalb habe er um sein Leben gefürchtet. Außerdem habe er den Iran aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Er sei öfters überfallen worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 23.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 23.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.1.3. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2021, Zl. L525 2169946-1/25E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF sei nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handle es sich um eine Scheinkonversion. römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2021, Zl. L525 2169946-1/25E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF sei nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handle es sich um eine Scheinkonversion.
I.1.4. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF eine außerordentliche Revision, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.01.2022, Zl. Ra 2021/01/0334-9, zurückgewiesen wurde. römisch eins.1.4. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF eine außerordentliche Revision, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.01.2022, Zl. Ra 2021/01/0334-9, zurückgewiesen wurde.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 17.03.2022 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass Bilder von ihm durch den Sender BBC im Iran ausgestrahlt und verbreitet worden seien, weshalb er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. Sein Leben sei in Gefahr. Sein Haus sei in seiner Abwesenheit bereits durchsucht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, getötet zu werden. römisch eins.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass Bilder von ihm durch den Sender BBC im Iran ausgestrahlt und verbreitet worden seien, weshalb er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. Sein Leben sei in Gefahr. Sein Haus sei in seiner Abwesenheit bereits durchsucht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, getötet zu werden.
I.2.3. Am 21.04.2022 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nunmehr auch politisch verfolgt werde. Die Freunde und Familie des BF hätten die Videos seiner Demonstrationsteilnahme gegen die iranische Regierung im iranischen Fernsehen gesehen. Der BF nehme seit etwa einem Jahr an den Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Bisher habe er etwa 60 bis 70 Mal teilgenommen. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland befürchte der BF, umgebracht zu werden. Die Eltern des BF seien bereits von den Behörden bedroht worden. Ferner legte der BF einen USB Stick mit Videos seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung im Iran vor. römisch eins.2.3. Am 21.04.2022 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nunmehr auch politisch verfolgt werde. Die Freunde und Familie des BF hätten die Videos seiner Demonstrationsteilnahme gegen die iranische Regierung im iranischen Fernsehen gesehen. Der BF nehme seit etwa einem Jahr an den Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Bisher habe er etwa 60 bis 70 Mal teilgenommen. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland befürchte der BF, umgebracht zu werden. Die Eltern des BF seien bereits von den Behörden bedroht worden. Ferner legte der BF einen USB Stick mit Videos seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung im Iran vor.
I.2.4. Nachdem sich der BF seit 01.06.2022 nicht mehr an seinem gemeldeten Wohnsitz aufhielt und keine ladungsfähige Adresse erhoben werden konnte, wurde das Verfahren am 01.09.2022 eingestellt. Da dem BFA am 05.04.2023 bekannt wurde, dass der BF seit einiger Zeit wieder gemeldet ist, wurde das Asylverfahren des BF am 05.04.2023 von Amts wegen fortgesetzt.römisch eins.2.4. Nachdem sich der BF seit 01.06.2022 nicht mehr an seinem gemeldeten Wohnsitz aufhielt und keine ladungsfähige Adresse erhoben werden konnte, wurde das Verfahren am 01.09.2022 eingestellt. Da dem BFA am 05.04.2023 bekannt wurde, dass der BF seit einiger Zeit wieder gemeldet ist, wurde das Asylverfahren des BF am 05.04.2023 von Amts wegen fortgesetzt.
I.2.5. Am 25.04.2023 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seine bisherigen Angaben aufrecht halte. Der BF wisse durch seine Freunde und Familie, dass sein Foto im Iran verbreitet worden sei. Er habe auch als Security bei den Demonstrationen in Österreich mitgearbeitet. Der BF sei auch Mitglied einer politisch-iranischen Bewegung. römisch eins.2.5. Am 25.04.2023 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seine bisherigen Angaben aufrecht halte. Der BF wisse durch seine Freunde und Familie, dass sein Foto im Iran verbreitet worden sei. Er habe auch als Security bei den Demonstrationen in Österreich mitgearbeitet. Der BF sei auch Mitglied einer politisch-iranischen Bewegung.
I.2.6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bereits im Erstverfahren keine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung glaubhaft machen konnte. Auch das nunmehrige Vorbringen des BF werde von der Behörde in Zweifel gezogen, da der BF seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen zu können. Im Vorverfahren habe der BF zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass es sich bei ihm um eine politisch-engagierte Person handle. Bei Vorliegen einer derartigen Ablehnung des iranischen Regimes wäre anzunehmen, dass der BF diesen Umstand bereits im ersten Verfahren erwähnt hätte. Ferner spräche es gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass die Eltern des BF unbehelligt im Herkunftsland leben könnten. Die vom BF vorgelegten Fotos von ihm bei den Demonstrationen würden gestellt wirken und sei nicht schlüssig, dass der iranische Staat tatsächlich in der Lage sein sollte, weltweit gefilmte Menschen einer bestimmten aus früheren Zeiten im Iran lebenden Person zuzuordnen. Insgesamt sei auch nicht hervorgekommen, dass sich der BF exilpolitisch exponiert habe.
I.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.07.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass es sich im Fall des BF nicht um eine Scheinkonversion handle, sondern der BF tatsächlich Mitglied der römisch-katholischen Kirche sei. Zudem habe sich der BF als überzeugter Regimegegner gegen das streng-konservative iranische Regime eingesetzt, weshalb ihm im Iran jedenfalls asylrelevante Verfolgung drohe. Ferner brachte der BF vor, dass ein Foto des BF bei einer Demonstration in Österreich zeigt, als Pressefoto für die Irish Times und von anderen Presseagenturen verwendet worden sei. Der Umstand, dass der BF prominent auf einem von einer internationalen Agentur für Pressefotos betreffend die Proteste iranischer StaatsbürgerInnen in Wien weltweit verbreitetes Foto abgebildet ist, mache deutlich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er darauf auch von den iranischen Behörden identifiziert werden kann, sehr hoch sei. römisch eins.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.07.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass es sich im Fall des BF nicht um eine Scheinkonversion handle, sondern der BF tatsächlich Mitglied der römisch-katholischen Kirche sei. Zudem habe sich der BF als überzeugter Regimegegner gegen das streng-konservative iranische Regime eingesetzt, weshalb ihm im Iran jedenfalls asylrelevante Verfolgung drohe. Ferner brachte der BF vor, dass ein Foto des BF bei einer Demonstration in Österreich zeigt, als Pressefoto für die Irish Times und von anderen Presseagenturen verwendet worden sei. Der Umstand, dass der BF prominent auf einem von einer internationalen Agentur für Pressefotos betreffend die Proteste iranischer StaatsbürgerInnen in Wien weltweit verbreitetes Foto abgebildet ist, mache deutlich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er darauf auch von den iranischen Behörden identifiziert werden kann, sehr hoch sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Der BF ist ein iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist der Volksgruppe der Perser zugehörig. Er spricht Farsi als Muttersprache sowie Azeri. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.römisch zwei.1. Der BF ist ein iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist der Volksgruppe der Perser zugehörig. Er spricht Farsi als Muttersprache sowie Azeri. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der BF wurde in Teheran geboren. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Schule (ohne Abschluss) und ging anschließend bis zu seiner Ausreise aus dem Iran – ca. neun Jahre lang einer Berufstätigkeit als Schweißer bei verschiedenen Dienstgebern in Teheran nach.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat vier Brüder. Seine Familie lebt weiterhin in Teheran. Der BF steht mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
II.2. Der BF reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte bereits am 18.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2021, GZ L525 2169946-1/25E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein.römisch zwei.2. Der BF reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte bereits am 18.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2021, GZ L525 2169946-1/25E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
Am 17.03.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, dass er bereits an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich teilgenommen habe. Fotos von seiner Teilnahme seien nunmehr im iranischen Fernsehen ausgestrahlt worden und drohe ihm deshalb nunmehr Verfolgung.
Der BF machte damit exilpolitische, regimekritische Tätigkeiten und die Veröffentlichung von diesbezüglichen Fotos im iranischen Fernsehen erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF, seinen vorgebrachten Fluchtgründen und seinen bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens und jenem zu Zl. L525 2169946-1/25E. Weiters basieren die Feststellungen auf aktuellen Auszügen aus dem GVS und dem Strafregister.
II.3. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2.römisch zwei.3.2.
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
§ 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt:
„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“
Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:
„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“
Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:
„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:, „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.
Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).
Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“
Gemäß den getroffenen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich: Der BF behauptete erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren, dass er an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe und sich exilpolitisch engagiere. Die Verfolgungsgefahr würde daher auf Umständen beruhen, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat. Die Zuerkennung von Asyl kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylverfahren Aussetzung Demonstration EuGH exilpolitische Aktivität Nachfluchtgründe politische Gesinnung Präjudizialität Rechtsmissbrauch staatliche Verfolgung Unionsrecht Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2169946.2.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024